LVwG T LVwG-2024/40/0972-4

LVwG-2024/40/0972-4Landesverwaltungsgericht18.07.2024

Regest

Bauverfahren<br/>Nachbar<br/>Einwendungen<br/>Abstände<br/>Bebauungsplan<br/>Besondere Bauweise<br/>Stattgebung<br/>Versagung der Baubewilligung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/40/0972-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.40.0972.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden der 1. AA, des 2. BB und des 3. CC, alle vertreten durch RA DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.02.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Bauansuchen in Folge Widerspruchs zu § 6 TBO 2022 und zu den Festlegungen des Bebauungsplanes des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 15.12.2022, ***, gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 und Abs 4 lit f TBO 2022, abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 31.07. bzw 01.08.2023 beantragte die EE die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 23 Wohneinheiten und Tiefgarage auf Gst **1, KG Y, unter Vorlage von Einreichunterlagen.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und des nicht amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen wurde mit Kundmachung vom 12.01.2024 die mündliche Bauverhandlung für 30.01.2024 anberaumt.

Die nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben dazu schriftliche Einwendungen mit Eingabe vom 29.01. bzw 30.01.2024, wonach die Baumassendichte nicht nachzuvollziehen sei. Für eine Baugrubensicherung auf ihrer Parzelle werde keine Zustimmung erteilt. Durch die geplante Garagenabfahrt bzw die geplanten baulichen Anlagen werde augenscheinlich über die Hälfte ihrer Grundgrenze verbaut. Sie würden für diese Verbauung keine Zustimmung geben. Vor Baubeginn sei eine Bestandaufnahme von ihren Gebäuden bzw baulichen Anlagen und Bäumen und dergleichen durchzuführen. Die geplante Einfriedungsmauer/Tiefgaragenabfahrt zu ihrer Liegenschaft sei nicht eindeutig dargestellt und überrage die zulässige Wandhöhe von 2 m. In den Schnitten bzw Ansichten sei ein Geländeverlauf eingezeichnet. Ob diese Kennzeichnung das Gelände vor Bauführung (Urgelände) oder das Gelände nach Bauführung darstelle, sei nicht ersichtlich. Die bestehende Einfriedung dürfe nicht entfernt bzw beschädigt werden. Vor Baubeginn habe der Bauwerber an sie heranzutreten um eine einvernehmliche Gestaltung der gemeinsamen Grenze auszuarbeiten. Durch das geplante Bauvorhaben werde ihr über 50 Jahre ersessenes Wegerecht bzw Zufahrtsrecht über die Bauparzelle **1 eliminiert. Das ersessene Zufahrtsrecht inklusive der Zufahrtsmöglichkeit müsse erhalten bleiben. Die Höhe der Tiefgaragen bzw Begrenzungs- Einfriedungsmauer zu ihrer Parzelle hin überschreite die zulässige Höhe. Die Bauwerkshöhe westseitig zu ihrer Grundgrenze hin scheine auch nicht den Vorgaben der TBO zu entsprechen. Somit könne die Gebäudehöhe auch nicht korrekt sein. Es werde jede Art von Schneeablagerungen auf ihrer Liegenschaft untersagt. Ihr Grundstück sei frei von Ablagerungen und Emissionen zu halten. Laut den eingesehenen Planunterlagen seien die Terrassen in den Mindestabstandsflächen eingeplant, was ohne ihre Zustimmung auch nicht möglich sei. Sie würden dafür auch keine Zustimmung geben. Durch die geplante Errichtung des Müllhauses sei die Bebauungsgrenze von 50 % der gemeinsamen Grenze überschritten. Auch für die Errichtung von Carports an der gemeinsamen Grundgrenze würden sie keine Zustimmung geben. Für jegliche Materialablagerung oder Aufstellung von Containern bzw geparkten Fahrzeugen würden sie aufgrund ihres uneingeschränkten oberirdischen Nutzungsrechtes ebenfalls keine Zustimmung auf der Parzelle **2 sowie **3 geben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antragstellerin die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Zu den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass die Verletzung der Bauhöhe auf einer bloßen Vermutung basiere und keinen Bezug auf den geltenden Bebauungsplan habe. Die eingewendete Überbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze widerspreche dem hochbautechnischen Gutachten. Ebenso verhalte es sich bei den Einfriedungs- und Tiefgaragenmauern, die laut Gutachten die zulässigen Höhen einhalten würden. Dasselbe gelte für die Terrasse im Mindestabstandsbereich die ohne Überdachung geplant sei. Die erwähnten Carports würden als Stellplätze ausgeführt und seien nicht überdacht.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Errichtung einer Tiefgarage mit begehbarem Dach bis knapp an die Grundstücksgrenze hin erfolge. Während an der südwestseitigen Gebäudekante Höhenangaben und der Abstand zur Grundgrenze ablesbar sei, würden hinsichtlich des westseitigen Gartenbereiches, der mit der südseitigen Terrasse verbunden sei, Planangaben fehlen. Das gleiche gelte für den im südwestseitigen Grundstückseck angeordneten Müllraum, welcher ebenfalls im Mindestabstandsbereich liege und somit nur unter Einhaltung der Bestimmungen des § 6 Abs 4 lit 1 TBO errichtet werden dürfe. Entsprechende Planangaben über die Einhaltung würden fehlen. Bezüglich der Außenwand der Tiefgarage zwischen den Häusern A und C, welche sich an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer befinde, jedenfalls aber klar ersichtlich im Abstandsbereich, fehle die Angabe der mittleren Wandhöhe, sodass der Nachweis der Zulässigkeit der Einhaltung einer mittleren Wandhöhe von maximal 2,8 m nicht gegeben sei. Innerhalb des Mindestabstandsbereiches zur gemeinsamen Grundgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführer werde, soweit aus den Plänen einnehmbar, in Summe daher 40,49 m der gemeinsamen Grundgrenze, welche 63,82 m laut Kataster betrage, verbaut. Die Terrasse im Haus C werde als Flachdach ausgebildet. Die Dachneigung werde durch den Bebauungsplan mit mindestens 25° festgelegt. Die Balkone der Häuser A und C hätten eine Tiefe von mehr als 1,5 m, jener der Ebene 0 rage 2,01 m von der Fassade weg. Aus der Ansicht zeige sich, dass auch die anderen Balkone jedenfalls mehr als 1,5 m vor die Fassade ragen würden. Damit ergebe sich auch eine Abweichung von der Gebäudesituierung gemäß Bebauungsplan. Die Balkone an der Südseite des Hauses A und des Hauses C würden mit einer Holzschalung verkleidet, würden also als Loggien geschlossen ausgebildet. In den Einreichplänen sei im südlichen Bereich am Grundstück der Beschwerdeführer eine Böschung dargestellt. Eine solche Böschung sei in der Natur aber nicht vorhanden. Eine Zustimmung zur Errichtung einer solchen Böschung sei von den Beschwerdeführern nicht erteilt worden. Der angefochtene Bescheid beziehe sich somit auf eine Bauführung am Nachbargrundstück. Die Errichtung der Baugrube solle mit einer Baugrubenverbauung erfolgen. Genauen Angaben dazu fehlen in den Einreichplänen, insbesondere ein geotechnisches Gutachten und ein Baugrubensicherungskonzept. Die erforderliche Anzahl gemäß der im Akt befindlichen Sachverständigenstellungnahme betrage 39 Stellplätze, richtigerweise wären es 33 (siehe § 3 Abs 3 Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015). Errichtet werden sollten gemäß dem Baubescheid jedoch 45 Autoabstellplätze. Die 10 % Toleranz werde somit jedenfalls gesetzwidrig überschritten. Der Bauakt umfasse keine Stellungnahme hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen bzw des Immissionsschutzes. Die Rauableitung aus dem Keller erfolge über ein Fenster und einen Schacht an der Außenwand zum Grundstück **4, KG Y, der Beschwerdeführer. Der Abstand des Schachtes zur Grundgrenze betrage weniger als 2 m und sei somit gemäß OIB-Richtlinie 2.4.1 unzulässig. Die in der Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung formulierten Auflagen sind so formuliert, dass das Projekt geändert hätte werden müssen. Die Terrasse westseitig des Hauses C sei mit der südseitigen Terrasse verbunden, eine Interpolation und Messung aus dem Plan ergebe, dass die zulässige Höhe hier überschritten werde. Die Balkone von Haus A und Haus C hätten eine Tiefe von mehr als 1,5 m. Die Balkone würden in den Mindestabstandsbereich hineinragen, welcher einerseits durch den Bebauungsplan vorgegeben werde, andererseits durch die Bestimmungen des § 6 TBO. Die Balkone seien gemäß den Bestimmungen der TBO keine untergeordneten Bauteile mehr. Das Haus C überschreite die zulässige Wandhöhe an der Westseite des Bebauungsplanes. Das zurückspringende Geschoß bilde von der Terrasse weg eine Wandhöhe, die die im Bebauungsplan festgelegte maximale Höhe überschreite. Die gemeinsame Grundgrenze zwischen dem Baugrundstück und der Liegenschaft der Beschwerdeführer werde um mehr als die Hälfte verbaut. Dies sei gemäß § 6 Abs 7 TBO unzulässig. Die Terrasse im Haus C werde als Flachdach ausgebildet. Die Dachneigung werde durch den Bebauungsplan mit mindestens 25° festgelegt, somit werde die Mindestdachneigung nicht erfüllt. Die Balkone des Hauses A und C würden nicht nur gegen die Bestimmungen des § 6 TBO, sondern auch gegen die Festlegungen der Gebäudesituierung, welche ebenfalls nur eine zulässige Tiefe von 1,5 m vorsehe. Der Bebauungsplan verstoße gegen die Grundsätze des Verfassungsrechtes in dem eine einzelne Grundparzelle zugunsten deren Eigentümer und zum Nachteil der Nachbarn einer völlig überdimensionierten (Baumassendichte ca 4,4) und nicht mit den Bebauungsmöglichkeiten der angrenzenden, jedoch in gleicher Lage befindlichen Grundstücke versehen werde.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes veranlasst. Dieser erstattete mit Eingabe vom 08.05.2024 Befund und Gutachten zur Frage der Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 und im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe in Bezug auf die beschwerdeführenden Nachbarn. Dieses Gutachten wurde in Wahrung des Parteiengehörs sämtlichen Parteien gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Von keiner der Parteien wurde eine schriftliche Stellungnahme dazu abgegeben.

II.Sachverhalt:

Die EE hat beim Bürgermeister der Gemeinde Y um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage auf Gst **1, KG Y, angesucht. Die näheren Einzelheiten sind den eingereichten Planunterlagen und der Baubeschreibung zu entnehmen. Der Bauplatz ist als allgemeines Mischgebiet gemäß § 40 Abs 2 TROG 2022 gewidmet. Für den Bauplatz besteht der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan, datiert vom 07.12.2022, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Y am 15.12.2022 und kundgemacht in der Zeit vom 17.03.2023 bis 03.04.2023. Im Planungsbereich gilt die besondere Bauweise mit den Mindestabständen gemäß § 6 Abs 1 TBO 2022. Für den Gesamtbereich wird der höchstzulässige oberste Gebäudepunkt mit 1.013,80 m festgelegt. Darüber hinaus werden die Höhenbeschränkungen durch kleinräumige Festlegungen bereichsweise fixiert. Im Plan wurde das Höchstausmaß der Gebäudesituierung für Haupt- und Nebengebäude (Tiefgarage, Carports) festgelegt, zusätzlich werden Bereiche ausgewiesen, in denen lediglich die Errichtung von Gebäudefreibereichen in Form von Balkonen und Terrassen zulässig ist. Zusätzlich werden die Fristrichtungen der Gebäude fixiert und eine Mindestdachneigung vorgegeben.

Die südwestliche Ecke von Haus C weist laut Lageplan eine Geländerhöhe vor Bauführung von 1.001,48 m und einen Abstand zur Grundgrenze von 4,51 m auf. Aus der Ansicht West ergibt sich, dass der Fußboden des begehbaren Daches in der Ebene 2 eine Höhe von +9,03 (absolut: 1009,03) aufweist. Maßgeblicher Punkt für die Beurteilung der Höhe im Sinne der Abstandsbestimmungen bildet aber die Absturzsicherung mit einer Höhe von 1,00 m, also +10,03 (absolut 1010,03). Dadurch ergibt sich ein lotrechter Abstand von 8,55 m, der 0,6-fache Abstand zur Grundstücksgrenze müsste in diesem Bereich somit 5,13 m betragen. Den Abstandsbestimmungen wird in diesem Bereich also widersprochen. Dieser Mangel erschwert sich weiter dadurch, dass die südlich auskragenden „Balkone“ durch die seitlich geplanten Begrenzungsbauteile „Sichtschutzblende Alulamelle“ als überdeckt und überwiegend umschlossen anzusehen sind, wodurch dieser Bereich als Teil des Gebäudes anzusehen ist und auch die dort entstehenden Höhenausmaße einen entsprechenden Abstand zur Grundstücksgrenze aufweisen müssen.

Die Länge der gemeinsamen Grundgrenze zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Grundriss „Ebene 0“. Daraus ist ersichtlich, dass die Grenze aus den folgenden drei Längenmaßen besteht: im Norden 11,00 m, in der Mitte 38,745 m und im Süden 14,08 m. Daraus ergibt sich eine Gesamtlänge von 63,825 m. Eine Verbauung von maximal der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze wäre also mit einer Länge von maximal 31,91 m möglich. Aus der Ansicht West ergibt sich, dass antragsgegenständlich nur der oberirdisch in Erscheinung tretende Teil der Tiefgarage mit darüber begehbarem Dach (Terrasse und Garten) mit einer Länge von 28,00 m berücksichtigt wurde. Das Müllhaus gilt als oberirdische bauliche Anlage, die ausschließlich dem Schutz von Sachen dient und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m nicht übersteigt sowie die westlich von Haus A projektierte Terrasse im Sinne des § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 als sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlage, die dem Aufenthalt von Menschen dient. Das Müllhaus weist laut Grundriss Ebene 1 eine Länge inklusive Vordach von 4,80 m auf und die Terrasse – herausgemessen aus dem Grundriss Ebene 0 – eine Länge von ca 9,10 m. Dadurch ergibt sich eine Verbauung von insgesamt ca 41,90 m (66 %) und somit eine Überschreitung von ca. 10,00 m. Eine Zustimmung der betroffenen Nachbaren zur Verbauung von mehr als 50 % der Grundstücksgrenze liegt nicht vor.

Die Balkone in den Ebenen 1 und 2 weisen bei den Häusern A und C mit einer Länge von jeweils ca. 6,50 m zur Fassadenlänge von 15,48 m Längenverhältnisse von weniger als 50 % (42%) auf. Auch die Flächenverhältnisse belaufen sich auf weit unter 50 % der Fassadenfläche. Aus bautechnischer Sicht ist bei den westseitig auskragenden Balkonen somit jedenfalls von untergeordneten Bauteilen auszugehen. Die Balkone ragen jeweils 2,01 m von der Fassadenflucht aus, wobei davon nur ein Teil der Balkone in den Mindestabstandsbereich ragt, nämlich laut Grundriss Ebene 0 nur 1,20 m. Der südliche Bereich der Gebäudesituierung ist im Bebauungsplan blau abgegrenzt und mit einem Index versehen. Aus der Legende des Bebauungsplanes ergibt sich, dass dort lediglich „Gebäudeaußenbereiche in Form von Balkonen und Terrassen“ zulässig sind. Bei den Balkonen mit seitlichen Umgrenzungsbauteilen „Sichtschutzblende Alulamelle“ handelt es sich weder um offene Balkone noch um Gebäudeaußenbereiche, sondern um Teile des Gebäudes, da diese Bereiche überdeckt und überwiegend umschlossen sind. Dem Bebauungsplan wird hinsichtlich der Bauweise im Bereich des Hauses A widersprochen. Gleiches gilt für das Haus C.

Das Müllhaus entspricht hinsichtlich der Bauhöhen dem Bebauungsplan. Die Gebäudesituierung Höchstausmaß weist für den Bereich in dem das Müllhaus errichtet werden soll in Rot einen Index C laut Bebauungsplan auf. Aus der Legende des Bebauungsplanes ergibt sich, dass dort lediglich „Carports“ zulässig sind. Dem Bebauungsplan wird also hinsichtlich der Bauweise widersprochen.

Die westseitig auskragenden Balkone ragen insgesamt 2,01 m aus der Fassadenflucht und somit auch aus den Höchstgrenzen der Gebäudesituierung heraus. Dem Bebauungsplan wird in diesem Fall auch hier hinsichtlich der Bauweise widersprochen.

Die Beschwerdeführer sind (Mit) Eigentümer des Gst **4, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1, KG Y, angrenzt.

Geplant ist die Schaffung von insgesamt 45 Stellplätzen für Kfz.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Planunterlagen, insbesondere dem Bebauungsplan beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Y, den Einreichunterlagen und damit in Verbindung mit dem hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dieses Gutachten, welches sich als schlüssig und nachvollziehbar erweist wurde den Parteien des Verfahrens in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Dieses Gutachten ist seitens der Verfahrensparteien unwidersprochen geblieben, weshalb dieses der vorliegenden Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden kann.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2023 lauten:

„§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2)Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(3)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;

c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen.

(4)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c)freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² Fläche, sofern der Abstand der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist; dabei darf dieser Abstand an keinem Punkt 2 m übersteigen, außer der betroffene Nachbar stimmt einem größeren Abstand nachweislich zu;

d)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

e)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

f)Stellplätze einschließlich der Zufahrten, erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Ladestationen sowie ebenerdige Gebäudezugänge einschließlich Freitreppen;

g)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

h)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(5)Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. e sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. g sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(6)Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(7)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, c, e und f sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

(8)An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.

(9)Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn

a)ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder

b)dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.

Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.

(10)Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn

a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,

b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,

c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und

d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.

An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.

(11)Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.

(12)Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.

§ 8

Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge

(1)Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten nachzuweisen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen und darf die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten nach Abs. 7 oder die in einer Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten.

(2)Die nach Abs. 1 für Einkaufszentren nach § 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und die für Handelsbetriebe nach § 48a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden. Dies gilt nicht für den Abbruch und den Wiederaufbau von Handelsbetrieben, sofern mit dem Neubau den Anforderungen nach § 48a Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 entsprochen wird. Weiters gilt dies nicht für die Erweiterung von Handelsbetrieben, die am 31. Dezember 2019 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, bis zum Ausmaß der Kundenfläche entsprechend der Anlage zu den §§ 8, 48a und 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und für die Erweiterung von Einkaufszentren im Rahmen des § 120 Abs. 3, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.

(3)Die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen von der betreffenden baulichen Anlage höchstens 300 m, gemessen nach der kürzesten Wegverbindung, entfernt sein. Diese Entfernung kann überschritten werden, wenn

a)aufgrund des Baubestandes oder aufgrund von Verkehrsbeschränkungen, wie insbesondere durch Fußgängerzonen, die Abstellmöglichkeiten nur in entsprechend größerer Entfernung nachgewiesen werden können oder

b)dies im Interesse der angestrebten Verkehrsberuhigung in bestimmten Gebieten zweckmäßig ist.

In der Baubewilligung kann eine geringere als die im ersten Satz bestimmte Entfernung festgelegt werden, wenn dies aufgrund des Verwendungszweckes der betreffenden baulichen Anlage oder der örtlichen Verhältnisse geboten ist, sofern nicht einer der in den lit. a und b genannten Gründe dem entgegensteht. Die nach Abs. 1 für Einkaufszentren außerhalb von Kernzonen nach § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur auf der betreffenden Sonderfläche oder auf den an diese unmittelbar angrenzenden Grundstücken geschaffen werden.

(4)Soweit die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht bereits bestehen oder Gegenstand eines Bauverfahrens sind, hat der Bauwerber glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage nachgewiesen werden können.

(5)Fällt eine nach Abs. 1 erforderliche Abstellmöglichkeit nachträglich weg, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit nachzuweisen oder – außer in den Fällen des Abs. 11 dritter Satz – um eine Befreiung nach Abs. 11 erster Satz anzusuchen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen oder die Befreiung rechtskräftig versagt, so hat die Behörde die weitere Benützung der baulichen Anlage zu untersagen.

(6)Die Landesregierung kann durch Verordnung in Bezug auf Gebäude, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden, die Höchstzahlen der nach Abs. 1 für das Gebäude bzw. die darin befindlichen Wohneinheiten nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten festlegen. Diese Höchstzahlen sind für alle Gemeinden nach Kategorien, jeweils einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet oder ausnahmsweise für Teile des Gemeindegebietes unterschiedlich, gestaffelt nach der Größe der Gebäude bzw. Wohneinheiten festzulegen. Dabei kann zwischen dem Hauptsiedlungsgebiet und dem übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde differenziert werden. Bei der Festlegung der Kategorien und Höchstzahlen ist insbesondere auf die Größe und die zentralörtliche Bedeutung der jeweiligen Gemeinde, die Qualität der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, die Bevölkerungsdichte bezogen auf den Siedlungsraum und weiters auf räumliche Verflechtungen zwischen Gemeinden oder Teilen von Gemeinden Bedacht zu nehmen.

(7)Bei Einkaufszentren nach § 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und bei Handelsbetrieben nach § 48a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 dürfen zusätzlich zu den nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten weitere Abstellmöglichkeiten, die nicht in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden, nur in dem Ausmaß geschaffen werden, als die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten nicht erreicht. Die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten bei solchen Einkaufszentren und Handelsbetrieben ergibt sich, indem je angefangener 15 m² rechtmäßig bestehender Kundenfläche eine Abstellmöglichkeit angesetzt wird.

(8)Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl der nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen. Diese Festlegung hat zumindest größere funktional zusammenhängende Gebiete der Gemeinde zu umfassen. Dabei dürfen weder die höchstzulässige Anzahl von Abstellmöglichkeiten bei Einkaufszentren und Handelsbetrieben nach Abs. 7 noch die in einer Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Höchstzahlen überschritten werden.

(9)Die Gemeinde kann durch Verordnung weiters für bestimmte Arten von Wohnbauvorhaben, bei denen aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes ein geringerer Bedarf an Abstellmöglichkeiten besteht, wie insbesondere betreute Wohnformen, Schülerheime oder Einrichtungen zur Betreuung von hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen, festlegen, dass Abstellmöglichkeiten nur in einer entsprechend geringeren Anzahl nachgewiesen werden müssen. In diesen Fällen ist jedoch der im Hinblick auf den unumgänglich notwendigen Individualverkehr unter Berücksichtigung auch der Kraftfahrzeuge der Besucher, Betreuungspersonen, Lieferanten und dergleichen dennoch bestehende Bedarf an Abstellmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(10)Weiters kann die Gemeinde durch Verordnung festlegen, dass die nach Abs. 1 im Bauland oder für bauliche Anlagen auf Sonderflächen nach den §§ 43, 47a, 48 und 50 und auf Vorbehaltsflächen nach den §§ 52 und 52a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 erforderlichen Abstellmöglichkeiten zur Gänze oder zu einem bestimmten Teil nur in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden dürfen, wenn dies im Interesse der bestmöglichen Nutzung des Baulandes bzw. der betreffenden Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen geboten oder zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen erforderlich ist. Eine solche Festlegung kann unter diesen Voraussetzungen auch für bestimmte Teile des Baulandes, für bestimmte Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen oder allgemein für Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, für die mindestens eine bestimmte Anzahl an Abstellmöglichkeiten nachzuweisen ist, getroffen werden.

(11)Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Abs. 1 oder 5 ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand nachgewiesen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird. Bei Abstellmöglichkeiten für Einkaufszentren ist außer in Kernzonen eine Befreiung nicht zulässig.

§ 33

Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.

(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.

(7)Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,

a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und

b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,

geltend zu machen.

(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.

(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.

§ 34

Baubewilligung

(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 11 nicht entsprochen wird.

(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a)das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 zweiter Satz, § 84 Abs. 7, § 120 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz oder § 121 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unzulässig ist oder

d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.

(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,

b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,

d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 insoweit zutrifft, als nach den für den Betrieb anzuwendenden Rechtsvorschriften zusätzliche Maßnahmen oder betriebliche Einschränkungen zu erwarten sind, bei denen der damit verbundene Aufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht und der Einwendung nicht mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 begegnet werden kann,

e)das Bauvorhaben kein hocheffizientes alternatives System vorsieht, obwohl die Alternativenprüfung ergibt, dass zumindest einem hocheffizienten alternativen System der Vorzug zu geben ist, oder

f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

(5)Bauvorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend vom § 18 Abs. 3 nicht daraufhin zu prüfen, ob im Hinblick auf ihre Einbindung in die Umgebung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.

(6)Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.

(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen zu übermitteln sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2.

(8)Ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 erster Satz oder 3 ein Sicherheitskonzept erforderlich (§ 29 Abs. 3), so ist die Baubewilligung mit der Auflage der Einhaltung dieses Sicherheitskonzeptes zu erteilen. Das Sicherheitskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung. Bestehen für den Bauplatz textliche Festlegungen nach § 37 Abs. 3, 4 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, so ist in der Baubewilligung die Einhaltung dieser Festlegungen erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen.

(9)Die Behörde hat die Baubewilligung unter Anschluss der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung zu enthalten.

(10)Ergibt sich nach der Erteilung der Baubewilligung, dass trotz bewilligungsgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, so hat die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid

a)andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Abs. 7 vorzuschreiben oder

b)in den Fällen des § 3 Abs. 2 erster Satz oder 3 gegebenenfalls auch die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes oder die Änderung eines bestehenden Sicherheitskonzeptes aufzutragen; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 11 dritter und vierter Satz hinzuweisen.

Diese Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als der mit den Auflagen bzw. dem Sicherheitskonzept oder seiner Änderung verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht. Bei Gebäuden mit geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung sind diese Maßnahmen darüber hinaus nur insoweit zulässig, als dadurch die Substanz und das Erscheinungsbild des Bestandes nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(11)Im Fall des Abs. 10 lit. b hat die Behörde das vorgelegte bzw. geänderte Sicherheitskonzept zu prüfen und dieses mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn es einen im Hinblick auf den Verwendungszweck ausreichenden Schutz vor Naturgefahren gewährleistet; das genehmigte Sicherheitskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung, die als mit der Auflage seiner Einhaltung erteilt gilt. Ist das vorgelegte bzw. geänderte Sicherheitskonzept jedoch unzureichend, so ist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Wird diesem Auftrag nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist nach § 46 Abs. 6 lit. f vorzugehen. Dies gilt auch, wenn einem Auftrag nach Abs. 10 lit. b nicht entsprochen wird.

(12)Auflagen nach den Abs. 7 und 10 lit. a sind auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid aufzuheben oder abzuändern, soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(13)Der Inhaber der Baubewilligung kann der Behörde ein geändertes Sicherheitskonzept vorlegen, soweit sich die dem geltenden Sicherheitskonzept zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Das geänderte Sicherheitskonzept ist zu genehmigen, wenn es im Hinblick auf die geänderten Voraussetzungen ausreichend ist. Abs. 11 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird das geänderte Sicherheitskonzept nicht genehmigt, so gilt das bisherige Sicherheitskonzept weiter.

(14)Der Inhaber der Baubewilligung kann weiters die Aufhebung des Sicherheitskonzeptes beantragen, wenn sich die Voraussetzungen derart geändert haben, dass es nicht weiter erforderlich ist. In einem solchen Fall ist das Sicherheitskonzept aufzuheben. Anderenfalls gilt das bestehende Sicherheitskonzept weiter.

§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(18)Untergeordnete Bauteile sind:

a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

b)Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;

c)Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022, in der geltenden Fassung lauten:

„§ 60

Bauweisen

[…]

(4)Soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung von Grundstücken erforderlich ist, kann eine besondere Bauweise festgelegt werden. Für unterirdische Gebäude oder Teile von Gebäuden gilt eine besondere Bauweise nur dann, wenn dies durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt wird. Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise ist die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. An Festlegungen können zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- oder Höchstausmaße getroffen werden. Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2022 einzuhalten. Wird jedoch eine besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt, auf dem nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig ein anderes als nach der Tiroler Bauordnung 2022 in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude besteht, so darf eine Bebauung nur im Umfang des § 6 Abs. 10 und 11 der Tiroler Bauordnung 2022 ermöglicht werden.

[…]“

Die maßgebliche Bestimmung der Stellplatzhöchstplatzverordnung 2015, LGBl Nr 99/2015, lautet:

„§ 3

Höchstzahlen

(1)Abhängig von der Lage von Wohnbauvorhaben im Hauptsiedlungsgebiet oder im übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde und der Größe der Wohngebäude bzw. Wohneinheiten dürfen im Rahmen des § 1 Abs. 2 und 3 folgende Höchstzahlen an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nicht überschritten werden:

a)in Gemeinden der Kategorie I:

Wohngebäude bzw. Wohneinheiten

bis 60 m² Wohnnutzfläche

61 bis 80 m² Wohnnutzfläche

81 bis 110 m² Wohnnutzfläche

mehr als 110 m² Wohnnutzfläche

Hauptsiedlungsgebiet

1,0

1,5

1,7

2,1

Übriges Siedlungsgebiet

1,2

1,8

2,0

2,3

b)in Gemeinden der Kategorie II:

Wohngebäude bzw. Wohneinheiten

bis 60 m² Wohnnutzfläche

61 bis 80 m² Wohnnutzfläche

81 bis 110 m² Wohnnutzfläche

mehr als 110 m² Wohnnutzfläche

Hauptsiedlungsgebiet

1,4

2,1

2,4

2,5

Übriges Siedlungsgebiet

1,6

2,4

2,8

3,0

c)in Gemeinden der Kategorie III:

Wohngebäude bzw. Wohneinheiten

bis 60 m² Wohnnutzfläche

61 bis 80 m² Wohnnutzfläche

81 bis 110 m² Wohnnutzfläche

mehr als 110 m² Wohnnutzfläche

Hauptsiedlungsgebiet

1,8

2,7

3,0

3,2

Übriges Siedlungsgebiet

2,0

3,0

3,3

3,5

(2)Als Wohnnutzfläche nach Abs. 1 gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind nicht zu berücksichtigen:

a)Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowie

b)Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen.

Gegebenenfalls ist die Wohnnutzfläche nach mathematischen Regeln zu runden.

(3)Die Höchstzahlen nach Abs. 1 sind nach mathematischen Regeln zu runden. Bei Wohnanlagen im Sinn des § 2 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 darf die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge 85 v.H. der jeweiligen Höchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten. Weiters ist bei Wohnanlagen immer auf ganze Zahlen abzurunden.“

V.Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 und viele andere).

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann.

Im Gegenstandsfall haben die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren (noch unvertreten) rechtzeitig Einwendungen in Bezug auf die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen und die Nichteinhaltung des Bebauungsplanes geltend gemacht. Im Rahmen dieser – zulässigen – Einwendungen ist daher auch die gegenständliche Beschwerde zu prüfen.

Die Beschwerdeführer sind (Mit) Eigentümer des Gst **4, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **1, KG Y, angrenzt. Sie sind folglich berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend zu machen soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Demensprechend wurde der verwaltungsgerichtliche Auftrag an den hochbautechnischen Amtssachverständigen erstattet, um die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 sowie die Nichteinhaltung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe zu überprüfen.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, widerspricht das gegenständliche Bauvorhaben den Abstandsbestimmungen des § 6 in Bezug auf das Haus C. Die südwestliche Ecke von Haus C weist laut Lageplan einen Abstand zur Grundgrenze von 4,51 m auf. Aus der Ansicht West ergibt sich, dass der Fußboden des begehbaren Daches in der Ebene 2 eine Höhe von +9,03 (absolut: 1.009,03) m aufweist. Maßgeblicher Punkt für die Beurteilung der Höhe im Sinne der Abstandsbestimmungen bildet aber die Absturzsicherung mit einer Höhe von 1,00 m, also +10,03 (absolut: 1010,03) m. Dadurch ergibt sich ein lotrechter Abstand von 8,55 m, der 0,6-fache Abstand zur Grundstücksgrenze müsste in diesem Bereich somit 5,13 m betragen, das Gebäude weist jedoch einen Abstand von lediglich 4,51 m auf und ist sohin gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 nicht zulässig. Das Bauvorhaben wäre bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2022 abzuweisen gewesen. Die Beschwerde erweist in diesem Punkt somit als zulässig und auch begründet.

Die im Haus C weiters südlich auskragenden „Balkone“ sidn überdeckt und werden durch seitlich geplante Begrenzungsbauteile „Sichtschutzblende Alulamelle“ t überwiegend umschlossen und stellen daher einen Teil des Gebäudes dar und keinen untergeordneten Bauteil. Diese Teile des Gebäudes ragen darüber hinaus auch über die im Bebauungsplan festgelegte besondere Bauweise hinaus und widersprechen somit dem in Geltung stehenden Bebauungsplan.

Auch die im Haus A geplanten „Balkone“ werden mit seitlichen Umgrenzungsbauteilen „Sichtschutzblende Alulamelle“ versehen, sodass es sich weder um offene Balkone noch um Gebäudeaußenbereiche, sondern um Teile des Gebäudes handelt, da diese Bereiche überdeckt und überwiegend umschlossen sind. Auch diesbezüglich ragen diese Bauteile über die Festlegungen der besonderen Bauweise im bestehenden Bebauungsplan hinaus, sodass auch diesbezüglich ein Widerspruch zum Bebauungsplan in Bezug auf die Bauweise besteht.

Gleich verhält es sich mit dem geplanten Müllhaus. Die Gebäudesituierung Höchstausmaß laut Bebauungsplan weist für den Bereich in dem das Müllhaus errichtet werden soll in Rot einen Index C auf. Aus der Legende des Bebauungsplanes ergibt sich, dass dort lediglich „Carports“ zulässig sind. Die Errichtung eines Müllhauses, somit eines Gebäudes, ist mit dem vorliegenden Bebauungsplan nicht in Einklang zu bringen, da es sich bei einem Müllhaus um eine völlig andere bauliche Anlage als eines Carports handelt, weshalb auch hier ein Widerspruch zum vorliegenden Bebauungsplan hinsichtlich der Bauweise vorliegt.

Gemäß § 60 Abs 4 TROG 2022 ist im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. Untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs 18 lit a TBO 2022 sind unter anderem offene Balkone. Untergeordnete Bauteile bleiben jedoch nur maximal bis zu 1,50 m außer Betracht. Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, ragen die Balkone insgesamt 2,01 m aus der Fassadenflucht hinaus, können daher nicht mehr außer Betracht bleiben und widersprechen diese westseitig auskragenden Balkone ebenfalls den Festlegungen einer besonderen Bauweise.

Nach § 6 Abs 7 TBO 2022 dürfen oberirdische bauliche Anlagen nach Abs 4 lit a, c und d nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffenen Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verbauung von mehr als 50 % der gemeinsamen Grundgrenze geplant ist und sie diesbezüglich ihre Zustimmung nicht erteilt haben. Die Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt 63,825 m. Der oberirdisch in Erscheinung tretende Teil der Tiergarage mit darüber begehbarem Dach weist eine Länge von 28 m auf. Das Müllhaus, das ebenfalls eine oberirdische bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 darstellt weist eine Länge inklusive Vordach von 4,80 m auf und die westlich von Haus A projektierte Terrasse im Sinne des § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 als sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlage, die dem Aufenthalt von Menschen dient, weist eine Länge von ca 9,10 m auf. Dadurch ergibt sich eine Verbauung von insgesamt 41,90 m, das sind 66 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Eine solche Überschreitung ist gemäß § 6 Abs 7 TBO 2022 nur mit Zustimmung der betroffenen Nachbarn zulässig. Die entsprechende Zustimmung wird von den Beschwerdeführern ausdrücklich nicht erteilt, sodass sich das gegenständliche Bauvorhaben als im Widerspruch zu § 6 Abs 7 TBO 2022 darstellt.

Aufgrund mehrerer Widersprüche zu den Festlegungen der besonderen Bauweise im Bebauungsplan ist daher das Bauansuchen ohne weiteres gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 abzuweisen. Weiters ist das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 4 lit f wegen mehrerer Widersprüche zu § 6 TBO 2022 ebenfalls abzuweisen, sodass im gegenständlichen Fall mehrere Abweisungsgründe, die von den beschwerdeführenden Nachbarn zu Recht eingewendet worden sind vorliegen, weshalb der Beschwerde insgesamt Folge zu geben und die beantragte Baubewilligung zu versagen war.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der geplanten Autoabstellplätze bzw Tiefgaragenplätze die Pflichtabstellplätze um mehr als 10 % überschritten werden und sohin von der Baubehörde diesbezüglich eine lärmtechnische Überprüfung durchzuführen gewesen wäre. Aufgrund des offenkundigen Vorliegens von mehreren Abweisungsgründen im Sinne des § 34 Abs 3 und 4 TBO 2022 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auf eine weitere Prüfung der Immissionsbelastung verzichtet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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