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LVwG-2024/29/1819-2; LVwG-2024/29/1820-2Landesverwaltungsgericht17.07.2024
Unzulässige Doppelbestrafung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, gegen
1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2024, *** (LVwG2024/29/1819) und
2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2024, *** (LVwG-2024/29/1820),
jeweils betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die beiden angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wird dem Beschwerdeführer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz zur Last gelegt, zumal er
1. in der Zeit vom 08.01.2024 bis 09.02.2024 nicht dafür Sorge getragen habe, dass seine mj Tochter BB, geb. XX.XX.XXXX, der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an der Volksschule Z nachgekommen sei und
2. in der Zeit vom 08.01.2024 bis 09.02.2024 nicht dafür Sorge getragen habe, dass seine mj Tochter CC, geb. XX.XX.XXXX, der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an der Mittelschule 2 in X nachgekommen sei,
zumal beide Kinder ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben seien. Aufgrund der übertretenen Rechtsvorschrift wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen inhaltsgleich umfangreich ausgeführt, dass keine personenbezogene und sohin qualifizierte Amtssignatur und daher keine gültigen Bescheide vorlägen, die Erledigungen würde nicht § 18 AVG entsprechen. Weiters berufe er sich auf Art 1, 4, 12 EMRK und Art 17 StGG. Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine gesonderte Bestrafung der Mutter und des Vaters der Minderjährigen unzulässig sei, zumal das Gesetz vorsehe, dass die Eltern (als Einheit) für die Einhaltung der Bestimmungen iSd § 24 SchulpflichtG zu sorgen hätten, andernfalls es zu einer unzulässigen Doppelbestrafung komme.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-*** und LVwG-***.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal jeweils lediglich eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde sowie bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben sind.
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter der mj BB und mj CC. Beide Kinder haben seit Beginn des Schuljahres den Unterricht an der zuständigen Sprengelschule VS Z bzw MS 2 X unentschuldigt nicht besucht.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, *** (mj BB) und *** (mj CC), beide dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.04.2024 (Zustellnachweise vom 16.04.2024), wurde dem Beschwerdeführer jeweils für den Tatzeitraum 06.11.2023 bis 22.12.2023 (betreffend mj BB und mj CC) ebenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG zur Last gelegt.
Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.06.2024, (LVwG-), LVwG- und LVwG-*** lediglich insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum jeweils geringfügig eingeschränkt und die Geldstrafe auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage und 17 Stunden) herabgesetzt wurde. Die Ausfertigung des Erkenntnisses wurden dem Beschwerdeführer am 19.06.2024 zugestellt (Zustellnachweis vom 19.06.2024).
Die beiden nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse wurden dem Beschwerdeführer am 07.06.2024 durch Hinterlegung zugestellt (Zustellnachweise vom 07.06.2024).
II.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den Behördenakten sowie den, dem Beschwerdeführer bekannten, Akten LVwG-*** und *** samt den dazugehörigen Behördenakten, insbesondere den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden. Die Feststellungen konnte sohin unbedenklich getroffen werden.
III.Erwägungen:
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass für ein Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Die gegenständlich vorgeworfenen Veraltungsübertretungen stellen ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 08.01.2024 bis 09.02.2024 angeführt ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, *** und vom 11.04.2024, ***, wurde der Beschwerdeführer jedoch bereits wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend die mj BB und die mj CC rechtskräftig bestraft, die beiden diesbezüglichen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer am 16.04.2024 zugestellt. Betreffend dieses fortgesetzte verpönte Verhalten des Beschwerdeführers (Schulpflichtverletzung seit 09.11.2023) sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 16.04.2024 umfasst und kann der Beschwerdeführer wegen der beiden Verstöße nach § 24 Abs 1 u 4 SchulpflichtG 1985 bis 16.04.2024 nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.
Der Tatzeitraum der nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse, welche vom 08.01.2024 bis 09.02.2024 reicht, umfasst jedoch denselben Zeitraum, welcher bereits durch die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2024, *** und , zugestellt am 16.04.2024, pönalisiert wurde. Den gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.06.2024, LVwG- und *** rechtskräftig nur teilweise Folge gegeben (Einschränkung Tatzeitraum und Herabsetzung der Geldstrafe), weshalb die nunmehr neuerliche Bestrafung wegen derselben Delikte aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.
Die angefochtenen Straferkenntnisse waren daher zu beheben und die beiden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben verpflichtete Erziehungsberechtigte mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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