LVwG T LVwG-2023/46/1095-10

LVwG-2023/46/1095-10Landesverwaltungsgericht08.07.2024

Regest

Abschussanordnung<br/>Jagdschutzorgan<br/>Auswahlermessen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/46/1095-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.46.1095.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierseuchengesetz (TSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage 15 Stunden) auf Euro 500,00 (bei Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wird mit Euro 50,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:04.05.2021 -31.12.2021

Ort:**** Z, Jagdrevier GJ Z in der Gemeinde **** Z gemäß Anlage 2 der Rotwild-Tbc-BekämpfungsplanVerordnung, LGBI. Nr. 68/2011 idF LGBI. Nr. 49/2021

Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, haben als Jagdschutzorgan des Revieres GJ Z zu verantworten, dass Sie im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 04.05.2021 bis 31.12.2021, 24:00 Uhr, im Rahmen der Tbc- Bekämpfungsmaßnahmen, die von der Veterinärbehörde geforderte Mindestabschussanordnung von Rotwild nicht erfüllt haben und somit auch mit zu verantworten, dass das Reduktionsziel zur Risikominderung der Tbc-Ausbreitung nicht erreicht wurde. Sie haben an Stelle der geforderten 42 Stück Rotwild (14 Stück Schmal- oder Alttiere, 28 Stück Rotwild der übrigen Klassen -14 Kälber und 14 Hirsche, aber höchstens 2 Hirsche der Klasse I oder II) bis zum Stichtag 31.12.2021 insgesamt nur 5 Stück Schmal- oder Alttiere, 4 Stück Kälber und 5 Stück Hirsche vorgelegt und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes den Abschuss von 9 Stück Schmal- oder Alttieren und 19 Stück Rotwild der übrigen Klassen -10 Stück Kälber und 9 Stück Hirsche, nicht erfüllt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 64 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 104/2019 (TSG) iVm § 1 Rotwild - Tbc - Verordnung, BGBl. II Nr. 181/2011 iVm § 3 Abs. 1 Rotwild - Tbc - Bekämpfungsplan - Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011 idF LGBI. Nr. 49/2021 iVm § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 06.05.2021, GZ: ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. €3.700,0035 Tage(n) 15 Stunde(n)§ 64 Tierseuchengesetz, RGBl.

0 Minute(n)Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr.

104/2019

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 370,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€4.070,00“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde das Gutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für den Fachbereich Wildschäden Dr. BB vom 8.6.2020, sowie Medienberichte vor. Zusammenfassend bestreitet der Beschwerdeführer sein Verschulden und vertritt die Ansicht, dass es schon deshalb nicht möglich gewesen sei, die Abschusszahlen zu erfüllen, weil sich im gegenständlichen Gebiet kein Rotwild aufgehalten habe. Darüber hinaus sei der Tatzeitraum nicht objektivierbar und wird dies näher ausgeführt. Zusätzlich sei die Abschussanordnung vom 29.04.2021 ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und zu hoch angesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Tatzeitraum erstmals das zuständige Jagdschutzorgan für die gegenständliche Jagd gewesen. Auch die Strafhöhe sei im Falle einer Bestrafung zu hoch angesetzt und wird dies näher begründet.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 31.08.2020 samt Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständen für den Fachbereich Wild- und Jagdschäden CC vom 12.04.2021 inklusive Beilagen, das Schreiben des Amtstierarztes vom 29.04.2021 mit der konkreten Abschussanordnung und den dazu im Akt erliegenden Rückschein, die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 12.05.2020, Zl *** und vom 6.05.2021, Zl ***, die Meldung des Beschuldigten über erlegtes, getötetes und verendetes Rotwild für 2021, das der Beschwerde beigelegte Gutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für den Fachbereich Wildschäden Dr. BB vom 8.6.2020, die Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister, datiert mit 3.10.2022 und mit 27.03.2024, die Mitteilungen der belangten Behörde vom 23.04.2024 (vgl OZ 4), vom 10.03.2024 (vgl OZ 7), und das vom Landesverwaltungsgericht Tirol angeforderten Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie vom 28.05.2024 (vgl OZ 8), sowie Einvernahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie und des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.05.2024 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 9).

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der schriftlichen Entscheidung einverstanden und verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 9 S 9).

II.Sachverhalt:

Die Genossenschaftsjagd Z liegt im Hegebezirk „X I“ und wurde von 14.06.2020 bis zum 31.03.2022 in Eigenbewirtschaftung geführt. Der Beschwerdeführer war vom 1.04.2020 bis zum 31.03.2022 Jagdleiter und Jagdschutzorgan der GJ Z. Neben ihm waren im Tatzeitraum ein weiteres bzw ab September zwei weitere Jagdschutzorgane (Berufsjäger und Jagdaufseher) tätig.

Das Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd Z wurde zum Seuchengebiet gemäß § 2 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: BGBl II Nr 181/2011) erklärt. Es unterliegt der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von W (Fassung: LGBl Nr 49/2021), wobei sie der in Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungszone zugehören und den Verordnungen der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 12.05.2020, Zl *** und vom 6.05.2021, Zl ***, wobei sie auch hier der diesbezüglichen Überwachungszone zugehört.

Für das gegenständliche Jagdjahr fand aufgrund der Corona-Pandemie keine Abschussplanbesprechung statt.

Die jagdfachliche Planung im TBC-Gebiet erfolgt seit Jahren durch denselben Sachverständigen, Herrn CC aus Oberösterreich. Die Berechnung des Mindestbestandes erfolgte im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr über die Schmalstücke, also die einjährigen Stücke.

Mit Schreiben vom 29.04.2021 erging folgende Mitteilung des Amtstierarztes der belangten Behörde an den Beschwerdeführer:

„[…] Für das Revier GJ Z wird lt. Jagdfachlicher Planung von Herrn CC von der Veterinärbehörde folgender Mindestabschuss für Rotwild vom 1.05.2021 bis zum 31.12.2021 angeordnet:

42 Stück Rotwild

davon zumindest 14 Stück Zuwachsträger (Schmal- oder Alttiere), 14 Kälber und 14 Hirsche, aber höchstens 2 Stück Hirsche der Klasse I oder II (siehe Detailplan auf der Rückseite).

Bei Abweichung oder Nichterfüllung der Abschussvorgaben wird für allfällige Strafverfahren zur Strafbemessung der Abschuss mit Stichtag 31.12.2021 herangezogen.

Für die Reviere in der Gemeinde Z wird folgender Abschussplan (Mindestabschuss) vorgelegt:

Verteilung 2021

Hirsche

SP

III

I + II

Kälber

Tiere

Gesamt

GJ Z

2

10

2

14

14

42

[…]

[…]“

Die anfänglich hohen TBC-Zahlen im Hegebezirk X I beim Rotwild sind zwischenzeitlich rückläufig, lagen jedoch in den letzten sechs Jahren im Schnitt bei rund acht Stück. Im vergangenen Jahr lag die Zahl der abgegangenen infizierten Stücke mit 11 Stück nach dreijähriger „Pause“ wiederum im zweistelligen Bereich. In der GJ Z wurden mit Ausnahme der Jahre 2020 und 2022 immer TBC-positive Stücke Rotwild nachgewiesen. Bei den Rindern konnte TBC von 2011 bis 2016 jedes Jahr nachgewiesen werden. Anher folgte eine vierjährige „Pause“ ohne einen TBC-Nachweis im Rinderbestand und im letzten Jahr, also 2023, konnte diese wiederum an fünf Rindern nachgewiesen werden.

Der Beschwerdeführer ist der schriftlichen (von ihm unbekämpften) Abschussanordnung des Amtstierarztes vom 29.04.2021 insofern nicht nachgekommen, als er im Seuchenbekämpfungszeitraum 5 Hirsche, 4 Tiere und 4 Kälber und somit inklusive eines Tieres Fallwild 14 erlegt bzw als Abgang gemeldet hat. Dies entspricht einer Abschussplanerfüllung von exakt einem Drittel bzw 33,3 Prozent. Der erste Abschuss in diesem Jagdjahr erfolgte erst am 29.09.2021 und der letzte Abschuss am 04.12.2021.

In der GJ Z erfolgten im Schnitt der letzten 10 Jahre rund 20 Prozent der Kahlwildabschüsse im Zeitraum von Mai bis inklusive September. In den anderen Jagdgebieten dieser Talschaft(en) wurden im selben Zeitraum durchschnittlich 42 Prozent der Kahlwildabschüsse getätigt und dies, obwohl in den umliegenden Jagdgebieten die Einstandsbedingungen deutlich schlechter sind als in der GJ Z. Im verfahrensgegenständlichen Jagdjahr 2021/22 wurde in der GJ Z zwischen Mai und September kein einziges Stück Kahlwild erlegt und dies, obwohl dies in den Jahren davor und danach problemlos möglich gewesen ist. Insbesondere im Mai und im Dezember befindet sich jedenfalls Rotwild in erhöhter Dichte im verfahrensgegenständlichen Jagdgebiet, weil das Rotwild durch die beiden einzigen Fütterungen des V an dieses Jagdgebiet gebunden wird.

Die Erfüllung der Abschussanordnung des Amtstierarztes der belangten Behörde vom 29.04.2021 war objektiv erfüllbar.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Abschussanordnung des Amtstierarztes aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im in Rede stehenden Gebiet durch den Beschwerdeführer erfüllbar gewesen wäre, stützt sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft und Wildökologie (vgl OZ 8) und dessen mündliche Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.05.2024 (vgl OZ 9 S 6 und 7). Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens und erachtet dieses als schlüssig. Der Amtssachverständige kennt das gegenständliche Jagdgebiet sehr gut und ist seit Jahren mit der Tbc-Problematik im Bezirk Y befasst. In der Verhandlung hat der Amtssachverständige genau erklärt und erläutert warum die gegenständliche Abschussanordnung erfüllbar gewesen wäre und das Vorbringen des Beschwerdeführers entkräftet. Es liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor. Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Beschwerde und die Ausführungen der Privatsachverständigen in der Beilage zur Beschwerde sind durch das vorliegende Gutachten widerlegt.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Vorschriften des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl Nr 177/1909, in der Fassung BGBl I Nr 104/2019, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 1

Gegenstand des Gesetzes.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.

(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.

[…]

(4) Der Bundeskanzler hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) vorgeschrieben sind.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

[…]

§ 64 TSG

Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“

Die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl II Nr 181/2011, lautet (auszugsweise):

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

(2) Auf Rotwild gemäß Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.

[…]

Bekämpfungsplan

§ 3. (1) Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Dem Bekämpfungsplan ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan für die durchzuführenden Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen anzuschließen. Betrifft der Seuchenausbruch mehr als ein Bundesland, so ist bei der Zonenfestlegung und der Erstellung des Bekämpfungsplans einvernehmlich vorzugehen.

(2) Der Bekämpfungsplan sowie der Kosten- und Finanzierungsplan sind unverzüglich nach Fertigstellung dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Sofern binnen sechs Wochen nach Vorlage der Pläne kein Einspruch erfolgt, ist der Bekämpfungsplan vom Landeshauptmann durch Verordnung zu erlassen. Im Fall eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist der Bekämpfungsplan von jedem betroffenen Landeshauptmann für jenen Teil des Seuchengebietes, der im jeweiligen Bundesland liegt, durch Verordnung zu erlassen.“

Die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler X erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung), LGBl Nr 68/2011, in der Fassung LGBl Nr 49/2021 lautet (auszugsweise):

„Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011 wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete. Sie bilden in ihrer Gesamtheit das Seuchengebiet.

(2) Die in Anlage 1 angeführten Jagdgebiete bilden die Bekämpfungszone, die in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete die Überwachungszone des Seuchengebietes.

[…]

§ 3

Abschussanordnungen, Auflagen bei der Jagdausübung

(1) Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

(2) In den Abschussanordnungen nach Abs. 1 kann der Amtstierarzt die zur Erfüllung notwendigen Modalitäten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle anordnen.

(3) Wird mit herkömmlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und die Abschussanordnungen nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt, so hat die Behörde die Erfüllung der Abschussanordnungen durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anzuordnen.

(4) Der Amtstierarzt kann den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdleitern sowie den Jagdschutzorganen in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche vorschreiben.

[…]

Anlage 2

Überwachungszone

Hegering

Revierbezeichnung

Fläche

Bezirk

X I

[…]

[…]

[…]

GJ Z

2. 006,73 ha

Y

[…]

[…]“

Die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 12.05.2020, ***, sowie vom 6.05.2021, Zl *** (die beiden Verordnungen haben die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen betreffend den gleichen Wortlaut), lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Aufgrund der §§ 2, 23, 24 Abs. 4 lit. c., f., h., i., j., k. des Tierseuchengesetzes (TSG) RGBl. Nr. 17/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 wird verordnet:

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich (Jagdgebiete)

Dieser Verordnung unterliegen die Jagdgebiete der Anlagen 1, 2, und 3, wobei die Anlage 1 die Bekämpfungszone, die Reviere der Anlage 2 die Überwachungszone […] festlegen.

§ 2

Abschussanordnungen

Der Amtstierarzt hat in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten, nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. Für die Abschusserfüllung ist das für das jeweilige Revier zuständige Jagdschutzorgan verantwortlich, wobei der Jagdausübungsberechtigte dieses sowohl in materieller als auch personeller Hinsicht zu unterstützen hat.

[…]

Anlage 2

Überwachungszone

Hegering

Revierbezeichnung

Fläche

Winterfütterungen

X I

[…]

[…]

[…]

GJ Z

2. 006,73 ha

(2)

[…]

[…]

[…]

[…]“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz es 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lauten wie folgt:

„Schuld

§ 5.

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Strafbemessung

§ 19.

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]

§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

V.Erwägungen:

Festgehalten wird zunächst, dass sich alle angeführten Bestimmungen auf die in der im Tatzeitraum geltenden Fassung beziehen.

Gemäß § 1 Abs 1 TSG findet dieses Gesetz Anwendung auf Haustiere sowie Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden. Es findet gemäß § 1 Abs 2 TSG auf Wild in freier Wildbahn nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs 5 (sowie des § 41 Z 4) TSG Anwendung.

§ 64 TSG stellt einen Auffangtatbestand dar, eine Blankettstrafnorm.

Gemäß § 1 Abs 4 erster Satz TSG hat der Bundeskanzler für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Nach § 1 Abs 5 TSG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umwelt ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

Eine solche nach § 1 Abs 5 TSG erlassene Verordnung ist die Rotwild-Tbc-Verordnung. Durch sie wird der Anwendungsbereich des TSG auf die darin genannten Arten von Wild in freier Wildbahn erstreckt, und zwar auf Rotwild (Wildtiere), soweit es sich in einem durch gesonderte Kundmachung festgelegten Seuchengebiet aufhält (vgl § 1 Abs 1 Rotwild-Tbc-Verordnung). Für anwendbar erklärt werden näher aufgezählte Bestimmungen des TSG, darunter insbesondere diejenigen, welche die Ermächtigungen für Bekämpfungsmaßnahmen enthalten, so zB die §§ 23, 24 Abs 4 und 25 (vgl § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung).

Wie festgestellt, befand sich das gegenständliche Jagdgebiet im Tatzeitraum in jenem Gebiet, welches zum Seuchengebiet gemäß § 2 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung erklärt wurde und unterlag der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, wobei sie der in Anlage 2 umschriebenen Überwachungszone zugehören.

Gemäß § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

§ 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 12.05.2020, ***, sowie vom 6.05.2021, Zl *** (die beiden Verordnungen haben die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen betreffend den gleichen Wortlaut, wobei die ältere mit dem Tag der Kundmachung der neueren außer Kraft getreten ist) enthält eine im Wesentlichen gleiche Ermächtigung für Anordnungen des Amtstierarztes. Konkret hat der Amtstierarzt nach dieser Bestimmung in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen. Demnach geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die gegenständliche Abschussanordnung mangele, fehl.

Wie festgestellt, wurden die gegenständlichen Jagdgebiete in dieser Verordnung der Überwachungszone zugewiesen.

Aus dem Zusammenwirken des TSG und der näher beschriebenen Verordnungen folgt, das für das in Rede stehende Jagdgebiet – auch soweit es Rotwild in freier Wildbahn anlangt – sowohl das TSG im bestimmten Umfang als auch die aufgrund der Verordnungen vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, darunter auch die Tötung von Tieren (vgl § 25 TSG), einschlägig waren.

Die konkrete Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer als zuständigem Jagdschutzorgan (der Verwaltungsgerichtshof hegte in seinem Erkenntnis vom 27.04.2015, Ro ***, keine Zweifel gegenüber wem eine solche Anordnung zu erlassen ist; vgl zudem § 1 Abs 2 Rotwild-Tbc-Verordnung, in dem auf Bestimmungen des TSG verwiesen wird und § 2 zweiter Satz der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 12.05.2020, ***) erging aufgrund des Schreibens des Amtstierarztes vom 29.04.2021, welches dem Beschwerdeführer am 4.05.2021 nachweislich zugestellt wurde. Dementsprechend wurde der Beginn des Tatzeitraumes von der belangten Behörde richtigerweise mit 4.05.2021 festgesetzt. Diese Abschussanordnung blieb unbekämpft.

Infolge der Erstreckung des Anwendungsbereichs des TSG und der darin vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf Rotwild in freier Wildbahn verwirklicht derjenige, der einer Abschussanordnung nicht entspricht, schon weil er damit gegen eine aufgrund des TSG ergangene Anordnung verstößt, das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist nach der Blankettstrafnorm des § 64 TSG zu bestrafen.

Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer die Abschussanordnung des Amtstierarztes (nicht) erfüllt hat. Er hat daher den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Was die innere Tatseite betrifft, ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 1.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

Die Nichterfüllung der gegenständlichen Anordnung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und trifft diesfalls die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gemäß dem zweiten Satz des § 5 Abs 1 VStG den Beschwerdeführer.

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.2.1986, 84/03/0317, entnommen werden kann, ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Anordnung des Amtstierarztes auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im in Rede stehenden Gebiet für den Beschwerdeführer allein im festgestellten Zeitraum erfüllbar.

In Anbetracht dieser Feststellung hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht einziges Jagdschutzorgan des gegenständlichen Revieres im Tatzeitraum war ist festzuhalten, dass im Fall der Verpflichtung mehrerer Personen die Solidarhaftung und damit das Auswahlermessen der Behörde zur Anwendung gelangt. Dieses ist nach den für die Ermessensübung allgemein geltenden Grundsätzen, dh iSd Gesetzes zu handhaben (vgl VwGH 23.07.2018, Ra 2018/07/0372). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als Jagschutzorgan bestellt wurde, hat die Behörde zu Recht den Beschwerdeführer für das Verwaltungsstrafverfahren in Anspruch genommen und damit die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes gehandhabt.

Die Bestrafung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Erfüllung der Anordnung des Amtstierarztes ist unabdingbare Voraussetzung zur effektiven Bekämpfung der gegenständlichen Tierseuche.

Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Zudem ist der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr als Jagdschutzorgan tätig. Erschwerungsgründe sind das Ausmaß der Nichterfüllung und die Nichterfüllung der Abschussanordnung im Hinblick auf die Zuwachsträger, weil jeder nicht erlegte Zuwachsträger eine Vermehrung der Population zur Folge hat.

Wie oben ausgeführt, ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Obwohl hierfür Gelegenheit gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Im Zuge der vorzunehmenden Schätzung ist folglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060).

Aufgrund der oben angeführten - für die Strafzumessung relevanten - Kriterien kann mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Mit dieser Geldstrafe wird der gesetzliche Strafrahmen zu circa 11 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe schien sehr überhöht. Auch wenn das gegenständliche Jagdrevier seit Jahren eine mangelhafte Erfüllung der Abschussanordnungen vorweist, so ist der Beschwerdeführer selbst doch unbescholten und auch nicht mehr Jagdschutzorgan.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits mangels einer gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe ausgeschieden. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zumal der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer nicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, waren aber die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens entsprechend anzupassen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.4.2015, Ro ***). Vor diesem Hintergrund liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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