LVwG T LVwG-2024/48/1425-5

LVwG-2024/48/1425-5Landesverwaltungsgericht18.07.2024

Regest

Zwangsstrafe wegen Nichtbefolgung der Benützungsuntersagung des Ziegenstalles<br/>Bestätigung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/1425-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.48.1425.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.04.2024, Zl, ***, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe wegen der weiteren Verwendung der Güllegrube auf Gst Nr **1, KG Y,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 17.01.2019, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den beantragten Neubau eines Ziegenstalles mit Melkstand für 250 Ziegen auf Gst Nr **1, KG Y, Adresse 1, **** Y bewilligt. Die Bewilligung ist am 29.11.2016 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.01.2019, Zl *** untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Y dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung die weitere Verwendung der Güllegrube auf Gst Nr **1 KG Y.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.11.2019, Zl ***, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 untersagt der Bürgermeister der politischen Gemeinde Y als zuständige Baubehörde I. Instanz Herrn AA mit sofortiger Wirkung die weitere Verwendung der Güllegrube auf Gst Nr **1 KG Y.“ Dieses Erkenntnis ist am 26.11.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben von 10.02.2020 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde Y die belangte Behörde um Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2020 an den Beschwerdeführer wurde dieser aufgefordert, die Benützung der Güllegrube auf Gst **1 KG Y ab sofort zu unterlassen. Im Falle des Zuwiderhandelns oder der Säumnis werde ihm eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 vorgeschrieben.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.05.2020 teilte dieser im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass es richtig sei, dass im Zuge des Bauverfahrens zum Ziegenstall die Aufgabe der Güllewirtschaft beinhaltet worden, was sich in Folge der Verwirklichung als unmöglich herausgestellt habe, zumal es sehr unverantwortlich wäre die zuvor ausgebrachten Mistklumpen bei der nächsten Ernte wieder zurück in den Stall zu holen und den Tieren in der Futterration wieder vorzulegen. Aus näher angeführten Gründen habe eine Auflassung der Güllewirtschaft im Zusammenhang mit der Rinderhaltung nicht gleichzeitig eine komplette Benutzungsuntersagung der Güllegrube bedeuten können. Die Benützungsuntersagung der Güllegrube stehe im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben laut OIB Richtlinie 3. Da die Richterin des LVwG alle Beweisdarlegungen abgelehnt habe und ihn in weiterer Folge zum Gesetzesbruch nötige, in dem er Abwässer, welche vorgeschriebener Weise in einer Güllegrube gesammelt werden müssten, dort nicht sammeln dürfe und diese daraufhin in die Kanalisation leiten müsste, hätte er es als sinnvoll erachtet, dieses Urteil rechtskräftig werden zu lassen, um nun in Form einer Nichtigkeitsbeschwerde wegen Gesetzeswidrigkeit gegen dieses Urteil agieren zu können. Die Richterin widersprach sich im Urteil selbst, indem sie unter Punkt 1 unter Entscheidungsgründe anführe, dass er im Bauansuchen zum Ziegenstall angegeben hätte, die Schmutzwässer in die Güllegrube zu entsorgen und ihm im gleichen Urteil die Benutzung selbiger untersage. Er habe im genannten Zeitraum des Vollstreckungsantrages der Gemeinde weder Mist in die Güllegrube gefahren noch habe er Gülle auf die Felder ausgebracht. Er halte sich an das Verbot der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln wie unter anderem Gülle auf Grünland sowie Ackerflächen vom 30.11.2019 bis einschließlich 28.02.2020. Die beiden Herren BB und CC hätten sowie er dieser Verhandlung am 05.11.2019 beigewohnt und dürften auch wie er nicht überhört haben, dass er sein Güllelager selbstverständlich auch noch entleeren könne. Da sein Güllelager inklusive Güllekeller mehr als 1.000 m3 umfasse und zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung mindestens halb voll gewesen sei, müsse hier auch noch einige Male Dünger aufs Feld gefahren werden. Er habe bis einschließlich 24.03.2020 Mittag keinerlei Arbeiten im Zusammenhang mit der Güllegrube vorgenommen. Mit E-Mail vom 24.03.2020 an Herrn DD habe er bei der Gemeinde Y mit einer Ergänzung zum Bauansuchen vom September 2019 um Aufhebung des Benutzungsverbotes der Güllegrube angesucht. Die gesammelten Gutachten habe er mit 20.04.2020 in der Gemeinde abgegeben um somit sein Ansuchen vervollständigt. Er ersuche deshalb von einer Strafe abzusehen und den Ausgang des Bauverfahrens abzuwarten.

In weiter Folge wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.05.2020, Zl *** gegen den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 2 VVG wegen Nichtbefolgung der Benützungsuntersagung der Güllegrube auf Gst **1 KG Y eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 500,00 verhängt und für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 700,00 angedroht. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 11.09.2020, *** bestätigt und ist mit 21.09.2020 rechtkräftig.

Mit der Vollstreckungsverfügung vom 28.07.2020, Zl ***, wurde eine Zwangsstrafe von EUR 700,00 verhängt und gleichzeitig für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe von EUR 700,00 angedroht. Nach der Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.03.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2020 mit Beschluss vom 29.03.2021, GZ LVwG-2020/48/2299 behoben.

Mit der Vollstreckungsverfügung vom 23.11.2020, Zl ***, wurde eine Zwangsstrafe von EUR 700,00 verhängt und gleichzeitig für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe von EUR 700,00 angedroht. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.03.2021 zog der Beschwerdeführer die Beschwerden zurück und wurde zur GZ *** das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Mit der Vollstreckungsverfügung vom 22.04.2022, Zl ***, wurde eine Zwangsstrafe von EUR 700,00 verhängt und gleichzeitig für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe von EUR 700,00 angedroht. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.10.2022 zog der Beschwerdeführer die Beschwerden zurück und wurde zur GZ *** das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 23.04.2024, Zl ***, wurde eine Zwangsstrafe von EUR 700,00 verhängt und gleichzeitig für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe von EUR 700,00 angedroht.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde, da ein aktuelles Bauverfahren hinsichtlich der Güllegrube anhängig sei und die Unterlassung der Benützung der Güllegrube den Beschwerdeführer „in seiner totalen Existenz“ bedrohe und vernichte.

II.Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.11.2019, Zl ***, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 17.01.2019, Zl ***, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 untersagt der Bürgermeister der politischen Gemeinde Y als zuständige Baubehörde I. Instanz Herrn AA mit sofortiger Wirkung die weitere Verwendung der Güllegrube auf Gst Nr **1, KG Y.“ Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach mehreren Zwangsstrafen wurden zuletzt mit der Vollstreckungsverfügung vom 22.04.2022, Zl ***, eine Zwangsstrafe von EUR 700,00 verhängt und gleichzeitig für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe von EUR 700,00 angedroht. Dieser Bescheid ist aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig.

Die Güllegrube wird weiterhin vom Beschwerdeführer verwendet, wie er dies auch in der Beschwerde zum Ausdruck bringt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde. Unstrittig ist, dass das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.11.2019, Zl ***, in Rechtskraft erwachsen ist. Unstrittig ist auch weiters, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Güllegrube nach wie vor verwendet. Dies kommt zweifellos in der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung unmissverständlich zum Ausdruck.

Der gegenständliche entscheidungsrelevante Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

Der gegenständliche entscheidungsrelevante Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden, da der Beschwerdeführer sich gegen die Benützungsuntersagung wendet, die er offensichtlich nicht akzeptiert. Dahingehend wird auf den rechtskräftigen Titelbescheid verwiesen, der nicht durch das Beschwerdeverfahren gegen die Zwangsstrafe in Frage zu stellen ist.

IV.Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, idF BGBl I Nr 14/2022:

„b) Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“

V.Erwägungen:

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VVG unter anderem eine Verpflichtung zur Unterlassung, die sich nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt wird, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Bei der Überprüfung der von der Vollstreckungsbehörde erlassenen Bescheide (Vollstreckungsverfügungen) ist von der Rechtsmittelbehörde bzw nunmehr vom Verwaltungsgericht im Falle der Nichtbeachtung einer Benützungsuntersagung zu prüfen, ob diese der seinerzeit gegeben Sach- und Rechtslage entsprochen haben (vgl VwGH 29.10.1987, Zl 84/06/0021, ua).

Es war daher der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes jener Sachverhalt zu Grunde zu legen, der zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z gegeben war. Es war sohin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht zu ermitteln, ob seit Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides zwischenzeitlich allenfalls eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes allenfalls dahingehend eingetreten ist, ob für die gegenständliche Güllegrube eine Baubewilligung erwirkt worden ist oder nicht.

Mit rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 18.11.2019, ***, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Y dem Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung die Benützung der Güllegrube auf Gst Nr **1, KG Y, Adresse 1, **** Y. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen diesem Bescheid zuwidergehandelt und benützt die Güllegrube weiterhin. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides können im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht mehr wirksam erhoben werden.

Wenn der Beschwerdeführers weiters vorbringt, dass das Urteil nicht durchführbar oder unzumutbar oder existenzbedrohend sei, so ist festzuhalten, dass auch dies eine Einwendung gegen den Titelbescheid darstellt und im Vollstreckungsverfahren daher nicht mehr wirksam eingewendet werden kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch ein Verschulden des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Zwangsstrafe nicht zu prüfen ist, da Zwangsstrafen gemäß § 5 VVG kein Strafen im Rechtssinn für in der Vergangenheit gelegenen Ungehorsam des Verpflichteten sind (VwGH 22.02.2002, 2001/11/0281; Diem, Das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG, 149f). Die Höhe bemisst sich daher nach der Stärke des geleisteten oder zu erwartenden Widerstands, nicht nach dem Maß des Verschuldens gemäß § 19 VStG. Auch ist bei der Bemessung der Zwangsstrafe nicht auf den Schutz des notdürftigen Unterhalts im Sinn des § 2 Abs 2 VVG Rücksicht zu nehmen (VwGH 28.03.1996, 95/06/0182).

Da es sich bei Zwangsstrafen für Übertretungen gemäß § 5 VVG um keine Strafen handelt, fallen sie auch nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 oder Art 7 EMRK (Diem, Das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG, 149). Es konnte daher auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Verhandlung entfallen, da hier der Sachverhalt nicht in Frage stand und aus der Aktenlage klar zu erkennen war. Die in der Beschwerde relevierte Existenzbedrohung des Beschwerdeführers und Infragestellung des rechtskräftigen Titelbescheids sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Dass die Zwangsstrafe nicht verhältnismäßig wäre, ergibt sich nicht aus den Feststellungen, zumal der Beschwerdeführer nunmehr jahrelang, trotz entsprechender vorangegangener Zwangsstrafen, sich nicht an den rechtskräftigen Titelbescheid hält und zu halten gedenkt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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