LVwG T LVwG-2024/32/1357-6

LVwG-2024/32/1357-6Landesverwaltungsgericht16.07.2024

Regest

Formgebrechen<br/>Stadt im Freiland<br/>Allfällige Bewilligungspflicht<br/>Unterlagen nicht nachgereicht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/32/1357-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.32.1357.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.03.2024, ***, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach anstelle der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Feststellungen und der Untersagung die Bauanzeige zurückgewiesen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.03.2024, ***, ***, wurde betreffend das angezeigte Bauvorhaben der Errichtung eines ortsüblichen Feldstadels mit Weideunterstand auf Grundstück **1 in KG Y festgestellt, dass dieses Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist und ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 TBO 2022 vorliegt. Die Bauanzeige wurde physisch eingebracht.

Gegen diesen Bescheid haben die Herren AA und BB - rechtsfreundlich vertreten - Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ua ausgeführt, dass weder eine Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens noch ein Abweisungsgrund bestehen würden.

Verwaltungsgerichtlich wurde ein Gutachten beim hochbautechnischen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung, Zentrale Baudienste, eingeholt, welches folgenden Inhalt aufweist:

„…

Im Schreiben vom 24.05.2024, Geschäftszeichen ***, haben Sie um Beurteilung diverser Sachverhalte bzw. um Beantwortung einiger Fragepunkte gebeten, welche im Zusammenhang mit der von AA und BB angezeigten Errichtung eines Feldstadels mit Weideunterstand stehen, da am Landesverwaltungsgericht Tirol Beschwerde gegen die vom Bürgermeister der Gemeinde Y mit Bescheid vom 20.03.2024 festgestellte Bewilligungspflicht, erhoben wurde.

Beurteilungsrelevante Grundlagen

•Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl. *** vom 24.05.2024, eingegangen am 28.05.2024.

•Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.03.2024, GZ. ***, ***.

•Bauanzeige vom 15.01.2024, erstellt von der CC, X.

Befund

Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, haben AA und BB beim Bürgermeister der Gemeinde Y die Errichtung eines Feldstadels mit Weideunterstand auf Gst. **1, KG Y, angezeigt.

Bezüglich dieser Bauanzeige wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y festgestellt, dass das geplante Vorhaben bewilligungspflichtig ist und weiters ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vorliegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Gutachten

Technische Grundlagen

•Tiroler Bauordnung 2022

•OIB-Richtlinien – Ausgabe 2019, in den Technischen Bauvorschriften 2016 für verbindlich erklärt

Zu den vom Landesverwaltungsgericht gestellten Fragen

Inwieweit sind die vorliegenden Bauunterlagen für eine Beurteilung ausreichend.

Gem. § 4 Abs. 1 Bauunterlagenverordnung 2020 haben die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Bauunterlagen einen Lageplan zu enthalten, sofern es sich um ein anzeigepflichtiges Gebäude handelt.

Welche Informationen ein solcher Lageplan zu enthalten hat, wird im § 1 Abs. 2 Bauunterlagenverordnung 2020 beschrieben. Ein solcher Lageplan fehlt zur Gänze, wonach das Bauvorhaben nicht vollständig beurteilt werden kann.

Darüber hinaus wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angezeigten Baumaßnahmen nicht jenen entsprechen, wie sie sich aus den Lichtbildern im Bauakt ergeben. Bei einer allfälligen Genehmigung der angezeigten Baumaßnahmen ist damit zu rechnen, dass die tatsächliche Situation vor Ort nicht den Antragsunterlagen entspricht.

Dies betreffen beispielsweise die fehlenden Darstellungen der Betonsteinmauer und der Hangstützmauer im Bereich des Stadels, welche in den Planunterlagen nicht dargestellt wurden.

Sofern dies nicht zutrifft, welche weiteren Unterlagen sind für eine Beurteilung erforderlich (§ 30 Abs. 2 TBO 2022; § 4 Bauunterlagenverordnung 2020).

Aus bautechnischer Sicht ist laut dem § 4 Abs. 1 Bauunterlagenverordnung 2020 ein Lageplan gem. § 31 TBO 2022 erforderlich.

Darüber hinaus ist für den Weideunterstand die Darstellung und die Beschreibung der Weidefläche erforderlich, da nur so nachvollziehbar beurteilt werden kann, ob überhaupt ein Weideunterstand vorliegt.

Sofern die Unterlagen ausreichen, darf um die Erstellung eines Gutachtens aus hochbau– und allenfalls brandschutztechnischer Sicht ersucht werden, inwieweit das angezeigte Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist und mit Blickrichtung auf § 34 Abs 3 TBO 2022 ein Abweisungsgrund vorliegt.

Zur Frage der Bewilligungspflicht

Für den geplanten Stadel ist für die Frage der Bewilligungspflicht insbesondere von Bedeutung, ob dieser als ortsüblicher Stadel anzusehen ist. Dies wurde vom Sachverständigen der belangten Behörde bereits verneint, da laut Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides „der angezeigte Feldstadel nicht ortsüblich ist, da sich im Beobachtungsgebiet keine gleichartigen baulichen Anlagen befinden“.

Der Nachweis dieser Beurteilung wäre von einem raumordnungsfachlichen Sachverständigen anzustellen und kann meinerseits nicht durchgeführt werden.

Sollte es sich nicht um einen ortsüblichen Stadel handeln, wäre von einem Neubau eines Gebäudes auszugehen und somit von einer Bewilligungspflicht.

Der geplante Weideunterstand ist nur als solcher anzusehen, wenn dieser – wie oben bereits beschrieben – auf einer Weide situiert ist. Dies ergibt sich aus den Antragsunterlagen derzeit nicht, wonach hier ebenfalls von einem Gebäude auszugehen ist und somit von einer Bewilligungspflicht.

Zur Frage, ob Abweisungsgründe vorliegen

Hinsichtlich des in den Antragsunterlagen befindlichen Stadels sind keine Abweisungsgründe erkennbar, sofern es sich hierbei um einen ortsüblichen Stadel handelt.

Hinsichtlich des tatsächlich vor Ort errichteten Stadels kann dies jedoch nicht gesagt werden, da aus den im Akt befindlichen Lichtbildern klar hervorgeht, dass der Stadel Sockelmauern von mehr als 1,50 m aufweist und darüber hinaus auf der Mauer einer offenen Düngerstätte aufliegt, sohin auch nicht nur im Bereich von Einschüttungen über solche Mauern verfügt.

Gem. § 41 Abs. 2 lit. a dürfen im Freiland ortsübliche Städel in Holzbauweise errichtet werden, die der

Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig.

Der tatsächlich vor Ort befindliche Stadel widerspricht somit dem § 41 Abs. 2 lit. a TROG 2022.

Der Weideunterstand entspricht in den Antragsunterlagen grundsätzlich einem Weideunterstand laut den Begriffsbestimmungen der Tiroler Bauordnung. Allerdings ergibt sich derzeit weder aus den Unterlagen noch aus den Lichtbildern vor Ort, dass sich an dem geplanten Standort eine Weidefläche befindet.

Gem. § 2 Abs. 21 TBO 2022 sind Weideunterstände höchstens dreiseitig umschlossene bauliche Anlagen in Holzbauweise mit einer Fundamentierung ausschließlich mittels Punktfundamenten, die auf Weideflächen situiert sind und Weidetieren während der Weidezeit als Unterstand zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Hitze, Kälte etc.) dienen.

Gem. § 41 Abs. 2 lit. c dürfen im Freiland Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen, errichtet werden.

Der geplante Weideunterstand widerspricht somit dem § 41 Abs. 2 lit. c TROG 2022.

Zusammenfassung

Aufgrund der oben angeführten Feststellungen darf zusammenfassend festgehalten werden, dass die Antragsunterlagen für eine vollständige Beurteilung aus bautechnischer Sicht nicht ausreichen. So fehlt der Lageplan gem. § 31 TBO 2022 zur Gänze und fehlt auch in den Antragsunterlagen die Darstellung, wo sich die für den Weideunterstand erforderliche Weide befindet.

Für beide geplanten Gebäude gilt, dass es sich nur um anzeigepflichtige bauliche Anlagen handelt, wenn diese als ortsüblicher Stadel in Holzbauweise und als Weideunterstand anzusehen sind. In beiden Fällen ist dies derzeit zu verneinen und somit von bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden auszugehen.

Aus denselben Gründen liegen aus bautechnischer Sicht derzeit auch Abweisungsgründe vor, da die beabsichtigte Bebauung im Freiland nicht zulässig ist.

…“

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 21.06.2024 wurden die rechtfreundlich vertretenen Bauwerber unter Anschluss des vorgenannten Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 17.06.2024 aufgefordert, einen Lageplan (§ 4 Abs 1 lit a Bauunterlagenverordnung 2020) sowie eine Darstellung, wo sich die Weide befindet, für welche der Weideunterstand errichtet wird, dem Landesverwaltungsgericht Tirol binnen einer Frist von 2 Wochen zu übermitteln, andernfalls die Bauanzeige zurückgewiesen werden wird (vgl § 30 Abs 2 TBO 2022).

Dieser Aufforderung wurde bis heute nicht nachgekommen.

II.Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang, das Beschwerdevorbringen und der Sachverhalt lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke feststellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Nachdem gegenständlich eine Zurückweisung erfolgt, besteht weder nach Art 6 MRK noch in Ansehung der Bestimmung nach § 47 GRC eine Verhandlungspflicht.

III.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023:

„§ 30

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.

(2)

Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

…“

Der verwaltungsgerichtliche Verbesserungsauftrag vom 21.06.2024 ist am 25.06.2024 in den Verfügungsbereich des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gelangt (ERV-Zustellung). Nachdem bis heute keine Verbesserung erfolgt ist, war die Bauanzeige spruchgemäß zurückzuweisen.

IV.Erwägungen:

Der verwaltungsgerichtliche Verbesserungsauftrag (im Sinn des § 30 Abs 2 TBO 2022) vom 21.06.2024 ist am 25.06.2024 in den Verfügungsbereich des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gelangt (ERV-Zustellung). Nachdem bis heute keine Verbesserung erfolgt ist, war die Bauanzeige spruchgemäß zurückzuweisen, da die Frist von 2 Wochen zur Verbesserung der Bauanzeige bereits abgelaufen ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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