LVwG T LVwG-2022/24/3078-11

LVwG-2022/24/3078-11Landesverwaltungsgericht04.07.2024

Regest

Graue Wölfe<br/>Handzeichen <br/>Wolfsgruß<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/24/3078-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.24.3078.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2021, Zl SI-99-2021, betreffend eine Übertretung nach dem Symbole-Gesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.

3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit verbessert, als der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 und Abs 2 Symbole-Gesetz BGBl I 103/2014 idF BGBl I 2/2019 iVm Anlage 1 (1. Änderung) Ziffer 20 der Symbole-Bezeichnungsverordnung BGBl II Nr 23/2015, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 58/2019, begangen hat und die Strafnorm § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz BGBl I 103/2014 idF BGBl I 2/2019, lautet.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen:

Am 20.12.2020, um 15.00 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung), konnte in einem sozialen Netzwerkesystem, nämlich auf der Plattform „XY“ festgestellt werden, dass Sie vorsätzlich Symbole, die aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 Symbole-Gesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (Symbole-Bezeichnungs Verordnung) verboten sind, in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel zur Schau gestellt haben, wobei es sich um Symbole der gemäß § 1 des Symbole-Gesetzes verbotenen Gruppierung der "türkisch-nationalsozialistischen Grauen Wölfe" handelte.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 Symbole-Gesetz iVm Anlage 1 der Symbole-Bezeichnungs Verordnung begangen und wurde über ihn gemäß § 3 Abs 1 Symbole-Gesetz, BGBl I Nr 103/2014 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (EFS 4 Tage) verhängt.

Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer folgende Beschwerde ein und brachte zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer die in Österreich geltenden und relevanten Rechtsvorschriften akzeptiere und er sich ausdrücklich von jeglichem Gedankengut bzw. Ideengut der in § 1 des Symbole-Gesetzes genannten terroristischen Gruppierungen oder terroristischen Organisationen distanziere und insbesondere in keinem Naheverhältnis zu den Grauen Wölfen stehe. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Verbindung zu irgendwelchen extremen Gruppen.

Der legte der Beschwerde Lichtbilder bei und führte hierzu aus, dass es sich bei der auf Lichtbild Nr. 1 (Beilage ,/1) abgebildeten Person, welche den Wolfsgruß zeige, um den verstorbenen CC, welcher die EE am 09.02.1969 gegründet habe, handle. Bei der auf Lichtbild Nr. 2 abgebildeten Person handle es sich um Herrn DD (Beilage ,/2), welcher der derzeitige Parteivorsitzende der EE sei. Die EE sei derzeit eine der Regierungsparteien in der Türkei. Der Wolfsgruß werde somit auch von der EE verwendet, die eine vollkommen legale türkische politische Partei sei, die sich derzeit mit der Regierungspartei FF in Koalition befinde.

Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (377 der Beilage XXVI. GP) ergebe sich, dass in öffentlichen Bereichen verwendeten Bilder und Symbole (zB Handzeichen der Grauen Wölfe, Wolfsgruß, Logo der EE - drei weiße Halbmonde) als Zeichen der rechtsextremen türkischen-nationalistischen und somit demokratiekritischen Einstellung gelten. Dies sei unrichtig und weise er darauf hin, dass der Wolfsgruß auch von der Regierungspartei FF sowie von der kemalistisch-sozialdemokratischen GG (größte Oppositionspartei) verwendet werde. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werde völlig außeracht gelassen und mit keinem Wort erwähnt, dass das Wolfssymbol eine weitaus größere Bedeutung für die türkische Geschichte und die türkische Mythologie hat und finde in der Regierungsvorlage überhaupt keine Auseinandersetzung mit dieser Thematik statt. Stattdessen werde ein Symbol, welches für ein ganzes Volk eine mythologische und geschichtliche Bedeutung habe und parteiübergreifend verwendet werde, ohne konkrete Auseinandersetzung mit dieser Thematik, unrichtigerweise einer einzigen Gruppierung zugeordnet und pauschal verboten.

Richtig sei, dass das Symbol des „Grauen Wolfs“ und der sogenannte Wolfsgruß zwar unter anderem auch von den umgangssprachlich als „Grauen Wölfe“ bezeichneten Anhängern der „Ülkücü'-Bewegung verwendet werde, allerdings würden das Symbol des „Grauen Wolfes“ und der Wolfsgruß auch von einer Vielzahl von Personen von allen türkischen politischen Parteien und von anderen Gruppierungen verwendet, ohne dabei irgendein politisches Gedankengut zum Ausdruck zu bringen. Das Symbol des „Grauen Wolfes“ und der Wolfsgruß haben in der türkischen Mythologie nämlich eine außerordentlich wichtige Bedeutung. Der Wolf als heiligstes und höchstes Totem-Tier der Türken spiele in vielen Sagen und Mythen eine wichtige Rolle. Die Türken sehen den Wolf als ihren Urahnen an. Selbst der Präsident der Republik Türkei und Parteivorsitzender der Regierungspartei FF, Herr JJ, und der Parteivorsitzende der GG, Herr KK praktiziere den Wolfsgruß. Darüber hinaus werde im Schulunterricht und in der Logopädie das Handzeichen des „Schweigefuchses“ bzw. auch „Leisefuchs verwendet.

Zudem seien die „Grauen Wölfe“ weder in Österreich noch in der europäischen Union als terroristische Vereinigung, Körperschaft oder sonstige Organisation im Gegensatz zum Islamischen Staat, zur AI Qaida, zur kurdischen Arbeiterpartei (PKK), zur Hamas und zum militärischen Teil der Gruppierung Hisbollah, gezählt worden. Das Deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz führe in Bezug auf die Grauen Wölfe an, dass das Ziel der „Ülkücü'-Bewegung der Schutz des Türkentums sowie die Errichtung von „Turan“ einem (fiktiven) ethischen homogenen Staat unter Führung der Türken, der die Siedlungsgebiete der Tugvö umfasst - je nach ideologischer Leseart - vom Balkan bis nach Westchina oder sogar Japan reiche.

Das bekämpfte Straferkenntnis verletze die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit des Eigentumes, auf freie Meinungsäußerung, auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie in Art. 7 EMRK durch Anwendung des verfassungswidrigen Symbole-Gesetzes und der verfassungswidrigen Symbole-Bezeichnungsverordnung. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer durch das Straferkenntnis in seinen einfach gesetzlichen Rechten auf richtige Auslegung des Symbole-Gesetzes und auf Nichtbestrafung verletzt.

Die Gruppierung der Grauen Wölfe würden im Symbole- Gesetz mit den Terrororganisationen islamischer Staat (IS), AI Qaida, kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Hamas und Hisbollah, welche allesamt in Österreich und in der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstiger Organisationen offiziell anerkannt sind, gleichgesetzt werden. Dementsprechend sei ex lege davon auszugehen, dass es sich bei der Gruppierung der Grauen Wölfe nicht um eine terroristische Vereinigung, terroristische Körperschaft oder sonstige terroristische Organisation handle, da sie nicht als solche auf den Terrorlisten geführt werden würden. Darüber hinaus gehe aus der gegenständlichen Verordnung bzw. dem Anhang nicht hinreichend hervor, in welchem Zusammenhang das Handzeichen verwendet werden dürfe oder nicht und liege somit ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip vor. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auch auf das Klarheitsgebot hingewiesen, wonach strafbare Handlungen gesetzlich klar definiert sein müssen und aus der gegenständlichen Verordnung nicht hervorgeht, wann die Verwendung des Handzeichens strafbar ist und wann nicht.

Eine Verletzung des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit sehe der Beschwerdeführer darin, dass die Verbreitung des Gedankengutes der Grauen Wölfe vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK umfasst ist und das gegenständliche Verbot bzw. das Symbole-Gesetz samt der Symbole Bezeichnungs-Verordnung gegen Art 10 EMRK verstößt bzw grundrechtswidrig sei. Denn unabhängig davon, welche politische Einstellung eine Person habe, müsse es in einem demokratischen Rechtsstaat möglich sein und wird jedenfalls vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein, wenn eine Person eine demokratiekritische (nicht demokratiefeindliche!) Meinung bzw Ansicht habe und diese - in welcher Form auch immer - äußere oder kundtue.

Eine Verletzung des Art 7 EMRK liege deshalb vor, da die gegenständlichen Bilder vor Inkrafttreten der entsprechenden Strafbestimmungen aufgenommen worden seien, sei die Handlung des Beschwerdeführers, unabhängig davon, dass sich der Beschwerdeführer wie bereits weiter oben dargelegt von dem Ideengut der Grauen Wölfe distanziere und jegliche terroristische Vereinigung ablehne und sich ausschließlich auf die türkische Mythologie berufe, nicht verboten. Der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Fotos nicht neuerlich gepostet, sondern seien die Fotos lediglich in seiner „Timeline“ vorhanden gewesen und seien von ihm in der Vergangenheit (vor dem 01.03.2019) aufgenommen und gepostet worden.

Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass es für die innere Tatseite einen Vorsatz brauche. Dies würde im vorliegenden Fall mangeln und komme eine Bestrafung des Beschwerdeführers nicht in Frage.

Der Beschwerdeführer beantragte das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Weiters regte er an,

1. das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Zif. 1 lit.a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des § 1 Zif. 4 Symbole-Gesetz (Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl. I Nr. 103/2014) und Aufhebung folgender Textzeile wegen Verfassungswidrigkeit stellen:

„4. der Gruppierung Grauer Wölfe;“

2. gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 Zif. 1 BVG beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Bezeichnung von Symbolen, deren Verwendung verboten ist (Symbole Bezeichnungs V) und deren Anlagen, insbesondere die erste Änderung des Anhangs BGBl. II Nr. 58/2019 und Aufhebung folgender Teile wegen Verfassungswidrigkeit stellen.

„Bild im pdf ersichtlich“

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 22.11.2022 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 09.03.2023 eine Verhandlung durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.03.2023, Zl ***, wurde die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer zumindest für die Funktionsperiode 01.01.2021 bis 31.12.2022 als Obmann des Vereins Türkischer Kultur und Betreuungsverein in Y tätig gewesen sei. Dieser Verein werde von der „Islamlandkarte“ als nationalistisch eingestuft. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf drei Lichtbildern des Mediums „XY“ mit weiteren Personen abgebildet sei, wobei auf der Wand eine Flagge mit drei Halbmonden auf rotem Hintergrund hänge. In der Beweiswürdigung stützte sich das Landesverwaltungsgericht auf die „Islamlandkarte“, ein Forschungsprojekt des Instituts für islam-theologische Studien der Universität X in Kooperation mit dem Österreichischen Fonds zur Dokumentation von religiös motiviertem politischen Extremismus. Die genannten Lichtbilder, die den Beschwerdeführer vor einer Flagge mit den Halbmonden zeigten, habe das Landesverwaltungsgericht durch eine Internetrecherche gefunden. Das Landesverwaltungsgericht stellte in weiterer Folge einen Konnex zwischen der diesen Lichtbildern und der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Gruppierung „Graue Wölfe“ her.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den VwGH und führte darin im Wesentlichen aus, dass Verfahrensvorschriften dadurch verletzt worden seien, dass ihm das Landesverwaltungsgericht kein Parteiengehör zu der Bewertung seines Vereins in der „Islamlandkarte“ als nationalistisch sowie den durch das Gericht selbst aufgefundenen weiteren Lichtbildern gewährt habe. Das Landesverwaltungsgericht habe diese Ermittlungsergebnisse herangezogen, um dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen, ohne dass dieser dazu habe Stellung nehmen und darlegen können, dass es diesen an Beweiskraft fehlt.

Mit Erkenntnis vom 04.04.2024, Zl ***, hob der VwGH das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der VwGH auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer kein ausreichendes Parteiengehör gewährt worden sei. Sowohl der Auszug aus der „Islamlandkarte“, worauf sich die Feststellung des Landesverwaltungsgerichtes, der Verein des Beschwerdeführers sei nationalistisch, stützt, als auch die drei Lichtbilder hätten sich in einem mit „interne Recherche“ betitelten eigenen Mantelbogen im Akt befunden und seien dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden. Er habe sich zu diesen Beweisergebnissen nicht äußern können.

Im fortgesetzten Verfahren wurden dem Beschwerdeführer im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 04.04.2024, Zl ***, mit Schreiben vom 08.05.2024 die „Islamlandkarte“ sowie die gegenständlichen Lichtbilder zur Stellungnahme übermittelt.

In seiner Stellungnahme vom 27.05.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Verein des Beschwerdeführers kein politischer Verein sei und die „Islamlandkarte“ bestritten werde. Auch die Universität X habe sich von der „Islamlandkarte“ bereits distanziert und stamme deren Inhalt nicht von der Universität X. Hinsichtlich der Lichtbilder werde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, wo diese Lichtbilder aufgenommen worden seien. Darüber hinaus sei die dort abgebildete Flagge mit drei Halbmonden nicht durch das Symbole-Gesetz verboten und daher irrelevant im gegenständlichen Verfahren.

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 20.12.2020 wurde in W, Adresse 2, festgestellt, dass der Beschuldigte Symbole, die aufgrund des § 2 Abs 2 Symbole-Gesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (Symbole-Bezeichnungs-Verordnung) verboten sind, in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel verbreitet hat. Es handelte sich um das Symbol „Wolfsgruß“ der gemäß § 1 des Symbole-Gesetzes verbotenen Gruppierung „Graue Wölfe“.

So wurde im Zuge einer Diebstahlsermittlung von Insp LL am 20.12.2020 am Handy des Beschuldigten ein Lichtbild entdeckt. Dieses Lichtbild zeigt den Beschwerdeführer und seine Tochter MM mit dem Wolfsgruß. Im Hintergrund bzw mittels eines „Filters“ darübergelegt sind drei Halbmonde erkenntlich. Die drei Halbmonde sind das Parteisymbol der der EE (Kurzbezeichnung: EE; türkisch für „Partei der Nationalistischen Bewegung“).

Das Lichtbild war bis zum 20.01.2021 am Facebook Account des Beschuldigten gepostet.

Der Beschwerdeführer war zumindest für die Funktionsperiode 01.01.2021 bis 31.12.2022 als Obmann des Vereins Türkischer Kultur und Betreuungsverein in Y tätig.

Dieser Verein wird von der „Islamlandkarte“ als „Nationalistisch“ eingeordnet und als Dachverband des besagten Vereins wird die „Austria Türkische Föderation ATF“ angegeben. Der Verein „Türkischer Kultur und Betreuungsverein in Y“ ist auch unter dem Namen Y **** CCı bekannt. „CC“ lautete der Name des Gründers der Partei EE (EE). Zudem wird dem Verein eine Verbindung zur EE in der Türkei zugeschrieben.

Von umfangreicheren Feststelllungen über das grundsätzliche Naheverhältnis bzw die (teilweise) Verflechtung zwischen den „Grauen Wölfen“ und der Partei EE wird abgesehen und auf die hiezu ergangen Ausführungen in den parlamentarischen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (377 der Beilage XXVI. GP) verwiesen.

Auf drei Lichtbildern des Mediums „XY“ ist der Beschwerdeführer mit weiteren Personen abgebildet, wobei auf der Wand eine Flagge mit (wiederum) drei Halbmonden auf rotem Hintergrund hängt.

Das Verwendungsverbot in Bezug auf den Wolfsgruß sowie auch andere Symbole (wie zB der PKK) trat nach einer Änderung des Symbole-Gesetzes mit BGBl I 2/2019 bzw der Symbole- Bezeichnungsverordnung durch BGBl II 58/2019 mit Wirkung vom 01.03.2019 in Kraft. Diese Änderung erfolgte auf Grund „aktueller Entwicklungen im In- und Ausland“. Es hat sich gezeigt, dass über bereits bekannte Terrorgruppen wie zB dem Islamischen Staat (IS) und Al-Qaida hinaus noch weitere Gruppierungen tätig sind, die nach ihrer Intention dem liberal-demokratischen österreichischen Rechtsstaat zuwiderlaufen und einschlägige Symbole als Aufruf zur Verherrlichung und Unterstützung von Gewalt verwendet werden (Erläuterungen zur Änderung des Symbole-Gesetzes BGBl I 2/2019). Dieser Gesetzesänderung erlangte auf Grund der politischen Brisanz auch eine Medienöffentlichkeit.

Der Beschwerdeführer musste sich zum Tatzeitpunkt (Diebstahlsermittlung von Insp LL am 20.12.2020) im Klaren darüber sein, dass die Verwendung des „Wolfsgrußes“ in der Öffentlichkeit, dessen Verbreitung und auch die Verwendung in einem sozialen Netzwerk in der Art und Weise, dass die Bilder für jeden Benutzer frei einsehbar sind, nicht erlaubt war.

III.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 08.02.2021, GZ ***, samt Lichtbild (Auszug aus dem Facebook) und das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer im sozialen Netzwerksystem – nämlich auf seiner Facebook Seite – ein Foto verbreitete, auf dem er und seine Tochter abgelichtet sind und den Wolfsgruß zeigen, ist unbestritten. Auf dem Lichtbild sind weiter im Hintergrund drei Halbmonde zu erkennen.

Des Weiteren erfolgte eine Onlineabfrage des zentralen Vereinsregister betreffend den Verein „Türkischer Kultur und Betreuungsverein in Y“ zu ZVR-Zahl *** sowie eine Recherche auf der „Islamlandkarte“ - ein wissenschaftliches Forschungsprojekt der Universität X (Institut für islam-theologische Studien) in Kooperation mit dem Österreichischen Fonds zur Dokumentation von religiös motiviertem politischen Extremismus (Dokumentationsstelle Politischer Islam) - welche eine Übersicht über islamische Vereine und Moscheen in Österreich bietet.

Außerdem wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes auch eine Internetrecherche zum Beschwerdeführer durchgeführt. Bei dieser Suche wurde ein Bericht aus dem Jahre 2014 inkludierend drei Lichtbilder, welche unter anderem den Beschwerdeführer sowie eine Flagge mit drei Halbmonden auf rotem Hintergrund abbilden, eines Mediums mit dem Titel „XY“ gefunden.

Der Beschwerdeführer behauptete zwar im Beschwerdevorbringen, dass er sich von jeglichem Gedankengut bzw Ideengut der in § 1 des Symbole-Gesetzes genannten terroristischen Gruppierungen oder terroristischen Organisationen distanziere und dass er auch in keinem Naheverhältnis zu den Grauen Wölfen stehe, allerdings war dieses Vorbringen – auch nach dem ergangenen Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof - keineswegs überzeugend.

So war das verfahrensgegenständliche Lichtbild, welches den Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Tochter) den Wolfsgruß zeigend abbildet und auf dem im Hintergrund drei Halbmonde ersichtlich sind, lassen bereits jegliche (allfällig) andere Deutungsmöglichkeit dieser Gestik als jene einer Sympathiebekundung zu den Grauen Wölfen ausscheiden.

Dieses Lichtbild in Zusammenschau mit den Fotos auf dem Medium „XY“ sowie der Mitgliedschaft bzw Obmanntätigkeit im Verein Türkischer Kultur und Betreuungsverein in Y, welcher auch unter dem Namen „Y *** CC“ bekannt ist, führen unweigerlich zu dem Schluss, dass das Handzeichen vom Beschwerdeführer als einschlägiges politisches Statement verwendet wurde.

Die näheren Umstände im Zusammenhang mit der Änderung des Symbole-Gesetzes (und der Einführung des Verwendungsverbots des „Wolfsgrußes“) sind nachvollziehbar in den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz festgehalten.

Von der Aufnahme der in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisanträge (Gutachten aus dem Fachbereich der Turkologie) konnte abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend aufgeklärt erscheint. In diesem Zusammenhang wird wiederum auf die Ausführungen in den parlamentarischen Erläuterungen zur Regierungsvorlage (377 der Beilage XXVI. GP) verwiesen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Symbole-Gesetz BGBl I 103/2014 idF BGBl I 2/2019, welche am 01.03.2019 in Kraft getreten ist, lauten wie folgt:

Verwendungsverbot

§ 2.

(1) Es ist verboten, Symbole einer in § 1 genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.

(2) Die Benennung von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 10 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Abs. 1.

Strafbestimmung

§ 3.

(1) Wer vorsätzlich einem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

In der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Bezeichnung von Symbolen, deren Verwendung verboten ist (Symbole-Gesetz), BGBl II Nr 23/2015 idF BGBl II Nr. 58/2019, sind im Anhang die Symbole, deren Verwendung verboten ist, bezeichnet. In dieser Anlage (1. Änderung der Anlage) findet sich nachfolgendes unter Ziffer 20 bildlich dargestelltes und verbal umschriebenes Symbol:

„Bild im pdf

ersichtlich„

Handzeichen der Gruppierung „Graue Wölfe“ (sog. „Wolfsgruß“), der Daumen wird mit dem Ring- und Mittelfinger zusammengelegt, der Zeigefinger und der kleine Finger stehen dabei nach oben ab.

In § 2 Abs 2 der Symbole-Bezeichnungsverordnung, BGBl II Nr 58/2019, wurde festgelegt, dass Z 15 bis Z 23 des Anhangs in der vorgenannten Fassung mit 01.03.2019 in Kraft treten.

V.Erwägungen:

§ 2 Abs 1 Symbole-Gesetz verbietet unter anderem, Symbole der Gruppierung Grauer Wölfe in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zu Schau stellen, zu tragen oder zu verbreiten, wobei als Symbole auch Abzeichen, Embleme, und Gesten anzusehen sind. Das Verbot schließt auch eine vergleichbare Verwendung durch elektronische Kommunikationsmittel, insbesondere im Internet, mit ein. Durch das Verbot wird ermöglicht, dass jede Art des öffentlichen Aufscheinens der erwähnten Symbole unterbunden werden kann. Öffentlich ist eine Handlung, wenn sie von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. Dabei kommt es auf die objektive Wahrnehmbarkeit an. Unter Verbreitung ist die Bekanntgabe an die Allgemeinheit, zumindest aber an einen größeren Personenkreis zu verstehen.

Auf dem Lichtbild, das, wie am 20.12.2020 festgestellt wurde, auf dem Facebook-Account des Beschwerdeführers für jeden Benutzer frei einsehbar war, wurden – im Sinne eines politischen Statements - unzweifelhaft der „Wolfsgruß“ der Gruppierung der „Grauen Wölfe“ vom Beschwerdeführer zur Schau gestellt. Es handelte sich hiebei unzweifelhaft um jenes Symbol, wie es in Z 20 der Anlage zur SymboleBezeichnungsverordnung abgebildet ist. Die Verwendung dieses Symbols war auf Grund der 1. Änderung der Anlage zur Symbole-Bezeichnungsverordnung ab 01.03.2019 verboten. Die Änderung des Symbole-Gesetzes bzw der Symbole-Bezeichnungsverordnung samt Anlage und die damit verbundene politische und gesetzliche Klarstellung, dass auch Handzeichen bestimmter extremistischer Gruppierungen unter den Begriff „Symbole“ subsumierbar sind und davon auch die „Grauen Wölfe“ und deren „Wolfsgruß“ davon betroffen sind, war Gegenstand umfassender politischer, auch in der Öffentlichkeit geführter Diskussionen. Dies zeigen insbesondere die umfassenden Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur Änderung des Symbole-Gesetzes.

Die Änderung der Rechtslage konnte daher dem Beschwerdeführer als politisch interessierten und der EE sowie den „Grauen Wölfen“ nahestehenden Menschen und auch aufgrund seiner Obmanntätigkeit eines türkischen Kulturvereins nicht entgangen sein. Eine etwaige Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift des Symbole-Gesetzes wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet. Dem Beschwerdeführer ist dolus eventualis anzulasten.

Auf den Zeitpunkt der Anfertigung dieser Aufnahme kommt es nicht entscheidend an. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im Erk vom 4.4.2024, ***, ausgesprochen, dass der Umstand, dass das verfahrensgegenständlichen Lichtbild bereits im Jahr 2016 auf dem Facebook-Profil des Revisionswerbers abrufbar gemacht wurde, es nicht ausschließt, dass dessen Abrufbarhalten seit Inkrafttreten der Einbeziehung des „Wolfgrußes“ der „Grauen Wölfe“ in die dem Symbole-G iVm der Symbole-BezeichnungsV unterliegenden Symbole am 1. März 2019 gegen das darin vorgesehene Verbot von dessen Verwendung verstößt.

Unzweifelhaft konnte das Lichtbild auf dem Facebook-Account von jedem Nutzer dieses sozialen Netzwerks eingesehen werden. Die Verwendung (das zur Schau stellen) des verbotenen „Wolfsgrußes“ erfolgte somit unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel. Der Beschwerdeführer hat damit jedenfalls in objektiver Hinsicht gegen § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 und Abs 2 Symbole-Gesetz BGBl I Nr 103/2014 idF BGBl I Nr 2/2019 iVm Anlage 1 Z 20 der Symbole-Bezeichnungsverordnung BGBl II Nr 23/2015 idF BGBl II Nr 58/2019 verstoßen.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen gegen das Symbole-Gesetz keine Bedenken. Hier wird auf das Erkenntnis des VfGH vom 08.03.2022, Zl E 3120/2021, und erneut auf den Beschluss des VfGH vom 08.03.2022, Zl (E 2113/2021), verwiesen.

Wenn der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren nach Vorhalt der „Islamlandkarte“ sowie der drei verfahrensgegenständlichen Lichtbilder des Mediums „XY“ vorbringt, dass sich die Universität X von der „Islamlandkarte“ distanziert habe und dass die auf den Lichtbildern abgebildete Flagge mit drei Halbmonden nicht verboten sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Unbestritten durch den Beschwerdeführer blieb der Zusammenhang zwischen Flagge mit den drei Halbmonden und der Partei Milliyetçi Hareket Partisi (Kurzbezeichnung: EE; türkisch für „Partei der Nationalistischen Bewegung“). So ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, dass die Verwendung der Flagge zwar nicht per se verboten ist, die Verbindung zwischen ihr und der nationalistischen Partei EE steht jedoch unzweifelhaft fest. Auch dass der Verein des Beschwerdeführers ebenso unter dem Namen Y 1071 Alparslan Türkeş Ülkü Ocağı bekannt ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Verein hat zweifelsfrei ein politisches Motiv.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte demnach die Überzeugung des Landesverwaltungsgerichtes, dass das Handzeichen des Beschwerdeführers auf dem Facebook-Posting den politisch motivierten Wolfsgruß darstellt, nicht zu entkräften, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde auch im fortgesetzten Verfahren abzuweisen war.

VI.Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nach seinen eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu bemessen.

Die hier anzuwendende Strafnorm (§ 3 Abs 1 Symbole-Gesetz) sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 4.000,00 sowie eine primäre Freiheitsstrafe bis zum einem Monat vor.

Die vom Beschwerdeführer missachteten Bestimmungen dienen dazu, die verfassungsrechtlich verankerte demokratische Werteordnung und gesellschaftliche Pluralität zu schützen. Gruppierungen, die die rechtsextreme nationalistische und somit demokratie-kritische Einstellung propagieren, soll entgegengetreten und die Verwendung von Symbolen durch diese Gruppierungen hintangehalten werden. Dass mit dem Symbole-Gesetz die Grundprinzipien eines demokratischen Rechtsstaates geschützt werden sollen, erklärt auch den Umstand, dass § 3 Abs 1 leg. cit. für das Zuwiderhandeln gegen § 2 eine durchaus hohe Strafdrohung (für Ersttäter) mit einer Geldstrafe von bis € 4.000,00 oder mit einer (primären) Freiheitsstrafe bis zu einem Monat vorsieht. Für Wiederholungstäter ist eine Geldstrafe bis zu € 10.000,00 oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorgesehen.

In Hinblick darauf ist der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat als erheblich anzusehen. Der Beschwerdeführer hat sich auf den Lichtbildern präsentiert, wobei er jeweils den „Wolfsgruß“ demonstrativ zur Schau stellte. Die Geldstrafe wurde von der Verwaltungsbehörde in Höhe von 10 % der gesetzlich normierten Geldstrafenobergrenze festgesetzt. Der Verwaltungsstrafvermerk des Beschwerdeführers weist zwei Verwaltungsstrafvormerkungen (wegen Übertretungen nach dem SchulpflichtG) auf. Es liegt somit keine Unbescholtenheit vor. Mildernd und erschwerend war nichts zu werten.

Was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers betreffen, gab er in der Verhandlung an, dass er ein monatliches Einkommen in Höhe von Euro 1.800,00 beziehe. Vermögen habe er keines, jedoch Schulden in Höhe von Euro 50.000,00, wofür er monatlich Euro 500,00 zurückzahle. Unterpflichten habe er keine.

Unter Bedachtnahme auf die general- und spezialpräventive Zwecke erscheint die Geldstrafe in der verhängten Höhe erforderlich. Es soll durch die Bestrafung gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht werden, dass das Agieren von Gruppierungen in Österreich, deren Ziele im Widerspruch zu den Grundwerten der Republik Österreich und zum Prinzip der gesellschaftlichen Pluralität stehen, nicht akzeptiert wird und unter anderem auch die Verwendung von deren Symbolen in der Öffentlichkeit bestraft wird. Das Agieren des Beschwerdeführers in der Verhandlung ließ trotz seiner Beteuerung, sich von jeglichem Gedankengut bzw Ideengut der in § 1 des Symbole-Gesetzes genannten terroristischen Gruppierungen oder Organisationen zu distanzieren bzw die österreichischen Gesetze zu respektieren, nicht erkennen, das Verbot des „Wolfsgrußes“ zu akzeptieren.

Im Hinblick darauf, dass die Strafdrohung (auch für Ersttäter) neben einer Geldstrafe bis zu Euro 4.000,-- auch eine (primäre) Freiheitsstrafe bis zu einem Monat vorsieht, sowie auch der Umstand, dass die belangte Behörde (fälschlicherweise) von einem Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit ausgegangen war, erscheint die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe von Euro 400,-- auch im Falle ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse – nach wie vor - nicht unangemessen hoch.

Insofern blieb die Beschwerde auch hinsichtlich der Strafhöhe ohne Erfolg.

Es wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, bei der Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Y) einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.

Der Kostenausspruch ist Folge der bestätigenden Entscheidung und gründet auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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