LVwG T LVwG-2024/29/1825-2

LVwG-2024/29/1825-2Landesverwaltungsgericht16.07.2024

Regest

Schulpflicht<br/>Erziehungsberechtigte verantwortlich<br/>häuslicher Schulunterricht <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/1825-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.1825.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2024, ***, wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:26.01.2024 – 14.03.2024

Ort: **** Z, Adresse 2, Mittelschule Z

Sie sind als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geboren am XX.XX.XXXX, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese (alle Schultage) vom 26.01.2024 bis 14.03.2024 dem Unterricht an der Mittelschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch die Schülerin zu sorgen.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Straferkenntnisses verlangt. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Sinne des Stufenbaus der Rechtsordnung das Recht auf häuslichen Unterricht in Art 17 StGG verankert sei, welches durch das Schulpflichtgesetz nicht derogiert werden könne. Aus diesem Grunde werde das Landesverwaltungsgericht auch aufgefordert, einen Antrag auf Aufhebung der genannten gesetzlichen Bestimmungen des SchulpflichtG zu stellen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt *** (Akt BH Y zu ***), ebenfalls betreffend die Beschwerdeführerin und eine Übertretung nach dem SchulpflichtG. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Durchführung einer solchen von keiner der Parteien beantragt und darüber hinaus lediglich eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte der mj BB, geb. XX.XX.XXXX. Die Minderjährige hat zumindest in der Zeit vom 26.01.2024 bis 14.03.2024 den Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt nicht besucht (Meldungen des Direktors der MS Z an die Bezirkshauptmannschaft Y).

Die Minderjährige war im Tatzeitraum an der Adresse 1, **** Z wohnhaft.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Minderjährige im Tatzeitraum eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule besucht hat. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Minderjährige entschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde vom fertigungsbefugten CC elektronisch genehmigt und mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin versandt (Formularprotokoll vom 23.06.2024).

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2024, ***, der Beschwerdeführerin am 25.01.2023 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin für den Tatzeitraum 27.11.2023 bis 07.12.2023 ebenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG betreffend die mj BB zur Last gelegt (Akt ***).

III.Beweiswürdigung:

Dass die Minderjährige im angeführten Tatzeitraum den Unterricht nicht besucht hat, ergibt sich aus den jeweiligen Anzeigen der MS Z, welche sich im den Behördenakt befinden. Seitens der Beschwerdeführerin wird weder bestritten, Erziehungsberechtigte der Minderjährigen zu sein, noch, dass die Minderjährige den Unterricht im Tatzeitraum nicht besucht hat.

Dass die Minderjährige den Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule besucht hätte, wurde seitens der Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen. Dass die Minderjährige unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist, ist ebenfalls den Anzeigen der MS Z zu entnehmen, zudem hat die Beschwerdeführerin keinerlei Entschuldigungsgründe vorgebracht oder nachgewiesen, sondern sich vielmehr nur auf das ihr zustehende Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art 17 StGG berufen. Die Fertigungsbefugnis des CC ist aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren amtsbekannt, die elektronische Fertigung sowie der Umstand, dass das Straferkenntnis mit Amtssignatur versehen ist, ist aus dem im Behördenakt befindlichen Bescheid samt Formularblatt ersichtlich.

Der Zustellzeitpunkt des zuvor gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y betreffend den Tatzeitraum 27.11.2023 bis 07.12.2023 ist dem genannten Akt der Bezirkshauptmannschaft Y (insbesondere dem Zustellnachweis), welcher der Beschwerdeführerin bekannt ist, zu entnehmen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

„§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die mj Tochter der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 26.01.2024 bis 14.03.2024 nicht am Unterricht an der MS Z (zuständige Sprengelschule), sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie schulpflichtig im Sinn des Schulpflichtgesetzes ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Tochter der Beschwerdeführerin eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe besucht hat.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).

Die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte der Minderjährigen hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 SchulpflichtG in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Minderjährige, welche der Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes im Tatzeitraum unterlag, der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes an der MS Z oder einer anderen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Tatzeitraum nachgekommen ist.

Die verfassungsmäßigen Bedenken der Beschwerdeführerin werden nicht geteilt: Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019, VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht insoweit ins Leere und bestand für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, die verfahrensrelevanten Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Vielmehr hat nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s).

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt, zumal aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu ***, lediglich sämtliche Tathandlungen nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG (es liegt jeweils ein fortgesetztes Delikt vor) bis zur Zustellung des vorangegangenen Straferkenntnisses, sohin bis 25.01.2024, erfasst sind, verfahrensgegenständlich ist der Tatzeitraum erst ab 26.01.2024 relevant.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einem befugten Sachbearbeiter elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weist eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens und mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung des Bescheides bestehen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Diesbezüglich wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet und musste der Beschwerdeführerin die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht für die mj Tochter – insbesondere aufgrund der zahlreichen gegen sie anhängigen Verwaltungs(straf)verfahren - jedenfalls bekannt sein. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.

Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend zahlreiche einschlägige Strafvormerkungen nach dem SchulpflichtG, zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein größeres öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Minderjährige offenbar auch noch nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weiterhin (bis zumindest 20.06.2024 – wie den weiteren Mitteilungen der Mittelschule Z zu entnehmen ist) den Unterricht nicht besuchte und sich die Beschwerdeführerin absolut uneinsichtig zeigt.

Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungskriterien erachtet das erkennende Gericht die von der Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig, jedoch insbesondere aus spezial-, aber auch generalpräventiven, Gründen geboten, um die Beschwerdeführerin vor künftigen gleichgearteten Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht.

Die Anwendung des § 20 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen, ebenso kam die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Erwägung, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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