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LVwG-2024/45/1136-6Landesverwaltungsgericht04.07.2024
In dubio pro reo<br/>Pyrotechnische Gegenstände<br/>Silvester<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.02.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:31.12.2023, 18:45 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2, westlich des Bahnhofgebäudes in Y (Adresse 3)
Sie haben zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 verwendet obwohl Sie dafür keine Bewilligung besessen haben.
Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.
2. Datum/Zeit:31.12.2023, 18:45 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2, westlich des Bahnhofgebäudes ins Y (Adresse 3)
Sie haben zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4 verwendet obwohl Sie dafür keine Bewilligung besessen haben.
Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 40 Abs. 1 i.V.m 28 Abs. 1 PyroTG 2010, BGBL. I Nr. 131/2009 i.d.g.F.
2. § 40 Abs. 1 i.V.m 28 Abs. 1 PyroTG 2010, BGBL. I Nr. 131/2009 i.d.g.F.“
Aufgrund dieser Übertretungen wurde über den Beschwerdeführer je eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden, gemäß § 40 Abs 1 Z 3 PyroTG 2010 verhängt sowie ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin die ihm vorgeworfenen Übertretungen bestritten. Er sei lediglich Zuschauer des Feuerwerks gewesen und habe die pyrotechnischen Gegenstände nicht verwendet. Dies hätten ihm unbekannte Personen gemacht. Er sei beim Eintreffen der Polizei nicht geflohen und habe den Polizisten erklärt, diese Personen nicht zu kennen und das Feuerwerk nicht besessen zu haben, was die belangte Behörde bei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens auch feststellen hätte können. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 11.06.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie zwei Polizeibeamte als Zeugen einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Am 31.12.2023 um 18:21 Uhr wurde eine Polizeistreife in den Bereich des Bahnhofes in **** Y gerufen, da dort sehr laute pyrotechnische Gegenstände gezündet würden. Als die Beamten an der Adresse des Anzeigers eintrafen, konnten sie einen sehr lauten Knall wahrnehmen. Die fuhren daraufhin umgehend zum Tatort, der sich in unmittelbarer Nähe befand (ca 50 Meter).
Vor Ort trafen sie den Beschwerdeführer und CC an. Aufgrund er Tatsache, dass soeben noch pyrotechnische Gegenstände gezündet worden waren, war die Umgebung noch sehr nebelig und rauchig. Auf dem Boden befanden sich Überreste von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4. Ebenfalls am Tatort in unmittelbarer Nähe zum Beschwerdeführer und CC befand sich eine Sporttasche, in der weitere pyrotechnische Gegenstände (ca 40 Stück) enthalten waren. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die Gegenstände gezündet hat.
Einige Tage zuvor war beim Haus des CC eine größere Menge an pyrotechnischen Gegenständen aufgefunden und sichergestellt worden. Bei den nunmehr aufgefundenen Gegenständen handelte es sich um Gegenstände der gleichen Art. CC wurde im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall wegen Übertretung des PyroTG 2010 rechtskräftig bestraft.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und insbesondere aus den Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme angeführt, dass die Gegenstände von unbekannten Personen gezündet worden und diese 7-8 Personen beim Eintreffen der Polizei geflüchtet seien. Demgegenüber haben beide einvernommenen Beamten glaubwürdig und nachvollziehbar angegeben, dass sie unmittelbar nach dem Zünden am Tatort waren und dort nur den Beschwerdeführer und CC, aber keine flüchtenden Personen wahrgenommen haben. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers war vor diesem Hintergrund unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung zu werten. Beide Beamten haben über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes angegeben, dass sie nicht unmittelbar wahrgenommen haben, dass der Beschwerdeführer die pyrotechnischen Gegenstände gezündet hat.
Die Feststellungen betreffend CC stützen sich zum einen auf die Angaben der Beamten in der mündlichen Verhandlung. Dass er rechtskräftig wegen Übertretung des PyroTG 2010 bestraft wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 10.05.2024.
IV.Erwägungen:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis sowohl unter Spruchpunkt 1. in Bezug auf Gegenstände der Kategorie F3 als auch unter Spruchpunkt 2. in Bezug auf Gegenstände der Kategorie F4 jeweils die Verwendung vorgeworfen. Wie festgestellt konnten beide als Zeugen einvernommene Polizeibeamten nicht sagen, dass der Beschwerdeführer die Gegenstände verwendet, das bedeutet im konkreten Fall gezündet hat. Vielmehr war es im konkreten Fall nicht möglich festzustellen, ob der Beschwerdeführer oder CC diese verwendet hat. Letzterer wurde im Zusammenhang mit dem Vorfall rechtskräftig wegen Übertretung des PyroTG 2010 bestraft.
Da somit nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gewisse Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verblieben, waren die Voraussetzungen für einen Schulspruch im konkreten Fall nicht gegeben, womit gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG der Grundsatz „in dubio pro reo“ zur Anwendung gelangte.
Im Ergebnis war der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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