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LVwG-2024/15/1808-1Landesverwaltungsgericht17.07.2024
In dubio pro reo<br/>Nächtigung in Fahrzeug<br/>Illegales Campieren<br/>Einstellung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.07.2024, ***, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Campinggesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angeführte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 07.06.2024, 07:45 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2 - Forstweg „KG **** Gst. **1
Sie haben am angeführten Ort außerhalb eines behördlich genehmigten Campingplatzes kampiert und haben damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 16 Abs. 1 lit. a Tiroler Campinggesetz, LGBI. 37/2001 begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 3 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001“
Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 16 Abs 1 lit a Tiroler Campinggesetz 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage und 8 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, im welchen der Beschwerdeführer ausführt, dass er am Tattag nicht an besagter Stelle campiert habe. Er habe sein Auto verdunkelt und die Klappe mittels Sperrmechanismus einen Spalt geöffnet gelassen, zumal er davon ausgegangen sei, dass ein heißer Tag bevorstehe und er im Fahrzeug verderbliche Waren transportiert habe. Tatsächlich sei er früh morgens angereist, um eine Bergtour zu unternehmen.
II.Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass er am 07.06.2024 um 07:45 Uhr am Adresse 2 illegal campiert habe. Der Strafvorwurf der belangten Behörde stützt sich auf eine Anzeige des Gemeindewaldaufsehers, welcher zum Tatzeitpunkt am besagten Fahrzeug vorbeigefahren ist und dabei auch eine Lichtbildaufnahme gemacht hat, auf welcher erkennbar ist, dass die Scheiben des Fahrzeuges des Beschwerdeführers abgedunkelt waren und der Kofferraumdeckel einen Spalt geöffnet war. Der Meldungsleger ist allerdings nicht stehen geblieben und hat sich nicht davon überzeugt, ob tatsächlich eine Person im Fahrzeug aufhältig war oder nicht. Weiters hat der Meldungsleger auf telefonische Befragung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol angegeben, dass er zwar eine Stunde später eine Person beim Fahrzeug im Bereich der Heckklappe wahrgenommen habe, was diese Person dort allerdings tatsächlich gemacht hat, hat er nicht festgestellt. Außerdem hat er bekannt gegeben, dass er die Person nicht mehr nachträglich identifizieren könne.
Festgestellt wird daher, dass ein Beweismittel, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Platz in seinem Fahrzeug genächtigt und sohin campiert hat, nicht vorliegt.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der telefonischen Rückfrage beim Meldungsleger am 15.07.2024.
IV.Rechtslage:
Campinggesetz 2001
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
a)„Kampieren“ das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus;
[…]
§ 3
Verbot des Kampierens außerhalb von Campingplätzen
(1) Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten, ausgenommen auf Grundflächen, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen worden ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer zur Last, dass er an einem näher spezifizierten Ort außerhalb eines Campingplatzes in seinem Fahrzeug genächtigt und sohin im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Campinggesetzes illegal campiert habe.
Festgehalten wird, dass Beweismittel, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich zum angeführten Zeitpunkt in seinem Fahrzeug genächtigt hätte, nicht vorliegen. So wurde vom Meldungsleger nicht kontrolliert, inwiefern sich tatsächlich eine Person im Fahrzeug aufgehalten hat oder nicht. Zumal der Beschwerdeführer bestreitet, dass er am besagten Ort campiert hätte und ein Beweismittel, dass er tatsächlich in seinem Fahrzeug geschlafen hätte, nicht besteht, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu klären war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung und damit von vorn herein nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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