LVwG T LVwG-2024/46/1315-11

LVwG-2024/46/1315-11Landesverwaltungsgericht03.07.2024

Regest

Berufsjäger<br/>Jagdschutz<br/>Jagdleiter<br/>Jagdpachtvertrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/46/1315-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.46.1315.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Linda Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.03.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Tatzeitraum auf den „16.06.2022 bis 10.01.2023“ eingeschränkt wird und die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) auf Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wird mit Euro 150,00 neu festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht fallen keine Kosten an.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:09.05.2022 -10.01.2023

Ort:Z, Genossenschaftsjagd Z, Revierteil

W

Sie haben es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Z, Revierteil W, zumindest in derzeit von 9.5.2022 bis 10.1.2023 unterlassen, einen Berufsjäger zu bestellen und sind Sie somit ihrer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 31 Abs. 2 TJG 2004 nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 31 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. Nr. 41/2004 idF. LGBI. Nr. 40/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 3.000,00

15 Tagen

§ 70 Abs. 1 Ziffer 11 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. Nr.

41/2004 idF. LGBI. Nr. 40/2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 3.300,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die zulässige Beschwerde ein, in der auszugsweise folgendes vorgebracht wurde:

„[…]

B. Sachverhalt

3. Zum Vorwurf, es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Z, Revierteil W, zumindest in der Zeit von 09.05.2022 bis 10.01.2023 unterlassen zu haben, einen Berufsjäger zu bestellen, somit der Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 31 Abs. 2 TJG 2004 nicht nachgekommen zu sein und dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004 begangen zu haben, hat sich der Beschuldigte mit schriftlicher Rechtfertigung am 28.02.2023 wie folgt verantwortet: „AA — Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Z W — hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Er hat am 15.06.2022 einen Antrag an die Jagdbehörde [BH X Geschäftszahl: ***] gestellt, festzustellen, dass für das Genossenschaftsjagdgebiet Z W keine

Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Bestellung eines Berufsjägers besteht, in eventu, gemäß § 31 Abs. 3 TJG 2004 zu gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, weil der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist.

Laut Tiroler Jagdkataster weist das Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd Z W eine Fläche von 1978,89 ha aus, wovon weniger als 1500 ha aus Waldungen bestehen. Für dieses Jagdgebiet sind drei Jagdschutzorgane bestellt, und zwar Herr CC als hauptberuflicher Jagdaufseher (***), der Jagdleiter und Antragsteller selbst sowie der Mitpächter DD. Damit ist der Jagdschutz für das gegenständliche Jagdgebiet bestens gewährleistet und die gesetzliche Schwelle zur Bestellung eines Berufsjägers ist nicht überschritten.“

Zum Beweis für seine Verantwortung hat der Beschwerdeführer folgende Beweismittel angeboten:

Akt der BH X Geschäftszahl: ***,

Vornahme eines Ortsaugenscheines,

Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Bereich Jagdwesen,

Einvernahme als Zeugen

CC, Jagdaufseher, Adresse 3, **** Z,

EE, Adresse 4, **** Z,

FF, Adresse 5, **** V

GG, Adresse 6, **** Z

DD, Adresse 7, **** Z

JJ, Adresse 8, **** Z

KK, Adresse 1, **** Z

LL, Adresse 9, **** Z und

seine Einvernahme als Partei.

4. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Hinweis auf das bei der BH X Geschäftszahl: *** anhängige, noch nicht abgeschlossene Verfahren beantragt, und zwar mit folgender Begründung:

„Das oben erwähnte Verfahren ist noch nicht beendet. Darüber behängt beim Verwaltungsgerichtshof in Wien zu Ra *** ein Revisionsverfahren. Der Ausgang des Verfahrens ist in mehrfacher Hinsicht präjudiziell für das Verwaltungsstrafverfahren. Wenn der Beschuldigte mit seiner Revision durchdringt, hat er den Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht begangen, wenn der Beschuldigte mit seinem außerordentlichen Rechtsmittel nicht durchdringt, sind alle Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Z dafür verantwortlich, dass sie den Antrag des Beschuldigten - trotz entsprechender Aufforderungen - nicht mitunterfertigt bzw. nicht gemeinsam gestellt haben. Die Verwaltungsstrafbehörde wird sodann nicht umhin kommen die Verantwortlichkeit aller geltend zu machen. "

5. Die belangte Behörde spricht den Beschwerdeführer mit dem zur Gänze angefochtenen Straferkenntnis schuldig: Er habe „es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Z, Revierteil W, zumindest in der Zeit von 09.05.2022 bis 10.01.2023 unterlassen, einen Berufsjäger zu bestellen“ und sei „somit seiner Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 31 Abs. 2 TJG 2004 nicht nachgekommen“ und habe dadurch § 31 Abs. 1 TJG 2004 verletzt. Als Strafe verhängt die belangte Behörde über ihn hierfür gemäß § 70 Abs. 1 Ziffer 11 TJG 2004 eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen.

Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, dass dem mit Schreiben der BH X vom 13.6.2022, Zahl ***, als Jagdleiter der GJ Z W bestätigten Beschuldigten seit vielen Jahren bekannt sei, dass die Revierteile der GJ Z berufsjägerpflichtig sind, worauf er zu Beginn der Pachtperiode noch einmal hingewiesen worden sei.

Zur Rechtfertigung des Beschuldigten führt die belangte Behörde aus, „dass es zwar richtig ist, dass im gegenständlichen Revierteil drei Jagdaufseher bestellt und vereidigt sind, jedoch ist hierzu darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber offensichtlich der Meinung ist, dass es ab einer bestimmten Jagdreviergröße Personen zur Ausübung des Jagdschutzes bedarf die - nach Absolvierung einer entsprechenden Lehre - auch eine Berufsjägerprüfung bestanden haben. “

Zur beantragten Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Entscheidung über die beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra *** anhängige Revision des Beschwerdeführers sieht die belangte Behörde keine Veranlassung, weil das VwGH-Erkenntnis keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG beantworten werde. Hierbei gehe „es darum, ob die BH X formell berechtigt war, einen Antrag auf Berufsjägerbefreiung für den Revierteil Z-W gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen und nicht darum, ob in der GJ Z W tatsächlich ein Berufsjäger bestellt werden muss oder nicht. “ Eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG liege daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor, weshalb das gegenständliche

Verwaltungsstrafverfahren auch nicht auszusetzen (gewesen) sei.

Die Aufnahme der angebotenen Beweise unterlässt die belangte Behörde, weil es sich

gegenständlich „nicht um eine Fachfrage, sondern um eine Rechtsfrage“ handle.

[…]

D. Beschwerdegründe:

7. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer dem Gebot des

§ 31 Abs. 1 TJG 2004 zur Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers entsprochen, indem er selbst den Jagdschutz ausübt und zusätzlich noch einen (1) hauptberuflichen Jagdaufseher vor Ort und einen weiteren nebenberuflichen Jagdaufseher bestellt hat. Die Ansicht der belangten Behörde, dass für den Pachtgegenstand zusätzlich und gesondert zu den bestellten Jagdschutzorganen noch einen (1) Berufsjäger zu bestellen sei, ist unzutreffend. § 31 Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass nur für Jagdgebiete über 2000 ha, die wenigstens zu 1500 ha aus Waldungen bestehen und für alle Jagdgebiete über 3000 ha einen Berufsjäger zu bestellen ist. Der Pachtgegenstand ist kleiner als 2000 ha und die innenliegenden Waldungen sind kleiner als 1500 ha. Der Hinweis auf den letzten Satz des § 31 Abs. 2 leg. cit. verfängt hier nicht, weil der Pachtgegenstand den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes voll und ganz entspricht, im jagdbehördlich genehmigten Jagdpachtvertrag die Bestellung eines Berufsjägers nicht vorgeschrieben ist und unter Berücksichtigung aller bereits bestellten Jagdschutzorgane in allen Revierteilen der Genossenschaftsjagd Z für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Jagdschutz gesorgt ist.

Nach der Zweckbestimmung in § 34 Abs. 2 TJG hat der Jagdschutz in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken, nämlich zu verhüten, dass dem Wild von Wilderem nachgestellt, dass es von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften des TJG übertreten werden.

Dieser Zweckbestimmung kommen die bestellten und vereidigten, ortsansässigen Jagdschutzorgane regelmäßig, dauernd und ausreichend nach, weil sie das Jagdgebiet kontinuierlich betreuen können und sich dort oft aufhalten. In Z und Umgebung wohnt kein verfügbarer Berufsjäger. Dem Beschwerdeführer ist es daher gar nicht möglich, einen weiteren, den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, ortsansässigen Berufsjäger zu bestellen. Berufsjäger MM wohnt weit weg (in U) und ist lediglich bereit, „auf dem Papier“ den Jagdschutz als Berufsjäger zu übernehmen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann und daher vom Beschwerdeführer auch nicht in Erwägung gezogen wird.

Beweis: Akt der BH X Geschäftszahl: ***

Ortsaugenschein

SV Gutachten aus dem Bereich Jagdwesen

NN, Obmann der Jagdgenossenschaft, Adresse 10, **** Z

8. Aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsauffassung unterlässt die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit und nimmt die beantragten Beweise nicht auf, obwohl sie grundsätzlich geeignet sind, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer für einen regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Schutz der Jagd im Sinn des § 31 leg. cit. gesorgt hat und das Revier vorbildlich im Sinn der Zielbestimmungen des Gesetzes bewirtschaftet. Mit dem Verzicht auf Aufnahme der angebotenen Beweise belastet die belangte Behörde ihr Verfahren mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Hinweis auf die Vorkenntnisse des Unterfertigenden aus mehreren Begehungen zeugen von einer unzulässigen, weil vorgreifenden Beweiswürdigung. Ob im Sinne der Judikatur (z.B. VwSlg 18526 A/2012) ein regelmäßiger, dauernder und ausreichender Jagdschutz gewährleistet ist, kann objektiv nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Jagdwesen und Vornahme eines Ortsaugenscheines beurteilt werden; hierbei handelt es sich auch um eine jagdfachliche Frage (vgl. VwSlg 14290 A/1995 = VwGH 12.7.1995, 95/03/0042) und nicht nur um eine Rechtsfrage.

Beweis: Akt der BH X Geschäftszahl: ***

Ortsaugenschein

SV Gutachten aus dem Bereich Jagdwesen

NN, JG-Obmann, Adresse 10, **** Z

CC, Jagdaufseher, Adresse 3, **** Z

EE, Rain 21 /2, **** Z

FF, Adresse 5, **** V

GG, Adresse 6, **** Z

DD, Adresse 7, **** Z

JJ, Adresse 8, **** Z

KK, Adresse 1, **** Z

LL, Adresse 9, **** Z, als Zeugen

PV

9. Unzutreffend ist schließlich auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach mit der anhängigen Revision beim Verwaltungsgerichtshof keine maßgebliche Vorfrage abgeklärt werde. Die Hauptfrage im höchstgerichtlichen Verfahren ist nämlich, ob die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass für den Pachtgegenstand (Revierteil der GJ Z) keine Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Bestellung eines Berufsjägers besteht, ignorieren darf oder nicht und eventualiter, ob dem Beschwerdeführer als Jagdleiter, dem die Ausübung des Jagdrechtes für einen Teil des Jagdgebietes vom Pächter übertragen worden ist, nach § 31 Abs. 3 TJG 2004 ein subjektives öffentliches Recht auf Gestattung bzw. darauf abzielende Antragstellung zusteht, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, weil der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist. Wenn, wovon der Beschwerdeführer ausgeht, das Höchstgericht in seinem Sinn entscheidet, ist die Behörde angehalten, ihr Verfahren auszusetzen, zumal die Verfolgungshandlungen dann unnütz sind und lediglich erhebliche Kosten verursachen, und zwar sowohl auf Seiten des Verfolgten als auch auf Seiten der Behörde und Gerichte, was dem Prinzip der Verwaltungsökonomie widerspricht.

Beweis: Akt des VwGH Ra ***

10. Aus den vorgebrachten Gründen stellt der Beschwerdeführer an das

Landesverwaltungsgericht Tirol folgende

E. Anträge:

Das Verwaltungsgericht möge

a.) gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, die angebotenen Beweise aufnehmen und

b.) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben sowie das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einstellen,

c.) in eventu, das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen,

d.) in eventu, die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

AA“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2024 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden folgende Entscheidungen eingeholt:

-Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2023, Zl Ra ***-8

-Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4.07.2023, Zl ***

-Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.12.2023, Zl ***

Am 27.02.2024 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zum gegenständlichen Verfahren, verbunden mit dem Verfahren zur Zahl LVwG-*** (betrifft den gleichen Sachverhalt zu einem anderen Tatzeitraum, zuständiger Richter Dr. Schreier), durchgeführt, an der der Beschuldigte und seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen.

II.Sachverhalt:

Die ca 7.758 Hektar große Genossenschaftsjagd Z besteht aus den vier Revierteilen W, T, S und R. Diese vier Revierteile werden jeweils selbständig bewirtschaftet und verpachtet. Derzeit ist nur für die Revierteile T, S und R je ein Berufsjäger bestellt.

Mit Vertrag vom 22.04.2022 hat die Jagdgenossenschaft Z den ca 1.979 Hektar großen Revierteil „W“ an EE, FF, GG, DD, JJ, KK und LL verpachtet. In diesem Jagdpachtvertrag wird entgegen § 18 Abs 1 letzter Satz TJG 2004 die koordinierte Besorgung des Jagdschutzes für das gesamte Genossenschaftsjagdgebiet nicht geregelt.

Die Jagdbehörde hat die Vorlage dieses Jagdpachtvertrages mit Schreiben vom 09.05.2022, ***, dennoch gemäß § 18 Abs 4 TJG 2004 bestätigt (aufgrund des bereits begonnenen Jagdjahres 2022/23), gleichzeitig aber die Jagdpächter dazu aufgefordert, bis längstens 15.06.2022 einen Berufsjäger zu bestellen.

Mit Schreiben vom 18.05.2022 haben die Jagdpächter des Revierteils W der Jagdbehörde gemäß § 11a Abs 5 TJG 2004 angezeigt, dass sie die Ausübung des Jagdrechtes auf den Beschwerdeführer als Jagdleiter übertragen haben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2022 wurde die Bestellung bestätigt.

Infolge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.01.2023, Zl ***, hat die Jagdbehörde mit Schreiben vom 10.01.2023, ***, den Beschwerdeführer als Jagdleiter des Revierteils W nochmals aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten einen Berufsjäger zu bestellen. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2023, Zl Ra ***-8, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.12.2023, Zl ***, wurde der Auftrag der belangten Behörde an den Beschwerdeführer einen Berufsjäger zu bestellen bestätigt. Die Behandlung der Beschwerde des Beschuldigten gegen dieses Erkenntnis wurde abgelehnt (vgl VfGH vom 26.02.2024, Zl E 211/2024-5).

Bis dato wurden für den Revierteil W nur drei Jagdaufseher ohne Berufsjägerprüfung bestellt. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Jagdleiter und verweigert die Bestellung eines Berufsjägers.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der belangten Behörde, den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes und ist unstrittig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärt, dass er als Jagdleiter des Revierteils W keinen Berufsjäger bestellt hat und auch künftig nicht bestellen will.

Dass den Jagdpächtern des Revierteiles W von der belangten Behörde eine Frist zur Bestellung eines Berufsjägers bis zum 15.06.2022 eingeräumt wurde, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Schreiben vom 9.05.2022.

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Tatzeitraum unbescholten war, ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 25.07.2023.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 85/2923, idF LGBl Nr 23/2023, lauten wie folgt:

„§ 6

Genossenschaftsjagdgebiet

(1) Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 9 Abs. 1) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 Hektar umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 Hektar beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(…)

§ 11

Jagdausübung

(…)

(4) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).

(…)

(6) Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen. Bei der Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in Teilen eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) hat jeder Pächter die Ausübung des Jagdrechtes für seinen Teil des Jagdgebietes einem Jagdleiter zu übertragen. Durch übereinstimmende Erklärung aller Pächter sämtlicher Teile eines Jagdgebietes kann unbeschadet des § 11a Abs. 4 die Ausübung des Jagdrechtes für das gesamte Jagdgebiet an einen gemeinsamen Jagdleiter übertragen werden.

(…)

§ 11a

Jagdleiter

(1) Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.

(…)

§ 18

Jagdpachtvertrag

(1) Die Ausübung des Jagdrechtes kann nur zur Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Der Verpächter einer Eigenjagd kann jedoch die Nutzung bestimmter Wildarten im Vertrag ausnehmen und sich vorbehalten. Die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes kann nur dann Gegenstand eines gültigen Jagdpachtvertrages sein, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht. Derartige Jagdpachtverträge haben die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet hinreichend zu regeln.

(…)

(4) Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter binnen drei Wochen nach dem Vertragsschluss unter Vorlage einer schriftlichen Vertragsausfertigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid aussetzen, wenn

(…)

c)er im Fall einer Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (Abs. 1 dritter Satz) entgegen Abs. 1 vierter Satz keine hinreichende Regelung über die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet enthält oder

(…)

Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages sind unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit. a und b oder der Umstände, die für die Auflösung des Jagdpachtvertrages nach lit. d maßgeblich waren, und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige des Pachtvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Vorlage des Pachtvertrages als bestätigt und ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig.

(…)

§ 30

Jagdschutzberechtigte Personen

(1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd (Jagdschutz), den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.

(…)

§ 31

Bestellung der Jagdschutzorgane

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.

(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.

§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

(…)

11. einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs. 4 selbst ausübt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

(…)

V.Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich war. Die Fällung des Erkenntnisses bedurfte reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110). Darüber hinaus haben die Parteien des Verfahrens ausdrücklich auf eine Verkündung verzichtet.

Wird gemäß § 11a Abs 1 TJG 2004 ein Jagdleiter bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu. Der Beschwerdeführer ist somit dafür verantwortlich, dass (unter anderem) auch für den Revierteil W ein Berufsjäger bestellt wird.

Der Jagdschutz umfasst nach § 30 Abs 2 TJG "den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes" (vgl § 2 Abs 5 TJG 2004), er ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben. Er obliegt dem Jagdausübungsberechtigten, der den Schutz der Jagd entweder selbst oder durch Jagdaufseher oder Berufsjäger zu besorgen hat (§ 30 Abs 1 TJG). Demnach hat der Jagdschutz in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken und zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt wird, dass das Wild von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und dass die im TJG zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften übertreten werden (vgl Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 101, Anm 3 zu § 30 TJG). Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen (§ 31 Abs 5 TJG). Wird der Jagdschutz nicht regelmäßig, dauernd und ausreichend ausgeübt oder wird vom Jagdausübungsberechtigten kein Jagdaufseher oder Berufsjäger genannt, ist dies verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden (vgl VwGH vom 27.11.2012, Zl 2012/03/0091).

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Rechtslage verkennt, wenn er die Berufsjägerpflicht für seinen Revierteil bestreitet. Wie das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits in seinen Erkenntnissen vom 02.01.2023 und 04.07.2023 klargestellt hat, knüpft § 31 Abs 2 TJG 2004 an die festgestellte Größe eines Jagdgebietes an, wobei die Verpachtung einzelner Revierteile nichts an der Berufsjägerpflicht ändert.

Auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 32 Abs 2 TJG 2004 (LGBl Nr 64/2015, Landtagsmaterialien 161/15) führen aus, dass es bereits bisher „der gängigen verwaltungsbehördlichen Praxis [entsprach], dass durch eine Verpachtung eines Jagdgebiets in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) die Pflicht zur Bestellung eines Berufsjägers nicht umgangen werden kann. Dies wurde vor allem damit begründet, dass der Jagdschutz aufgrund der dahingehend eindeutigen Rechtslage für ein Jagdgebiet zu bestellen ist und die Einheit des Jagdgebietes (und damit dessen Größe) durch die Verpachtung in Teilen nicht verändert wird. Diese Rechtsansicht soll durch die vorgeschlagene Klarstellung gesetzlich klarer verankert festgelegt werden (Abs. 2).“

Für den Fall der Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen schreibt § 18 Abs 1 letzter Satz TJG 2004 zudem vor, dass die Besorgung des Jagdschutzes in den Jagdpachtverträgen hinreichend zu regeln ist. Laut den Erläuterungen (LGBl Nr 64/2015) ist „die koordinierte Besorgung des Jagdschutzes für das gesamte Jagdgebiet in den Pachtverträgen sicherzustellen […]. Damit soll klargestellt werden, dass die Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen – abgesehen von der Abschussplanung – nicht dahingehend durchschlägt, dass die gesondert verpachteten Teile des Jagdgebietes für die Anwendung jagdgesetzlicher Vorschriften als eigenständiges Jagdgebiet anzusehen sind.“

Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass der Jagdschutz für ein Jagdgebiet zu bestellen ist und die Einheit des Jagdgebietes durch die Verpachtung in Teilen nicht verändert wird. Nach § 31 Abs 2 TJG 2004 besteht die Berufsjägerpflicht – ungeachtet der Verpachtung einzelner Revierteile – für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar. Da das gegenständliche Genossenschaftsjagdgebiet rechtskräftig mit einer Größe von 7.758 Hektar festgestellt wurde, besteht unabhängig vom Waldanteil und ungeachtet der Verpachtung einzelner Revierteile eine Berufsjägerpflicht für das gesamte Genossenschaftsjagdgebiet.

Nur im Fall, dass das Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs 2 TJG 2004 in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zerlegt würde, müsste von eigenständigen Jagdgebieten und nicht bloß von Revierteilen ausgegangen werden und wäre die Berufsjägerpflicht auf die jeweiligen Jagdgebiete bezogen zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat aber keine Zerlegung der Genossenschaftsjagd iSd § 6 Abs 2 TJG 2004 stattgefunden.

Da der Jagdschutz für das gesamte Jagdgebiet zu bestellen ist, sind alle Jagdausübungsberechtigten – also auch der Beschwerdeführer als Jagdleiter nur eines der vier Revierteile – gemeinschaftlich für die Wahrnehmung des Jagdschutzes verantwortlich. In diesem Sinn hat das Landesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 02.01.2023, Zl ***, festgestellt, dass die Jagdausübungsberechtigten aller Revierteile gemeinschaftlich der Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers nachzukommen haben.

Im vorliegenden Fall regelt der Jagdpachtvertrag vom 22.04.2022 entgegen § 18 Abs 1 letzter Satz TJG 2004 nicht die Besorgung des Jagdschutzes. Der Pachtvertrag hätte daher gemäß § 18 Abs 4 lit c TJG 2004 ausgesetzt werden müssen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sieht § 18 Abs 4 vierter Satz TJG 2004, gerade wenn es um den Jagdschutz geht, nicht vor. Da der Pachtvertrag dennoch mit Schreiben vom 09.05.2022 gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz TJG 2004 behördlich bestätigt wurde, ist er – trotz inhaltlicher Rechtswidrigkeit – gemäß § 18 Abs 4 letzter Satz TJG 2004 rechtswirksam und anzuwenden. Der Jagdpachtvertrag ändert somit nichts an der Verpflichtung des Beschwerdeführers, gemeinschaftlich mit den anderen Jagdausübungsberechtigten einen Berufsjäger für das Genossenschaftsjagdgebiet zu bestellen.

Bis dato wurden nur für drei der vier Revierteile Berufsjäger bestellt. Für den gegenständlichen Revierteil wurden „bloß“ drei Jagdaufseher bestellt. Nach der Rechtsprechung genügt es im Fall einer Berufsjägerpflicht nicht, anstelle von Berufsjägern Jagdaufseher zu bestellen (vgl VwGH vom 11.12.1996, Zl 96/03/0249).

Daran ändert nichts, dass ein Antrag auf eine Ausnahme von der Berufsjägerpflicht nach § 31 Abs 3 TJG 2004 gestellt wurde und das Verfahren derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Im gegenständlichen Tatzeitraum lag jedenfalls noch keine Ausnahmebewilligung vor.

An der eindeutigen Rechtslage ändert auch nichts, dass sie vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig angesehen wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen werden an die Ausbildung von Berufsjägern nämlich sehr wohl höhere Anforderungen als bei Jagdaufsehern gestellt. So sieht etwa die Vierte Durchführungsverordnung zum TJG 2004, LGBl Nr 45/2004 idF LGBl Nr 37/2006, für die Ausbildung von Berufsjägern grundsätzlich eine Lehrzeit von drei Jahren vor, während Jagdaufseher gemäß der Ersten Durchführungsverordnung zum TJG 2004, LGBl Nr 118/2015 idF LGBl Nr 2/2022, bloß einen Ausbildungslehrgang beim Tiroler Jägerverband und eine jagdliche Revierpraxis nachweisen müssen. Auch die Prüfung unterscheidet sich insofern, als von Berufsjägern gemäß § 27 der Ersten Durchführungsverordnung „genaue Kenntnisse“ des Prüfungsstoffs verlangt werden, während für Jagdaufseher gemäß § 17 der Ersten Durchführungsverordnung „Kenntnisse“ des Prüfungsstoffs genügen.

§ 31 Abs 3 TJG 2004 sieht für begründete Ausnahmefälle die Möglichkeit vor, von einer Berufsjägerbestellung abzusehen. Damit trägt das TJG 2004 möglichen Besonderheiten des Einzelfalls ausreichend Rechnung (vgl VwGH 11.12.1996, 96/03/0249). Darüber hinaus könnte das Genossenschaftsjagdgebiet gemäß § 6 Abs 2 TJG 2004 aber auch in mehrere Jagdgebiete zerlegt werden, sodass die in § 31 Abs 2 TJG 2004 definierten Größen für die Berufsjägerpflicht nicht mehr erreicht werden. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.12.2023, Z ***, abgelehnt (vgl VfGH vom 26.02.2024, Zl E 211/2024-5). Wie bereits dort festgehalten, kommt im Fall der Verpflichtung mehrerer Personen die Solidarhaftung und damit das Auswahlermessen der Behörde zur Anwendung. Dieses ist nach den für die Ermessensübung allgemein geltenden Grundsätzen, dh iSd Gesetzes zu handhaben (vgl VwGH 23.07.2018, Ra 2018/07/0372). Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Ausübung des Jagdrechts für den betroffenen Revierteil gemäß § 11 Abs 6 TJG 2004 als Jagdleiter übertragen wurde, hat die Behörde zu Recht den Beschwerdeführer für das Verwaltungsstrafverfahren in Anspruch genommen und damit die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes gehandhabt.

Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt anzusehen.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgfaltspflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Begehung der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es konnte nicht dargetan werden, warum dem Beschwerdeführer die Einhaltung der ihm angelasteten jagdrechtlichen Bestimmungen im gegenständlichen Tatzeitraum nicht möglich war.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung das Gutachten des Amtssachverständigen OO vom 25.01.2024, Zl *** (vgl Beilage A zum Verhandlungsprotokoll vom 27.02.2024, OZ 10) zum Beweis dafür vorgelegt, dass nicht unbedingt ein Berufsjäger bestellt werden müsse. Dabei handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin aber um eine rechtliche Frage, die bereits ausführlich erörtert wurde.

Die Unbescholtenheit des Beschuldigten wird als mildernd gewertet.

Als erschwerend wird gewertet, dass der Beschwerdeführer nicht nur vorsätzlich, sondern sogar wissentlich gehandelt hat. Ihm war seit Beginn seiner Tätigkeit als Jagdleiter des Revierteiles W bewusst, dass ein Berufsjäger zu bestellen ist und will er nach wie vor keinen bestellen. Diesbezüglich wurde er auch mehrmals von der belangten Behörde aufgefordert einen Berufsjäger zu bestellen.

Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

Wie bereits festgehalten versteht man unter Jagdschutz nach § 2 Abs 5 TJG 2004 den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften. Der Jagdschutz hat danach in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken, dh zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt, dass es von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird und dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften übertreten werden. Indem der Beschwerdeführer keine Person zum Jagdschutzorgan bestellt hat, war die Erfüllung dieser Aufgabe in nicht unerheblichem Ausmaß gefährdet.

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien und des eingeschränkten Tatzeitraums kann mit einer Geldstrafe von EUR 1.500,00 das Auslangen gefunden werden. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 25% ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden.

Zumal der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer nicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, es waren aber die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens entsprechend anzupassen (vgl § 64 Abs 2 VStG).

Die erfolgte Einschränkung des Tatzeitraums ist zulässig (vgl VwGH 3.10.2008, 2007/10/0147). Von der belangten Behörde wurde den Jagdpächtern mit Schreiben vom 9.05.2022 eine Frist zur Bestellung eines Berufsjägers bis 15.06.2022 gewährt. Ein schuldhaftes Verhalten vor diesem Zeitpunkt liegt daher nicht vor.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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