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LVwG-2024/50/1375-4•LVwG T LVwG-2024/50/1375-4
LVwG-2024/50/1375-4Landesverwaltungsgericht04.07.2024
Materielle Frist<br/>Entschädigungsgrund<br/>Verspätet eingebracht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Josef Schreier über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.2024, Zahl ***, betreffend eine Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit Antrag der AA vertreten durch die Firma AA wurde am 31.05.2022 die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 3 EpiG wegen der Absonderung der Dienstnehmerin BB im Zeitraum vom 7.2.2022 bis 13.2.2022 bei der belangten Behörde eingebracht. Diesem Antrag war eine Vollmacht aus dem Jahr 2021 beigelegt, mit der die CC die AA unter anderem mit der Vertretung vor Behörden in näher bestimmten Angelegenheiten betraut hat; Weiters war dem Antrag eine Gehaltsabrechnung beigelegt, nach der Frau BB im Absonderungszeitraum bei der CC beschäftigt war und von dieser den Lohn ausgezahlt bekommen hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der AA vom 31.05.2022 keine Folge gegeben, da Frau BB im Absonderungszeitraum nicht Dienstnehmerin der AA, sondern der CC gewesen sei. Die CC habe den gebührenden Vergütungsbetrag an die Dienstnehmerin ausgezahlt, sodass der Anspruch gemäß § 32 Abs 3 EpiG auf die CC und nicht auf die AA übergegangen sei.
Gegen diese Abweisung richtet sich die von der AA eingebrachte Beschwerde vom 19.04.2024 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Auf das Wesentliche zusammengefasst werde die CC von der AA vertreten. Insgesamt seien über 90 Anträge eingebracht worden. Bei der nun gegenständlichen Antragstellung sei es zu einer Verwechselung gekommen, da eine Datei falsch in den Antrag importiert worden sei. Es habe sich um keine mutwillige Fehlübermittlung, sondern nur um einen Fehler in einer Zeile des digitalen Antrags gehandelt. Es werde daher beantragt, den Fall neu zu bewerten.
II. Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die oben genannte Dienstnehmerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y im Zeitraum vom 7.2.2022. bis zum 13.02.2022 aufgrund einer vorliegend Covid 19- Erkrankung abgesondert war. In diesem Zeitraum war sie Dienstnehmerin der CC und konnte der Erwerbstätigkeit im Betrieb ihres Dienstgebers nicht nachgehen. Aufgrund der fortlaufenden Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages durch die CC ging der Anspruch auf Vergütung mit dem Tag der Auszahlung gemäß § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG auf die CC über. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für den oben angeführten Zeitraum wurde bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Y am 31.05.2022 gestellt.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und konnten diese Feststellungen ohne weitere Ermittlungen getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) lauten wie folgt:
„Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
(…)
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(…)
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(…)
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
(…)
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
Ergänzend ist auszuführen, bei der Antragsfrist der §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien um eine materiellrechtliche Frist (siehe dazu VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061). Aus diesem Grund scheidet auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung dieser Frist aus (VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092, mwN; 22.6.2022, Ra 2021/09/0187-5).
Die AA hat am 31.05.2022 in eigenem Namen, vertreten durch sich selbst einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für Frau BB eingebracht. Dem Antrag war eine Vertretungsvollmacht für die CC und ein Lohnzettel der Dienstnehmerin ebenfalls von der CC angeschlossen. Die Absonderung der oben angeführten Dienstnehmerin endete mit Ablauf des 13.02.2022. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hätte daher mit spätestens 14.05.2022 bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen.
Zusammenfassend erweist sich der am 31.05.2022 eingebrachte Antrag als zu spät bei der belangten Behörde eingebracht.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, dass Parteienvertreter nur aufgrund ausreichender Vollmachten Rechtsmittel einbringen können und, dass nur Parteien des Verfahrens zur Rechtsmittelerhebung legitimiert sind.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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