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LVwG-2024/17/1302-3Landesverwaltungsgericht21.06.2024
Entziehung der Lenkberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 08.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz 1997
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 08.04.2024, Zl. ***, aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist, wenn im Folgenden von der Entziehung der Lenkberechtigung die Rede ist, begrifflich auch das Verbot umfasst, von einer im Ausland erworbenen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
I.Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Y vom 19.04.2024, Zl ***, wurde die Lenkberechtigung (Klassen AM/B) des AA aufgrund des Lenkens eines PKWs in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand am 28.03.2023 für den Zeitraum vom 28.03.2023 bis einschließlich 28.04.2023 entzogen. Die Verkehrszuverlässigkeit wurde für die Dauer eines Monats aberkannt. Weiter wurde angeordnet, dass der Betroffene innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, ein Verkehrscoaching zu absolvieren habe und bis zum Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen sei. Ausgesprochen wurde auch, dass im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden könne.
In Form eines Hinweises wurde im Spruch des Bescheides dargetan, dass für den Fall der Nichtbefolgung dieser begleitenden Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Frist die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung enden werde.
2. In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer ein Verkehrscoaching und unterzog sich einer verkehrspsychologischen Begutachtung, die die Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeigen der Klassen AM und B ergab. Mit amtsärztlichen Gutachten vom 28.06.2023 wurde gleichfalls die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeigen verneint.
3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 10.10.2023, Zl ***, wurde die Lenkberechtigung des AA aufgrund festgestellter gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde spruchgemäß bestimmt, dass eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung nicht vor Dezember 2023 zulässig sei. Begründend wurde auf das amtsärztliche Gutachten vom 28.06.2023 sowie eine ergänzend dazu eingeholte amtsärztliche Stellungnahme vom 13.09.2023 verwiesen. Dieser Bescheid vom 10.10.2023 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Eine vom Beschwerdeführer veranlasste verkehrspsychologische Untersuchung am 02.01.2024 kam neuerlich zum Ergebnis, dass keine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sei, was wiederum amtsärztlich bestätigt wurde. Eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung sei erst nach Ablauf „mehrerer Monate“ sinnvoll-
4. Mit Eingabe vom 19.03.2024 beantragte der rechtsfreundlich vertretene verfahrensbetroffene AA unter Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme einer Fachärztin der Abt. Psychiatrie und Psychotherapie des Landeskrankenhauses X vom 04.03.2024, die Verkehrspsychologin der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle mit dieser fachärztlichen Stellungnahme zu konfrontieren und den Betroffenen hierzu neuerlich im Beisein seines Rechtsvertreters einzuvernehmen. Der Antrag wurde damit begründet, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass der Betroffene sich seit Juni 2015 in suchtmedizinisch-psychiatrischer Behandlung im LKH X befinde. Die Oberärztin der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des LKH X habe in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 04.03.2024 ausgeführt, keine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit feststellen zu können.
5. In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2024, Zl ***, in welchem die Landespolizeidirektion Y aussprach, die Lenkberechtigung des AA aufgrund weiterhin festgestellter gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM/B bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, zu entziehen. Es wurde bestimmt, dass eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung nicht vor dem 21.06.2024 zulässig sei. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich seit den Ausführungen in ihrem Bescheid vom 10.10.2023, dem amtsärztlichen Gutachten vom 21.02.2024 sowie der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 31.01.2024 keine Verbesserung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben habe. Eine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei nach wie vor nicht gegeben, daher sei neuerlich der Lenkberechtigungsentzug wegen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszusprechen gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid vom 08.04.2023 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des AA an das Landesverwaltungsgericht Tirol, mit der wesentliche Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden. Begründend führte der Rechtsmittelwerber zunächst aus, dass die Behörde es unterlassen habe den (inhaltlich erkennbaren) Bescheid als solchen zu bezeichnen, sodass die Entziehung der Lenkberechtigung nicht rechtswirksam erfolgt sei. Weiter wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer zwar in einem Substitutionsprogramm befinde, jedoch die Gerichtsmedizin bestätigt habe, dass die Substitutionsmedikation keinen Einfluss auf die Fahrfähigkeit hätte. Die positiven Kokain- und Benzodiazepintests seien nur dann als relevant einzustufen, wenn sie mit dem Verkehrsverhalten in Zusammenhang zu bringen seien. Die verkehrspsychologischen Stellungnahmen und fachärztlichen Stellungnahmen seien voll von Spekulationen über mögliches Verhalten des Beschwerdeführers und dessen innere Einstellung zu Drogen. Die Fahrtauglichkeit hänge jedoch nicht von einer Gewissensprüfung oder der moralischen Einstellung zu Drogen ab, es sei lediglich zu beurteilen, ob die physische und psychische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sei. Es sei wesentlich, ob eine Person in der Lage sei, ihre Fahrtüchtigkeit vor Antritt einer Fahrt richtig einzuschätzen und ihr Verhalten dieser Erkenntnis anzupassen. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen abzuändern und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Klassen AM/B zukomme.
II.Sachverhalt:
Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich in entscheidungswesentlicher Hinsicht, dass die Lenkberechtigung des AA bereits mit Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 19.04.2023 entzogen wurde.
Seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins durch die Exekutive am 28.03.2023 wegen der Inbetriebnahme eines PKWs in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand hat der Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung nicht mehr erlangt, da er den mit Bescheid vom 19.04.2023 auferlegten Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen seither nicht erbringen konnte.
In Folge eines amtsärztlichen Gutachtens vom 28.06.2023, welches die Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeigen feststellte, erließ die Landespolizeidirektion Y am 10.10.2023 zu Zl *** neuerlich einen Bescheid aufgrund dessen die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers rechtskräftig bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM/B entzogen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 08.04.2024 wurde neuerlich gleichlautend entschieden, es wurde lediglich der Zeitpunkt für die frühestmögliche neuerliche amtsärztliche Untersuchung mit 21.06.2024 festgesetzt. Dieser Bescheid weist keine Bezeichnung als Bescheid und auch keine Bezeichnung des Spruches als solchen auf.
Es ist festzustellen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bereits aufgrund der zuvor ergangenen Bescheide der Landespolizeidirektion Y vom 19.04.2023 und vom 10.10.2023 bis dato unverändert aufrecht ist, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die genannten Führerscheinklassen nicht nachweisen konnte.
Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 08.04.2024 sprach die Entziehung der Lenkberechtigung aus, obwohl diese bereits aufgrund der Vorbescheide seit dem 28.03.2023 entzogen ist.
Ein Antrag auf Wiederausfolgung (Wiedererteilung) der Lenkberechtigung wurde vom Beschwerdeführer bei der Führerscheinbehörde nicht gestellt.
III.Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich unbedenklich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG 1997 darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9 FSG 1997).
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG 1997 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Nach § 25 Abs 2 FSG 1997 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
§ 28 Abs 1 FSG 1997 bestimmt, dass der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen ist, wenn
1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
V.Erwägungen:
1. Zunächst in Hinblick auf die Einwendungen in der Beschwerde und die Tatsache, dass die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.04.2024 nicht ausdrücklich als solchen bezeichnet hat, festzuhalten, dass allein der Mangel der ausdrücklichen Bezeichnung einer Erledigung als „Bescheid“ nicht bewirkt, dass ein Bescheid nicht existent wird. Stellt sich eine Erledigung nach ihrem Inhalt als Bescheid dar, so wird sie von der herrschenden Auffassung auch als solcher qualifiziert (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 408).
Da im gegenständlichen Fall die in Rede stehende behördliche Erledigung (Bescheid) vom 08.04.2024 unmissverständlich die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers anordnet und als Rechtsgrundlage auch die entsprechende Bestimmung in § 24 Abs 1 FSG 1997 sowie die weiteren in Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung stehenden Normen anführt, besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel am Bescheidcharakter der in Beschwerde gezogenen Erledigung der Landespolizeidirektion Y vom 08.04.2024, Zl. ***.
Die in der Beschwerde vorgetragene Einwendung, die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sei mangels des Vorliegens eines Bescheides nicht wirksam geworden, musste daher verworfen werden.
2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht ist die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit welchem eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde, nicht aber die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wieder zu erteilen ist.
3. Auch wenn der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 08.04.2024 zur Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nicht aus den vorgebrachten formellen Gründen rechtsunwirksam ist, ist er aus nachstehenden Gründen dennoch rechtswidrig.
Bereits mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2023 wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ab 28.03.2023 entzogen und in Anwendung des § 7 Abs 3 Z 1 in Verbindung mit § 24 Abs 3 FSG 1997 die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeigen bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet.
Sodann erließ die belangte Behörde am 10.10.2023 einen Bescheid, mit welchem die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgesprochen wurde. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung erfolgte seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins durch die Exekutive am 28.03.2023 nicht; die Entziehung ist seitdem unverändert aufrecht.
4. Es ist somit als entscheidungswesentlich festzuhalten, dass der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 08.04.2024 eine Entziehung der Lenkberechtigung aussprach, obwohl diese bereits aufrecht entzogen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass das FSG 1997 keine Rechtsgrundlage für eine gesonderte Verfügung enthält, wonach nach Ablauf der Entzugsdauer, sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein, die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. Die Rechtsfolge des Nichtendens der Entziehungszeit ergibt sich für den Fall des Nichtbefolgens einer rechtskräftigen Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vielmehr bereits ex lege aus § 24 Abs 3 6. Satz FSG 1997 (VwGH Ra 2021/11/0165 vom 13.12.2023 unter Hinweis auf Ra 2018/11/0233 vom 25.01.2019). Dieser Grundsatz ist auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden.
Somit fehlte für die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Landespolizeidirektion Y vom 08.04.2024, Zl ***, mit welchem die Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde, die Rechtsgrundlage. Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bleibt ex lege jedenfalls bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen, ohne dass es dafür eines weiteren Bescheides bedurfte.
5. Hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Zeitpunkts für eine frühestmögliche neuerliche amtsärztliche Untersuchung mit 21.06.2024 ist festzustellen, dass eine solche Anordnung im Hinblick auf die durch Zeitablauf weggefallene Beschwer das Schicksal des rechtswidrig erlassenen Entziehungsbescheides teilt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das FSG 1997 und auch die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) eine solche Anordnung lediglich hinsichtlich verkehrspsychologischer Untersuchungen, nicht aber hinsichtlich amtsärztlicher Untersuchungen vorsieht. Gem. § 18 Abs 5 FSG-GV ist eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung vor Ablauf von 12 Monaten nur dann zulässig, wenn dies von der Behörde ausdrücklich angeordnet wird
6. Ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung, unter anderem die dafür erforderliche gesundheitliche Eignung, aufbringt, ist in einem Verfahren auf Wiederausfolgung des Führerscheins gem. § 28 Abs 1 FSG 1997 von der zuständigen Behörde zu klären.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erlassen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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