LVwG T LVwG-2023/41/1206-3

LVwG-2023/41/1206-3Landesverwaltungsgericht19.07.2024

Regest

Betriebsschließung nach dem COVID-19-MG<br/>Keine Vergütung Verdienstentgang<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/41/1206-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.41.1206.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.01.2022, ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin des Beherbergungsbetriebs „CC“ in **** Z, Adresse 3. Dieser Beherbergungsbetrieb hat im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 einen Verdienstentgang infolge von Betriebsbeschränkungen nach § 20 EpiG erlitten, die auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem EpiG für alle Gemeinden des Bezirks X (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol ***) zurückzuführen sind. Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin für diesen Verdienstentgang eine Vergütung in Höhe von € 3.706,69 gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG zuerkannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Spruchpunkt 2. wurde das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin für die Betriebsschließung am 26.03.2020 in Höhe von € 300,74 abgewiesen.

Begründet wurde dies seitens der belangten Behörde zusammengefasst damit, dass für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Beschwerdeführerin erlassen worden seien, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG). Das COVID-19-MG sehe im Unterschied zum EpiG keinen Anspruch auf Entschädigung vor. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass dafür kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG zustehe (VfGH 14.07.2020, G202/2020; VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).

Gegen den abweisenden Spruchpunkt 2. richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 16.02.2022. Auf das Wesentliche zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass die am 14.03.2020 kundgemachte EpiG-Verordnung (Bote für Tirol Nr ***) erst am 26.03.2020 formell aufgehoben und nicht durch Verordnungen, die auf das COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) gestützt sind, materiell derogiert worden sei. Außerdem sei die EpiG-Verordnung mit einer weiteren Verordnung (Bote für Tirol Nr ***) am 26.03.2020 wieder aufgehoben worden. Das Inkrafttreten dieser Aufhebung dürfe nicht rückwirkend mit Beginn des Tages der Kundmachung am 26.03.2020 festgesetzt werden.

II.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.“

(…)

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X über verkehrsbeschränkende Maßnahmen gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 EpiG für alle Gemeinden des Bezirk X (Amtsblatt für Tirol vom 14.03.2020, Bote für Tirol Nr 121):

„§ 1

(…)

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk X sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen. Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen. Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

(…)

§ 3

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr 121/2020, aufgehoben wird (Amtsblatt für Tirol vom 26.03.2020, Bote für Tirol Nr 178):

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft

[…]

Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks X sowie der Bezirkshauptmannschaft X kundgemacht.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020:

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1

[…]

(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.

[…]

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“

III.Erwägungen:

Ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG setzt gemäß ständiger Rechtsprechung voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat. Dementsprechend scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051).

Mit § 1 lit b der am 14.03.2020 kundgemachten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X (Bote für Tirol Nr ***) wurde die Schließung aller Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk X gemäß § 20 EpiG verordnet. Gemäß § 3 Abs 2 und 3 trat diese Schließungsanordnung mit Ablauf des 16.03.2020 in Kraft und sollte zunächst mit Ablauf des 13.04.2020 wieder außer Kraft treten. Letztlich wurde diese Verordnung aber bereits am 26.03.2020 mit einer weiteren Verordnung (Bote für Tirol Nr ***) rückwirkend mit Beginn dieses Tages wieder aufgehoben. Daraus folgt, dass die am 14.03.2020 nach § 20 EpiG verordnete Betriebsschließung für die Dauer ihrer Geltung, das heißt für die Zeit vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 einen Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG begründet hat. Der Beschwerdeführerin wurde für diesen Zeitraum rechtskräftig ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG zuerkannt.

Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch eine Vergütung für den 26.03.2020 begehrt, ist zunächst festzuhalten, dass bereits mit Ablauf des 25.03.2020 die auf Grundlage des § 2 Z 2 COVID-19-MG erlassene Verordnung des Landeshauptmanns vom 25.03.2020 (LGBl Nr 38/2020) in Kraft trat, mit der ein Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken verfügt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung begründen Verordnungen, die auf das COVID-19-MG gestützt sind, keinen Anspruch nach § 32 Abs 1 EpiG (vgl etwa VwGH 22.11.2022, Ro 2022/03/0047). Ein Verdienstentgang, der auch als Folge einer auf Grundlage des § 2 Z 2 COVID-19-MG erlassenen Verordnung eingetreten wäre, kann nicht nach § 32 EpiG ersetzt werden (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018). Sofern also der Verdienstentgang infolge der Betriebsschließung zu touristischen Zwecken gemäß EpiG nicht über den Verdienstentgang infolge des Betretungsverbots zu touristischen Zwecken gemäß COVID-19-MG hinausgeht, kann aufgrund des Inkrafttretens der COVID-19-MG-Verordnung mit Ablauf des 25.03.2020 schon allein aus diesem Grund kein Anspruch nach § 32 EpiG bestehen.

Abgesehen davon ist die auf das EpiG gestützte Betriebsschließung mit der Verordnung vom 26.03.2020 (Bote für Tirol Nr ***) zeitgleich mit dem Inkrafttreten der COVID-19-MG-Verordnung außer Kraft getreten.

Der Verfassungsgerichtshof hat am 14.07.2020, G 202/2020, erkannt, dass die Erlassung des COVID-19-MG und der damit im Ergebnis verbundene Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nicht verfassungswidrig ist und keine Verletzung des Vertrauensschutzes darstellt. So handelt es sich bei der in § 32 EpiG vorgesehenen Vergütung für den Verdienstentgang um keine rechtliche Anwartschaft – um kein wohlerworbenes Recht. Es wurde also mit der am 26.03.2020 kundgemachten Aufhebung der EpiG-Verordnung kein bereits bestehender Entschädigungsanspruch nachträglich aufgehoben. Auch ein – vom Verfassungsgerichtshof nur in Ausnahmefällen anerkannter – Schutz faktischer Dispositionen scheidet aus, weil gerade keine vom Gesetzgeber zunächst veranlasste Verhaltenssteuerung bzw dadurch ein im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage später in seinen Wirkungen frustriertes Verhalten vorliegt. Denn eine solche Verhaltenssteuerung ist durch Maßnahmen der Epidemiebekämpfung, die sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch in ihrer zeitlichen Geltungsdauer strengen grundrechtlichen Schranken und Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit unterliegen von vornherein weder bezweckt noch kann vor diesem Hintergrund ein Vertrauen der Rechtsunterworfenen darauf entstehen, dass solche Maßnahmen – aus welchen Gründen auch immer – nicht früher als ursprünglich intendiert wieder enden. Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, bestand kein Rechtsanspruch betroffener Unternehmen auf Fortbestand der aufgehobenen, auf das EpiG gestützten Verordnungen der Tiroler Bezirksverwaltungsbehörden (VfGH 14.07.2020, V 355/2020 ua).

Zumal die EpiG-Verordnung rückwirkend mit Beginn des 26.03.2020 aufgehoben wurde und für Schäden, die (auch) auf die ab dem 26.03.2020 geltende COVID-19-MG-Verordnung zurückzuführen sind, grundsätzlich kein Anspruch nach § 32 EpiG besteht, ist das Mehrbegehren für den 26.03.2020 als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage des Außerkrafttretens einer Verordnung. Diese Frage konnte aufgrund eines unbedenklichen Gesetzeswortlauts zweifelsfrei entschieden werden. Somit bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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