LVwG T LVwG-2024/29/1694-2

LVwG-2024/29/1694-2Landesverwaltungsgericht05.07.2024

Regest

Schulpflichtverweigerung<br/>Pflichtschulbesuch<br/>Rechtswirksame Zustellung<br/>Straferkenntnis<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/1694-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.1694.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage und 10 Stunden) herabgesetzt wird und der Tatzeitraum auf den 02.12.2023 bis 22.12.2023 eingeschränkt wird, der Spruch des Straferkenntnisses daher zu lauten hat wie folgt:

„Datum/Zeit:02.12.2023

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigter der schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum von 02.12.2023 bis 22.12.2023, ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule X, **** X, Adresse 2, ferngeblieben ist.“

Die Kosten des behördlichen Verfahrens werden demgemäß mit Euro 36,00 neu bestimmt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2024, ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:01.12.2023

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigter der schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum von 01.12.2023 bis 22.12.2023, ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule X, **** X, Adresse 2, ferngeblieben ist.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass ein Fehlverhalten seitens der belangten Behörde vorliege, weil der Beschwerdeführer in der Ausübung seines in Art 17 StGG gewährleisteten Rechts auf häuslichen Unterricht maßgeblich beschnitten worden sei. Nach der Verfassungsbestimmung des Art 17 StGG unterliege der häusliche Unterricht überhaupt keinen Beschränkungen. Zudem liege seitens der Bildungsdirektion W kein gültiger Bescheid zur Anordnung des Besuchs einer öffentlichen Schule vor. Es wurden daher die Anträge gestellt, den bekämpften Bescheid als Nichtbescheid zu behandeln und ersatzlos aufzuheben. Weiters wurde die Herabsetzung der Strafe beantragt, zumal BB seit 08.01.2024 die Mittelschule X wieder besuche und wieder bestens eingegliedert sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes W sowie den Akt ***, ebenfalls betreffend den Beschwerdeführer und eine Übertretung nach dem SchulpflichtG. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Durchführung einer solchen von keiner der Parteien beantragt und darüber hinaus lediglich eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Erziehungsberechtigter der mj BB, geb XX.XX.XXXX. Die Minderjährige hat seit Beginn des Schuljahres 2023/2024 bis 22.12.2023, sohin auch in der Zeit vom 01.12.2023 bis 21.12.2023 den Unterricht an der Mittelschule X, Adresse 2, **** X, nicht besucht (Meldungen der MS X vom 06.12.2023, 18.12.2023 und 22.12.2023, Akt ***).

Die Minderjährige war in der Zeit vom 01.12.2023 bis 22.12.2023 an der Adresse 1, **** Z wohnhaft.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Minderjährige im Tatzeitraum eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule besucht hat. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass die Minderjährige entschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde von CC elektronisch genehmigt und mit Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer versandt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2023, ***, dem Beschwerdeführer am 01.12.2023 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer für den Tatzeitraum 11.09.2023 bis 24.11.2023 ebenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG betreffend die mj BB zur Last gelegt (Akt ***).

Seit 08.01.2024 besucht die Minderjährige wieder den Unterricht an der Mittelschule X und ist in der Schule wieder gut eingegliedert.

III.Beweiswürdigung:

Dass die Minderjährige im angeführten Tatzeitraum den Unterricht nicht besucht hat, ergibt sich aus den jeweiligen Anzeigen der MS X, welche sich im den Behördenakt befinden. Seitens des Beschwerdeführers wird weder bestritten, Erziehungsberechtigter der Minderjährigen zu sein, noch, dass die Minderjährige den Unterricht im Tatzeitraum nicht besucht hat.

Dass die Minderjährige den Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule besucht hätte, wurde seitens des Beschwerdeführers weder behauptet noch nachgewiesen. Dass die Minderjährige unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist, ist den Anzeigen der MS X zu entnehmen. Die Fertigungsbefugnis des CC ist amtsbekannt, die elektronische Fertigung sowie der Umstand, dass das Straferkenntnis mit Amtssignatur versehen ist, ist aus dem im Behördenakt befindlichen Bescheid samt Formularblatt ersichtlich.

Der Zustellzeitpunkt des zuvor gegen den Beschwerdeführer ergangenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y betreffend den Tatzeitraum 11.09.2023 bis 24.11.2023 ist dem genannten Akt der Bezirkshauptmannschaft Y - insbesondere dem Zustellnachweis- welcher dem Beschwerdeführer bekannt ist – zu entnehmen.

Dass die Minderjährige seit 08.01.2024 den Unterricht an der MS X wieder besucht, ist einerseits dem Akt *** zu entnehmen und wurde dies über telefonische Nachfrage am 05.07.2024 vom Direktor der MS X bestätigt, ebenso dass die Schülerin wieder voll eingegliedert ist.

Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

„§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

„§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:

„§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die mj Tochter des Beschwerdeführers in der Zeit vom 01.12.2023 bis 22.12.2023 nicht am Unterricht an der MS X (zuständige Sprengelschule), sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl sie schulpflichtig im Sinn des Schulpflichtgesetzes ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe besucht hat.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).

Der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter der Minderjährigen hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 SchulpflichtG in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Minderjährige, welche der Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes im Tatzeitraum unterlag, der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes an der MS X oder einer anderen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung im Tatzeitraum nachgekommen ist.

Eine Spruchberichtigung hatte jedoch insofern zu erfolgen, als der Tatzeitraum geringfügig um einen Tag, nämlich auf 02.12.2023 bis 22.12.2023, einzuschränken war.

Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Aufgrund des gegen den Beschwerdeführer geführten vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Y zu ***, sind sämtliche Tathandlungen nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG (es liegt jeweils ein fortgesetztes Delikt vor) bis zur Zustellung des vorangegangenen Straferkenntnisses, sohin bis 01.12.2023, erfasst und war im Hinblick auf eine unzulässige Doppelbestrafung der Tatzeitraum daher insofern einzuschränken, als dieser erst mit 02.12.2023 zu laufen beginnt.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht beschränkt und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht insoweit ins Leere.

Dem Behördenakt mit dem Ausfertigungsprotokoll ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch den fertigungsbefugten Sachbearbeiter CC elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt, mit Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer versandt wurde. Es bestehen daher auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides.

Auf die weiteren Ausführungen zu den Bescheiden der Bildungsdirektion war mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht weiter einzugehen, zumal seitens des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt wurden, welche ein berechtigtes Fernblieben der Minderjährigen vom Unterricht belegt hätten und sich die Schulpflicht für die Minderjährige bereits aus dem Gesetz ergibt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Diesbezüglich wurde kein entsprechendes Vorbringen erstattet und musste dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht für die mj Tochter – insbesondere aufgrund der zahlreichen gegen ihn anhängigen Verwaltungs(straf)verfahren - jedenfalls bekannt sein. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Verhalten auszugehen war.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.

Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend vier einschlägige Strafvormerkungen nach dem SchulpflichtG, zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein größeres öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Minderjährige seit 08.01.2024 wieder am Unterricht teilnimmt und sich in den Schulalltag voll eingegliedert hat, erachtet das Landesverwaltungsgericht die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage und 10 Stunden) als angemessen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig sowie insbesondere aus generalpräventiven Gründen geboten. Eine weitere Herabsetzung kam im Hinblick auf den Tatzeitraum und insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar nach wie vor der Ansicht ist, im Tatzeitraum richtig gehandelt zu haben, sich also nach wie vor uneinsichtig zeigt, nicht in Betracht.

Die Anwendung des § 20 VStG war nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen, ebenso kam die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Erwägung, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht W

Mag.a Kantner

(Richterin)

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