LVwG T LVwG-2024/31/0551-7

LVwG-2024/31/0551-7Landesverwaltungsgericht25.06.2024

Regest

Unterhaltspflicht<br/>Bedarfsmindernde Leistungen<br/>Tagesmutter<br/>Herabsetzung<br/>Richtsatzüberschreitung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/0551-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.31.0551.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.1.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.1.2024, ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag der AA vom 18.1.2024 insofern Folge gegeben, als im Zeitraum vom 1.11.2023 bis 30.11.2023 gemäß § 6 TMSG eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 21,85 gewährt wurde (Spruchpunkt I.).

In einem weiteren Spruchpunkt II. wurde der darüberhinausgehende Antrag ab Dezember 2023 gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ein aus Mindestsicherungsmitteln zu tragender Saldo durch Gegenüberstellung von Eigenmitteln und Bedarf für November 2023 vorgenommen und zu Spruchpunkt II. infolge eines höheren Arbeitseinkommens der Antragstellerin deren Mindestsicherungsantrag im Monat Dezember 2023 infolge einer Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 161,25 abgewiesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass die Beschwerdeführerin die Lehrlingsentschädigung ihres Sohnes nicht bekomme und dieser Betrag damit auch nicht einberechnet werden könne. Zudem sei beim zweitältesten Kind DD ein Unterhalt in der Höhe von Euro 245,- einberechnet worden, welcher tatsächlich aber lediglich Euro 195,- betrage. Die Differenz ergebe sich aus einer Ratenzahlung aus offenen Unterhaltszahlungen, die schon einige Jahre zurückliegen.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2023 einer Arbeit im Ausmaß von 25 Wochenstunden nachgehe und dreimal die Woche bis 19.00 Uhr arbeiten müsse. Ab Kindergartenschluss gebe es keine Betreuung für die mittlerweile 5 Jahre alte Tochter BB, weshalb eine Tagesmutter bezahlt werden müsse. Diese Kosten belaufen sich auf Euro 236,- zuzüglich Euro 78,- Essen- und Fahrtkostenzuschuss.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 24.4.2024 wurde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt und wurde in deren Rahmen vereinbart, dass die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen, aus der sich die Herabsetzung der Unterhaltspflicht des Kindesvaters CC einerseits sowie die getätigten Zahlungen durch eine Kostenaufstellung des Vereins AB in Z ergeben. Bei letzteren Unterlagen geht es um die Frage, welche Kosten seitens der Beschwerdeführerin in den Monaten November 2023 bis einschließlich Jänner 2024 für die Tagesmutter inklusive Essen- und Fahrtkostenzuschuss entrichtet wurden. Schließlich wurde der Beschwerdeführerin eine Aufstellung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gesellschaft und Arbeit, in welcher Höhe in den maßgeblichen Monaten November 2023 bis Jänner 2024 für BB ein Kinderbetreuungszuschuss ausbezahlt wurde, aufgetragen.

II.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 33 TMSG besteht eine Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden. So hat dieser an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat hierfür die erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich dann allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behauptungen in der Beschwerde bereits mit Mail der belangten Behörde vom 26.1.2024 aufgefordert wurde, bis 9.2.2024 allfällige gerichtliche Beschlüsse zur Reduktion des Unterhalts für DD von Euro 245,- auf Euro 195,- in Vorlage zu bringen.

Festgehalten wird weiters, dass der Gefertigte der Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24.4.2024 aufgetragen hat, bis 8.5.2024 weitere Unterlagen für die Berechnung ihres Mindestsicherungsanspruches vorzulegen. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits eine Kostenaufstellung der AB in Z habe und diese in Vorlage bringen werde (Verhandlungsprotokoll vom 24.4.2024, Seite 3, vierter Absatz). Auch eine Bestätigung über die Gewährung des Kinderbetreuungszuschusses für die Monate November 2023 bis Jänner 2024 habe sie bereits zu Hause (Verhandlungsprotokoll, Seite 3, viertletzter Absatz).

Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls wurde der Beschwerdeführerin mit E-Mail des Gefertigten vom 25.4.2024 übermittelt und wurde in diesem E-Mail noch einmal kurz zusammengefasst, was für eine abschließende Beurteilung ihres Mindestsicherungsanspruches benötigt werde.

Diese Punkte lauten wie folgt:

„Bestätigung des Bezirksgerichtes Z zu Zahl ***, seit wann durch den Kindesvater CC nur noch Euro 195,- an Unterhalt für DD zu bezahlen sind. Es geht somit um jenen Zeitpunkt, ab dem erstmals die zusätzlichen Euro 50,- wegen Unterhaltsrückständen nicht mehr vereinnahmt wurden.

Kostenaufstellung des Vereins AB in Z, welche Kosten Ihrerseits in den Monaten November und Dezember 2023 sowie Jänner 2024 für die Tagesmutter inkl. Essens- und Fahrtkostenzuschuss zu entrichten waren.

Aufstellung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gesellschaft und Arbeit, seit wann und in welcher Höhe ein Kinderbetreuungszuschuss für die Betreuung der BB durch eine Tagesmutter zur Auszahlung gebracht wird (maßgebliche Monate November 2023 bis Jänner 2024).“

Von der Beschwerdeführerin wurden zwar fristgerecht Unterlagen übermittelt, wobei hinsichtlich der Alimente für DD lediglich Kontoauszüge der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht wurden, die zudem nicht im angefragten maßgeblichen Leistungszeitraum November 2023 bis Jänner 2024 liegen, sondern von März 2024 (Euro 215,-), April 2024 (Euro 195,-) und Mai 2024 (Euro 195,-) datieren.

Auch erfolgte nicht die zugesagte Kostenaufstellung des Vereins AB in Z, sondern wurden auch diesbezüglich lediglich Kontoauszüge der Beschwerdeführerin über Vorauszahlungen an den Verein in den Monaten September 2023 bis Jänner 2024 in Vorlage gebracht.

Diesbezüglich gilt auszuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24.4.2024 zu Protokoll gegeben hat, dass die Kosten für den Verein AB in Z monatlich von ihrem Konto abgebucht werden zumal diese zunächst für den Monat im Voraus berechnet werden und von Monat zu Monat variieren. Dann bekommt man teilweise auch wieder etwas retour, etwa wenn die veranschlagten Stunden nicht aufgebraucht worden seien (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 3, dritter und drittletzter Absatz).

Eine reine (Vor-)Auszahlungsbestätigung allfälliger Kosten für die ABZ erweist sich daher als nicht ausreichend, um die tatsächlich in den Monaten November 2023 bis Jänner 2024 seitens der Beschwerdeführerin getragenen Kosten für die Tagesmutter für ihre minderjährige Tochter BB darzulegen.

Schließlich wurde auch keine Aufstellung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gesellschaft und Arbeit, über die Höhe der Kinderbetreuungszuschüsse in den Monaten November 2023 bis Jänner 2024 in Vorlage gebracht, sodass eine diesbezügliche Kostenverrechnung seitens des Gefertigten unmöglich war. Vorgelegt wurden Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2023 einen Kinderbetreuungszuschuss in der Höhe von Euro 70,95 und in den Monaten November 2023 bis Jänner 2024 jeweils einen solchen in der Höhe von 141,91 erhalten hat.

Zumal die Beschwerdeführerin somit eine Nachverrechnung ihres Mindestsicherungsanspruches durch die Nichtvorlage der geforderten Unterlagen im Zeitraum November 2023 bis Jänner 2024 verunmöglicht hat, war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch im Fall der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen eine Richtsatzüberschreitung – wenngleich in geringerer Höhe – und dementsprechend kein Mindestsicherungsanspruch gegeben ist.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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