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LVwG-2024/28/0857-8; LVwG-2024/28/0858-8; LVwG-2024/28/0859-8; LVwG-2024/28/0860-8; LVwG-2024/28/0861-8; LVwG-2024/28/0862-8; LVwG-2024/28/0863-8; LVwG-2024/28/0864-8•LVwG T LVwG-2024/28/0857-8; LVwG-2024/28/0858-8; LVwG-2024/28/0859-8; LVwG-2024/28/0860-8; LVwG-2024/28/0861-8; LVwG-2024/28/0862-8; LVwG-2024/28/0863-8; LVwG-2024/28/0864-8
LVwG-2024/28/0857-8; LVwG-2024/28/0858-8; LVwG-2024/28/0859-8; LVwG-2024/28/0860-8; LVwG-2024/28/0861-8; LVwG-2024/28/0862-8; LVwG-2024/28/0863-8; LVwG-2024/28/0864-8Landesverwaltungsgericht25.06.2024
Strafhöhe<br/>A1-Dokumente<br/>Mobiler Arbeitnehmer<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerden der Frau AA, des Herrn BB, des Herrn CC, des Herrn DD, alle vertreten durch den RA AA, Adresse 1, **** Z, gegen
1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2024, Zl ***(LVwG-2024/28/0857) betreffend Frau AA,
2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2024, Zl ***(LVwG-2024/28/0858), betreffend Frau AA
3. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2024, Zl ***(LVwG-2024/28/0859), betreffend Herrn BB
4. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2024, Zl ***(LVwG-2024/28/0860), betreffend Herrn BB,
5. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2024, Zl ***(LVwG-2024/28/0861), betreffend Herrn CC
6. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2024, Zl ***(LVwG-2024/28/0862), betreffend Herrn CC
7. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2024, Zl ***(LVwG-2024/28/0863), betreffend Herrn DD
8. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2024, Zl ***(LVwG-2024/28/0864), betreffend Herrn DD,
alle betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2024, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 750,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 75,00 neu festgesetzt.
2. Der Beschwerde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2024, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 750,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 75,00 neu festgesetzt.
3. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2024, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 750,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 75,00 neu festgesetzt.
4. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2024, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 750,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 75,00 neu festgesetzt.
5. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2024, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 750,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 75,00 neu festgesetzt.
6. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2024, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 750,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 75,00 neu festgesetzt.
7. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2024, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 750,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 75,00 neu festgesetzt.
8. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2024, Zl ***, wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 750,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 75,00 neu festgesetzt.
10. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Datum/Zeit:11.07.2023, 13:40 Uhr
Ort:**** X, B*** Strkm ***, Kontrollstelle X
Sie, Frau AA, haben es als Geschäftsführerin und zur Vertretung nach außen Berufene gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 des Unternehmens XY., Adresse 2, *** W, V, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeberin die erforderlichen Unterlagen, nämlich das A1-Dokument am 11.07.2023, 13:40 Uhr bei der Kontrollstelle X, B*** Str. Km. *** in **** X nicht bereitgehalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht haben, obwohl gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Unterlagen, über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten; am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben.
So wurde das notwendige A1-Dokument des folgenden Arbeitnehmers nicht bereitgehalten und dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort nicht unmittelbar, also nicht zum Zeitpunkt der Erhebung, in elektronischer Form zugänglich gemacht:
EE
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehöriger: XX.XX.XXXX
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Arbeitsantritt: 25.06.2020
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 21 Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n)
9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 26 Abs. 1 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Das Unternehmen XY. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen die Beschuldigte verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Hinweis: Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz des Kompetenzzentrums LSDB verbunden.“
Mit dem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Datum/Zeit:11.07.2023, 13:40 Uhr
Ort:**** X, B*** Strkm ***, Kontrollstelle X
Sie, Frau AA, haben es als Geschäftsführerin und zur Vertretung nach außen Berufene gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 des Unternehmens XY., Adresse 2, *** W, V, dieses ist Verkehrsunternehmer und Arbeitgeber mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, zu verantworten, dass die Entsendung des bei ihnen beschäftigten unten angeführten mobilen Arbeitnehmers im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, nicht gemeldet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 oder des § 21a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
So wurde die IMI-Entsendemeldung gemäß § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 für nachfolgenden Arbeitnehmer nicht erstattet:
Arbeitnehmer: EE
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehöriger: XX.XX.XXXX
Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (V)
Kennzeichen des Anhängers: ***(V)
Kontrollort und Kontrollzeit: 11.07.2023, 13:40 Uhr, **** X, Kontrollstelle Y B***, Str.Km ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 19a Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n)
9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 26a Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Das Unternehmen XY. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen die Beschuldigte verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Hinweis: Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz des Kompetenzzentrums LSDB verbunden.“
Mit dem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Datum/Zeit:11.07.2023, 13:40 Uhr
Ort:**** X, B*** Strkm ***, Kontrollstelle X
Sie, Herr FF, haben es als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 des Unternehmens XY., Adresse 2, *** W, V, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen, nämlich das A1-Dokument am 11.07.2023 um 13:40 Uhr bei der Kontrollstelle X, B*** Str. Km. *** in **** X nicht bereitgehalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht haben, obwohl gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Unterlagen, über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten; am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben.
So wurde das notwendige A1-Dokument des folgenden Arbeitnehmers nicht bereitgehalten und dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort nicht unmittelbar, also nicht zum Zeitpunkt der Erhebung, in elektronischer Form zugänglich gemacht:
EE
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehöriger: XX.XX.XXXX
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Arbeitsantritt: 25.06.2020
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 21 Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n)
9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 26 Abs. 1 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Das Unternehmen XY. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen die Beschuldigte verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Hinweis: Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz des Kompetenzzentrums LSDB verbunden.“
Mit dem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.02.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Datum/Zeit:11.07.2023, 13:40 Uhr
Ort:**** X, B*** Strkm ***, Kontrollstelle X
Sie, Herr FF, haben es als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 des Unternehmens XY., Adresse 2, *** W, V, dieses ist Verkehrsunternehmen und Arbeitgeberin mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, zu verantworten, dass die Entsendung des bei ihnen beschäftigten unten angeführten mobilen Arbeitnehmers im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittetelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, nicht gemeldet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 oder des § 21a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
So wurde die IMI-Entsendemeldung gemäß § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 für nachfolgenden Arbeitnehmer nicht erstattet:
Arbeitnehmer: EE
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehöriger: XX.XX.XXXX
Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (V)
Kennzeichen des Anhängers: ***(V)
Kontrollort und Kontrollzeit: 11.07.2023, 13:40 Uhr, **** X, Kontrollstelle YB***, Str.Km ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 19a Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n)
9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 26a Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Das Unternehmen XY. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen die Beschuldigte verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Hinweis: Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz des Kompetenzzentrums LSDB verbunden.“
Mit dem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Datum/Zeit:11.07.2023, 13:40 Uhr
Ort:**** X, B*** Strkm ***, Kontrollstelle X
Sie, Herr CC, haben es als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 des Unternehmens XY. mit Sitz in V, *** W, Adresse 2, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen, nämlich das A1-Dokument am 11.07.2023 um 13:40 Uhr bei der Kontrollstelle X, B*** Str. Km. *** in **** X nicht bereitgehalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht haben, obwohl gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Unterlagen, über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten; am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betnjgsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben.
So wurde das notwendige A1-Dokument des folgenden Arbeitnehmers nicht bereitgehalten und dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort nicht unmittelbar, also nicht zum Zeitpunkt der Erhebung, in elektronischer Form zugänglich gemacht:
EE,
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehöriger: XX.XX.XXXX
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Arbeitsantritt: 25.06.2020
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 21 Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n)
9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 26 Abs. 1 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Das Unternehmen XY. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen die Beschuldigte verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Hinweis: Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz des Kompetenzzentrums LSDB verbunden.“
Mit dem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Datum/Zeit:11.07.2023, 13:40 Uhr
Ort:**** X, B*** Strkm ***, Kontrollstelle X
Sie, Herr CC, haben es als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 des Unternehmens XY. mit Sitz in V, *** W, Adresse 2, dieses ist Verkehrsuntemehmer und Arbeitgeber mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, zu verantworten, dass die Entsendung des bei ihnen beschäftigten unten angeführten mobilen Arbeitnehmers im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, nicht gemeldet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 oder des § 21a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
So wurde die IMI-Entsendemeldung gemäß § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 für nachfolgenden Arbeitnehmer nicht erstattet:
Arbeitnehmer: EE
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehöriger: XX.XX.XXXX
Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (V)
Kennzeichen des Anhängers: ***(V)
Kontrollort und Kontrollzeit: 11.07.2023, 13:40 Uhr, **** X, Kontrollstelle YB***, Str.Km **, 2
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 19a Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n)
9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 26a Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Das Unternehmen XY. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen die Beschuldigte verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Hinweis: Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz des Kompetenzzentrums LSDB verbunden.“
Mit dem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Datum/Zeit:11.07.2023, 13:40 Uhr
Ort:**** X, B*** Strkm ***, Kontrollstelle X
Sie, Herr DD, haben es als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 des Unternehmens XY. mit Sitz in V, *** W, Adresse 2, dieses ist Verkehrsunternehmer und Arbeitgeber mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, zu verantworten, dass die Entsendung des bei ihnen beschäftigten unten angeführten mobilen Arbeitnehmers im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, nicht gemeldet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 oder des § 21a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
So wurde die IMl-Entsendemeldung gemäß § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 für nachfolgenden Arbeitnehmer nicht erstattet.
Arbeitnehmer. EE
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehöriger. XX.XX.XXXX
Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (V)
Kennzeichen des Anhängers: ***(V)
Kontrollort und Kontrollzeit: 11.07.2023, 13:40 Uhr, **** X, Kontrollstelle YB***, Str.Km ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:
1. § 19a Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n)
9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 26a Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Das Unternehmen XY. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen die Beschuldigte verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Hinweis: Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz des Kompetenzzentrums LSDB verbunden.“
Mit dem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Datum/Zeit:11.07.2023, 13:40 Uhr
Ort:**** X, B*** Strkm ***, Kontrollstelle X
Sie, Herr DD, haben es als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 des Unternehmens XY. mit Sitz in V, *** W, Adresse 2, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen, nämlich das A1-Dokument am 11.07.2023 um 13:40 Uhr bei der Kontrollstelle X, B*** Str. Km. *** in **** X nicht bereitgehalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht haben, obwohl gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Unterlagen, über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten; am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen haben.
So wurde das notwendige A1-Dokument des folgenden Arbeitnehmers nicht bereitgehalten und dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort nicht unmittelbar, also nicht zum Zeitpunkt der Erhebung, in elektronischer Form zugänglich gemacht:
EE
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehöriger: XX.XX.XXXX
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Arbeitsantritt: 25.06.2020
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 21 Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n)
9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 26 Abs. 1 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Das Unternehmen XY. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen die Beschuldigte verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Hinweis: Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz des Kompetenzzentrums LSDB verbunden.“
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde und führten in diesen Beschwerden gleichlautend aus wie folgt:
„1.Beschwerdepunkt:
Durch das angefochtene Straferkenntnis erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf eine rechtmäßige Entscheidung verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Es wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer der XY mit Sitz in V zu verantworten, dass er als Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen, nämlich das A1-Dokument am 11.07.2023 um 13:40 Uhr bei der Kontrollstelle X, B *** Str. km *** in **** X nicht bereitgehalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht habe. Es sei das notwendige A1-Dokument des Arbeitnehmers EE, geb. XX.XX.XXXX nicht bereitgehalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung vor Ort unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht worden.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit (Zu fehlenden subjektiven Tatbestandsmerkmalen)
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat sind nicht erfüllt. Dies aus nachstehenden Gründen:
Ohne Sorgfaltsverstoß liegt keine Strafbarkeit vor.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG setzt die Bestrafung der Beschuldigten einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: erforderlich ist zum einen die Verletzung einer dem Täter situationsbezogenen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht.
Die Einhaltung dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen muss dem Täter aber auch zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein.
Grundsätzlich lässt sich ein objektiver Sorgfaltsverstoß aus drei Quellen ableiten: (1) aus dem Verstoß gegen eine Rechtsnorm, (2) gegen die Verkehrssitte, (3) gegen das Vergleichsverhalten eines rechtstreuen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage des Täters (Maßfigur).
Im Juli 2023 hat die Geschäftsführung der XY eine ausdrückliche Dienstanweisung Herrn GG (einem langjährigen und sehr zuverlässigen Mitarbeiter) erteilt sowie ein wirksames Kontrollsystem samt Qualitätsmanagement betriebsintern überprüft, um die Einhaltung sämtlicher Vorschriften bei der Entsendung der Mitarbeiter ins Ausland, darunter Österreich einzuhalten. Herr GG hat im IMI-System die erforderliche Meldung durchgeführt und das A1-Dokument für die Reisedokumente vorbereitet. Bei dieser Meldung hat er jedoch mehrere Staaten angekreuzt, jedoch Österreich irrtümlicherweise ausgelassen. Er hat das A1-Dokument dem LKW-Fahrer nicht in die Reisedokumente hineingegeben.
Die Geschäftsführung der XY und somit auch der Beschwerdeführer hat ein Kontrollsystem samt betriebsinternen Qualitätsmanagement eingeführt, um die Einhaltung vorgeschriebener Pflichten bei Einsätzen des Unternehmens im Ausland (hier Österreich) im hier relevanten Bereich vorzubeugen.
Herr GG ist ein qualifizierter, entsprechend geschulter und äußerst zuverlässiger Mitarbeiter der XY, der eine jahrelange Erfahrung im Bereich der Entsendung der Arbeitnehmer nach Österreich hat. Aufgrund der hohen Qualifikationen von Herrn GG und insbesondere seiner Zuverlässigkeit hat der Beschwerdeführer seine Aufgaben im Bereich der ZKO3-Meldungen und A1-Dokumenten der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer aufgetragen, und dieser auch stets im Rahmen des genannten Kontrollsystems überwacht.
Herr GG kontrolliert im Unternehmen der XY auch alle nach Österreich zu entsendenden Mitarbeiter darauf, ob sie die interne Schulung absolviert haben und über die erforderlichen Dokumente vor ihrer Abreise verfügen. Auf ihre Pflichten bei Kontrollen in Österreich wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen. Hierfür verwendet Sie ein Hinweisblatt, das sie den Mitarbeitern nicht nur mitgibt, sondern es auch mit ihnen vor der Entsendung Punkt für Punkt durchgeht.
In diesem Zusammenhang muss auch hervorgehoben werden, dass nur jene Mitarbeiter des Unternehmens nach Österreich entsendet werden, die sich durch Verlässlichkeit und eine gute Selbstorganisation ausgezeichnet haben.
Beweis:PV
ZV GG
per Adresse der XY
Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist ihm allerdings in subjektiver Hinsicht nicht vorwerfbar. Das Verhalten des Beschuldigten ist mit dem rechtmäßigen Alternativverhalten eines ordentlichen Geschäftsführers deckungsgleich. Deshalb handelte der Beschuldigte nicht einmal fahrlässig.
Es wird an dieser Stelle hervorgehoben, dass die äußerst verlässlicher Mitarbeiter Herr GG als Aufgabe erhalten hat, die entsprechenden Lohnunterlagen für die Kontrollzwecke bereitzuhalten, was den laufenden Kontrollen unterzogen wurde. Diese Kontrollen erfolgten beanstandungsfrei, sodass der Beschuldigte darauf vertrauen konnte, dass die Lohnunterlagen für die Kontrollzwecke immer – wie oben geschildert - vor Ort auf der Baustelle bereitgehalten werden, was auch in dem konkreten Fall passierte.
Beweis:PV
ZV GG
per Adresse der XY
All dies zeigt, dass der Beschuldigte die erforderliche Sorgfalt objektiv und subjektiv getragen hat, und im Unternehmen der der XY ein wirksames Kontrollsystem eingeführt hat, um derartige Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten, und die entsprechenden Unterlagen nach Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Frist an die einschreitende Behörde zu übermitteln.
Darauf aufbauend hätte die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 bzw. 2 VStG vorgehen müssen und von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen sowie die Einstellung zu verfügen.
3. Verletzung von Verfahrensvorschriften (Unvollständige Sachverhaltsermittlung)
Dieser festgestellte Sachverhalt ist unrichtig, weil er unvollständig ist. Die belangte Behörde hätte in Rahmen des Ermittlungsverfahrens den maßgebenden Sachverhalt feststellen sollen.
Die Frage, welcher Sachverhalt jeweils maßgebend ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden.1
In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit zu wahren gewesen war.
Er bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat.2
Die belangte Behörde hätte bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf der subjektiven Tatsache überprüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer die zur Last gelegte Tat tatsächlich objektiv und subjektiv vorwerfbar ist.
Hätte die Behörde dies getan, dann hätte sie zu der Rechtsansicht gelangen können, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft. Er hat die erforderliche Sorgfalt eingehalten.
Darauf aufbauend hat die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 bzw. 2 VStG vorzugehen und von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen sowie die Einstellung zu verfügen.
In eventu
Die Behörde hätte jedenfalls von der Bestrafung des Beschuldigten im Sinne des § 45 Abs. 1 VStG absehen müssen.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschuldigten als gering anzusehen sind, hat der Beschuldigter nach der Rechtsprechung des VwGH einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 VStG (VwGH 13.12.1990, 90/09/0141 sowie Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren; 2. Band; § 21 VStG).
1 VwGH 9.11.1987, 87/10/0008.
2 VwGH 29.9.1986, 84/08/0131.
Die Schuld des Beschuldigten ist wenn überhaupt geringfügig, weil das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich Zurückbleiben (VwGH 1998 96/09/0163; 18.11.1998, 98/03/0227, OGH 23.4.1992, 15 Os 19/92).
Die Judikatur nimmt auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters ein geringfügiges Verschulden an, dies allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei Begehung der Tat, wie z.B. drückende Notlage etc. diesen Schluss rechtfertigen (VwGH 11.09.1997, 97/06/0102; 29.05.1998, 98/02/0050).
Da der Beschuldigte höchstens leicht fahrlässig gehandelt hat, ist die Geringfügigkeit seiner Schuld zweifellos. Die vom Beschuldigten begangene Tat hat weiterhin keine bedeutenden Folgen mit sich gezogen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtgutes sowie Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist als gering zu sehen. Durch diese Übertretung wurde das öffentliche Interesse nur gering gefährdet.
Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG erfüllt. Darauf aufbauend hat die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 1 VStG vorzugehen und von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen sowie die Einstellung zu verfügen.
Der Beschwerdeführer stellt sohin die
ANTRÄGE
das Landesverwaltungsgericht möge
a)eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, und
b)in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm §45 Abs. 1 letzter Satz VStG einstellen,
in eventu
c)aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden lassen.“
Aus den Anzeigen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team **, geht zusammengefasst hervor, dass am 11.07.2023 um 13:40 Uhr der LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** (V) samt Anhänger mit dem Kennzeichen (V) auf der Kontrollstelle Going, B, Strkm *** angehalten und nach den Bestimmungen des LSD-BG kontrolliert worden ist. Lenker des vorbezeichneten Kraftfahrzeuges war Herr EE. Laut EU-Lizenz und CMR-Dokument führte die Firma XY., Adresse 2, *** W, V, die Transportleistung durch. Der LKW wurde leer angetroffen, wobei die Beladung bei der Firma XYZ (AT) zu erfolgen hatte und die Waren sodann nach Frankreich verbracht werden hätten sollen. Es handelt sich um Drei-Länder-Verkehr, weshalb der Lenker verpflichtet war, die Entsende-Unterlagen bereitzuhalten.
Folgende Unterlagen nach dem LSD-BG konnten nicht vorgelegt werden:
Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG und
A1-Versicherungsdokument gemäß § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG
Es wurde daher jeweils die Bestrafung des verantwortlich Beauftragten beantragt.
II.Sachverhalt:
Festgehalten wird, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.06.2024 jeweils die Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Spruch des jeweiligen Straferkenntnisses ist damit jeweils zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der jeweiligen Einschränkung der Beschwerde auf jeweils eine Beschwerde gegen die Strafhöhe ergibt sich aus den Akten des Landesverwaltungsgericht Tirol zu den Zlen 2024/28/0857 bis 0864 sowie aus der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.06.2024.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerden gegen die jeweils verhängte Höhe der Geldstrafe richtet und die Schuldsprüche jeweils zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sind, unterliegen diese nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat nach § 37 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Die Beschwerdeführer ersuchen jeweils um Herabsetzung der Strafbeträge, weshalb nur diese Punkte Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht sind.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gegen die Beschwerdeführer scheinen bis dato keine Strafvormerkungen auf, was als gewichtiger Milderungsgrund seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol gewertet wurde. Die Beschwerdeführer waren jeweils reumütig, geständig und sahen jeweils ihr Unrecht ein.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher veranlasst, die Strafen jeweils entsprechend herabzusetzen und sind diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nunmehr tat- und schuldangemessen.
Der informierte Vertreter der Finanzpolizei hatte gegen die Herabsetzung jeweils der Strafen keinen Einwand.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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