LVwG T LVwG-2024/40/1636-5

LVwG-2024/40/1636-5Landesverwaltungsgericht17.07.2024

Regest

Gesundheitliche Eignung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/40/1636-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.40.1636.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der Frau AA, geboren XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.05.2024, Zl ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt eingeschränkt:

a)Die Lenkberechtigung wird bis zum 02.02.2025 befristet.

b)Vor Ablauf der Befristung ist eine amtsärztliche Nachuntersuchung vornehmen zu lassen.

c)Auflage Code 01.06. Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen und

d)Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 20 km vom Wohnsitz – Code 62. nach FSG-DV.

Zwecks Neuausstellung ist der Führerschein gemäß § 13 Abs 5 FSG bei der Bezirkshauptmannschaft X abzuliefern.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme erstattete die Polizeiinspektion W bei der belangten Behörde Meldung dahingehend, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin im Zuge einer Verkehrsunfallaufnahme aufgefordert worden sei, ihren Pkw umzuparken. Der Lenkerin habe insbesondere das Reversieren äußerste Probleme bereitet, obwohl diese mitten am Fahrstreifen gestanden sei und sowohl links als auch rechts genügend Platz für dieses Manöver vorhanden gewesen sei. Die Lenkerin sei aufgefordert worden, den Vorgang abzubrechen. Sie habe noch sinngemäß angegeben, sie würde sich beim Rückwärtsfahren schwertun.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2023, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Am 15.11.2023 wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme abgegeben.

Am 10.01.2024 wurde eine Beobachtungsfahrt durchgeführt.

Am 02.02.2024 wurde ein amtsärztliches Gutachten erstattet, welches mit Eingabe vom 26.03.2024 ergänzt wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Gültigkeit ihrer Lenkberechtigung für die Klasse B durch Befristung auf die Dauer von 12 Monaten, also bis zum 02.02.2025, durch die Auflage Code 01.06. Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen und durch die örtliche Beschränkung auf Fahrten innerorts Code 62. eingeschränkt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im amtsärztlichen Gutachten vom 02.02.2024 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bedingt geeignet sei. Es seien eine amtsärztliche Nachuntersuchung in 12 Monaten und die Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen angeordnet sowie die Fahrten auf innerorts durch örtliche Beschränkung eingeschränkt worden.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Beschränkung auf die Dauer von 12 Monaten unverhältnismäßig sei. Der Amtsarzt empfehle in seinem ärztlichen Gutachten eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 12 Monaten. Eine Nachuntersuchung hätte von der belangten Behörde gesondert angeordnet werden können, ohne dass es einer Befristung der Lenkberechtigung bedürfe. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beschränkung auf Fahrten innerorts sei intransparent, für die Beschwerdeführerin gröblich benachteiligend und unverhältnismäßig. Der Bescheid weise keine ausreichende Begründung für diese Beschränkung auf, sie sei auch nicht nachvollziehbar, weil sich aus dem Spruch nicht ergebe, auf welches Ortsgebiet sich die Beschränkung beziehe. Die Beschwerdeführerin besuche regelmäßig das Fitnessstudio in X. Dort finde auch der Yogakurs statt und ihr Freundeskreis befinde sich ebenfalls überwiegend in X. Die verkehrspsychologische Untersuchung sei für die Beschwerdeführerin ungewohnt gewesen und sei im Gutachten angeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr aufgeregt gewesen sei. Für die Beschwerdeführerin sei es absolut neu und ungewohnt gewesen, Testungen mittels Computer durchzuführen. Der Amtsarzt habe der Beschwerdeführerin im Vorfeld mitgeteilt, dass die Verkehrspsychologin im Vorfeld Hilfestellung leisten sollte, mit der Beschwerdeführerin die Handhabung üben und erst dann den Test durchführen lassen sollte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, stattdessen sei die Psychologin die meiste Zeit im Nebenraum geblieben. Der Beschwerdeführerin seien ohne Vorkenntnisse, Übung und Gerätetraining für das ganze Prozedere nur 1½ Stunden zur Verfügung gestanden. Dennoch sei die Beschwerdeführerin in keinem der durchgeführten Testverfahren durchgefallen. Dass bei einigen Testergebnissen das Ergebnis unterdurchschnittlich ausgefallen sei, rechtfertige eine Beschränkung der Lenkberechtigung nicht. Entsprechend dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung und der durchgeführten Testfahrt sei von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgeschlagen worden, die Lenkberechtigung auf einen bestimmten Umkreis (30 km) zu beschränken. Eine derartige Möglichkeit würde auch das Gesetz vorsehen.

Am 16.07.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde und die Akten des Verfahrens verlesen wurden.

II.Sachverhalt:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist in **** Z, Adresse 1, wohnhaft. Am 13.11.2023 wurde eine verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin erreichte in den Teilbereichen Zweihand-Koordination, des logischen Denkens und der visuellen Gedächtnisleistung ausreichende Ergebnisse. In allen weiteren kraftfahrspezifisch relevanten Bereichen liegen unterdurchschnittliche Testparameter vor. Zur weiteren Abklärung, ob die erhobenen Leistungsdefizite durch die jahrelange Fahrpraxis kompensiert werden können, wurde eine zusätzliche amtliche Überprüfungsfahrt angeordnet.

Diese amtliche Überprüfungsfahrt fand am 10.01.2024 statt. Die Fahrt führte über die B*** nach X, dann durch verschiedene Verkehrsflächen wie 30er-Zonen und das allgemeine Ortsgebiet. Am Rückweg wurde die A** genutzt. Während der gesamten Fahrt zeigte die Beschwerdeführerin keinerlei Mängel bei der Fahrzeugbedienung und auch bei Situationen der Verkehrs- und Partnerbeurteilung (zB Schutzwege bzw Kinder am Fahrbahnrand) waren die Reaktionen gut und situativ immer angepasst.

Bei der Beschwerdeführerin zeigen sich Befunde bei Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinn unterdurchschnittlich (Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit unterdurchschnittlich, selektive Aufmerksamkeit im Sinne der Beobachtungsfähigkeit und Überblicksgewinnung unterdurchschnittlich). Auch der Bereich Reaktionsverhalten zeigt eine unterdurchschnittliche Reaktionssicherheit und reaktive Belastbarkeit und bezüglich der diskriminativen Reizbeantwortung zeigt sich bei einer unterdurchschnittlichen Reizverarbeitung eine durchschnittliche motorische Reizreaktion, insgesamt unterdurchschnittlich in Verbindung mit der hohen Fehleranzahl. Sensomotorik, Intelligenz und Erinnerungsvermögen zeigen durchschnittliche Werte.

In Summe wird die Beschwerdeführerin nach Absolvierung einer positiven amtlichen Überprüfungsfahrt von der Verkehrspsychologin als bedingt geeignet beurteilt. Unter der Voraussetzung einer unauffälligen Fahrprobe sollte nach Ansicht der Verkehrspsychologin die Lenkberechtigung befristet, begleitet von engmaschigen (halbjährlichen) amtsärztlichen Untersuchungen, ausgestellt werden. Weiters wurde eine lokale Beschränkung der Lenkberechtigung empfohlen. Der Amtsarzt empfahl eine Nachuntersuchung in einem Jahr. Bei der Beschränkung auf lokale Fahrten folgt er der Empfehlung durch die Verkehrspsychologin.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den Feststellungen der Verkehrspsychologin anlässlich der Untersuchung vom 13.11.2023 (Gutachten vom 15.11.2023), der Beobachtungsfahrt am 10.01.2024 sowie den Stellungnahmen des Amtsarztes der belangten Behörde vom 02.02.2024 und vom 26.03.2024.

IV.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idgF, zu berücksichtigen:

„§ 8

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

§ 13

(5) In den vorläufigen Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.

§ 24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

…“

Die maßgebliche Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II Nr 322/1997 idgF, lautet:

„§ 2

(1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:

(2) Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.

(3) Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.

(4) Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.

(5) Soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind, wird dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt.“

V.Erwägungen:

Nach § 24 Abs 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, deren gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist, die Gültigkeit der Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen einzuschränken.

Nach dem Gutachten des Amtsarztes der belangten Behörde sowie der Verkehrspsychologin bestehen – zumindest in Teilbereichen – Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Beide Gutachter kommen letztlich übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter Vorschreibung von Auflagen bzw Bedingungen geeignet ist.

Zur Befristung auf die Dauer von 12 Monaten, also bis zum 02.02.2025:

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs 3 Z 2 FSG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH 29.09.2005, Zl 2005/11/0120, mwN). Diesbezüglich konnten sowohl die Verkehrspsychologin als auch der Amtsarzt der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin vor allem bei der verkehrspsychologischen Untersuchung zumindest in Teilbereichen unterdurchschnittlich abgeschnitten hat. Die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit liegt unterdurchschnittlich vor, ihre selektive Aufmerksamkeit im Sinne der Beobachtungsfähigkeit und Überblicksgewinnung liegt unterdurchschnittlich ausgeprägt vor. Beim Wiener Determinationstest zeigt die Beschwerdeführerin eine unterdurchschnittliche Reaktionssicherheit und reaktive Belastbarkeit. Bezüglich der diskriminativen Reizbeantwortung zeigt sich bei einer unterdurchschnittlichen Reizverarbeitung eine durchschnittliche motorische Reizreaktion, insgesamt unterdurchschnittlich in Verbindung mit der hohen Fehleranzahl. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin ist es nicht als unschlüssig zu bewerten, dass der Amtsarzt der belangten Behörde die Annahme vertritt, dass die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur auf eine bestimmte Zeit angenommen werden kann. Wenngleich die Verkehrspsychologin eine engmaschigere Untersuchung (halbjährlich) gefordert hat, so kommt der Amtsarzt der belangten Behörde letztlich zum Schluss, dass ein einjähriges Intervall, insbesondere auch im Hinblick auf die erfolgreich durchgeführte Beobachtungsfahrt, als ausreichend anzusehen ist. Letztlich wird diesen Gutachten durch die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs 3 Z 2 FSG zu bestätigen war.

Zur Auflage Code 01.06. Verwendung von Brille oder Kontaktlinsen:

Auch wenn das amtsärztliche Gutachten bezüglich der Notwendigkeit des Tragens einer Brille oder Kontaktlinsen keine Anhaltspunkte liefert, so ist durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klargestellt worden, dass sie seit Jahren Trägerin einer Gleitsichtbrille ist und sich regelmäßig einer augenärztlichen Fachuntersuchung unterzieht. Da diesbezüglich keinerlei Zweifel an der Notwendigkeit des Tragens von Sehbehelfen bestehen, erweist sich die Vorschreibung dieser Auflage bzw Bedingung als zu Recht erfolgt.

Zur örtlichen Beschränkung auf Fahrten innerorts Code 62.:

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorschreibung dieser Auflage – wie in der Beschwerde zu Recht moniert – zu unkonkret ist. Es wäre zumindest auf den Wohnort der Beschwerdeführerin abzustellen gewesen. Wie der Amtsarzt feststellt, zeigen sich bei der Beschwerdeführerin unterdurchschnittliche Messwerte in der VPU in kritischen Bereichen. Weiters zeigt die Beobachtungsfahrt erfreuliche und gute Befunde. Die weiteren Ausführungen des Amtsarztes sind jedoch nicht medizinischer Natur. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, lediglich von Z nach X zu fahren, da sie ihre Freizeitbeschäftigung und sozialen Kontakte und die entsprechenden Einkaufsmöglichkeiten lediglich in X hat und ihr die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln wesentlich schwerer fällt. In diesem Zusammenhang scheint es dem Landesverwaltungsgericht vertretbar, im Sinne des Code 62. „Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in … / innerhalb der Region …“ in dem Sinne vorzunehmen, als dass eine Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 20 km vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin vorgenommen wird.

Die Vorschreibung zur Neuausstellung des Führerscheines ergibt sich aus § 13 Abs 5 FSG.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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