LVwG T LVwG-2024/38/1186-14

LVwG-2024/38/1186-14Landesverwaltungsgericht24.06.2024

Regest

Mittelpunkt der beruflichen und privaten Lebensbeziehungen<br/>Freizeitwohnsitz<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/1186-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.1186.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 800,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (infolge: belangte Behörde) vom 18.03.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:vom 08.08.2011 bis zumindest 15.04.2023

Ort:**** W, Adresse 3

Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung unter der Adresse 3, **** W, auf Gst. **1, GB W, unerlaubt als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs. 8 erster Satz TROG 2022 vorliegt.

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalte während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 13 a lit a erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr. 43/2022 iVm § 13 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr. 43/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 4.000,00

1 Tage(n) 9 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 13a Abs 3 erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr. 43/2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 4.400,00.“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, in der sie zusammengefasst vorbringt, dass sich die belangte Behörde nicht mit den Beweisergebnissen, die den Standpunkt der Beschwerdeführerin gestützt hätten, auseinandergesetzt habe.

Besonders die Strom- und Wasserverbrauchsdaten seien von der Behörde nicht zur Beurteilung herangezogen worden. Allein der Stromverbrauch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes würde unmissverständlich belegen, dass die Liegenschaft entgegen der Annahme der Behörde regelmäßig bewohnt werde. So würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann trotz ihres Alters und der fehlenden Affinität für technische Geräte im Jahr durchschnittlich mehr als 2.000 kWh Strom verbrauchen, obwohl die Pumpe der Heizung auf einen pro Stunde Verbrauch von 4 Watt umgestellt worden sei. Auch sei im gesamten Haus auf stromsparende LED Lampen umgestiegen worden.

Der Stromverbrauch im Haushalt einer Person betrage in Österreich durchschnittlich zwischen 1.300 – 2.000 Kilowattstunden (vgl. https://stromliste.at/nuetzliche-infos/stromverbrauch). Aufgrund der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns gegenüber technischen Geräten sei daher eher von einem unterdurchschnittlichen Verbrauch auszugehen und könne auf Basis des Beweisergebnisses nicht vernünftig begründet werden, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil des Jahres nicht im Haus verbringe.

Zudem seien auch die Wasserdaten sehr aussagekräftig. Wie sich aus der Aufstellung der Verbrauchswerte ergebe, sei der angegebene Wasserverbrauch mit zu multiplizieren, sodass der Wasserverbrauch der Liegenschaft bei mehr als 100 m³ pro Jahr liegen würde, was dem durchschnittlichen Wasserverbrauch in Österreich entspreche.

Aus den Verbrauchsdaten resultiere auch, dass die Liegenschaft durchgehend seit 2011 bewohnt worden sei. Zudem zeige auch das Wohnrecht, das der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten durch die Tochter eingeräumt worden sei, dass der Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich liege.

De facto begründe sich das gesamte Straferkenntnis der belangten Behörde auf den durchgeführten Kontrollen, bei denen die Beschwerdeführerin nur zeitweise angetroffen worden sei. Zu den Kontrollberichten sei ganz allgemein auszuführen, dass ca. zwei dieser Kontrollen zu sehr ungewöhnlichen Zeiten stattgefunden hätten, in denen die Beschwerdeführerin regelmäßig mit ihrem Ehemann auswärts zu Abend gegessen habe. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann würden gern kochen, sodass ausschließlich Gasthäuser und Restaurants von ihnen genutzt würden. Dennoch seien über 20 der 32 Kontrollen der Behörde am späten Nachmittag bzw. frühen Abend durchgeführt worden, wo sich ein Pensionist definitiv nicht zu Hause aufhalte. Schließlich sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann auch laufend in den Bergen unterwegs, was durch bereits im Vorverkauf erworbenen Tickets belegt werden könne.

Darüber hinaus würden Kontrollen auch nicht belegen, ob die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bloß zu Erholungszwecken im Urlaub, in den Ferien oder am Wochenende genutzt worden wäre. Vielmehr zeige sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann speziell außerhalb der Ferien, Feiertagen und am Wochenende an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anzutreffen gewesen seien.

Beinahe bei jeder durchgeführten Kontrolle habe das Kontrollorgan festgestellt, dass der Briefkasten der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft leer sei oder entleert worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin sich dort angeblich nicht aufhalte. Durch den Hauptwohnsitz an der Liegenschaft sei sehr wohl immer wieder Post empfangen worden und auch der Briefkasten geleert worden.

Auch die Beschriftung des Briefkastens mit einem fremden Namen möge daran nichts ändern, sondern sei dies lediglich darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eben zurückgezogen leben würden. Die gesamte Nachbarschaft wisse, wer an dieser Adresse wohne. In der betreffenden Gegend sei es jedenfalls üblich, fremde Namen am Briefkasten anzubringen, weshalb die Postboten in dieser Gegend auch gar nicht auf den dort angegebenen Namen setzen würden, sondern Briefe auch ohne Weiteres eine Zustellung erfahren würden.

Das festgestellte unbewohnte Erscheinungsbild ergebe sich lediglich aus den Kontrollberichten und habe sich die Behörde nicht direkt mit diesen Mutmaßungen auseinandergesetzt. Hätte sie sich mit allen Wahrnehmungen beweiswürdigend auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass eine durchgehende Bewohnung der Liegenschaft vorliege.

So sei zum Beispiel unmissverständlich, wie aus dem Stand eines Plissees schlussgefolgert werden könne, dass eine Liegenschaft nicht bewohnt werde. Auch seien fehlende Fußspuren zur Eingangstür oder Reifenspuren zur Garage nicht geeignet, festzustellen, dass die Liegenschaft nicht bewohnt werde. Das unveränderte Brennholz im Eingangsbereich des Hauses bzw. auf der Terrasse sei negativ gewertet worden. Dieses diene rein zur Dekoration des Hauses und hätte bereits eine einfache Befragung der Beschwerdeführerin ergeben, dass es auch in der Garage einen beachtlichen Brennholzvorrat gebe und weitgehend mit Gas geheizt werde. Entgegen der Annahme der Kontrollorgane belege ein tadellos gepflegter Garten an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die laufende Pflege des Gartens und somit die Hauptwohnsitznahme der Beschwerdeführerin.

Was die KFZ-Zulassung betreffe, so habe die Beschwerdeführerin im Zuge der Übergabe des Kaufhauses in Deutschland an ihre Kinder zugesichert bekommen, dass sie und ihr Ehemann stets einen fahrbaren Untersatz haben würden und dies auch noch über das Kaufhaus organisiert werde, da die Beschwerdeführerin ja nach wie vor als Kommanditistin im Kaufhaus beteiligt sei. Aufgrund dieser grundsätzlich betrieblichen Zuordnung des Fahrzeuges sei auch von der Beschwerdeführerin keine Ummeldung als notwendig erachtet worden.

Dass die Klingel in anderen Teilen des Hauses nicht hörbar gewesen sei, liege aufgrund von akustischen Mängeln an der gegenständlichen Liegenschaft. Es sei nicht lebensfremd, dass eine Klingel tatsächlich nur in gewissen Bereichen des Hauses hörbar sei. In der Kontrollnotiz vom 05.01.2022 werde vielmehr sogar bestätigt, dass die Haustüre trotz mehrmaligem für die Kontrollorgane hörbaren Klingeln nicht geöffnet worden sei und dennoch Personen wahrgenommen worden seien. Dies bestätige die Aussage, dass die Klingel nicht überall im Haus hörbar sei.

Eine vollständige Beweiswürdigung sei im gegenständlichen Verfahren nie durchgeführt worden. Zudem sei sie auch fehlerhaft.

Im völligen Widerspruch stehe auch, dass mit Eingabe der Gemeinde V vom 08.09.2023 der Behörde die Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführerin angezeigt worden sei.

Zum Beschwerdepunkt des ergänzungsbedürftigen Sachverhalts werde noch einmal darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Wasserverbrauchsdaten der tatsächliche Wasserverbrauch noch verifiziert werden müsse.

Auch stehe die Ausführung der belangten Behörde, dass aufgrund der Tatsache, dass der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland in einer Entfernung von 25 Autominuten zum Wohnsitz ihrer Tochter in Deutschland liege, die Schlussfolgerung gezogen werde, dass deshalb die Beschwerdeführerin in Deutschland wohne, im Widerspruch zu den Fakten. Die Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, den Ehemann und die Tochter vorzuladen und einzuvernehmen.

Schließlich werde auch die Anzahl der Kontrollen als unzureichend empfunden. Wie die belangte Behörde zu dem Tatzeitraum bis zurück ins das Jahr 2011 gelangen konnte, bleibe unklar.

Die belangte Behörde wäre bei vollständiger und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr 2011 ihren Lebensmittelpunkt nach Tirol verlegt hätten und die Liegenschaft seither zur Befriedigung ihres ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene.

Auch zum Unrechtsgehalt habe es keinerlei Feststellungen von Seiten der belangten Behörde gegeben. Das gegenständliche Haus sei vor dem Erwerb durch die Tochter der Beschwerdeführerin über zwei Jahre leer gestanden.

Aus all diesen Gründen werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge zu den oben angeführten, unzureichend geklärten Beweisthemen, insbesondere zum Wasserverbrauch, zu den vereinzelten Aufenthalten der Beschwerdeführerin in Deutschland und zu dem behaupteten Tatzeitraum speziell vor 2021, weitere Beweise in Form einer Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie einer Zeugenvernehmung des Ehemanns und der Tochter sowie eine Kontaktaufnahme mit Versorgungsunternehmen aufnehmen.

Zum Aufhebungsgrund der wesentlichen Verfahrensverstöße werde ausgeführt, dass unklar bleibe, auf welcher Basis das Verfahren eingeleitet worden sei, die Akteneinsicht womöglich unvollständig gewährt worden sei und es sich um eine unzulässige und intransparente Verfahrensführung handle.

Aus dem Verfahrensakt ergebe sich jedenfalls nicht einmal ansatzweise, auf welcher Basis die verfahrensgegenständlichen Ermittlungen der Gemeinde W eingeleitet worden seien. Das Kriterium eines begründeten Verdachts, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen würde, sei im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegen. Es sei mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, dass die Behörde Ermittlungen anstrenge, um überhaupt erst einen begründeten Verdacht für ein Ermittlungsverfahren zu schaffen bzw. dadurch den begründeten Verdacht überhaupt erst rechtfertigen zu können. Es fehle der belangten Behörde daher schon ganz grundsätzlich an der Legitimation überhaupt Ermittlungen hinsichtlich der Nutzung der Liegenschaft anzustrengen. Auch seien die Parteirechte iSd § 37 AVG verletzt worden. Erst am Ende der diversen Kontrollen sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden. Hätte man ihr schon bereits während der Kontrollen die Gelegenheit eingeräumt, die Kontrollorgane über ihre Anwesenheit zu informieren, hätte das Problem mit der nicht gehörten Klingel überwunden werden können.

Mit der bloßen Aufforderung zur Rechtfertigung in Bezug auf die Nutzung der Liegenschaft sei ihr rechtliches Gehör jedenfalls nicht angemessen gewahrt worden. Zudem sei es äußerst bedenklich, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen. Der Akt sei auch nicht vollständig bei der Akteneinsicht vorgelegt worden, da die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.11.2023 nicht im Akt enthalten gewesen sei. Somit liege eine Aktenwidrigkeit vor. Auch die Begründung im Straferkenntnis stelle eine Scheinbegründung dar.

Darüber hinaus bestehe auch eine Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin mit dem Vornamen „A“ bezeichnet. Ihr richtiger Name sei aber C. Auch der Tatzeitraum erschließe sich nicht aus den durchgeführten Erhebungen. Über einen derart langen Tatzeitraum bis zurück in das Jahr 2011 hätte sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen müssen, welche Rechtslage überhaupt in den Vorjahren vor dem TROG 2022 in Geltung gestanden habe.

Naturgemäß könne die Beschwerdeführerin nicht uneingeschränkt Beweise vorlegen, da kein verständiger Mensch Beweise für seine Anwesenheit in Österreich aufbewahre. Dennoch habe der Ehemann der Beschwerdeführerin einige seiner Bankbelege aus den vergangenen Jahren, die er zum Teil aufbewahrt habe, ausfindig machen können. Beinahe zehn dieser zahlreichen Belege seien geeignet, um die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich zu beweisen. Bereits auf Basis dieser Bankbelege werde evident, dass die Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil des Jahres in Österreich verbringe und somit die Annahme der Behörde rechtlich nicht richtig gewesen sei, dass diese die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nur zu Freizeitzwecken genutzt habe. Es werde zum Beweis, dass auch Post zugestellt worden sei, auch auf die beigelegten Zustellbelege verwiesen. Daraus ergebe sich, dass Post zugestellt worden sei.

Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Pensionistin, die seit 08.08.2011 ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet habe und die ihr weiteres Leben künftig in Österreich auch verbringen möchte. Nur zeitweise sei sie gemeinsam mit ihrem Gatten in Deutschland anwesend. Bislang habe sie den dortigen Wohnsitz noch nicht abgemeldet, da diese Wohnung von ihnen genutzt werde, wenn sie sich in Deutschland aufhalten würden, um im ehemaligen Unternehmen nach dem Rechten zu sehen und ihre verbleibende Funktion als Kommanditist auszuüben.

Den weit überwiegenden Teil des Jahres würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in W verbringen. Auch unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs könne im gegenständlichen Fall nicht auf einen Freizeitwohnsitz geschlossen werden.

In Bezug auf das Verschulden sei festzuhalten, dass sich die belangte Behörde in unzulässiger Weise über den Regelungsinhalt der Bestimmung hinweggesetzt habe, wenn sie sich darauf beruft, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 VStG nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstattet und seien der Behörde auch die Details zum Wasser- und Stromverbrauch bekannt gewesen, um festzustellen, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte. Es könne keine Fahrlässigkeit angenommen werden, weil die Beschwerdeführerin über ihr Vorbringen hinaus keine Bescheinigungsmittel vorgelegt habe.

Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Pensionistin handle. Dies sei rechtlich überaus relevant, da der Freizeitwohnsitz so definiert sei, dass dieser zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werde. Pensionisten hätten weder Freizeit noch Arbeit, sodass ein Wohnsitz eines Pensionisten schon begrifflich nicht zu Ferien- bzw. Erholungszwecken verwendet werden könne. Wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol annehmen sollte, dass sich Pensionisten nur erholen würden, wäre dies nicht nur eine unzulässige Diskriminierung dieser Personengruppe und damit ein Verstoß gegen Art 20 GRC, sondern würde dies auch zum vollkommen absurden Ergebnis führen, dass jeder Wohnsitz eines Pensionisten tatsächlich einen Freizeitwohnsitz darstellen würde. Eine derartige Auslegung wäre auch unionsrechtswidrig.

Es liege auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor, da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen zur Frage getroffen habe, inwiefern die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben sollte. Mangels derartiger Feststellungen sei das Straferkenntnis mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet.

Zum Verschulden seien keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden. Auch die Strafhöhe sei jedenfalls überhöht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Ausmaß der Schuld für den relevanten Tatzeitraum nachvollziehbar zu erheben und bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Durch die invasive Ermittlung durch die belangte Behörde sei die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigt worden. Dennoch habe es die Beschwerdeführerin dulden müssen, dass ihr laufend Kontrollorgane an ihrem Wohnsitz „aufgelauert“ hätten. Das Vorgehen der Behörde verletze Art 8 EMRK.

Das Straferkenntnis stelle auch einen Verstoß gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf uneingeschränkten Aufenthalt in Österreich auf Basis ausreichender Existenzmittel und eines ausreichenden Versicherungsschutzes, der sich aus der Richtlinie 90/364/EWG ergebe, dar.

Es sei evident, dass das Verbot des § 13 TROG 2022 überwiegend gegen Pensionisten bzw. ältere, wohlhabende EU-Ausländer, die ein Interesse daran haben würden, sich in Tirol niederzulassen, gerichtet sei. Es werde deshalb die Anregung gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß Art 267 AEUV einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH stellen, ob Art 20 GRC dahingehend auszulegen sei, dass er dem nationalen landesgesetzlichen Verbot des § 13 TROG seinen unverhältnismäßigen und diskriminierenden Beschränkungen gegenüber Pensionisten aus dem EU-Ausland und der darin vorgesehenen invasiven Kontrollbefugnis der Behörde, wiederum im Besonderen gegenüber Pensionisten aus dem EU-Ausland, entgegenstehe.

Darüber hinaus werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, das angefochtene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes im Bezirk X vom 18.03.2024 zur Zl ***, ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufheben und in der Sache selbst entscheiden; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 25.11.2010 das Gst **1, in EZ ***, GB *** W, bebaut mit einem Wohnhaus erworben hat. Im Rahmen des Kaufvertrages wurde der Beschwerdeführerin ein Wohnungsgebrauchsrecht für die gegenständliche Liegenschaft eingeräumt. Sie hat mit ihrer Unterschrift auf dem gegenständlichen Vertrag bestätigt, dass sie keinen Freizeitwohnsitz an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft begründen wird.

Das gegenständliche Wohnhaus wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 19.03.2008, Zl ***, baurechtlich bewilligt. Auf Seite 12 unter Punkt D) Punkt 2. wurde der damalige Bauwerber ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass keinesfalls ein Freizeitwohnsitz errichtet werden darf. Das gegenständliche Wohnhaus ist auch nicht im Freizeitwohnsitzregister der Gemeinde W eingetragen.

Die Beschwerdeführerin ist mit Hauptwohnsitz an der Adresse 3, **** W, gemeldet. Darüber hinaus hat sie einen weiteren Hauptwohnsitz in Deutschland mit der Adresse 1, **** Z. Die Beschwerdeführerin ist Pensionistin. Sie ist derzeit noch Kommanditistin der EE KG in Deutschland.

Der Wasserverbrauch des gegenständlichen Wohnhauses lag im gesamten Tatzeitraum pro Jahr unter 40 m3, wobei die Verbrauchszahlen nicht mit dem Faktor 4 zu multiplizieren sind. Der Stromverbrauch im Tatzeitraum betrug pro Jahr zwischen 2.400 kWh und 1.800 kWh. Laut der von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen Webseite und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft liegt der durchschnittliche Wasserverbrauch eines 2 Personen-Haushaltes zwischen 140 m3 und 170 m3. Der durchschnittliche Stromverbrauch für einen 2 Personen-Haushalt in diesem Gebiet liegt laut Auskunft der TINETZ, als lokalem Stromanbieter, zwischen 3.000 und 5.000 kWH, wobei laut der von der Beschwerdeführerin angegebenen Webseite und einer Nachfrage bei der TINETZ bei einem Einfamilienwohnhaus von der oberen Grenze auszugehen ist.

Vom Wohnhaus wird auf Wunsch der Beschwerdeführerin und ihres Gatten kein Müll abgeholt, sondern sämtlicher Abfall, auch der Bioabfall, wird in Deutschland entsorgt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über kein in Österreich zugelassenes Fahrzeug, sondern wird ein FF mit deutschem Kennzeichen verwendet. Ihre Bankverbindung hat sie bei einer deutschen Bank und sowohl ihr Einkommen/Pension, wie auch ihre Krankenversicherung erfolgt über Deutschland. Die ärztliche Versorgung (Zahnarzt, praktischer Arzt) erfolgt in der Nähe ihres Wohnortes in Deutschland.

Sie hat eine Tochter, zwei Söhne und 5 Enkelkinder, die alle in Deutschland wohnen. Zu ihren unmittelbaren Nachbarn hat sie ein gutes Verhältnis, ohne dass man von Freunden sprechen kann. Ihre Freunde befinden sich in Deutschland bzw in V und U, wobei es sich dabei wiederum um Freunde aus Deutschland handelt.

Die Tochter, die auch Eigentümerin des Hauses ist, besucht die Eltern ca. 5x im Jahr mit ihren Kindern und dem Ehemann. Sie verbringt dort ihre Ferien.

Die Beschwerdeführerin hat am 01.01.2016 gemeinsam mit ihrem Ehemann ihre Firma an die Tochter übergeben. Sie ist nach wie vor Kommanditistin der EE KG. Noch über ca. 2 Jahre hat sie nach der Übergabe der Geschäftsübergabe in der EE KG mitgearbeitet.

Das gegenständliche Wohnhaus wurde im leeren Zustand erworben und wurde von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann nach und nach eingerichtet. Dies geschah im Wesentlichen am Wochenende, wobei das Ehepaar mit der Anschaffung eines Bettes dann auch in W übernachtet hat. Den Rest der Woche hat die Beschwerdeführerin bis 2018 von Montag bis Samstag in der EE KG gearbeitet. Der Stromverbrauch ist nach 2018 für das gegenständliche Wohnhaus nicht gestiegen, sondern in etwa gleichgeblieben, vielmehr ist er sogar von ca 2400 kWH auf ca 1840 kWH gesunken.

Die Coronazeit hat die Beschwerdeführerin vermehrt in Deutschland verbracht, was sich in den geringeren Verbrauchsmengen beim Wasser auch widerspiegelt. Die Post erhält sie nicht in ihrem Briefkasten in W, sondern der Postbote übergibt diese stets dem Nachbarn, mit dem dies so vereinbart ist. Auf dem Postkasten steht nicht der Name der Beschwerdeführerin oder eines anderen Familienmitgliedes, sondern ein fremder Name.

Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin ist in Deutschland und nicht in W.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen resultieren einerseits aus dem Akt der belangten Behörde im gegenständlichen Fall, sowie andererseits aus den Erhebungen, die von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchgeführt wurden, sowie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst, die sie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgegeben hat.

Die Nutzung von 2011 bis 2018, dass sie nur an den Wochenenden und in der Freizeit in W war, war glaubwürdig, da sie selbst angegeben hat, dass sie die ganze Woche in der Firma in Deutschland gearbeitet hat und dann am Wochenende mit ihrem Gatten in W war. Ihre Ausführungen, dass sie nach dem Zeitraum der Übergabe und dem Einarbeiten der Nachfolger ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, ist nicht glaubwürdig. Die Daten zum Strom- und Wasserverbrauch zeigen eindeutig, dass der Verbrauch weitgehend gleichgeblieben ist. Sie konnte nicht erklären, warum ihr Wasserverbrauch derart unter dem Normalverbrauch eines Zweipersonenhaushaltes liegt. Gleiches gilt für den Stromverbrauch.

In Bezug auf die Briefzustellung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht der zuständige Zusteller für das Gebäude in W befragt, der glaubwürdig und unter Wahrheitsverpflichtung ausgesagt hat, dass er sämtliche Post der Beschwerdeführerin und ihres Gatten direkt an den Nachbarn zustellt. Er gab auch an, dass es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keineswegs im Umkreis üblich ist, fremde Namen auf dem Briefkasten anzubringen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass der falsche Name sie nur vor Dritten schützen solle, war nicht glaubwürdig, da ihr Bekanntheitsgrad in Österreich nicht dazu führen wird, dass sie vermehrt belästigt wird. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass man verhindern wollte, dass bei Kontrollen ersichtlich ist, wer tatsächlich in dem Haus wohnt.

Der Postzusteller gab auch an, dass das Haus für ihn einen unbewohnten bzw selten bewohnten Eindruck macht. Dies auch im Verhältnis zu anderen pensionierten Ehepaaren in seinem Zustellbereich.

Die Feststellung, dass sich der persönliche Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht in W, sondern in Deutschland befindet, resultiert aus der Summe der aufgenommenen Beweise. Im Speziellen wohnen ihre Kinder und Enkel dort und sogar die ärztliche Versorgung erfolgt nicht in W und besteht dort auch kein Freundeskreis.

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr. 43/2022 iddgF LGBl Nr 85/2023, (TROG 2022) lauten wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b) […]

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.“

IV. Rechtliche Beurteilung:

Das Tiroler Raumordnungsgesetz definiert den Begriff des Freizeitwohnsitzes und versteht darunter Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung des § 13 Abs 1 TROG in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl. VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).

In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl. VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte er zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich der Revisionswerber, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ iSd § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, wenn die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.

Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

Die Beschwerdeführerin ist Pensionistin, sodass sich für sie, wie von ihr in der Beschwerde nachvollziehbar ausgeführt, nicht unbedingt ein Anknüpfungspunkt aufgrund eines Arbeitsplatzes für die Prüfung der Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses in Bezug auf ihren beruflichen Lebensmittelpunkt ergibt. Invers bedeutet dies aber nicht, dass sie verschiedenste Mittelpunkte der Lebensbeziehungen haben kann. Es ist auch bei Pensionisten eine Gesamtschau der vorliegenden Umstände einer Prüfung zu unterziehen.

Abgesehen davon gab sie selbst in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass sie als Kommanditistin der EE KG immer wieder nach Deutschland fahren muss, um, wie von ihr angegeben, nach dem Rechten zu sehen. Dies wiederum impliziert, dass ihr, wenn auch durch die Pension zeitlich stark eingeschränktes, berufliches Engagement, derzeit noch in Deutschland ist, sodass ihre beruflichen Lebensbeziehungen nicht in W beheimatet sind.

In weiterer Folge sind die familiären Lebensbeziehungen einer näheren Prüfung zuzuführen. Die Beschwerdeführerin moniert selbst in ihrer Beschwerde, dass sich die belangte Behörde zu wenig an den tatsächlichen Verbrauchsdaten für Strom und Wasser orientiert hat und verweist diesbezüglich auf zwei österreichische Webseiten, die dazu näheres ausführen würden.

Schon im Akt der belangten Behörde liegen die Verbrauchsdaten für das gegenständliche Wohnhaus über die letzten Jahre vor und das erkennende Landesverwaltungsgericht hat auch neben den in der Beschwerde angegebenen Webseiten Erkundigungen auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, sowie dem Netzbetreiber TINETZ eingeholt.

Die Wasserdaten zeigen einen Jahresverbrauch des Wohnhauses seit 2011, der immer unter 40 m3 liegt. Der durchschnittliche Jahresverbrauch für einen 2 Personen-Haushalt beträgt aber übereinstimmend nach der von der Beschwerdeführerin angegebenen Webseite und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zwischen 140m3 und 170m3. Lediglich in der Coronazeit hat sich der Wasserverbrauch noch mehr reduziert. Eine Vergrößerung des Wasserverbrauches hat sich auch nicht nach der Firmenübergabe an die Tochter ergeben, was zu dem Rückschluss führt, dass die Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses in dem Umfang beibehalten wurde, wie es seit dem Erwerb des Gebäudes durch die Tochter der Beschwerdeführer bzw seit der Anschaffung des Bettes durch die Beschwerdeführerin, die ein Übernachten im Wohnhaus ermöglichte, gewesen ist, also im Rahmen einer zeitweiligen und nicht einer dauernden Verwendung.

Dafür spricht auch die Tatsache, dass in W kein Müll entsorgt wird. Die Entsorgung in Deutschland, wie selbst angegeben, ist noch vorstellbar mit Papier-, Plastik- und ähnlichem Müll. Es ist aber absolut unglaubwürdig, dass, im Fall einer Verwendung des Gebäudes als Hauptwohnsitz, auch der gesamte Biomüll nach Deutschland zur Entsorgung gebracht wird. Vielmehr resultiert daraus für das erkennende Gericht, dass keine dauerhafte Verwendung des Wohnhauses vorliegt.

Ein weiteres Indiz stellt auch die Tatsache dar, dass die Beschwerdeführerin ihre Bankverbindung bei einem deutschen Bankinstitut hat und ihre Ärzte in unmittelbarer Nähe zu ihrem deutschen Wohnsitz angesiedelt sind. Ihre drei Kinder wohnen in Deutschland und es besteht zwar ein angenehmes nachbarschaftliches Verhältnis zu den unmittelbaren Nachbarn in W. Ihr Freundeskreis ist aber in Deutschland, wenn auch manche ihrer Freunde selbst in Tirol (U und V) Liegenschaften besitzen und sie diese in Tirol besuchen.

Ein abschließendes Indiz für die Freizeitwohnsitznutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft stellt auch die Art der Postzustellung, nämlich eine Zustellung sämtlicher Post an den Nachbarn, und das nicht passende Namensschild auf dem Briefkasten dar. Bei einer dauerhaften Verwendung des Hauses ist es unglaubwürdig, dass man sämtliche Post an den Nachbarn zustellen lässt. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass man sich bei häufiger Ortsabwesenheit vom Nachbarn über wichtige Post informieren lässt bzw verhindern will, dass der Briefkasten zwischen den Aufenthalten in W zu voll wird. Auch dies ist ein klarer Hinweis, dass die Beschwerdeführerin nicht überwiegend ihren Aufenthalt in W hat.

Was die Argumentation betreffend das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht für die Beschwerdeführerin beim Kauf des gegenständlichen Wohnhauses betrifft, so stellt dieses Wohnungsgebrauchsrecht, nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichts, kein Indiz für eine Hauptwohnsitznutzung dar, sondern vielmehr erscheint dieses als Gegenleistung für eine eventuelle finanzielle Unterstützung der Tochter beim Kauf des Hauses. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin angegeben, dass schon beim Kauf die Absicht bestanden hat, dass das Haus von ihr und ihrem Gatten verwendet werden soll, sodass mit diesem Argument nichts zu gewinnen ist.

Die Beschwerde richtet sich auch gegen die durchgeführten Kontrollen der GG GmbH. Hierzu ist auszuführen, dass natürlich die Verbrauchsdaten an sich mehr Aussagekraft haben, als die durchgeführten Kontrollen durch die Sicherheitsfirma. Allerdings zeigen die Kontrollen, dass die Beschwerdeführerin teilweise angetroffen wurde. Die fehlende Räumung des Schnees stellt wiederum ein Indiz dar, dass in dieser Zeit das Wohnhaus nicht benützt wurde. Diese Maßnahmen sind durchaus adäquat, und es hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung Konle bereits deutlich ausgesprochen, dass eine nachträgliche Kontrolle eines Wohnsitzes im Hinblick auf seine Verwendung durchwegs zulässig ist, sodass auch die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nicht nachvollzogen werden können.

In einer gebotenen Gesamtbetrachtung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse kommt das erkennende Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen (hier nur sehr eingeschränkt, da sie Pensionistin ist) und familiären Lebensbeziehungen in W vorliegt. Dieses findet sich vielmehr an ihrer Adresse in Deutschland. Damit liegt aber eine Verwendung des gegenständlichen Wohnhauses als Freizeitwohnsitz vor, sodass die objektive Tatseite des Deliktes erfüllt ist.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen. Gerade die Verbrauchsdaten sprechen eine eindeutige Sprache über die Dauer des Aufenthaltes in W. Auch wenn ihr von Seiten des damaligen Maklers beim Kauf des Wohnhauses suggeriert worden wäre, dass eine eventuelle Verwendung als Freizeitwohnsitz kein Problem darstellen würde, da dies „nicht kontrolliert werde“, so hat sie dennoch die Freizeitwohnsitzerklärung im Vertrag, mit dem ihr das Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt wurde, unterschrieben. Sie hätte sich vor der Unterschrift, wenn ihr die Erklärung nicht verständlich war, zusätzliche Informationen einholen müssen. Auch hat sie sich selbst bei der Gemeinde W mit Hauptwohnsitz angemeldet, obwohl sie ihren Lebensmittelpunkt nicht in W hat. Es ist in ihrem Fall jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Somit hat sie auch die subjektive Tatseite des Deliktes erfüllt.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich. Mit den Vorschriften der Tiroler Bauordnung wird vor allem beabsichtigt, eine gefahrlose Benützung von baulichen Anlagen zu gewährleisten. Wenn sich der Beschwerdeführer darüber hinwegsetzt, ist damit eine Gefährdung von Dritten auch nicht auszuschließen.

Zu ihren Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht. Vielmehr hat sie in der Beschwerde moniert, dass sie dazu von der belangten Behörde aufgefordert worden sei. Hier übersieht sie aber, dass die Angaben zu den persönlichen Vermögensverhältnissen in ihrem höchstpersönlichen Interesse gelegen sind, um zu verhindern, dass eine Strafe über sie verhängt wird, die in einem Widerspruch zu ihren finanziellen Möglichkeiten steht.

Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist erheblich, da in Tirol ein hohes Interesse an der Vermeidung von Freizeitwohnsitzen besteht. Durch die geringe bebaubare Fläche des Landes tragen Freizeitwohnsitze zur massiven Steigerung der Bodenpreise bei und Wohnen wird für viele Ortsansässige unleistbar.

Die belangte Behörde hat den Strafrahmen nur zu 10% ausgeschöpft, sodass die Strafhöhe vorallem auch wegen der langen Tatzeit tat-und schuldangemessen ist.

Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass sie unbegründet abzuweisen war.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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