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LVwG-23/36/1574-10Landesverwaltungsgericht20.06.2024
Benützungsverbot<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.03.2023, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.04.1998, Zahl ***, wurde dem beantragten Abbruch des vormaligen Bestandsgebäudes und Neubau des verfahrensgegenständlichen Wohnhaus auf Gst **1 Z die Baubewilligung erteilt.
Das gegenständliche Gebäude ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Z eingetragen.
Mit Kaufvertrag vom 15.04.2002 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) das Gst **1 samt dem darauf errichteten Gebäude mit der Adresse Adresse 1, **** Z, im Alleineigentum erworben.
Seit 02.09.2002 sind die Beschwerdeführerin, CC (der Ehemann der Beschwerdeführerin) und DD (der Vater der Beschwerdeführerin) in diesem Gebäude mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Seit 09.12.2013 ist die Beschwerdeführerin dort nunmehr mit Hauptwohnsitz gemeldet.
In weiterer Folge wurden von der Baubehörde Erhebung wegen des Verdachts der Nutzung dieses Gebäudes als Freizeitwohnsitz durchgeführt und sind dazu zahlreiche Kontrollen vor Ort über einen längeren Zeitraum (21.10.2021 bis 03.01.2022) erfolgt, bei denen dabei auch jeweils Lichtbilder und detaillierte Aktenvermerke angefertigt wurden. Bei keiner dieser insgesamt 15 Erhebungen Vorort wurde die Beschwerdeführerin oder sonst jemand angetroffen.
Weiters wurden von der belangten Behörde über mehrere Jahre ua auch der Wasserverbrauch, der Stromverbrauch sowie die Müllentleerungen erhoben und Mitteilungen eingeholt, aus denen sich ua auch ergibt, dass auf die Beschwerdeführerin im Verwaltungsbezirk Y kein Fahrzeug zugelassen ist, in X hingegen zwei PKWs.
Mit Schreiben vom 19.04.2022 wurde von der belangten Behörde um Mitteilung ersucht, in welcher Art und Weise das gegenständliche Objekt genutzt wird und sollte diese Nutzung durch Belege glaubhaft gemacht werden.
Im Weiteren wurden dann zwischen dem 27.12.2022 und 07.01.2023 von der belangten Behörde nochmals 4 Kontrollen durchgeführt. Nur am 07.01.2023 konnte jemand (nämlich die Beschwerdeführerin selbst) angetroffen werden. Dabei gab die Beschwerdeführer an, dass sie dauerhaft hier lebe und in X keinen Wohnsitz mehr habe. Sie sei Pensionistin und pendle zwischen W und X, da sie einen alten Vater habe.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.03.2023, Zahl ***, wurde dann der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des verfahrensgegenständlichen Objekts mit der Adresse 1, **** Z als Freizeitwohnsitz untersagt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 26.04.2023 macht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin jeweils mit näheren Ausführungen geltend, dass zu Unrecht von einer Freizeitwohnsitznutzung ausgegangen worden sei. Die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Umstände hätten sich mehrere Monate vor Bescheiderlassung fundamental geändert. Aufgrund gesundheitlicher Umstände sei ein Leerstand gegeben. Die näheren Details würden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol direkt vorgetragen. Die durchgeführten „Kontrollen" würden keinesfalls eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz unter Beweis stellen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht vollstreckbar, und die im Gesetz normierte Beweislastumkehr zu Lasten der Beschwerdeführerin verfassungswidrig. Zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin das in Rede stehende Objekt nicht als Freizeitwohnsitz genutzt habe, dies auch bereits Monate vor Bescheiderlassung, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme dreier Mitarbeiter der Gemeinde Z beantragt. Weiters wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben.
Am 11.01.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Vertreterin der belangten Behörde sowie des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin statt.
Im Weitern wurden von der belangten Behörde ergänzende Unterlagen eingebracht und die Verhandlung am 12.06.2024 fortgesetzt, bei der auch das Kontrollorgan, das die überwiegende Anzahl der Kontrollen durchgeführt hat, so auch jene bei der die Beschwerdeführerin selbst angetroffen wurde, als Zeugin einvernommen.
Die Beschwerdeführerin hat an keiner dieser beiden Verhandlungstermine teilgenommen.
II.Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Sachverhaltsfeststellungen fußen auf den umfassenden Ermittlungen der belangten Behörde sowie den mündlichen Ausführungen des Kontrollorgans im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
(…)“
Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV), in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 62/2022:
„(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungs-gesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).
2. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.04.1998, Zahl ***, dem beantragten Abbruch des vormaligen Bestandsgebäudes und dem Neubau des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses auf Gst **1 Z die Baubewilligung erteilt.
Das gegenständliche Gebäude ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Z eingetragen.
Mit Kaufvertrag vom 15.04.2002 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) das Gst **1 Z samt dem darauf errichteten Gebäude mit der Adresse 1, **** Z, im Alleineigentum erworben.
Seit 02.09.2002 sind die Beschwerdeführerin, CC (Ehemann) und DD (Vater) dort mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Seit 09.12.2013 ist die Beschwerdeführerin dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Das Bestehen einer in § 13 TROG 2022 normierten gesetzlichen Ausnahme liegt gegenständlich auch nicht vor und wurde dies im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, weshalb darauf nicht jeweils weiter im Detail einzugehen war.
Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass das gegenständliche Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf.
3. Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge (zB auch Benützungsuntersagungen) grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056 mwN; ua).
4. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 (arg: “… als Freizeitwohnsitz … verwendet …“) ergibt sich eindeutig, dass auf die Intention der Käufer beim Erwerb eines Objekts bzw eine künftig beabsichtigte Nutzung nicht abzustellen ist, sondern die tatsächliche Nutzung entscheidend ist.
Selbst wenn dieser erworben worden wäre, um dann erst später in der Pension dort seine Zeit zu verbringen, könnte dem keine Berechtigung zukommen.
5. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar sind (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).
In seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.
Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist es nach dieser jüngsten Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.
Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
6. Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin zu ihren konkreten Lebensumständen nicht befragt werden, da diese zu keiner der beiden Verhandlungen erschienen ist, und der Vertreter dazu nur wenige Angaben machen konnte.
Bereits daraus sowie aus der Internet-Recherche des erkennenden Gerichts ergibt sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin in aufrechter Ehe ist, und ihr Ehemann Geschäftsführer bzw nunmehr Vorstandsvorsitzender eines sehr renommierten, erfolgreichen und großen Familienbetriebes in ***** V X ist. Außerdem ist die Beschwerdeführerin Mutter bereits erwachsener Kinder. Zu Enkelkindern konnten vom Rechtsvertreter keine Angabe gemacht werden.
Beruflich ist die Beschwerdeführerin nicht mehr tätig.
Das Familienwohnhaus der Familie Wanzl befindet sich ebenfalls in ***** V, Adresse 3.
Die Entfernung zwischen D ***** V und Z beträgt mit den Auto ca 3 Stunden Fahrtzeit.
Ein Hinweis auf familiäre oder soziale Bindungen in Tirol hat sich im Verfahren nicht ergeben und wurde dies auch nicht vorgebracht.
Zusammenfasst ergibt sich sohin bereits daraus, dass die familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin zur Gänze in X liegen und in Z gar keine gegeben sind.
Ein Überwiegen des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin in Tirol ist sohin nicht gegeben.
7. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht an den Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht Tiro teilgenommen hat, ergibt sich auch bereits aus den Erhebungen der belangten Behörde zweifelsfrei, dass das Gebäude von der Beschwerdeführerin, entgegen ihren Angaben gegenüber dem Kontrollorgan bei der Kontrolle am 07.01.2023, nicht dauerhaft nutzt wird.
So sind auf die Beschwerdeführerin in X zwei PKWs angemeldet und im Bezirk Y jedoch keines.
Bei den von der belangten Behörde über einen längeren Zeitraum durchgeführten insgesamt 15 Kontrollen, wurde die Beschwerdeführer auch nie angetroffen.
Bei all diesen Kontrollen wurden Lichtbilder angefertigt sowie Aktenvermerke der Kontrollorgane über deren Wahrnehmung verfasst.
Erst bei den weiteren neuerlichen 4 Kontrollen dann nochmals vor der Erlassung der bekämpften Entscheidung wurde die Beschwerdeführerin - unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen bzw dem Jahreswechsel einmal angetroffen (am 07.01.2023).
Dabei hat die Beschwerdeführerin - wie vom Kontrollorgan auch als Zeugin unter Wahrheitspflicht stehend bei der Verhandlung am 12.06.2024 glaubhaft ausgesagt - bekannt gegeben, dass sie dauerhaft hier wohnt.
Dass bei den insgesamt 19 Kontrollen über einen längeren Zeitraum (21.10.2021 bis 07.01.2023) nur einmal jemand angetroffen wurde, zeigt deutlich, dass eine dauerhafte Nutzung nicht gegeben war.
8. Aufgrund der detaillierten Berichte jeweils auch samt Foto war eine Einvernahme der Kontrollorgane ansich nicht geboten.
Dennoch wurde jenes Kontrollorgan, das 17 der insgesamt 19 Kontrollen durchgeführt hat, darunter auch jene einzige bei der einmal jemand (nämlich die Beschwerdeführerin selbst) angetroffen wurde, als Zeugin einvernommen.
Dem darüber hinausgehenden Beweisantrag auf Einvernahme der weiteren Kontrollorgane war daher im konkreten gegenständlichen Fall keine Folge zu geben.
Auch war dem Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme der in der Beschwerde angeführten Personen nicht geboten, da es sich dabei nur um Mitarbeiter der Gemeinde Z handelt, die mit der Nutzung des gegenständlichen Gebäudes gar nicht befasst waren (Mitarbeiter des Bauamtes) sowie jene Mitarbeiterin die die schriftlichen Erhebungen durchführt bzw die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde zusammenstellt.
Es war daher auch diesen Beweisanträgen keine Folge zu geben.
9. Soweit in der Beschwerde, entgegen der Mitteilung der Beschwerdeführerin selbst gegenüber dem Kontrollorgan am 07.01.2023, vorgebracht wird, dass sich die Umstände geändert hätten und ein Leerstand gegeben sei, sprechen dagegen die von der belangten Behörde über mehrere Jahre erhobenen Müllentleerungen sowie der Wasser- und Stromverbrauch.
10. So ergibt sich ua hinsichtlich der Müllentleerungen, dass im Kontrollzeitraum zB im Jahr 2022 in den Wintermonaten regelmäßige Müllentleerungen erfolgt sind, von Ende April bis November 2022 jedoch gar keine mehr.
Im November und Dezember 2022 sowie im Jänner 2023 waren dann wieder Müllentleerungen sowie auch am 13.03.2023 - sohin nur wenige Tage vor Ergehen des bekämpften Bescheides.
Dazu kann ua insbesondere auch auf die detaillierte Auflistung der jeweiligen Müllentleerungen (Datum und Menge) verwiesen werden.
11. Auch wenn - wie auf den Lichtbildern der Kontrollen deutlich ersichtlich - das verfahrensgegenständliche Gebäude und Grundstück durchgängig immer einen sehr gepflegten Eindruck macht, kann der erhobene Wasser- und Stromverbrauch sowie die Müllentleerungen sich keineswegs bloß durch Reinigungs- und Pflegearbeiten von Haus und Garten ergeben.
12. Dass eine Nutzung des Gebäudes auch tatsächlich erfolgte und nicht wie vorgebracht ein Leerstand gegeben sein soll, zeigt sich zudem auch dadurch, dass das Haus noch in der Weihnachtszeit kurz vor der Bescheiderlassung schön dekoriert war (Lichterkette am Balkon, Laterne neben Hauseingang und Türkranz an der Eingangstür).
13. Dass sich zwischen der letzten Kontrolle und der Erlassung der bekämpften Entscheidung der Sachverhalt auch nicht wie vorgebracht so geändert hat, dass schon vor Bescheiderlassung ein Leerstand gegeben gewesen sei, zeigt sich zudem auch aus den von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch ergänzend vorgelegten Verbrauchsdaten für das Jahr 2023.
So hat sich der Wasserverbrauch des verfahrensgegenständlichen Gebäudes von 30 m3 im Zeitraum 2021/2022 dann nur auf 29 m3 im Zeitraum 2022/2023 geändert.
Der Stromverbauch hat sich sogar im Jahr 2023 leicht erhöht.
14. Zusammengefasst hat sich sohin bereits aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht ergeben, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in Z liegt, sondern ist diesbezüglich vielmehr ein deutliches Übergewicht in X gegeben.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dient der gegenständliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und war damit im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch die Beschwerdeführerin gegeben.
Aufgrund der umfassenden behördlichen Ermittlungsergebnisse über einen langen Zeitraum insbesondere auch durch mehrfache Kontrollen hat sich werde die persönliche Anhabe der Beschwerdeführer, dass sie im verfahrensgegenständlichen Gebäude dauerhaft lebe, noch das Vorbringen in der Beschwerde, dass ein Leerstand gegeben gewesen sei, bestätigt.
Es war daher auch nicht geboten den behördlichen Strafakt, in dem noch keine Entscheidung ergangen ist - einzuholen, und war daher auch diesem Beweisantrag keine Folge zu geben.
Die gegenständlich bekämpfte Untersagung der Benützung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist daher aufgrund vorstehender Erwägungen zu Recht ergangen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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