LVwG T LVwG-2024/29/0886-5

LVwG-2024/29/0886-5Landesverwaltungsgericht22.07.2024

Regest

Kein Nachweis für keinen Nutzen aus dem Tourismus erbracht<br/>Volle Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/0886-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.0886.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.10.2023, Zl ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das Jahr 2022 der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband Naturparkregion X (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: C) und an den W Tourismusförderungsfonds für die Berufsgruppe „049 Baumeister, Bauunternehmer“ anhand eines Beitragspflichten Umsatzes von Euro 5.876.770,00 mit Euro 8.345,00 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach bestem Wissen und nach Rücksprache mit ihrem Steuerberater den Umsatz für das Kalenderjahr 2022 zwar mit Euro 5.876.769,00 bekannt gegeben habe, dies allerdings mit dem Hinweis darauf, dass von dieser Bemessungsgrundlage die Summe der Erlöse aus außertouristische Betriebsstätten in Abzug zu bringen seien, wobei diesbezüglich auch eine entsprechende Aufschlüsselung dem Erklärungsformular beigelegt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser nicht beitragspflichtigen Umsätze hätte der Pflichtbeitrag lediglich anhand einer Bemessungsgrundlage von Euro 721.414,00 vorgeschrieben werden dürfen. Die Nichtberücksichtigung der betragsfreien Umsätze sei nicht nachvollziehbar, insbesondere auch aus dem Umstand, als bei der Firma CC die gleichartig geltend gemachten Umsätze der Bemessungsgrundlage nicht hinzugezogen worden seien. Auch im gegenständlichen Fall hätten jene Umsätze, die nicht dem Tourismus zuzuordnen seien, in Abzug gebracht werden müssen. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Pflichtbeitrag für das Jahr 2022 lediglich auf der Bemessungsgrundlage von Euro 721.414,00 festzusetzen.

Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 09.11.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die geltend gemachten „außertirolerischen“ Umsätze nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben sowie tatsächlich beitragsfreie Umsatzbestandteile nach dem Ausnahmenkatalog des Tiroler Tourismusgesetzes entsprechend zu beziffern und nachprüfbare diesbezügliche Beweise vorzulegen.

Mit Stellungnahme der steuerrechtlichen Vertretung vom 02.01.2024 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beitragsfreien Umsätze in Höhe von Euro 5.155.355,00 ausschließlich Umsätze seien, die weder unmittelbar noch mittelbar dem Tourismus zuzurechnen und somit jedenfalls als beitragsfrei zu belassen seien. Überwiegend handle es sich bei den getätigten Umsätzen um Lieferungen für Wohnanlagen, worin Hauptwohnsitze begründet werden. Ebenfalls seien Lieferungen an zumindest eine Schule getätigt worden. Zumal aus diesen Umsätzen kein mittelbarer Zusammenhang mit dem Tourismus bestehe, sei die Bemessungsgrundlage entsprechend zu reduzieren.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde vom 10.01.2024, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Nutzen aus dem Tourismus aufgrund der Gesetzesänderung mit 01.01.2024 aus dem Umsatz indiziert sei. Zudem trage der Tourismus maßgeblich zur Erhebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in W bei weshalb jedenfalls ein zumindest mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus auch für die Beschwerdeführerin gegeben sei. Einzelne Umsatzbestandteile könnten nicht außer Betracht bleiben.

In der Folge wurde fristgerecht der Vorlageantrag gestellt und der Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass es sich bei der Tourismusabgabe um unionsrechtlich unzulässige Beihilfen handle. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 21.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Parteienvertretern sowie dem informierten Vertreter der Beschwerdeführerin, René Prugger erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betrieb im Jahr 2022 das Gewerbe „Baumeister gemäß § 127 Z 4 GewO 1994“ (GISA-Auszug vom 06.06.2024, unstrittig).

Im Jahr 2022 erzielte die Beschwerdeführerin einen Umsatz in Höhe von gesamt Euro 5,889.039,24, wovon Euro 12.270,24 außer-W Umsätze darstellen (Umsatzsteuerbescheid-Daten 2022 vom 16.09.2023).

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wurden nachstehende Projekte im Jahr 2022 ausgeführt, welche weder mittelbar noch unmittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus erzielen würden:

Projekt

rab. VK-Wert

***** DD

436. 049,36

***** EE

164. 576,85

***** FF

219. 888,15

***** GG

515. 050,82

***** JJ

43. 944,82

***** KK

67. 525,07

***** LL

75. 878,91

***** MM

182,63

***** NN

207,56

***** OO

1. 470,20

***** PP

2. 041,82

***** QQ

126,77

***** RR

174,59

***** SS

229,12

***** TT

52. 286,07

***** UU

3. 505,92

***** VV

1. 784,99

***** WW

13. 756,81

***** XX

4. 043,78

***** YY

1. 650,04

***** ZZ

4. 808,69

***** AAA

2. 904,91

***** BBB

25. 853,36

***** CCC

49,36

***** DDD

0,00

***** EEE

113,51

***** FFF

131. 667,18

***** GGG

47. 227,54

***** JJJ

286,24

***** KKK

1. 815,21

***** LLL

1. 761,00

***** MMM

351. 864,07

***** NNN

19. 998,43

***** OOO

2. 000,00

***** PPP

975,60

***** QQQ

274. 013,04

***** RRR

55. 700,48

***** SSS

655,78

***** TTT

264. 402,14

***** UUU

72. 831,47

***** VVV

1. 814,23

***** WWW

1. 052,06

***** XXX

11. 748,28

***** YYY

276. 682,16

***** ZZZ

22. 984,13

***** AAAA

12. 472,82

***** BBBB

36. 798,31

***** CCCC

75. 153,86

***** DDDD

11. 213,40

***** EEEE

1. 476,98

***** FFFF

98,21

***** GGGG

76. 643,23

***** JJJJ

20. 230,03

***** KKKK

195. 896,81

***** LLLL

37. 370,68

***** MMMM

331. 205,16

***** NNNN

16. 766,67

***** OOOO

28. 958,18

***** PPPP

148. 046,83

***** QQQQ

4. 117,02

***** RRRR

49. 330,92

***** SSSS

188. 704,09

***** TTTT

165. 658,81

***** UUUU

130. 164,53

***** VVVV

3. 710,38

***** WWWW

93. 104,67

***** XXXX

3. 270,59

***** YYYY

32. 055,06

***** ZZZZ

167. 082,64

***** AAAAA

188. 705,98

***** BBBBB

560,45

***** CCCCC

63. 127,33

Gesamtsumme

5.259. 506,97

Weiters Ausführungen hiezu, außer dass zB für DDDDD geliefert oder verlegt worden sei sowie an die EEEEE, welche an Endverbraucher verkaufe, erfolgten nicht.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den (unbedenklichen) Urkunden und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auflistung über die von ihr erzielten und zugeordneten Umsätze 2022. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 in der Fassung LGBl Nr 28/2007 lauten wie folgt:

„§ 30

Beitragspflicht

(1)Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

[…]

(3)Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:

a)mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,

b)im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit,

c)im Fall der Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern während eines Vorschreibungszeitraumes mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme.

(4)Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.

[…]

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

a)Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,

b)Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c)Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

d)Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

e)Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),

f)Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,

g)Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,

h)Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,

i)Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,

j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2)Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

§ 35

Beitragshöhe

(1)Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

(2)Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die

a)Beitragsgruppe I 100 v. H.

b)Beitragsgruppe II 80 v. H.

c)Beitragsgruppe III 60 v. H.

d)Beitragsgruppe IV 40 v. H.

e)Beitragsgruppe V 20 v. H.

f)Beitragsgruppe VI 10 v. H.

g)Beitragsgruppe VII 5 v. H.

[…]

(7)Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden. […]“

V.Erwägungen:

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen.

Gemäß § 30 Abs 4 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist Bemessungszeitraum das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Gemäß Abs 3 leg cit entsteht die Verpflichtung nach Abs 1 oder 2 grundsätzlich mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden. Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist daher auf die Sach- und Rechtslage zu Beginn des gegenständlichen Vorschreibungszeitraumes 01.01.2022 bis 31.12.2022, bis hin auf den 01.01.2022 abzustellen.

Folglich ist auch auf die Gesetzeslage zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Nach dem am 01.01.2022 in Geltung stehenden § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006 und der dazu ergangenen Judikatur war eine Beitragspflicht nur insofern gegeben, als das Unternehmen einen unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus erzielte. Die Fiktion des seit 01.01.2024 in Geltung stehenden § 30 Abs 1 letzter Satz, nämlich dass sich der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt wird, stand dazumal nicht in Geltung. Nach der zu den Pflichtbeiträgen nach dem Tourismusgesetz ergangenen Judikatur war es daher grundsätzlich möglich sich von der Abgabenpflicht insofern zu befreien, als nachgewiesen wird, als das Unternehmen weder einen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus erzielt. Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch aus nachstehenden Überlegungen nicht gelungen:

Die Beschwerdeführerin erzielt ihre Umsätze aus dem Gewerbe Baumeister, welcher in der Beitragsgruppenverordnung unter der Berufsgruppe 049 aufgelistet ist und gemäß der zugehörigen Ortsklasse C der Beitragsgruppe VI zugeordnet ist. Der Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, wird durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 (in den Beitragsgruppenverordnungen) berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkret in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209, 10.06.2002, 98/17/0332).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf einer unmittelbaren Beziehung des Erwerbstätigen zu den Fremden beruhen, sondern kann der Nutzen auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (VwGH 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001). Ein Interesse am Tourismus ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gegeben, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Erhebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt, VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213, 07.10.2005, 2001/17/0153). Dem Tourismus in W, so auch am Sitz der Beschwerdeführerin, kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die touristische Bruttowertschöpfung in W 14,3 % der gesamten Wer Bruttowertschöpfung ausmacht, wobei zum Vergleich dazu im Österreich-Schnitt die touristischen Gesamtwertschöpfung 5,5 % beträgt (https://www.xxx.pdf). Dies führt jedenfalls allgemein zu einer Hebung der wirtschaftlichen Lage, welche wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt.

Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzulegen, dass sie aus der Hebung der wirtschaftlichen Lage keinen zumindest mittelbaren Nutzen aus dem W Tourismus im Jahr 2022 erzielt hat. In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin bereits ein betragspflichtiger Umsatz von Euro 721.414,00 selbst zugestanden (Erklärungsformular 2022, Produktionsliste VK für Tourismusabteilung). Es wird aber auch davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 zufolge der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage in W, welche auch einen positiven Einfluss auf das Ausführen von Bauvorhaben nach sich zieht, häufiger beauftragt wurde, als wenn der Tourismus nicht existieren würde. Die von ihr im Jahr 2022 getätigten Umsätze gehen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts sohin unter anderem zumindest mittelbar auch auf den Tourismus zurück.

Entgegenstehende Umstände hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, insbesondere dass sie– betreffend der von ihr genannten Bauvorhaben und erzielten Umsätze – auch keinen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus in W erzielt hätte. Durch die Hebung der wirtschaftlichen Lage wird insbesondere auch Privatpersonen erst ermöglicht, Bauvorhaben in Auftrag zu geben; dass dabei Wohnraum zur Schaffung des Hauptwohnsitzes begründet wird, Schulen errichtet oder Subunternehmer beliefert werden, vermag nicht darzulegen, dass das Unternehmen überhaupt kein Nutzen aus dem Tourismus in W erzielte.

Darauf, dass es innerhalb der Berufsgruppe (große) Unterschiede an diesem Nutzen geben kann und einige Angehörige einer Berufsgruppe am Tourismus in hohem Ausmaß partizipieren, während andere Angehörige keinen unmittelbaren Nutzen daraus ziehen, kommt es nicht entscheidend an. Eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen bzw Ausmaß des Nutzens am Tourismus innerhalb eines Berufstypus ist ebenfalls nicht vorzunehmen.

Es bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch keinerlei verfassungsmäßige Bedenken, dass aufgrund der Erzielung von Umsätzen aus Lieferungen an Einzelhändler oder Subunternehmer, der Umsatz mehrfach als Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler TourismusG 2006 herangezogen wird, wird diesem Umstand doch bereits die Einstufung in die verschiedenen Berufsgruppen Rechnung getragen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter Umständen keinen direkten Nutzen aus dem Tourismus erzielt, bereits durch die Zuordnung der Beitragsgruppe VI, sohin mit einem geringeren Anteil zum Gesamtnutzen gegenüber anderen Berufsgruppen, berücksichtigt wird.

Im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung waren daher entsprechend der, der Beschwerdeführerin zugewiesenen, Berufsgruppe 049 die Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz aufgrund des beitragspflichtigen Umsatzes in Höhe von Euro 5,876.769,00 (gerundet Euro 5,876.770,00) gegenüber festzusetzen; Ausnahmetatbestände iSd § 31 Abs 1 Tiroler TourismusG 2006 wurden nicht aufgezeigt.

Die Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2022 unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von Euro 5,876.770,00 mit Euro 8.345,00,00 erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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