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LVwG-2023/43/2174-1•LVwG T LVwG-2023/43/2174-1
LVwG-2023/43/2174-1Landesverwaltungsgericht08.07.2024
Keine Änderung der maßgeblichen Umstände<br/>Lebensmittelpunkt im Objekt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Julia Schmalzl über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z vertreten durch RA BB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„1.)Frau AA, wh. in **** X, Adresse 1, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, **** W, Adresse 2, ist zur Hälfte Eigentümerin der Wohnung in **** Z a.A., Adresse 1, auf **1, KG V. Laut Anzeige der Gemeinde X vom 16.02.2023 steht fest, dass sie ihren Anteil an der Immobilie zum Zwecke als Freizeitwohnsitz Ihrem Ehemann CC zumindest im Zeitraum vom 26.12.2022 bis zum 01.01.2023 zur Verfügung gestellt hat. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.09.2021, Zahl: *** sowie ***, wurde Frau AA und ihrem Ehemann CC die weitere Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz gem. § 46 Abs 6 lit. g TBO 2022 rechtskräftig untersagt. Das LVwG Tirol hat mit Erkenntnis vom 22.11.2021, Zahl: ***, der Beschwerde von Frau AA stattgegeben, jedoch wurde die Beschwerde des CC unbegründet abgewiesen.
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
2. )Frau AA, wh. in **** X, Adresse 1, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, **** W, Adresse 2, ist zur Hälfte Eigentümerin der Wohnung in **** Z a.A., Adresse 1, auf **1, KG V. Laut Anzeige der Gemeinde X vom 16.02.2023 steht fest, dass Frau AA ihren Anteil an der Immobilie zum Zwecke als Freizeitwohnsitz den beiden Söhnen zumindest im Zeitraum vom 26.12.2022 bis zum 30.12.2022 zur Verfügung gestellt hat. Die beiden Söhne waren neben dem Zwecke eines Besuches zu Urlaubszwecken in U.
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Die Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
1. § 13a Abs 1 und Abs 3 iVm § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022),
LGBI. Nr. 43/2022
2. § 13a Abs 1 und Abs 3 iVm § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022),
LGBI. Nr. 43/2022
Über die Beschuldigte wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:
1. gemäß § 13a Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 idgF € 4.000,00
2. gemäß § 13a Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 idgF € 4.000,00
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitstrafe:
Die Bestrafte hat gemäß § 64 Abs 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10
% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit€ 10,00 zu bemessen, zu bezahlen, das sind
zu 1.) € 400,00 und
zu 2.) €400,00.
Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag yon € 8.800,00.“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.
Begründung des bekämpften Straferkenntnisses
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Straferkenntnisses im Wesentlichen nur aus, dass es als erwiesen feststehe, dass die Beschuldigte die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen habe. Dies begründe sich auf die von der Baubehörde der Gemeinde V a.A. erstattete Anzeige, sowie die „weitergehenden Ermittlungen im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens“. Hierzu zitierte sie umfangreich die Korrespondenz mit der Baubehörde.
Weiters führte sie mit dem Beisatz, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, aus, dass aktuell die Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz angezweifelt werde. Die Wohnung diene nicht mehr einem ganzjährigen Wohnbedürfnis, „nachdem die Gemeinde V a.A. anmerkte, dass diese selbst nicht mehr so oft vor Ort sei, wie sie es zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung des LVwG Tirol noch war.
Beschwerdevorbringen
Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es, solange sie selbst die Wohnung in einer Weise nutze, die keine Freizeitwohnsitznutzung darstelle, erlaubt sein müsse, dass sie von ihrem Ehegatten und ihren Kindern besucht werde. Sie habe den Genannten die gegenständliche Immobilie nicht als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt. Vielmehr seien diese bei ihrem Aufenthalt nur auf Besuch gewesen.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann CC mit Kaufvertrag vom 12.9.2019 sowie mit dem Nachtrag vom 9.9.2020 die Wohnung Top 7 der Wohnanlage auf **1 KG V gemeinsam mit zwei KfzAbstellplätzen erworben und dabei eine Erklärung abgegeben hat, dass sie keinen Freizeitwohnsitz begründe.
Auf dem gegenständlichen Grundstück steht eine Wohnanlage mit Tiefgarage, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 1.10.2018, ***, bzw mit Bescheid vom 9.1.2020, ***, baurechtlich genehmigt wurde. Die Errichtung von Freizeitwohnsitzen ist in dieser Wohnanlage nicht zulässig.
Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister ist die Beschwerdeführerin seit 4.6.2021 mit Hauptwohnsitz an der Adresse 1 in **** Z gemeldet. Zudem besitzt sie einen weiteren Wohnsitz in T. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist nur mit Hauptwohnsitz in T gemeldet.
Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.12.2021, ***, wurde detailliert ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft dartun konnte, dass ihr persönlicher Lebensmittelpunkt mit mindestens 50 % in Z liege, da sie einen gänzlich getrennten Haushalt aufweise, der Haushalt in T autonom ohne sie vom Ehemann geführt werde und sie, wenn auch allein, ihren persönlichen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Tirol habe.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich diese Umstände wesentlich geändert hätten.
Fußend auf diesen Feststellungen, die auf der Vorlage entsprechender Beweismittel über die Anwesenheiten der Beschwerdeführerin in Z basieren, ist daher davon auszugehen, dass diese zumindest seit 04.06.2021 einen Hauptwohnsitz in Z aufweist.
Im Tatzeitraum nutzten der Ehemann bzw die Kinder der Beschwerdeführerin die gegenständliche Immobilie zu Wohnzwecken.
III.Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde und den beim Landesverwaltungsgericht geführten Akt.
Die Sachverhaltsfeststellungen, auf welchen das oben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 22.11.2021 beruht, sind diesem wörtlich entnommen. Dass – zumindest bezogen auf den Strafzeitraum – eine wesentliche Änderung dieser Umstände stattgefunden hätte, hat die belangte Behörde nicht einmal behauptet. Vielmehr stützt sie sich in ihrer Begründung auf die Mitteilungen der Baubehörde, welche mit E-Mail vom 16.02.2023 ausführte, die Nutzung der Wohnung durch den Ehemann der Beschwerdeführerin „entspricht genau jenen Umständen, die dem Erkenntnis des ***, zugrunde lagen“.
IV.Rechtslage:
§ 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022, lautet (auszugsweise):
„Freizeitwohnsitze
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
[…]“
§ 13a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022, lautet (auszugsweise):
„§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder
c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
[…]“
§ 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise):
„§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]“
V.Erwägungen:
Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 13a Abs 1 lit. a TROG 2022 unter Strafe stellt, einem anderen einen Wohnsitz zur Verwendung als Freizeitwohnsitz zu überlassen, „ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 erster Satz vorliegt“.
Der obigen Sachverhaltsfeststellung (Punkt II.) ist das die Beschwerdeführerin selbst – zumindest während des Tatzeitraums – die gegenständliche Immobilie hauptwohnsitzlich nutzte. Wie das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 02.08.2022, Zl LVwG- 2022/31/0410-4, zutreffend ausführte, liegt ein Freizeitwohnsitz schon dann nicht vor, wenn (auch nur) ein Lebensmittelpunkt eines Nutzers darin verwirklicht wird (vgl Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht Praxiskommentar, RZ 3 zu § 12 TROG 2006).
Es ergibt sich daher, dass seitens des Ehemanns und der Kinder der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum keine freizeitwohnsitzliche Nutzung festgestellt werden kann. Daher geht auch der Tatvorwurf, dass die Beschwerdeführerin ihnen die Immobilie zum Zwecke der Nutzung als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt habe, ins Leere. Die Beschwerdeführerin hat dieses Delikt nicht verwirklicht.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Allerdings ist anzumerken, dass die obige rechtliche Beurteilung nur solange Platz greifen kann, als tatsächlich eine Hauptwohnsitznutzung durch die Beschwerdeführerin stattfindet. Insofern, als dem Akt zu entnehmen ist, dass allenfalls mittlerweile eine Änderung des Nutzungsverhaltens stattgefunden habe, wird dies gegebenenfalls vor Erstattung einer erneuten Anzeige durch die Baubehörde zu ermitteln sein.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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