LVwG T LVwG-2023/48/0812-34

LVwG-2023/48/0812-34Landesverwaltungsgericht23.07.2024

Regest

Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/48/0812-34

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.48.0812.34

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde

1. der AA,

2. des BB und

3. der CC,

alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 01.02.2023 zu Zahl ***, wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines multifunktionalen touristischen Mehrzweckgebäudes, Änderungen zum Baubescheid GZ ***, auf dem Grundstück Nr **1, inneliegend EZ ***, KG Y, mit der Grundstücksadresse Adresse 2, **** Y, mit den darin vorgesehenen Auflagen bewilligt.

Dagegen brachten die Beschwerdeführer als Nachbarn rechtzeitig durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und wendeten die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2022, § 33 Abs 3 lit e TBO 2022 sowie die Verletzung der Abstandsbestimmung des § 6 Abs 7 erster Satz TBO 2022, die Verletzung des subjektiven Rechtes auf Einhaltung der Abstandsbestimmung des § 6 Abs 7 dritter Satz iVm Abs 4 lit c, nunmehr lit d TBO 2022 ein und bemängelten allgemein, dass die Planunterlagen unvollständig und unrichtig hinsichtlich der baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich seien.

Nach Einholung eines hochbautechnischen Amtssachverständigengutachtens wurden Vergleichsgespräche zwischen den Parteien geführt und konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. Aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise mit Schreiben vom 16.07.2024 teilte der ausgewiesene Rechtsvertreter der Bauwerberin mit Schreiben vom 19.07.2024 mit, dass der verfahrenseinleitende Antrag ausdrücklich zurückgezogen wird. Er beantragte daraufhin die Einstellung des Beschwerdeverfahrens.

II.Sachverhalt:

Die Bauwerberin suchte am 11. Oktober 2022 um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein multifunktionales touristisches Netzwerkgebäude mit oberirdischer Hauptnutzung als Ruhe-, Fitnessraum ergänzt um ein Freibecken und ein Freiwhirlpool im EG/OG, ein Appartement im gehobensten Gastronomiebereich im OG/DG, bestehend aus 3 Suiten, um einen Allgemeinbereich sowie eine Tiefgarage und Technikraum im UG auf Grundstück **1, KG Y. Mit dem bekämpften Bescheid wurde die beantragte Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt.

Mit Schreiben vom 19.07.2024 zog die Bauwerberin das zugrundeliegende Bauansuchen ausdrücklich zurück.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt. Insbesondere lässt sich aus dem Antrag vom 19.07.2024 des Rechtsvertreters der Bauwerberin ausdrücklich entnehmen, dass der verfahrenseinleitende Antrag ausdrücklich zurückgezogen wurde.

IV.Erwägungen:

Anbringen können jedoch in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch im Beschwerdeverfahren bis zur Erlassung des Beschlusses/Erkenntnisses, zurückgezogen werden (vgl § 13 Abs 7 AVG; VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).

Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241). Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (vgl VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241).

Wird im Beschwerdeverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages für den Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für das Verwaltungsgericht besteht daher die Verpflichtung, den

angefochtenen Bescheid aufzuheben (vgl VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages war der erlassene Bescheid ersatzlos zu beheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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