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LVwG-2023/31/2799-2•LVwG T LVwG-2023/31/2799-2
LVwG-2023/31/2799-2Landesverwaltungsgericht25.06.2024
Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens<br/>Nachträgliche Änderung des (Gesamt)-Flächenwidmungsplanes<br/>Sach- und Rechtslage geändert<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des vom 5.10.2023, ***, betreffend die Untersagung der Ausführung eines angezeigten Bauvorhabens infolge Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Stadt Z vom 5.10.2023, **, wurde der AA die Ausführung des mit Eingabe vom 31.8.2023 angezeigten Bauvorhabens „Errichtung eines Stadels“ auf Gst 1 KG Y gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 infolge Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan „“ untersagt.
Begründend wurde in diesem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bauplatz im seit dem Jahr 1979 geltenden Flächenwidmungsplan *** als „Gewerbe- und Industriegebiet“ gewidmet sei, im seit 31.3.2020 in Geltung stehenden örtlichen Raumordnungskonzept aber als Rückwidmungsfläche R*** im Hinblick auf die Flughafensicherheit gekennzeichnet wurde. In der Beschreibung dieses Zählers wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Sicherheit des Flughafens auch die darüber hinausgehenden Flughafenflächen von jeglicher Bebauung oder flughafenfremder Nutzung freizuhalten sind.
Die rechtlich verpflichtende Realisierung dieser Rückwidmung wurde im Gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan *** in enger Abstimmung mit den zuständigen Oberbehörden/Dienststellen der Flughafensicherheit (Bundesministerium und Austro Control) und der Genehmigungsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung umgesetzt. Dieser Flächenwidmungsplan befinde sich aktuell nach Erlassungsbeschluss durch den Gemeinderat beim Amt der Tiroler Landesregierung zur Genehmigung.
Hingewiesen wurde schließlich darauf, dass das geplante Bauvorhaben in die Sicherheitszone des Flughafens Z rage und allenfalls gesondert einer luftfahrtbehördlichen Ausnahmegenehmigung bedürfe, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass die Zulässigkeit eines Stadels unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 39 Abs 6 TROG gegeben sei, da Nebengebäude und Nebenanlagen sowie sonstige Bauvorhaben explizit angeführt werden. Der Stadel, der für Lagerzwecke verwendet werde, stelle mit seinen gegebenen Abmessungen jedenfalls ein Nebengebäude dar und führe auch zu keinerlei Nutzungskonflikten im Sinne des § 39 Abs 2 TROG.
Mit Eingabe der belangten Behörde vom 18.6.2024 wurde das Landesverwaltungsgericht Tirol informiert, dass zwischenzeitlich infolge der mittlerweile stattgefundenen Änderung des Flächenwidmungsplanes die gegenständliche Bauanzeige des BB vom 15.3.2024 und 28.5.2024 gemäß § 30 TBO zur Kenntnis genommen wurde und wurde diese Zurkenntnisnahme der belangten Behörde vom 6.6.2024 samt zugrunde liegenden Planunterlagen (Lageplan, Grundriss, Schnitt und Ansichten Nordwest und Südost sowie Nordost und Südwest und Baumassenberechnungen) in der Anlage übermittelt.
II.Rechtliche Erwägungen:
Durch die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige durch das Schreiben der belangten Behörde vom 6.6.2024 nach erneuter Einreichung einer Bauanzeige vom 15.3.2024 und 28.5.2024, dies nach Inkrafttreten des neuen Gesamtflächenwidmungsplanes, hat sich die Sach- und Rechtslage insofern geändert, als das den Gegenstand der Untersagung bildende Bauvorhaben, das völlig ident geblieben ist, mittlerweile seitens der belangten Behörde gemäß § 30 TBO 2022 zur Kenntnis genommen wurde.
Aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung wurden daher dem den Gegenstand des bekämpften Bescheides bildende Widerspruch zum Flächenwidmungsplan *** die rechtliche Grundlage entzogen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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