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LVwG-2024/45/1100-7•LVwG T LVwG-2024/45/1100-7
LVwG-2024/45/1100-7Landesverwaltungsgericht20.06.2024
Vereinsinterne Veranstaltung<br/>Gemeinnütziger Zweck<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 26.03.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.03.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es am 15.07.2023 von 15:00 bis 21:00 Uhr in **** Z, BB, als Obmann und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Vereins „CC“ unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die am 15.07.2023 von 15:00 bis 21:00 Uhr stattfindende Veranstaltung „DD“ nicht mindestens 4 Wochen vor dem Stattfinden bei der zuständigen Behörde schriftlich angemeldet wurde. Er habe dadurch § 4 Abs 1 iVm § 6 Abs 2 TVG verletzt. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,00, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, verhängt sowie ein anteiliger Beitrag an den Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin die ihm vorgeworfene Übertretung bestritten. Er beantragte das Straferkenntnis aufgrund von Rechtswidrigkeit zu beheben; in eventu sein geringes Einkommen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 04.06.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie zwei Polizeibeamte als Zeugen einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit 2020 Obmann des „CC“ (folgl: Verein), eingetragen im Vereinsregister zu Zl ***. Beim gegenständlichen Verein handelt es sich um einen nicht erwerbsorientierten, gemeinnützigen Verein. Eine Mitgliedschaft zu diesem Verein kann von jedermann, ohne besondere Voraussetzungen oder Beschränkungen, unentgeltlich über die Eintragung in einen E-Mail-Verteiler erworben werden. Der Verein hat zwischen 100 und 150 Mitglieder. Er verfügt über ein Vereinslokal, das „EE“, mit Standort in **** Z, Adresse 1. Für den Betrieb dieser Lokalität besitzt der Verein eine aufrechte Gewerbeberechtigung, Gastgewerbe in der Betriebsart „Bar“, eingetragen im GISA zu Zl ***.
Im „EE“ finden regelmäßig vereinsinterne, sohin nur an Vereinsmitglieder adressierte, sozial(-politische), kulturelle und musikalische Veranstaltungen in Form von Informationsabenden, Filmeabende, Musikveranstaltungen udgl statt. In diesem Rahmen werden auch regelmäßig Getränke und gelegentlich Speisen an die anwesenden Vereinsmitglieder verabreicht. An einem Tag in der Woche findet im „EE“ ein „Bar-Abend“ statt. An diesem Tag können neben Vereinsmitgliedern auch Nichtmitglieder des Vereins die Lokalität besuchen. Der Verein finanziert sich zum einen über die Einnahmen aus dem Getränkeausschank im „EE“ und zum anderen aus freiwilligen Spenden von Mitgliedern. Die durch den Ausschank von Getränken gewonnenen Einnahmen werden nach der Abdeckung der notwendigen Aufwendungen für karitative Zwecke gespendet.
Am 15.07.2023 veranstaltete der Verein das jährliche „DD“. Organisiert wurde die Veranstaltung von den Vorstandsmitgliedern des Vereins. Diese fand am 15.07.2023 im Zeitraum von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr teilweise im „EE“ und teilweise im nahe gelegenen BB statt, wobei die Veranstaltung im „EE“ endete. An dieser Veranstaltung nahmen rund 30 Personen, überwiegend Vereinsmitglieder, teil. Dieses Sommerfest wurde in den vom Verein betriebenen sozialen Medien bzw Netzwerken, konkret auf der Homepage des Vereins, auf Facebook und Instagram angekündigt und dabei ein Flyer mit diversen Programmpunkten („Infotische, Vorstellung von Gruppen, Kaffee und Kuchen, BikeKitchen…“) auf diesen Plattformen hochgeladen. Während dieser Veranstaltung wurden Getränke ausgeschenkt, wobei die Bezahlung der Getränke auf freiwilliger Basis erfolgte und zugleich mit der Bezahlung eine freiwillige Spende für einen karitativen Zweck verbunden werden konnte. In diesem Zusammenhang konnten die Anwesenden auf den im Programm bezeichneten „Infotischen“ Informationen über den Verein selbst erlangen und wurde dort ein karitativer Schwerpunkt vorgestellt, für den im Rahmen des diesjährigen Sommerfestes Spenden gesammelt wurden. Zielgruppe der Veranstaltung waren primär Vereinsmitglieder und waren auch hauptsächlich solche anwesend. Die Veranstaltung war zumindest im BB grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich und erfolgten keine spezifischen Zutrittskontrollen. Diese Veranstaltung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von einem sonstigen Mitglied des Vereins bei der Veranstaltungsbehörde im Vorhinein angemeldet.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie insbesondere aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung.
Die allgemeinen Feststellungen zum „CC“ ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Vereinsregisterauszug zum Stichtag 15.07.2023 (***). Die Feststellungen über die gemeinnützige Ausrichtung des Vereins, das Vereinslokal „EE“ sowie die dort abgehaltenen Veranstaltungen bzw Zusammenkünfte der Mitglieder ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung. So führte der Beschwerdeführer sinngemäß aus, dass der Verein in nichtkommerzieller Art und Weise sozialpolitische und karitative Zwecke verfolge und hierfür im dazugehörigen Vereinslokal, dem „EE“, in regelmäßigen Abständen vereinsinterne Veranstaltungen bzw Zusammenkünfte dieser Art stattfänden. Die in diesem Zusammenhang auf freiwilliger Basis lukrierten Erlöse aus dem Ausschank von Getränken und Spenden der Mitglieder würden zur Deckung der notwendigen Aufwendungen des Vereinslokals verwendet werden, ein allfälliger Überschuss werde zu karitativen Zwecken gespendet. Für die Allgemeinheit habe das „EE“ nur einmal in der Woche („Bar-Abend“) offen, wobei auch die durch den Ausschank erwirtschafteten Einnahmen dem angeführten Zwecken zufließen würden. Die diesbezüglichen Internetrecherchen des Landesverwaltungsgerichts deckten sich mit den Angaben des Beschwerdeführers. Aus der (öffentlich einsehbaren) Facebook-Seite des „EE“ geht hervor, dass dieses nur einmal in der Woche, nämlich dienstags, für die Allgemeinheit geöffnet hat und dort darüber hinaus diverse, mit hochgeladenen Flyern beschriebene Veranstaltungen, teils mit kulturellem, künstlerischem und teils mit sozialpolitischem Hintergrund veranstaltet werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren somit plausibel. Die Feststellungen über die Vereinsmitgliedschaft ergeben sich wiederum aus den plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, worin er betonte, dass eine Mitgliedschaft im Verein ohne besondere Hürden, lediglich durch Eintragung in einen E-Mail Verteiler, erworben werden könne und die Mitgliedschaft auch nicht von Geldleistungen abhänge.
Die Feststellungen über Ort und Zeitraum der Veranstaltung „DD“ ergeben sich aus dem behördlichen Ermittlungsakt, insbesondere der dort einliegenden Anzeige der LPD Tirol vom 27.07.2023 samt den beigelegten abgelichteten Flyern. Diese Angaben werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Unstrittig ist ferner, dass die Veranstaltung zumindest zu einem Teil im BB abgehalten wurde und zu einem Teil im „EE“ selbst, wo die Veranstaltung auch endete. Die Angaben über die Anzahl der teilnehmenden Personen ergeben sich aus der Einvernahme des Meldungslegers, der glaubwürdig schilderte, dass die Polizeistreife im BB beim ersten Eintreffen gegen 20:00 Uhr ca 20 Personen vor Ort feststellen habe können. Bei der zweiten Amtshandlung, in etwa 45 Minuten später, sei die Personenanzahl im BB unverändert geblieben, wobei sie die Amtshandlung im „EE“ fortgesetzt und dort noch ca 10 bis 20 Personen angetroffen hätten. Insgesamt konnte somit davon ausgegangen werden, dass zumindest 30 Personen an der Veranstaltung teilnahmen, wobei sich unter den Teilnehmenden hauptsächlich Vereinsmitglieder befanden. Im Zuge der Ermittlung des Veranstalters hätten diese Personen angegeben, die Veranstaltung „als Kollektiv“ organisiert und veranstaltet zu haben.
Die Feststellung über die Organisation und die Ausgestaltung der Veranstaltung ergeben sich wiederum aus den plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme. Unstrittig ist, dass weder der Beschwerdeführer noch ein sonstiges Mitglied des Vereins die Veranstaltung bei der Veranstaltungsbehörde angemeldet hat.
Zur Organisation der Veranstaltung führte der Beschwerdeführer sinngemäß aus, dass das „DD“ jährlich in dieser Form stattfinde. Die Veranstaltung diene neben dem jährlichen Sommerfest des Vereins auch gemeinnützigen, karitativen und bildungsspezifischen Aspekten. Konkret seien im Rahmen des Sommerfestes Infotische aufgestellt worden, wo Informationen zum Verein und zum diesjährigen Thema Afghanistan aufgelegen und auch freiwillige Spenden gesammelt worden seien. Bei diesem konkreten Sommerfest sei das eingenommene Bargeld Menschen aus der afghanischen Community zugutegekommen.
Die Feststellung, dass es sich um eine für die Allgemeinheit zugängliche Veranstaltung handelte, ergibt sich wiederum aus der Einvernahme des Beschwerdeführers. So führte der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Veranstaltung von den Organisatoren bzw Mitgliedern des Vereins in den vom Verein betriebenen sozialen Medien kundgetan worden sei, sich jedoch die Veranstaltung primär an Mitglieder des Vereins gerichtet habe, zumal auch die Reichweite dieser Kanäle vorrangig auf Mitglieder des Vereins beschränkt sei. Nichtsdestotrotz vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass es sich um eine (ausschließlich) vereinsinterne Veranstaltung handelte. Zwar führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass fremde Personen üblicherweise – wenn auch nicht bezogen auf die konkrete Veranstaltung – vor Ort von den Vereinsmitgliedern darauf hingewiesen würden, dass es sich um eine rein vereinsinterne Veranstaltung handle. Im Hinblick auf die Situierung des BBs und der leichten (öffentlichen) Zugänglichkeit der Veranstaltung, ohne besondere Kontrollvorrichtungen, konnte jedoch davon ausgegangen werden, dass an der Veranstaltung auch Nichtmitglieder des Vereins teilnehmen konnten, dies auch dann, wenn die Veranstaltung ihrer Größe und Zielsetzung nach wohl hauptsächlich von Mitgliedern besucht wurde. Auch räumte der Beschwerdeführer ein, dass Mitglieder auch Nichtmitglieder zu dieser Veranstaltung mitnehmen hätten können.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 (TVG), LGBl Nr 86/2003 idF LGBl Nr 4/2014 (§§ 2 und 4) bzw LGBl Nr 144/2018 (§ 6), lauten wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a)Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen;
b)die Aufstellung technischer Einrichtungen, die der Unterhaltung der Benützer dienen, insbesondere von Spielautomaten oder Glücksspielautomaten;
c)die Wiedergabe von bewegten Bildern, die auf einem Trägermedium gespeichert sind (Filmvorführungen) und
d)die Ausübung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens und der Betrieb von Hobbyzügen.
(2) Eine Veranstaltung gilt als öffentlich, wenn sie
a)entweder Personen zugänglich ist, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden, oder
b)gegen Entgelt zugänglich ist oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles durchgeführt wird, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist.
Eine Veranstaltung gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn sie von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, wobei die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
[…]
§ 4
Anmeldepflichtige und nicht anmeldepflichtige Veranstaltungen
(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der nach § 25 Abs. 1 zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen keiner Anmeldung:
a)Veranstaltungen in Gebäuden, sofern der baurechtliche Verwendungszweck oder die gewerberechtliche Betriebsform die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst,
b)Veranstaltungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen, bildungsspezifischen oder politischen Zwecken dienen,
c)die Aufstellung von Spielautomaten,
1. die nach ihrer Bauart und Beschaffenheit zur Unterhaltung von Kleinkindern bestimmt sind,
2. bei denen nur die Trefferanzeige elektromechanisch oder elektronisch erfolgt oder
3. mit denen traditionelle Gesellschaftsspiele, wie Schach, Mühle, Dame und dergleichen, gespielt werden,
d)Sportveranstaltungen lokalen Charakters,
e)Veranstaltungen im Rahmen des ortsüblichen Brauchtums und die Darbietung von Straßenkunst im ortsüblichen Umfang,
f)Filmvorführungen von aufgezeichneten Fernsehübertragungen in Gebäuden,
g)übliche Programmpunkte von Filmvorführungen, wie Vorträge, Zwischen- und Begleitmusik, Präsentationen und dergleichen, und
h)Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen und Veranstaltungen zur vorübergehenden Unterhaltung von Kindern.
(3) Bestehen Zweifel, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht, so hat dies die Behörde auf Antrag des Betroffenen mit Bescheid festzustellen.
§ 6
Anmeldung
(1) Öffentliche Veranstaltungen sind bei der Behörde in einer der folgenden Arten schriftlich anzumelden:
a)Einzelveranstaltungen,
b)wiederkehrende Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von weniger als sechs Monaten oder
c)ständige Veranstaltungen.
(2) Die Anmeldung muss bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen gleichzeitig erwartet werden, spätestens sechs Wochen, ansonsten vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde eingelangt sein.
[…]
V.Erwägungen:
Der „CC“ veranstaltete am 15.07.2023 ein durch seine Mitglieder organisiertes Sommerfest, das jährliche „DD“. Diese Veranstaltung wurde unstrittig nicht bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde schriftlich angemeldet.
Gegenständlich war folglich zu prüfen, ob es sich bei der in Rede stehenden Veranstaltung um eine gemäß § 4 TVG anmeldepflichtige Verhandlung handelte, deren Anmeldung der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Vereins und somit als gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher unterlassen hat.
Gemäß § 1 Abs 2 TVG sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes, vorbehaltlich des Abs 2 und 3, nur öffentliche Veranstaltungen umfasst. Eine Veranstaltung gilt gemäß § 2 Abs 2 TVG dann als öffentlich, wenn sie für Personen zugänglich ist, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden oder gegen Entgelt zugänglich ist oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles durchgeführt wird, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Eine Veranstaltung gilt jedenfalls auch dann als öffentlich, wenn sie von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt wird, wobei die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
Festgestellt wurde, dass die Veranstaltung „DD“ in sozialen Medien und Kanälen durch einen hochgeladenen Veranstaltungsflyer samt Programmpunkten durch den Verein in öffentlich wirksamer Weise publik gemacht wurde. Obgleich vom Beschwerdeführer glaubwürdig versichert wurde, dass die Veranstaltung als vereinsinterne Veranstaltung geplant war und die Medienwirksamkeit der vorab publik gemachten Veranstaltung hauptsächlich Vereinsmitglieder, welche das Geschehen des Vereins auf diesen Plattformen verfolgen, erreichen sollte, kann nicht von einer ausschließlich „persönlichen Ladung“ (nur) der Vereinsmitglieder ausgegangen werden. Zudem war die Veranstaltung auch für die Allgemeinheit bzw Nichtmitglieder des Vereins, zumindest während des Programms im BBs, (öffentlich) zugänglich und wurden seitens der Organisatoren der Veranstaltung keinerlei Maßnahmen getroffen, um die Teilnahme an der Veranstaltung auf geladene Gäste zu beschränken (vgl dazu auch LVwG-***). Damit war im vorliegenden Fall von einer öffentlichen Veranstaltung iSd TVG auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ausgeführt, das Sommerfest sei aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 lit b TVG von der Anmeldeverpflichtung nicht erfasst. Gemäß § 4 Abs 2 lit b TVG sind Veranstaltungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen, bildungsspezifischen oder politischen Zwecken dienen, von der Anmeldeverpflichtung ausgenommen. Der Beschwerdeführer bringt dahingehend vor, dass der Verein gemeinnützig sei und auch die Veranstaltung – neben dem Zweck der Veranstaltung des jährlichen (vereinsinternen) Sommerfests – auch bildungsspezifischen sowie gemeinnützigen und karitativen Zwecken gedient habe. Dies aufgrund der Infotische betreffend das Thema Afghanistan sowie der eingenommenen und folglich weitergebenen Spenden. Weiters habe die Veranstaltung ein Kinderprogramm enthalten.
Vorab ist festzuhalten, dass die in Rede stehende Veranstaltung jedenfalls keinem bildungsspezifischen Zweck diente, da ein – wie auch immer ausgestaltetes – Rahmenprogramm für Kinder allein einen solchen Zweck nicht zwangsläufig erfüllt.
Bezüglich der in § 4 Abs 2 lit b TVG angeführten Begriffe „gemeinnützig“ und „mildtätig“ ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den anhand §§ 35 ff BAO entwickelten Kriterien betreffend Steuerbefreiungen von Rechtsträgern sowie die Richtlinie des BM für Finanzen vom 04.12.2017, BMF-010216/0002 IV/6/2017 (VereinsR 2001 idF 2017) heranzuziehen (vgl Augustin/Pöschl/Wallnöfer/Hofstätter, Tiroler Veranstaltungsrecht, § 4 Rz 5). Gemeinnützige Zwecke sind nach der zitierten Richtlinie - unter Bezugnahme auf § 35 BAO - solche, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Darunter fallen Tätigkeiten von Rechtsträgern wie Vereinen, die dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und von einer selbstlosen (uneigennützigen) Gesinnung der hinter dem Rechtsträger stehenden Personen (Gründer, Mitglieder) getragen sind. Eine Förderung des Allgemeinwohls liegt nur dann vor, wenn der geförderte Personenkreis etwa durch die Vereinsstatuten oder der Höhe des Mitgliedsbeitrages nicht eng begrenzt oder dauernd nur klein ist (VereinsR 2001 idF 2017, Rz 13 ff). Eine Förderung des Allgemeinwohls liegt, unabhängig der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, auch dann nicht vor, wenn ausschließlich Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens gefördert werden (vgl VwGH 11. 10. 2023, Zl Ra 2021/15/0061). Die Verfolgung bzw Förderung von touristischen, kommerziellen und erwerbswirtschaftlichen Interessen, auch wenn damit mittelbar die Volkswirtschaft gefördert wird, schließt eine gemeinnützige Ausrichtung jedenfalls aus. Selbiges gilt, wenn die beruflichen oder wirtschaftlichen Interessen von bestimmten Personengruppen (zB berufliche Interessensvertretungen) gefördert werden (vgl VwGH 27.07.1994, Zl 91/13/0222; 20.07.1999, Zl 99/13/0078). Wesentlich ist, dass der Vereinszweck nicht unmittelbar erwerbswirtschaftlichen Interessen dient und nicht nur als Nebeneffekt einer mittelbaren Förderung der Allgemeinheit zu Gute kommt (vgl VwGH 27.07.1994, Zl 91/13/0222). Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht erforderlich, wohl aber die Verfolgung selbstloser Zwecke (vgl VwGH 24.04.1978, Zl 1054/77; 03.12.1969, Zl 0823/69; VereinsR 2001 idF 2017, Rz 28 ff).
Zwar ist im gegenständlichen Fall auf den konkreten Veranstaltungszweck und nicht unmittelbar auf den Vereinszweck abzustellen, jedoch ist die Vereinsart sowie der Vereinszweck für die im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung im Einzelfall vorzunehmende Prüfung des Vorliegens einer gemeinnützigen/karitativen Ausrichtung der Veranstaltung nicht unberücksichtigt zu lassen.
Der „CC“ verfolgt gemeinnützige und auch karitative Zwecke und fördert damit das Gemeinwohl. Zum einen kann die Vereinsmitgliedschaft ohne große Hürden und finanzielle Gegenleistungen von jedermann erworben werden und zum anderen organisiert der Verein in regelmäßigen Abständen vereinsinterne Veranstaltungen bzw Zusammenkünfte künstlerischer, kultureller und sozialpolitischer Natur. Diese vereinsinternen Veranstaltungen und Zusammenkünfte werden in der Regel im Vereinslokal „EE“ abgehalten. An einem Tag in der Woche ist das „EE“ für die Allgemeinheit offen. An diesem Tag („Bar-Abend“) werden Getränke auch an Nichtvereinsmitglieder ausgeschenkt. Die daraus erwirtschafteten Umsätze werden einerseits zur Deckung der notwendigen Ausgaben des Vereins herangezogen, der Überschuss wird karitativ gespendet. Sohin verfolgt der Verein in nicht erwerbswirtschaftlicher und kommerzieller Weise gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
Unbestritten ist, dass die vom Verein organisierte Veranstaltung „DD“ der Unterhaltung und Belustigung der Vereinsmitglieder diente. Wesentlich ist jedoch, dass die Veranstaltung in das gemeinnützige Gesamtkonzept des Vereins eingebettet war und dieses auch widerspiegelte: Wie auch andere Veranstaltungen und Zusammenkünfte des Vereins war auch das Sommerfest frei von jeglichem Konsum- und Erwerbszwang und wurden die Erlöse des Ausschankes von Getränken, wie auch sonst vom Verein praktiziert, nach Deckung der angefallenen Kosten für einen wohltätigen Zweck gespendet. Die an der Veranstaltung teilnehmenden Personen hatten zudem die Möglichkeit den Erwerb von Getränken mit einer Spende zu verbinden. Darüber hinaus wurden keine fixen Preise für die ausgeschenkten Getränke festgesetzt und stand es den teilnehmenden Personen frei, ob und in welcher Höhe sie für den Konsum der Getränke bezahlten. Erwerbswirtschaftliche oder kommerzielle Interessen wurden nicht verfolgt. Ferner nahmen an der Veranstaltung im Verhältnis zu einer sonstigen kommerziellen und in den sozialen Netzwerken beworbenen Veranstaltung wenige Personen teil und gab ein Teil der Anwesenden auch gegenüber den einschreitenden Polizisten an, die Veranstaltung als „Kollektiv“ organisiert zu haben. Dies spricht dafür, dass – wenngleich die Veranstaltung als öffentlich iSd § 1 Abs 2 TVG zu werten war – vor allem Vereinsmitglieder anwesend waren und die Veranstaltung für diese ausgerichtet wurde.
Zusammenfassend ergibt eine gesamtheitliche Betrachtung der angeführten Umstände, dass die Veranstaltung, obgleich als vereinsinternes Sommerfest ausgestaltet, den übergeordneten Interessen des Vereins und damit einhergehend der Förderung und Erhaltung dieses gemeinnützigen Vereins diente. Wesentlich ist hierbei, dass es sich primär um eine vereinsinterne Veranstaltung handelte, was sich in der Größe und der Ausgestaltung der Veranstaltung zeigte, sämtliche angebotenen Leistungen unentgeltlich angeboten wurden und die Veranstaltung eine – dem Vereinszweck immanente – gemeinnützige und karitative Ausrichtung hatte.
Da somit die Veranstaltung unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 lit b TVG fällt, musste der Beschwerdeführer als Obmann des Vereins die Veranstaltung vorab nicht bei der zuständigen Behörde anmelden. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr handelt es sich bei der Beurteilung ob eine gemeinnützige Veranstaltung und damit einhergehend keine Anmeldeverpflichtung gemäß § 4 Abs 2 lit b TVG vorliegt, um eine Einzelfallprüfung, die das Verwaltungsgericht auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes im Wege einer Gesamtbeurteilung vorgenommen hat.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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