projekte
LVwG-2023/43/2775-02•LVwG T LVwG-2023/43/2775-02
LVwG-2023/43/2775-02Landesverwaltungsgericht11.07.2024
Partitionsfrist zwingend für Ersatzvornahme<br/>Unterlassung rechtswidrig<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der BezirkshauptmannschaftYvom 18.10.2023, Zl ***, wird behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X (im Folgenden: die Baubehörde) vom 06.12.2017, Zahl ***, wurde Herrn AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer), Adresse 2, **** X, als Eigentümer der baulichen Anlage auf Gst. **1, KG X, aufgetragen binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides das Gebäude Adresse 2, **** X auf Gst. **1, KG X, samt dem am Nordosteck des Grundstücks errichteten Nebengebäude im Ausmaß von 6 m x 3,5 m zu beseitigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31.01.2018, Zahl LVwG-2018/38/0110-1, abgewiesen und wurde die Leistungsfrist bis zum 30.8.2018 erstreckt. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.08.2018, VwGH Ra 2018/06/0043-4, zunächst aufschiebende Wirkung zuerkannt; mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH Ra2018/06/0043-9 und 0068-12 vom 25.10.2019 wurde sie jedoch zurückgewiesen. Über einen in diesem Verfahren gestellten Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers entschied das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.03.2018, LVwG- 2018/38/0110-5. Mit Beschluss vom 16.07.2019, VwGH Ra2018/06/0068-6, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision aufschiebende Wirkung zu, wies sie jedoch mit Erkenntnis vom 25.10.2019, VwGH Ra2018/06/0043-9 und 0068-12 zurück.
Verfahren zur nachträglichen Erlangung einer Baubewilligung
In dem parallel geführten Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung für die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen wies die Baubehörde das betreffende Bauansuchen mit Bescheid vom 10.02.2020, Zl *** ab; das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 09.04.2020, Zl LVwG-2020/38/0641-4, als unbegründet ab. Der gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 01.07.2020, Zl E 1886/2020-5, aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 30.11.2021, VfGH E 1886/2020-9, wurde deren Behandlung jedoch abgelehnt und die Angelegenheit dem Verwaltungsgerichtshof Entscheidung abgetreten. Letztere wies daraufhin die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 17.05.2022 VwGH Ra 2022/06/0019-3 zurück.
Verfahren betreffend die Feststellung des vermuteten Baukonsenses
Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Baubehörde vom 01.07.2022, Zl ***, abgewiesen, dieser Bescheid bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 15.11.2022, Zl LVwG- 2022/38/2450-6. Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 03.01.2023, VfGH E 3523/2022-4, der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 28.02.2023, VfGH E 3523/2022-7, lehnte er jedoch die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies sodann die Revision mit Beschluss vom 12.06.2023, VwGH Ra 2023/06/0086-6, zurück.
Möglichkeit einer Änderung des Flächenwidmungsplans
Nachdem die Abweisung des oe Bauansuchen zur nachträglichen Erlangung einer Baubewilligung mit einer Unvereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan begründet worden war, bemühte sich der Beschwerdeführer um entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplans. Bis dato befindet sich das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers im Freiland.
Vollstreckungsverfahren
Mit Schreiben vom 12.05.2020, Zl ***, forderte die Bezirkshauptmannschaft Y (im Folgenden: die belangte Behörde) den Beschwerdeführer auf, die mit Bescheid der Baubehörde vom 06.12.2017 bzw. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 31.01.2018 aufgetragenen Maßnahmen bis längstens 20.12.2020 zu bewerkstelligen. Widrigenfalls müsse diese Maßnahme auf seine Kosten und Gefahr durch die Behörde vorgenommen werden. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Wirkung vom 10.05.2020 zugestellt.
Mit Schreiben vom 01.12.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass das Vollstreckungsverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unterbrochen sei.
Mit dem per E-Mail übermittelten Schreiben vom 28.07.2022, Zl *** teilte die belangte Behörde der Gemeinde X mit, dass nach Übermittlung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.05.2022 das Vollstreckungsverfahren nunmehr fortgesetzt werde; dem Beschwerdeführer wurde dieses Schreiben nicht übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.08.2022 bzw 20.09.2022 lud die belangte Behörde die CC, die DD sowie die EE ein, Angebote zur Durchführung der gegenständlichen Ersatzvornahme zu stellen.
Die CC stellte mit Datum vom 31.08.2022 ein Angebot in der Höhe von € 71.536,76, welches dem Anschreiben zufolge einen Monat ab Angebotsdatum gültig war. Die beiden weiteren angefragten Firmen stellten kein Angebot.
Mit Schreiben vom 29.11.2022 übermittelte die belangte Behörde diesen Kostenvoranschlag an den Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin mit Eingabe vom 12.12.2022 Stellung.
Mit E-Mail vom 19.01.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass mit der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens aufgrund der im Verfahren betreffend die Feststellung eines vermuteten Baukonsenses ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) „vorerst zugewartet“ werde.
Mit Bescheid vom 18.10.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der für die Beseitigung der baulichen Anlage voraussichtlich anfallenden Kosten in der Höhe von € 71.536,76 (inkl 20% Mwst) binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheids aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte in dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in die beim Landesverwaltungsgericht geführten Akten betreffend die oben zu Punkt I. genannten Verfahren.
Insbesondere wird festgehalten, dass ein Zustellnachweis über die nachweisliche Zustellung der Androhung der Ersatzvornahme vom 12.05.2020 im Behördenakt einliegt. Die im Akt befindliche Urschrift des per E-Mail übermittelten Schreiben der belangten Behörde vom 28.07.2022 weist einen Abfertigungsvermerk auf; die E-Mail vom 19.01.23 befindet sich als Ausdruck im Akt.
Die aktuelle Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks erhob das Landesverwaltungsgericht am 11.07.2024 anhand des elektronischen Flächenwidmungsplans (xx.xx.xx.at).
III.Rechtslage:
§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991(VVG), BGBl Nr 53/1991, idF BGBl I Nr 14/2022, lautet (auszugsweise):
„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4
(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
IV.Erwägungen:
Beschwerdevorbringen
In der Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, dass der angefochtene Kostenvorauszahlungsbescheid zu Unrecht ergangen sei, da dem Beschwerdeführer vorher nicht die Ersatzvornahme angedroht und eine angemessene Nachfrist zur Umsetzung des Titelbescheids gesetzt worden sei.
Des Weiteren führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Angebot der Abbruch von Anlagen enthielte, welche nicht Gegenstand des Titelbescheids seien. Die zu erwartenden Kosten würden durch das Angebot „erkennbar relevant überschritten“; es müssten seitens der belangten Behörde Angebote von zumindest 3 Bauunternehmen eingeholt werden, um die zu erwartenden Kosten seriös einschätzen zu können. Zu Unrecht würden Kosten (für Energiefreischaltung sowie „orientierende Schad- und Störstofferkundung“) in Anschlag gebracht, welche dem Angebot zur Folge durch die Auftraggeberin getragen werden müssten. Überdies enthielte es zahlreiche Vorbehalte, wie die Zufahrtsmöglichkeit mit 4-achs Kippfahrzeug und 20t Mobilbagger sowie die Bereitstellung von Wasser zur Reduktion der Staubemissionen durch den Auftraggeber mittels C-(Feuerwehr-)Schlauchs. Über den für Letzteren nötigen Anschluss verfüge der Beschwerdeführer nicht; es sei des Beschwerdeführers nicht über einen entsprechenden Leistungsdruck verfüge. Überdies schließe die CC die Haftung für den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Zufahrtsweg aus, was den Beschwerdeführer ebenso gröblich benachteilige.
Vollstreckung vertretbarer Leistungen
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vollstreckungsbehörde nach dem Wortlaut des oben zitierten § 4 Abs 1 VVG (nach Vorliegen eines rechtskräftigen Tiefbescheids) der betroffenen Partei zunächst die Ersatzvornahme androhen muss. Diese Androhung der Ersatzvornahme bildet die Grundlage für die gesamte nachfolgende Vollstreckung (Lacher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht RZ 204). So hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme voraussetzt (VwGH 2002/07/0107 vom 21.11.2022).
Die Androhung der Ersatzvornahme ist kein Bescheid, ebenso kann die Androhung der Ersatzvornahme mittels einer formlosen Erledigung rückgängig gemacht werden (VwGH 90/05/0009 vom 20.02.1990 und VwGH 2005/10/0165 vom 23.02.2009).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, muss die Behörde – auch im Falle der Vollstreckung vertretbarer Leistungen – in der Androhung der Ersatzvornahme der betroffenen Partei gleichzeitig eine neuerliche Frist (Partitionsfrist) einräumen (VwGH 11/07/0155 vom 26.02.2015 ua). Innerhalb dieser Frist kann die Betroffene Partei „die mangelnde Leistung mit der Wirkung nachholen, dass eine Ersatzvornahme nicht mehr durchgeführt werden darf“. Ausdrücklich hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Auftrag zur Bezahlung der Kosten nicht während des Laufes der Partitionsfrist ergehen darf (VwGH 1273/54 vom 02.05.1956).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich hierdurch eine klare Strukturierung des Vollstreckungsverfahrens. So beginnt dieser zufolge das eigentliche Vollstreckungsstadium ausdrücklich erst mit Ablauf der Partitionsfrist (VwGH Ra 2018/05/0284 vom 28.05.2019). Erst dann darf, wie im obigen Absatz ausgeführt, ein Kostenvorauszahlungsauftrag ergehen. Während der laufenden Partitionsfrist ein Ermittlungsverfahren zur Kostenschätzung bloß einzuleiten, ist hingegen zulässig (Lacher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht RZ 218).
Bei der Einräumung einer Partitionsfrist ist die Verwendung unbestimmter Begriffe unzulässig; es muss eine konkrete Leistungsfrist - datumsmäßig vorgeschrieben werden (vgl Lacher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht RZ 258 und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts
In Einklang mit den oben dargestellten Erfordernissen des Vollstreckungsverfahrens kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.05.2020 ihrer Verpflichtung nach, dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme anzudrohen und ihm zugleich eine Partitionsfrist (bis zum 20.12.2020) zu setzen. Noch vor Ablauf dieser Frist teilte die belangte mit Schreiben vom 01.12.2020 Behörde dem Beschwerdeführer jedoch mit, „dass das oben angeführte Vollstreckungsverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unterbrochen ist“.
In Hinblick auf den oben dargestellten Verfahrensgang (bzw die mehreren in dieser Angelegenheit geführten Verfahren zur Legitimierung des Bestandes) ergibt sich, dass die belangte Behörde im obigen Schreiben auf das Verfahren betreffend die nachträgliche Erlangung einer Baubewilligung abstellte. Dies ergibt sich schon daraus, dass einerseits das Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zum Zeitpunkt der Verfassung (und Abfertigung) dieses Schreibens bereits abgeschlossen war (Zurückweisung mit Beschluss vom 25.10.2019, VwGH Ra2018/06/0043-9 und 0068-12). Andererseits wurde das Verfahren betreffend die Feststellung des vermuteten Baukonsenses erst ca eineinhalb Jahre später, durch das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 09.06.2022, in Gang gesetzt.
Ebendieses Verfahren betreffend die nachträgliche Erlangung einer Baubewilligung befand sich zum Zeitpunkt des Schreibens der belangten Behörde vom 01.12.2020 im Stadium einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Letzterer hatte zum damaligen Zeitpunkt bereits der Beschwerde (mit Beschluss vom 01.07.2020) aufschiebende Wirkung zuerkannt; die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war aber noch ausständig und folgte (einschließlich Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) erst am 03.01.2023. In weiterer Folge entschied der Verwaltungsgerichtshof am 12.06.2023 (siehe dazu unter Punkt I.).
Wie oben ausgeführt, ist es der Behörde möglich, durch formlose Erledigung die Androhung der Ersatzvornahme zurückzunehmen bzw auch (insbesondere in Hinblick auf die Partitionsfrist) zu ändern. Dies erfolgte gegenständlich mittels des Schreibens vom 01.12.2020, dessen objektiven Erklärungswert darin besteht, dass die Behörde das Vollstreckungsverfahren unterbricht und erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs fortfahren zu gedenkt. Wie oben erläutert, stellt der Ablauf der Partitionsfrist ihm Verwaltungsvollstreckungsverfahren eine klare Zäsur dar. Erst nach diesem Zeitpunkt beginnt das eigentliche Vollstreckungsverfahren und darf ein Kostenvorauszahlungsauftrag ergehen. Wenn somit eine „Unterbrechung“ des Verfahrens durch die belangte Behörde im Stadium der laufenden Partitionsfrist erfolgt, muss daraus folgen, dass das Verfahren nicht in das nächste Stadium, in welchem die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrags zulässig wäre, übertreten kann.
Insofern als mit der Erledigung der belangten Behörde vom 01.12.2020 eine neue Partitionsfrist (Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs) gesetzt worden sein könnte, ist dem folgendes entgegenzuhalten:
1. Eine Frist muss datumsmäßig bestimmt sein. Auch muss naturgemäß dem Verpflichteten stets bewusst und überprüfbar sein, wie viel Zeit ihm zur Nachholung der versäumten Handlung zur Verfügung steht; der Zweck der Partitionsfrist, nämlich „dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, durch Nachholung der versäumten Handlung der Vollstreckung zu entgehen“ (22. Februar 2002, Zl. 2001/11/0281), könnte sonst nicht erreicht werden. Hierbei auf den Zeitpunkt der Erlassung einer höchstrichterlichen Entscheidung abzustellen, genügt den dargestellten Anforderungen keinesfalls.
2. Ungeachtet dessen war zum Zeitpunkt des Schreibens vom 01.12.2020 überhaupt kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig (ein solches wurde erst nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.01.2023 anhängig). Auch in Hinblick auf dessen objektiven Erklärungswert wird somit aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 01.12.2020 nicht klar, ob tatsächlich die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs abgewartet werden solle oder ob –vorausgreifend auf ein erst anhängig zu machendes Revisionsverfahren – auf eine (abschließende) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu warten ist.
3. Auch bringt das Schreiben der belangten Behörde zum Ausdruck, dass die Behörde sich vor einer Vollstreckung zunächst noch vergewissern möchte, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die maßgebliche Entscheidung über die Abweisung des Antrags auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung bestätigt. Die Formulierung des Schreibens dahingehend zu verstehen, dass im Gegensatz dazu der Beschwerdeführer die Entfernung der baulichen Anlage zum Zeitpunkt des Ergehens dieser höchstrichterlichen Entscheidung bereits erledigt haben sollte, ist unter Berücksichtigung ebendieses Gedankengangs keineswegs naheliegend.
Es ergibt sich somit, dass die Festlegung einer neuen Partitionsfrist – „bis zum Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes“ – nicht wirksam erfolgen konnte. Auch ist anzumerken, dass noch mit E-Mail vom 19.01.2023 die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitteilte, sie wolle mit der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens „vorerst“ zuwarten.
Ergebnis
Aufgrund der obigen Überlegungen kommt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall in Ermangelung einer abgelaufenen Partitionsfrist die Voraussetzungen für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrags nicht vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf das übrige Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr einzugehen.
V.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die mündliche Verhandlung konnte gegenständlich in Einklang mit § 24 Absatz 2Z1 VW GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.