LVwG T LVwG-2023/29/2270-14

LVwG-2023/29/2270-14Landesverwaltungsgericht18.07.2024

Regest

Standsicherheit Arbeitsplatz<br/>Einweisen LKW<br/>Abrutschen Erdmaterial<br/>Schwer verletzter AN<br/>Kein Kontrollsystem<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/2270-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.29.2270.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, Y, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt X vom 01.08.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 332,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:22.02.2023, 15:35 Uhr

Ort:**** W, Adresse 3, Baustelle der CC

Sie sind handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit dem Sitz der Unternehmensleitung in **** Z, Adresse 4 in Y.

In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin – wie anlässlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat V am 23.02.2023 auf der Baustelle XY Adresse 3 in **** X, festgestellt worden ist - am 22.02.2023 folgende Bestimmungen hinsichtlich des Arbeitnehmerinnenschutzes nicht eingehalten hat:

Entgegen § 6 Abs. 2 BauV, wonach Standflächen unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten sind, stand der Arbeitnehmer DD, geb. am 17.11.1975, beim Einweisen des Sattelzuges (Reversieren) für die Einbringung von Hinterfüllmaterial (Erde) an der dortigen Baugrubenkante (Nordbereich der Baustelle) nicht auf einer tragsicheren Standfläche im Bereich des Gehsteiges. Durch das Abbrechen der Baugrubenkante bzw. durch das Hinunterfallen der Zaunsäule mit Zaunteilen wurde der Arbeitnehmer DD in die Baugrube mitgerissen und verschüttet.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs 5 ASchG in Verbindung mit § 6 Abs 2 der Bauarbeiterverordnung begangen und wurde über sie gemäß § 130 Abs 5 Z 1 ASchG in Verbindung mit § 118 Abs 3 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.660,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 18 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Firma CC, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin sei, am Bauvorhaben Adresse 3, **** X, für den Bereich Hochbau zuständig gewesen sei, wobei die Firma CC nicht als Generalunternehmerin des Bauvorhabens beauftragt worden sei und ihr in keiner Weise die Bauleitung oblag. Für die Baustellenleitung sei EE zuständig gewesen. Richtig sei, dass es am 22.02.2023 gegen 15:30 Uhr zum beschriebenen Arbeitsunfall des DD gekommen sei. Die Beschwerdeführerin treffe jedoch kein wie auch immer geartetes Verschulden daran. Es sei ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften installiert worden, welche sich hin bis zum einzelnen Bauarbeiter auf der jeweiligen Baustelle ziehe. Sämtliche Mitarbeiter des Unternehmens würden sicherheitstechnische Ausbildungen durchlaufen. Beginnend mit FF, welcher direkt der Beschwerdeführerin unterstellt sei und im Unternehmen als Letztverantwortlicher für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt worden sei, habe dieser eine Ausbildung für Führungskräfte im Bereich Arbeitsschutz sowie zusätzlich einen Sicherheitskurs zur Vermeidung von Abstürzen absolviert. Auch der auf der Baustelle tätige Polier GG habe einen Sicherheitskurs für die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung absolviert, wobei die letzte Auffrischung am 17.02.2022 erfolgt sei. Auch der verunfallte Arbeitnehmer DD sei zuletzt am 29.04.2021 hinsichtlich der Sicherheit am Arbeitsplatz und des verbotenen Verhaltens geschult worden.

Neben dieser extensiven Sicherheitsausbildung im Unternehmen der Beschwerdeführerin werde vor Beginn der Arbeiten auf jeder Baustelle ein individueller Einsatzsicherheitsplan (ESP) erstellt. Unter Punkt 13.4. des ESP sei klar angeführt, dass die sichere Zufahrt und der Abladeort von Transportfahrzeugen, welche das Erdmaterial an- und abtransportieren, dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen und von diesem nicht abzuweichen sei.

Auf Anordnung des verantwortlichen Bauleiters EE, sei die für die Anlieferung des Erdmaterials vorgesehene Rampe, welche direkt vom Baugrubenrand in die Baugrube selbst führte, nicht genutzt worden. Vielmehr sei das Abladen des Erdmaterials stattdessen über die Gehsteigkante erfolgt. Durch den Gehsteig sei ein sicherheitstechnisch ordnungsgemäßer Mindestabstand zum Baugrubenrand eingehalten worden, welcher auch aus Sicht des Sicherheitskoordinators der Baustelle, JJ, keinerlei Gefährdung für die an der Abladung Beteiligten darstellte.

Am 22.02.2023 sei insgesamt viermal Erdmaterial auf die Baustelle angeliefert und dreimal über die beschriebene Gehsteigkante abgeladen worden. Dabei sei es zu keinem Abbruch der Baugrubenkante gekommen. Erst im Rahmen des unfallgegenständlichen vierten Abladens, habe der Fahrer des LKWs eigenmächtig und ohne Rücksprache mit den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin, eine andere Abladeposition, nämlich durch Überfahren der Gehsteigkante bis hin zu einem Schiebetor gewählt. Die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Nicht-Betreten der Standflächen im Rahmen einer sicherheitstechnischen bedenklichen Abladung, seien vom ständig auf der Sicherheitsbaustelle anwesenden Polier GG überwacht worden. Zumal die ersten drei Abladungen sicherheitstechnisch unbedenklich über die Gehsteigkante erfolgt seien, habe keine Veranlassung für GG bestanden, von einem abweichenden Ablademanöver beim vierten Mal auszugehen. GG habe sich während des unfallgegenständlichen Abladevorganges für wenige Augenblicke im Baucontainer aufgehalten, weshalb es ihm in diesem Moment schlichtweg nicht möglich gewesen sei, das eigenmächtig und vom vorherigen Prozedere abweichende Einweisen des DD wahrzunehmen und dieses zu unterbinden.

In weiterer Folge wurden Verfahrensmängel aufgrund unterbliebener Aufnahme der angebotenen Beweise geltend gemacht. Zudem wurde bemängelt, dass verabsäumt wurde, konkrete Feststellungen zu den angeblich nicht zeitgerecht wiederholten sicherheitstechnischen Ausbildungen der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu treffen. Zudem sei ein ausreichendes Kontrollsystem im Unternehmen der Beschwerdeführerin eingerichtet gewesen, weshalb sie kein Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles treffe. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes V sowie den Akt des Bezirksgerichtes X zu ***. Am 13.03.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht V statt, anlässlich welche die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen GG, FF, JJ, EE und DD einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der CC mit Sitz in **** Z, Adresse 4, und war dies auch am 22.02.2023. Die CC wurde mit den hochbautechnischen Arbeiten auf der Baustelle in **** X, Adresse 3, beauftragt (unstrittig).

Am 22.02.2023 gegen 15:35 Uhr ereignete sich auf der Baustelle ein Arbeitsunfall, bei welchem der Arbeitnehmer der CC, DD, schwer verletzt wurde (unstrittig).

Der Unfall ereignete sich dergestalt, als DD als Einweiser eines LKWs fungierte, welcher Aufschüttungsmaterial für die Baugrube anlieferte. Dabei stand der Arbeitnehmer DD am Gehsteig hinter dem Bauzaun, direkt an der Baugrubenkante, um den LKW-Fahrer einzuweisen. Der LKW fuhr rückwärts auf die Baugrube zu, um das Aufschüttmaterial über die Gehsteigkante direkt in die Baugrube abzuladen. Zumal der LKW mit den hinteren beiden Achsen auf den Gehsteig bis kurz vor die Baugrube fuhr, gab der Gehsteig und das darunter/daneben befindliche Erdmaterial unter dem Gewicht des LKWs nach, das Erdmaterial, auf welchem DD stand, brach ab und rutsche samt einem sich im Bereich der Abladestelle befindlichen Schiebetor und Zaun in die Baugrube und riss DD mit in die Tiefe. DD wurde bis zur Hüfte verschüttet und erlitt schwere Verletzungen (Polytrauma, ärztlicher Entlassungsbrief vom 13.03.2023, ON 2.14, 3 Akt *** X***).

Die Zufahrt zur gegenständlichen Baustelle, so auch die Zufahrt für An – und Ablieferungen von Erdmaterial war laut Einsatzsicherheitsplan (ESP) über die für die Baustelle eingerichtet Rampe/Baustellenzufahrt vorgesehen (ESP vom 23.02.2023). Aus diesem Grund wurde seitens der verantwortlichen Arbeitnehmer der CC die Standsicherheit rund um die Baugrube nicht überprüft.

Über Anweisung des EE, zuständiger Bauleiter vor Ort, erfolgte die Hinterfüllung der Baugrube jedoch im Unfallbereich über die Gehsteigkante im Bereich der ehemaligen Zufahrt zum Grundstück, welche sich auf der gegenüberliegenden Seite der Baugrube befindet, und nicht über die eingerichtete Baustellenzufahrtsrampe.

Die Beschwerdeführerin hatte nach ihren eigenen Angaben mit der verfahrensgegenständlichen Baustelle vor Ort selbst nichts zu tun, sie war nur einmal dort, um ihre Mitarbeiter zu besuchen. Der Beschwerdeführerin unterstellt ist FF, welchen die Beschwerdeführerin als ihre rechte Hand bezeichnete und der als Baustellenleiter und für die Sicherheit im Unternehmen der Beschwerdeführerin zuständig ist. Gefahrenevaluierungen wurden ebenfalls durch FF durchgeführt.

FF wurde von der Beschwerdeführerin nicht kontrolliert, insbesondere auch nicht dahingehend, dass er dafür Sorge trägt, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften auf den Baustellen eingehalten werden. Vor Aufnahme der Tätigkeit auf der gegenständlichen Baustelle hat FF die Zufahrt zur Baustelle und die Umzäunung kontrolliert, nicht jedoch die Standfestigkeit der Baugrubenkante. Zum Zeitpunkt des Unfalles am 22.02.2023 war FF nicht vor Ort, sondern auf Urlaub, ansonsten hat er sich ein bis zwei Mal in der Woche auf der Baustelle aufgehalten.

FF bzw dem weiteren Baustellenleiter der CC, MM, wiederum unterstellt war der auf der Baustelle eingesetzte Polier GG. Diesem war der verunfallte Arbeitnehmer DD unterstellt. Es konnte weder festgestellt werden, dass FF bzw MM den Polier kontrollierten, noch dass der Polier GG DD dahingehend kontrollierte, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten wurden.

Das gegen den Lenker der LKWs geführte Strafverfahren vor dem Bezirksgerichtes X zu *** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 1. F StGB wurde mangels Schuldbeweis eingestellt (Urteil *** X vom 05.10.2023, ***).

III.Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin der CC in **** Z zum Tatzeitpunkt war, wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die hochbautechnischen Arbeiten auf der Baustelle in der Adresse 3 von der GmbH durchzuführen waren, wurde von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht.

Die Feststellungen zum Unfallhergang konnten aufgrund der Angaben des LKW-Lenkers KK (niederschriftliche Einvernahmen zum Akt des *** X zu *** vom 24.03.2023) getroffen werden, welcher angab, dass die Entladung nicht über die Hauptzufahrt der Baustelle, sondern eben über die Gehsteigkante zu erfolgen hatte, dies wurde auch vom Zeugen EE bestätigt. KK sei sodann rückwärts mit seinem LKW zur Gehsteigkante gefahren, um das Erdmaterial abzuladen, DD habe ihn dabei eingewiesen, dabei habe er sich an einer Betonsäule festgehalten und nach unten geschaut. Dann sei DD mit dem Schiebetor und einer Betonsäule in die Baugrube gefallen. Dass DD beim Einweisen des LKWs hinter dem Bauzaun – sohin direkt an der Baukantengrube – stand, wurde auch vom Zeugen EE zu den vorangegangenen drei Abladevorgängen geschildert. DD selbst konnte sich an das Unfallgeschehen nicht mehr erinnern.

Die Unfallendlage, insbesondere, dass der LKW nicht nur bis zur straßenseitigen Gehsteigkante, sondern über den Gehsteig bis zur Baugrubenkante zufuhr, ist insbesondere der Lichtbildbeilage der PI U zu entnehmen, auf welchen ersichtlich ist, dass der Gehsteig unter den Rädern des LKWs weggebrochen ist, das linke Hinterrad hängt zum Teil in der Luft.

Dass die sichere Zufahrt zur Baustelle – auch für Transportwege von LKWs, welche Erdmaterial anlieferten, gemäß Baustelleneinrichtungsplan zu erfolgen hat, ist dem Einsatzsicherheitsplan vom 23.02.2023 zu entnehmen. Auf dem Baustelleneinrichtungsplan vom 13.11.2022 ist die „Zufahrtsstraße – Abladestelle Material“ genau eingezeichnet. Die Entladung des Hinterfüllungsmaterials erfolgte jedoch über Anweisung des EE von der gegenüberliegenden Straßenseite aus über die Gehsteigkante. Auch der Zeuge FF gab an, dass die Hinterfüllung ursprünglich über die Rampe erfolgen hätte sollen, dies jedoch über Anweisung des EE dann nicht erfolgt sei.

Die Hierarchie im Unternehmen der Beschwerdeführerin wurde von ihr nachvollziehbar geschildert und von FF auch bestätigt. Beide gaben auch übereinstimmend an, dass FF für die Baustellensicherheit verantwortlich zeichnete. FF gab jedoch an, dass er die Standsicherheit rund um die Baustelle nicht überprüft habe, da nur vorgesehen gewesen sei, über die eingerichtete Rampe zur Baustelle zuzufahren, der Rest der Baustelle sei umzäunt gewesen. Der Zeuge hielt auch fest, dass die Zufahrt zur Baustelle ausschließlich über die vorgesehene Rampe zu erfolgen gehabt habe und nicht über die Gehsteigkante aus.

Dass FF der Beschwerdeführerin direkt unterstellt ist, von dieser jedoch nicht kontrolliert wird, sondern freie Hand bei der Ausführung der Arbeiten hatte, gab die Beschwerdeführerin selbst an und auch FF bestätigte, dass lediglich einmal die Woche Sitzungen im Unternehmen stattfanden, anlässlich welcher die einzelnen Baustellen besprochen wurden, ansonsten habe er jedoch relativ freie Hand gehabt. Der Zeuge FF gab auch an, dass ihm wiederum der Polier GG unterstellt war. Über Frage, wie er den Polier kontrolliere, gab der Zeuge an, dass es ein gewisses Aufgabenprofil von Herrn GG gebe, welche Arbeiten er durchzuführen hat und welche Aufgaben ihm obliegen. Er kontrolliere dann, ob diese Arbeiten bzw diese Aufgaben eingehalten worden seien, dies, sofern sich Veränderungen ergeben hätten, so zB wenn große Arbeitsschritte durchzuführen waren. Weiters habe der Polier Anweisungen von der Sicherheitsfachkraft, von ihm und vom Auftraggeber erhalten, was auf der Baustelle regelmäßig zu tun sei. Konkrete Kontrollen des Poliers vermochte der Zeuge jedoch nicht darzulegen. Auch der beauftrage Baustellenkoordinator LL hat zwar einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt, war aber laut seinen eigenen Angaben nicht für die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle zuständig.

GG wiederum gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass er nicht für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und Sicherheitsmaßnahmen auf der Baustelle verantwortlich gewesen sei. Es hätte zwar Sicherheitspläne und Gefahrenevaluierungen gegeben, welche im Container aufgelegen seien, diese habe er aber nicht durchgelesen. Auch habe er von der Entladung über die Gehsteigkante gewusst, dies sei von EE so angeordnet worden.

Dass auch der vor Ort anwesende Polier GG den ihm unterstellten DD kontrolliert hätte, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Sowohl GG als auch DD gaben übereinstimmend an, dass GG lediglich anordnete, den Helm aufzusetzen sowie dass der Arbeitnehmer „aufpassen“ solle. GG gab auch an, wie bereits ausgeführt, dass er für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften auf der Baustelle nicht verantwortlich gewesen sei.

Aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen und der Beschwerdeführerin hat sich sohin ergeben, dass seitens der Beschwerdeführerin und auch dem für die Sicherheit zuständigen Zeugen FF keiner geeigneten Kontrollmaßnahmen ergriffen wurden um sicher zu stellen, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten wurden, so auch die Standsicherheit der Baugrubenkante, von welcher aus der Arbeitnehmer DD die Einweisung des LKWs durchführte, gewährleistet war.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl (ASchG) BGBl Nr 450/1994 in der Fassung BGBl I Nr 126/2017 lauten wie folgt:

„§ 118

Bauarbeiten

[…]

(3)Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

4. Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.

(4)Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

1. § 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,

2. § 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,

3. § 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.

§ 130

Strafbestimmungen

[…]

(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.

[…]

Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) BGBl Nr 340/1994 in der Fassung BGBl II Nr 77/2014 lautet wie folgt:

„§ 6

Arbeitsplätze und Verkehrswege

[…]

(2)Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird. […]“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung die Standfläche (Baugrubenkante), von welcher aus der Arbeitnehmer DD aus den LKW für die Hinterfüllung der Baugrube eingewiesen hat, nicht ausreichend tragsicher ausgeführt war, zumal beim Zurückfahren des LKWs zur Baugrubenkante diese nachgab und das Erdreich, auf welchem der Arbeitnehmer DD stand, in die Baugrube rutschte, den Arbeitnehmer mitriss und dabei schwer verletzte. Die CC als Arbeitgeberin des DD hat daher gegen die genannte Bestimmung der Bauarbeiterschutzverordnung verstoßen, zumal die Standfläche, von der aus der Arbeitnehmer die Einweisung des LKW-Fahrers zur Hinterfüllung der Baugrube ausgeführt hat, nicht ausreichend tragsicher ausgestaltet war, widrigenfalls sie nicht abgebrochen wäre.

Auch wenn die CC nicht Generalunternehmerin des gegenständlichen Bauvorhabens war, ist sie dennoch dafür verantwortlich, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften gegenüber ihrer auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer eigehalten werden, so auch dafür, dass Arbeiten nur von Standflächen aus durchgeführt werden, die ausreichend groß und insbesondere Tragsicher sind. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.

Die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin, sohin als gemäß § 9 VStG nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der Arbeitgeberin, Firma CC, hat sohin die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es wäre ihr oblegen, zur Umsetzung ihrer gegenüber ihren Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem die Beschwerdeführerin von ihrer Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien könne, hätte sie konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (VwGH 25.11.2004, Zl 20014/03/0107).

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung jedoch selbst an, mit den auszuführenden Baustellen vor Ort nichts zu tun gehabt zu haben, dafür sei FF als Baustelleleiter (oder MM) zuständig gewesen. Sie habe FF (und auch die weiteren Arbeitnehmer) aber nicht kontrolliert, sondern sich auf FF verlassen. Auch die weiteren Arbeitnehmer, wie zB den zuständigen Polier oder die Arbeitnehmer auf der Baustelle hat die Beschwerdeführerin nicht dahingehend kontrolliert, dass sichergestellt war, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden und die Standsicherheit des Arbeitsplatzes, von welchem aus die Einweisung des LWKs erfolgte, gewährleistet ist. Dass die Beschwerdeführerin Anweisungen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gegeben hat, reicht für das Vorliegen eines funktionierenden Kontrollsystems nicht aus.

Darüber hinaus stellt der Umstand, dass die Arbeitnehmer Schulungen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen absolvierten, ebenfalls kein Kontrollsystem dar. Das Beweisverfahren hat insbesondere auch ergeben, dass die Standfestigkeit rund um die Baugrube und insbesondere im Unfallsbereich gar nicht überprüft wurde, zumal eine Baustellenzufahrt in diesem Bereich gemäß ESP auch gar nicht vorgesehen war. Abweichend davon erfolgten die Hinterfüllungsarbeiten aber nicht über die Baustellenzufahrtsrampe, sondern von der gegenüberliegenden Seite aus über die Gehsteigkante, ohne dass die Standfestigkeit des Bereiches, von welchem aus der Arbeitnehmer DD den LKW-Fahrer einwies, überprüft oder die Hinterfüllung über die Gehsteigkante entgegen den Vorgaben des ESP untersagt worden wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung des Kontrollsystems entlastet zudem ein schlichtes „Vertrauen“ darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhalte, den Arbeitgeber nicht. Das entsprechende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240, mwN). Vielmehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Ein wirksames Kontrollsystem liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH 12.2020, Ra 2020/02/0005, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, vermag auch das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern (VwGH 01.09.2022, Ra 2022/02/0161, VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137, mwN). Ein funktionierendes Kontrollsystem soll auch verhindern, eigenmächtiges Handeln von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hintan zu halten (VwGH 23.09.1993, 94/02/0258).

Ein derartiges funktionierendes Kontrollsystem hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgezeigt, weshalb sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend der Umstand zu werten, dass durch den gegenständlichen Arbeitsunfall der Arbeitnehmer DD schwere Verletzungen erlitt.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil genau jene Gefährdungen herbeigeführt wurde, welchen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollten. Diesem Schutzzweck der Norm hat die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt, weshalb die von der Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls schuld- und tatangemessen, sowie zu verhältnismäßig anzusehen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin bis dato unbescholten ist. Zudem schöpft sie den vorgesehenen Strafrahmen lediglich zu 20 % aus, wobei eine Mindeststrafe von Euro 166,00 normiert ist. Eine Herabsetzung der Geldstrafe war daher nicht indiziert.

Die Anwendung des §45 Abs 1 Z 4 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal nicht lediglich von einem geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war und auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering anzusehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht V

Mag.a Kantner

(Richterin)

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