LVwG T LVwG-2024/47/1359-7

LVwG-2024/47/1359-7Landesverwaltungsgericht04.07.2024

Regest

Aufenthaltstitel<br/>„Daueraufenthalt- EU“<br/>Kein Erteilungshindernis finanzielle Belastung<br/>Positiver Saldo<br/>Erteilung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/1359-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.1359.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Z, wohnhaft in Adresse 1, **** Y, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ist ihrem Antrag vom 01.12.2023 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 01.12.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ samt den erforderlichen Beilagen ein.

Die Unterhaltsberechnung, welche die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchgeführt hat, ergab einen positiven Saldo von Euro 938,25. Der beantragte Aufenthaltstitel wurde aber mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid gemäß § 45 Abs 1 Z 1 iVm § 11 Abs 2 Z 4 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich anhand der aus dem Akteninhalt ergebenden und festgestellten Daten zur Einkommenssituation sowie dem Bezug der monatlichen Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 235,- keine positive Prognoseentscheidung im Sinn des § 11 Abs 5 NAG ergebe, da das Beziehen einer monatlichen Mietzinsbeihilfe zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs 2 Z 4 NAG führe. Eine Abwägung im Sinn des § 11 Abs 3 NAG habe ergeben, dass kein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK vorliege, da die Antragstellerin derzeit eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit einer Gültigkeitsdauer bis 23.10.2026 besitze.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 13.05.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen aus einer Vollzeit- und einer Teilzeitbeschäftigung deutlich mehr als das vorgeschriebene Existenzminimum verdiene. Eine allfällige Auszahlung einer Mietzinsbeihilfe würde daran nichts ändern. Der Antrag auf Gewährung der Mietzinsbeihilfe sei zudem bereits zurückgezogen worden. Beantragt wurde die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Antragstattgebung. Mit der Beschwerde wurde eine Lohn- und Arbeitsbestätigung der CC vom 03.04.2024 samt Verdienstabrechnung für März 2024, ein Verdienstnachweis der DD für April 2024, für März 2024 und Februar 2024, die Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft und die Mietvorschreibung vom 20.12.2023 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13.06.2024 teilte die Abteilung Wohnbauförderung auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit, dass die Beschwerdeführerin von September 2021 – April 2024 monatlich Mietzinsbeihilfe, zuletzt in der Höhe von Euro 235,00 bezogen habe. Ab Mai 2024 sei die Beihilfe auf eigenen Wunsch eingestellt worden.

Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Mit Eingabe vom 14.06.2024 teile die belangte Behörde mit, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet werde.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in das Schreiben der Abteilung Wohnbauförderung vom 13.06.2024 (OZ 2), einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (OZ 3), eine EKIS-Abfrage (OZ 5) und einen ZMR-Auszug (OZ 6).

Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war. Von der belangten Behörde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren. Sie ist z Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat drei Kinder.

Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren drei Kindern eine Mietwohnung. Die Höhe der Miete beträgt ab 01.01.2024 Euro 1.008,22.

Die Beschwerdeführerin geht einer Teilzeit- und einer Vollzeitbeschäftigung nach. Im Zuge der Vollzeitbeschäftigung bei der DD bringt sie monatlich Euro 1.790,10 ins Verdienen. Dies 14-mal jährlich. Im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung erzielt die Beschwerdeführerin ein schwankendes Einkommen. Im Dezember waren es Euro 800,32, im Jänner Euro 901,94 und im Februar 918,74. Daraus ergibt sich ein Durchschnitt der letzten drei Monate von Euro 840,67. Dieses Einkommen erzielt die Beschwerdeführerin ebenso 14-mal jährlich.

Die Beschwerdeführerin hat drei Kinder: EE, geb XX.XX.XXXX, FF, geb XX.XX.XXXX, und GG, geb XX.XX.XXXX. Die beiden jüngeren Kinder besuchen derzeit die Schule und das volljährige Kind geht einer Ausbildung nach.

Die Beschwerdeführerin hat eine monatliche Kreditrate in der Höhe von Euro 80,00 zu begleichen.

Am 08.09.2023 hat die Beschwerdeführerin die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 bestanden.

Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 23.10.2023 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeit bis 23.10.2026 erteilt. Seit 22.08.2016 verfügte die Beschwerdeführerin durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Sie lebt seit 24.08.2016 durchgehend in Österreich.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zur aktuellen Einkommenssituation, der Höhe der Miete, der Kreditschulden und den Kindern ergeben sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Die Feststellungen betreffend die Mietzinsbeihilfe stützen sich auf die Stellungnahme der Abteilung Wohnbauförderung vom 13.06.2024. Die Feststellungen betreffend die Aufenthaltstitel und die Niederlassung in Österreich ergeben sich aus den eingeholten IZR- und ZMR-Auszügen.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 175/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Zweckänderungsverfahren

§ 26.

Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,

2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,

3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder

4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats

auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 45 Abs 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen (Z1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben (Z 2).

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat.

Den Ausführungen der belangten Behörde, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufgrund des Bezuges von Mietzinsbeihilfe keine positive Prognoseentscheidung im Sinn des § 11 Abs 5 NAG vorliege, ist zu entgegnen, dass die durchgeführte Unterhaltsberechnung der Beschwerdeführerin einen eindeutigen positiven Saldo ergeben hat. Ausschlaggebend ist hiefür die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft ermöglichen und der Höhe, nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.

Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchgeführte Berechnung hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin insgesamt ein Einkommen in Höhe von Euro 3.069,23, erzielt. Davon in Abzug zu bringen ist die Miete in Höhe von Euro 1.008,22 und die monatliche Kreditrate in der Höhe von Euro 80,00. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist der Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG in Höhe von Euro 1.217,96 heranzuziehen. Für die minderjährigen Kinder erhöht sich der Richtsatz nach lit a um Euro 187,93 und für das volljährige Kind ist ein Richtsatz gemäß § 293 lit c sublit aa in Höhe von Euro 447,97 hinzuzurechnen. Zudem ist Wert der freien Station in der Höhe von Euro 395,72 miteinzuberechnen. Diese Berechnung ergibt in Summe einen positiven Saldo von Euro 304,97.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat außerdem hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keine Mietzinsbeihilfe mehr erzielt. Mit ihrem Einkommen abzüglich der regelmäßigen Aufwendungen wird der Beschwerdeführerin eine Lebensführung ohne in Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglicht und dieses entspricht der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG. Es ergibt sich sogar ein positiver Saldo von über Euro 300,-.

Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 5 NAG darum geht, dass nur in solchen Fällen ein Aufenthaltstitel erteilt wird, in denen eine Unterstützung durch Sozialhilfeleistung nicht notwendig sein wird (VwGH 27.01.2011, 2008/21/0411). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Diese Prognose fällt bei der Beschwerdeführerin jedenfalls positiv aus. Die beiden minderjährigen Kinder besuchen die Schule und das erwachsene Kind ist in Ausbildung. Es ist sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre derzeitige Erwerbstätigkeit auch weiterhin ausüben kann.

Der Erteilung des Aufenthaltstitels steht sohin – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – das Erteilungshindernis nach § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG nicht entgegen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat auch keine anderen Erteilungshindernisse hervorgerbacht.

Die Beschwerdeführerin war – wie sich aus den Feststellungen ergibt – in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen.

Es liegen sohin für den beantragten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 2 NAG vor und der Beschwerdeführerin ist der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zu erteilen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da in gegenständlichem Verfahren keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin

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