LVwG T LVwG-2024/31/0490-10

LVwG-2024/31/0490-10Landesverwaltungsgericht12.07.2024

Regest

Abweichen von bewilligten Bauvorhaben<br/>Untersagung der Benützung<br/>Keine Bauvollendung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/0490-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.0490.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 5.1.2023, ***, wegen Untersagung der weiteren Benützung eines auf Gst **1 KG Z Stadt befindlichen Gebäudes

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baueingabe vom 29.1.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.7.2019, suchte die Bauwerberin AA – jeweils für den Bauplatz Gst **1 KG Z Stadt – um die Baubewilligung für den Umbau des Hauses Adresse 1 samt Erweiterung und Umbau des Hauses Adresse 2 mit Dachanhebung und dem Einbau einer Aufzugsanlage an.

Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 30.3.2020 wurde der Bauwerberin in insgesamt 11 Punkten aufgetragen, binnen einer Frist von 15 Wochen die benötigten, näher angeführten, Unterlagen vorzulegen und die Planunterlagen bei sonstiger Zurückweisung des Ansuchens, entsprechend zu überarbeiten. Ausgeführt wurde dabei unter anderem, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben eine so weitgehende Umgestaltung des Bestandsgebäudes erfolge, dass das nunmehrige Bauvorhaben als Neubau und nicht – wie angesucht – als Umbau zu qualifizieren sei.

Daraufhin wurden mit Eingabe vom 19.5.2020 weitere Planunterlagen seitens der Bauwerberin in Vorlage gebracht.

Im hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen BB vom 5.6.2020 wurde festgestellt, dass es aus hochbautechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung gebe, wenn folgende Punkte erfüllt werden:

Das Ansuchen sei dahingehend zu ändern, dass das Gebäude bzw. der Gebäudeteil mit der Adresse Adresse 2 abgebrochen und neu errichtet wird.

Es ist die Zustimmung des Straßenverwalters (Stadtgemeinde Z als Vertreter des Öffentlichen Gutes) für die Errichtung der Balkone und des Vordaches vor der Bau- und der Straßenfluchtlinie erforderlich.

Die im Pkt. 2.5 dieser Stellungnahme enthaltenen brandschutztechnischen Vorschreibungen sind einzuhalten und es wird der Behörde angeraten, diese als Auflagen in die Baubewilligung zu übernehmen.

In analoger Anwendung von Pkt. 2.4.1 der OIB-Richtlinie 4 muss von der Verkehrsfläche Kirchgasse zu den ostseitig angeordneten Eingangstüren ein zumindest 1,00 m breiter Zugangsweg (analog zu Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen bzw. zu Nebengängen) hergestellt werden. Die Planung der Abstellplätze ist entsprechend dieser Anforderung zu ändern.

Es ist sicherzustellen (Auflage in der Baubewilligung), dass die Anforderungen der OIBRichtlinie 4 hinsichtlich der Durchgangslichte von Türen auch bei der WC-Türe (Wohnung 1) und der Balkontüre (Wohnung 2) im Obergeschoss erfüllt werden.

Der Heizwärme- und Warmwasserwärmebedarf des Gebäudes wird lt. Energieausweis zur Gänze mit einem fossilen Energieträger (Erdgas) gedeckt. Somit ist die Alternativenprüfung nach Pkt. 5.2.1 der OIB-Richtlinie 6 durchzuführen und deren Dokumentation ist der Behörde vorzulegen.

Gemäß Garagen- und Stellplatzverordnung 2015 der Stadtgemeinde Z sind für die projektierten Baumaßnahmen 3 Stellplätze für Kraftfahrzeuge erforderlich. Das Projekt sieht dementgegen die Errichtung von 2 PKW-Abstellplätzen, welche die Anforderungen gemäß § 3 Garagen- und Stellplatzverordnung 2015 erfüllen, vor.

Somit wird vom gegenständlichen Projekt die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge um einen unterschritten. Es ist glaubhaft zu machen, dass der fehlende Stellplatz spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage nachgewiesen werden kann. Alternativ dazu kann ein Antrag nach § 8 Abs 11 TBO 2018 zur teilweisen Befreiung von der Verpflichtung nach Abs 1 (gegen Entrichtung der Ausgleichsabgabe) gestellt werden.

Mit Baueingabe vom 6.7.2020 (Eingangsstempel der belangten Behörde) brachte die Beschwerdeführerin ein geändertes und nunmehr als „Zubau zum Gebäude Haus Adresse 1 und Abbruch und Neuerrichtung Haus Adresse 2“ tituliertes Bauansuchen bei der belangten Behörde ein.

BB wurde hinsichtlich dieses Projektes mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt.

Der hochbautechnische Amtssachverständige kam in seinem Ergänzungsgutachten vom 5.11.2020 zusammengefasst zum Ergebnis, dass die geplanten Baumaßnahmen mit den hochbautechnischen Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Tiroler Raumordnungsgesetztes 2016, der Tiroler Bauordnung 2018 und den Technischen Bauvorschriften 2016 weitgehend in Einklang stehe und dass das Gutachten vom 5.6.2020 auch auf die nunmehr antragsgegenständlichen Planunterlagen und Beilagen anzuwenden sei.

Jedoch seien noch zwei Voraussetzungen des Gutachtens vom 5.6.2020 zu erfüllen:

Es ist die Zustimmung des Straßenverwalters (Stadtgemeinde Z als Vertreter des Öffentlichen Gutes) für die Errichtung der Balkone und des Vordaches vor der Bau- und der Straßenfluchtlinie erforderlich.

Die im Pkt. 2.5 der Stellungnahme vom 5. Juni 2020 enthaltenen brandschutztechnischen Vorschreibungen sind einzuhalten und es wird der Behörde angeraten, diese als Auflagen in die Baubewilligung zu übernehmen.

Sodann wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 3.2.2021 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle für den 23.2.2021 um 10:00 Uhr anberaumt.

Im Vorfeld dieser Verhandlung wurden schriftliche Einwendungen der Nachbarn CC und DD erhoben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.3.2021, ***, wurde AA die baubehördliche Bewilligung für den Teilabbruch sowie Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Gebäude auf Gst **1 KG Z Stadt unter Vorschreibung zahlreicher, näher angeführter, Auflagen erteilt.

Mit Schreiben vom 29.3.2021 gab EE als Bauverantwortlicher den Baubeginn mit 31.5.2021 bekannt.

Mit Schreiben vom 7.6.2022 teilte EE die Beendigung der Bauverantwortlichkeit nach Vertragsauflösung mit 8.6.2022 mit.

Am 20.6.2022 wurde von der belangten Behörde am gegenständlichen Objekt ein Lokalaugenschein gemäß § 41 TBO 2022 durchgeführt. Im Protokoll vom 30.6.2022 wurde dabei folgendes unter Beischluss diverser Lichtbilder der Abweichungen festgehalten:

„Das Bauvorhaben wurde teilweise fertiggestellt, während der Augenscheins wurden auf der Baustelle keine Arbeiten durchgeführt. Nordöstlich des Wohnhauses werden Außenanlagen hergestellt, die teilweise von der Baubewilligung abweichen bzw. von dieser nicht umfasst sind.

Angrenzend an den Lagerraum im Obergeschoss der Wohnung Adresse 1 wurden die Außenanlagen abgebrochen und es wurden ein Schwimmbecken, Stützmauern und Freitreppen errichtet. Die Ausführung dieser baulichen Anlage entspricht weder den mit Bescheid vom 29. März 2021 bewilligten Planunterlagen, noch der Bewilligung aus dem Jahr 2002.

Die Terrasse, welche auch auf das Grundstück **1 ragt und mit welcher der Pfarraubach (Gst. **2) überbaut wird, wurde abgebrochen und die Tragkonstruktion für eine neue Terrasse wurde errichtet.“

Aufgrund dieses Befundes erging der Bescheid der belangten Behörde vom 30.6.2022, ***, mit welchem gemäß § 42 Abs 2 und 3 TBO 2022 die weitere Ausführung des mit Bescheid vom 29.3.2021, 1112/19, bewilligten Bauvorhabens auf Gst Nr **1 KG Z Stadt mit sofortiger Wirkung untersagt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bewilligungspflichtige Baumaßnahmen, wie der Abbruch von Außenanlagen, die Errichtung eines Schwimmbeckens, die Errichtung von Stützmauern und Freitreppen, sowie der Abbruch und die Neuerrichtung einer Terrasse, ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. abweichend von dem genehmigten Bauvorhaben, ausgeführt worden seien.

Zudem sei nach vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit des Bauverantwortlichen kein neuer Bauverantwortlicher bestellt worden.

Am 29.12.2022 wurde im Rahmen eines weiteren Lokalaugenscheines seitens der belangten Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Objekt zu Wohnzwecken nutzt. AA öffnete dabei die Tür und gab an, dass sie dauerhaft hier wohne und es sich trotz Baueinstellung nicht nehmen lasse, schon jetzt hier zu wohnen.

In der Folge untersagte die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 5.1.2023, ***, die weitere Benützung des auf Gst **1 KG Z Stadt unter der Adresse Adresse 2 und 10a befindlichen Gebäudes.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bauvollendung Grundvoraussetzung für die Benützung von baulichen Anlagen sei, die keiner Benützungsbewilligung bedürfen. Diese Voraussetzung sei gegenständlich nicht erfüllt.

Gegenständlich liege vielmehr eine von der Baubewilligung abweichende Ausführung vor, welche eine Änderung der baulichen Anlage darstelle, zu deren selbstständiger Vornahme eine Baubewilligung erforderlich sei.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin. In dieser führte sie zusammengefasst aus, es handle sich um zwei getrennte Objekte mit einem trennbaren Bescheidgegenstand. Der Teil, den die Beschwerdeführerin bewohne, sei nur von Umbau- und Zubauarbeiten betroffen und sei daher während der baulichen Maßnahmen bewohnbar gewesen. Der bewohnte Teil stelle daher kein aliud dar, wodurch eine Untersagung der Benützung nicht in Frage komme. Der Auftrag sei für die Beschwerdeführerin existenzbedrohend, da sie das gegenständliche Objekt als Hauptwohnsitz bewohne und ihren Lebensmittelpunkt in Z habe. Seitens der belangten Behörde wäre zu prüfen gewesen, ob die verwendeten Teile der Wohnung dem Konsens unterliegen und daher benützt werden dürfen.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, den gegenständlichen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben, in eventu hinsichtlich der baulichen Anlage Adresse 1 eine Aufhebung des Benützungsverbotes zu veranlassen.

In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 18.4.2023 zur mündlichen Verhandlung am 10.5.2023 geladen.

Im Rahmen dieser Verhandlung gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie am 9.5.2023 ein neues Bauansuchen bei der belangten Behörde eingereicht habe. Es sei auch beabsichtigt, einen neuen Bauverantwortlichen zu bestellen. Hingewiesen wurde seitens der Beschwerdeführerin weiters darauf, dass im Rahmen dieses Bauansuchens auch eine teilweise Bauvollendung eingereicht worden und Abweichungen zum Genehmigungsbescheid vorgenommen worden seien.

Hinsichtlich der Frage der Teilbarkeit der Benützungsuntersagung wurde seitens der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.5.2023 ausgeführt, dass sich dies ein Mitarbeiter im Bauamt noch genauer anschauen werde und wurde vereinbart, dass allfällige Veranlassungen des Gerichts auf diesen Erhebungen aufbauen.

In weiterer Folge informierte die belangten Behörde über den Verfahrensstand des oa nachträglichen Bauansuchens samt teilweiser Bauvollendung. Dazu wurde eine ausführliche Beurteilung der Bauvollendung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen BB vom 7.6.2023 vorgelegt:

In dieser Stellungnahme wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass sich die vorgenommenen Abweichungen auf beide Wohnungen beziehen und bei Top 1 etwa Änderungen des Grundrisses, der Loggia, der Außenanlagen und des Heizsystems betreffen, bei Top 2 Änderungen im Heizsystem und im Kamin (vgl Stellungnahme BB vom 7.6.2023, Seite 6, dritter Absatz).

Darüber hinaus seien allgemeine Gebäudeteile von den Änderungen betroffen (Änderungen der Fassaden und Änderungen des Daches), sodass keine der beiden Einheiten als der Bewilligung entsprechend fertiggestellt angesehen werden könne und eine Teilfertigstellungsmeldung nicht möglich sei. Darüber hinaus wurden in der angeführten Stellungnahme unter Punkt 2.5.b detaillierte Ausführungen zur Teilbarkeit des Bauvorhabens angestellt, die zum Ergebnis gelangten, dass das Bauvorhaben als unteilbares Ganzes anzusehen sei und eine Teilbarkeit der beantragten Baumaßnahmen nicht vorliege, sodass anstelle der vier Bauansuchen ein einziger Bauantrag zu stellen sei (vgl Stellungnahme BB vom 7.6.2023, Seite 10, dritter Absatz).

Diese Stellungnahme wurde vom Gefertigten in Wahrung des Parteiengehörs und zur allfälligen Stellungnahme bis 17.7.2023 am 28.6.2023 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt.

Dazu langte eine fristgerechte Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein und wurde in einem weiteren Schriftsatz vom 2.1.2024 mitgeteilt, dass ein neuerliches nachträgliches Bauansuchen, das eine gesamthafte Neueinreichung zum Gegenstand habe, anhängig sei.

Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 4.6.2024 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden sei.

Auf fernmündliche Nachfrage des Gefertigten vom 9.7.2024 gab FF als Vertreterin der belangten Behörde bekannt, dass auch das zuletzt eingereichte Gesamtprojekt der Beschwerdeführerin seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht positiv beurteilt worden sei und demnach von einer abweisenden Entscheidung, die demnächst ergehen wird, auszugehen sein werde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. **1 KG Z Stadt, welches als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.3.2021, ***., wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Teilabbruch sowie Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen beim bestehenden Gebäude unter Auflagen erteilt. Der Verwendungszweck des Gebäudes wurde als Wohnhaus mit zwei abgeschlossenen Wohneinheiten für den ständigen Wohnbedarf festgelegt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 5.1.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin die weitere Benützung des Gebäudes, somit auch die Benützung zu Wohnzwecken, untersagt.

Aktenkundig ist, dass das Bauvorhaben in mannigfaltigen Punkten, welche beide Wohneinheiten betreffen, nicht entsprechend der Baubewilligung ausgeführt wurde. So wurde bspw konsenswidrig eine Außenanlage abgebrochen, ein Schwimmbecken, Stützmauern und eine Freitreppe errichtet sowie die Terrasse abgebrochen und neu errichtet. Für diese abweichenden Ausführungen, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich wäre, liegt keine Baubewilligung vor.

Die Beschwerdeführerin nutzt die Wohnung Adresse 1 seit zumindest 29.12.2022 (Lokalaugenschein vor der gegenständlichen Benützungsuntersagung) zu Wohnzwecken. Eine Anzeige für eine dem Baubescheid entsprechende Bauvollendung – auch hinsichtlich von Teilen - wurde von der Behörde bislang nicht zur Kenntnis genommen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Bauaktes der belangten Behörde, insbesondere dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.3.2021, ZI ***., sowie den Bescheiden der belangten Behörde vom 30.6.2022, ***, und vom 5.1.2023, ***.

Weiters ergibt sich der Sachverhalt aus den von der Behörde durchgeführten Lokalaugenscheinen vom 20.6.2022 und 29.12.2022.

Die Feststellungen ergeben sich des Weiteren aus der am 10.5.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer derzeitigen Wohnsituation befragt wurde und Auskünfte zur erneuten Einreichung eines Bauansuchens samt überarbeiteten Planunterlagen erteilte.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBI Nr 44/2022 idF LGBL Nr 85/2023 (TBO 2022), lauten wie folgt:

„§ 44

Bauvollendung

(1) Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach § 28 Abs. 1 lit. a, b oder f unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige über die Bauvollendung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes oder selbstständiger Teile einer sonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach § 38 Abs. 4 und 5 sowie die aufgrund der Baubewilligung zu übermittelnden Unterlagen anzuschließen. Der Anzeige ist weiters ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der einen Bestandteil der Bauunterlagen bildende Energieausweis nicht sämtliche Daten nach § 23 Abs. 4 lit. a enthält oder wenn sich gegenüber der Baubewilligung Abweichungen in der Bauausführung ergeben haben, die Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung oder den Wärmeschutz haben können. § 30 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Bauliche Anlagen, die nicht nach § 45 Abs. 1 einer Benützungsbewilligung bedürfen, oder Teile davon dürfen nach der Erstattung der mit den Unterlagen nach Abs. 1 dritter und vierter Satz vollständig belegten Anzeige über die Bauvollendung benützt werden, wenn

a) eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden ist;

b) eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer vorhanden sind; sofern nach den kanalisationsrechtlichen Vorschriften Anschlusspflicht besteht, muss der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ordnungsgemäß hergestellt sein;

c) die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder nach den §§ 8, 9 und 11, soweit nicht eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 oder § 11 Abs. 5 erteilt wurde, vorhanden sind; sofern diese Abstellmöglichkeiten nicht bereits Teil des bewilligten Bauvorhabens sind (§ 8 Abs. 4 bzw. § 11 Abs. 4 zweiter Satz), ist deren Vorhandensein nachzuweisen.[…]

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

[…]

d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

1. Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Wohnhaus mit zwei abgeschlossenen Wohneinheiten. Es handelt sich somit um kein Gebäude, welches gemäß § 45 Abs 1 TBO 2022 einer Benützungsbewilligung bedarf.

Folglich bedarf es gemäß § 44 Abs 2 TBO 2022 der Erstattung einer mit den Unterlagen nach Abs 1 dritter und vierter Satz vollständig belegten Anzeige über die Bauvollendung. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin die weitere Ausführung mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.6.2022, ***, untersagt. Eine Bauvollendung wurde zwar nachträglich angezeigt, diese wurde aber aufgrund abweichender Ausführung und fehlender Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen.

2. Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 ist eine billigungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage, welche ohne entsprechende Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet wurde, zu beseitigen und erforderlichenfalls der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre.

Gemäß Abs 6 lit d dieser Bestimmung hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs 1 TBO 2022 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs 3 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 dritter Satz benützt.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin abweichend von der Baubewilligung Außenanlagen abgebrochen, ein Schwimmbecken, Stützmauern und eine Freitreppe errichtet sowie den Abbruch und Neuerrichtung einer Terrasse vorgenommen. Diese Änderungen bedürften zu deren selbständigen Vornahme einer Baubewilligung.

3. Die Benutzung der gegenständlichen Wohnung Adresse 1 durch die Beschwerdeführerin zu Wohnzwecken konnte durch den am 29.12.2022 durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt werden.

Folglich war der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 6 lit d TBO 2022 die weitere Benutzung des Gebäudes zu untersagen, da das Gebäude ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 und ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 dritter Satz benützt wird.

Hinsichtlich des Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der bewohnte Teil nur von Um- und Zubauarbeiten betroffen ist und folglich zu keinem aliud wurde, gilt folgendes zu beachten:

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde das Vorhaben nach Maßgabe des Bauansuchens vom 6.6.2020 und der Einreichunterlagen des EE beurteilte. In diesem wird das Bauvorhaben als Einheit beschrieben und um eine Bewilligung für die verschiedenen Baumaßnahmen angesucht. Eine getrennte Bewilligung nur für das Vorhaben der Zubauten am Haus Adresse 1 ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Ebenso bezieht sich der Bescheid vom 30.6.2022, ***, betreffend die weitere Ausführung des gewilligten Bauvorhabens auf das gesamte Vorhaben und nicht nur auf die Änderungen am Haus Adresse 2, sondern auf das gesamte bewilligte Bauvorhaben.

Zudem wird in der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde, BB, vom 7.6.2023 ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass sich die vorgenommenen Abweichungen auf beide Wohneinheiten beziehen und bei Top 1 etwa Änderungen des Grundrisses, der Loggia, der Außenanlagen und des Heizsystems betreffen, bei Top 2 Änderungen im Heizsystem und im Kamin (vgl Stellungnahme BB vom 7.6.2023, Seite 6, dritter Absatz). Darüber hinaus seien allgemeine Gebäudeteile von den Änderungen betroffen (Änderungen der Fassaden und Änderungen des Daches), sodass keine der beiden Einheiten als der Bewilligung entsprechend fertiggestellt angesehen werden könne und eine Teilfertigstellungsmeldung nicht möglich sei.

Darüber hinaus wurden in der angeführten Stellungnahme unter Punkt 2.5.b detaillierte Ausführungen zur Teilbarkeit des Bauvorhabens angestellt, die zum Ergebnis gelangten, dass das Bauvorhaben als unteilbares Ganzes anzusehen sei und eine Teilbarkeit der beantragten Baumaßnahmen nicht vorliege, sodass anstelle der vier Bauansuchen ein einziger Bauantrag zu stellen sei (vgl Stellungnahme BB vom 7.6.2023, Seite 10, dritter Absatz).

Diesen Ausführungen, die für das gefertigte Gericht vollinhaltlich nachvollziehbar und schlüssig anmuten, wurde seitens der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl diese Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs und zur allfälligen Stellungnahme bis 17.7.2023 am 28.6.2023 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt wurde.

Es wurden somit auch am Gebäude Adresse 1 und nicht nur am Gebäude Adresse 2 von der Baubewilligung nicht mitumfasste abweichende Bauvorhaben durchgeführt.

4. Schließlich wurde von der belangten Behörde auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mitgeteilt, dass der behördliche Amtssachverständige auch die adaptierte Projektplanung vom 20.12.2023 nicht positiv beurteilt habe, sodass von einer positiven Erledigung des nachträglich eingereichten Bauansuchens auch weiterhin nicht auszugehen sei.

Seitens des gefertigten Gerichts war daher nicht von einer baldigen Zurkenntnisnahme einer Bauvollendung auszugehen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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