LVwG T LVwG-2024/44/1600-1

LVwG-2024/44/1600-1Landesverwaltungsgericht19.06.2024

Regest

COVID-19<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>Unzuständige Behörde

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/44/1600-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.44.1600.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, D-*** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2024, Zahl ***, betreffend eines Entschädigungsverfahrens nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2022, Zl , wurde ein in **** X wohnhafter, aber in D-** Z beschäftigter Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wegen COVID-19 gemäß § 7 EpiG bis zum 14.02.2022 abgesondert.

Für diese Absonderung hat die Beschwerdeführerin am 22.02.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG eingebracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.05.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Vergütungsantrag als verspätet abgewiesen, da dieser gemäß § 49 Abs 1 EpiG binnen drei Monaten nach Absonderungsende, also bis spätestens 16.05.2022 bei der zuständigen Behörde einzubringen gewesen wäre.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 03.06.2024, wonach der Antrag am 28.04.2022 fristgerecht bei der Regierung von Oberbayern eingereicht worden sei. Diese habe den Antrag am 30.01.2023 mit der Begründung abgelehnt, dass die Absonderungsbehörde zuständig sei. Daher sei der Antrag am 22.02.2023 an die nunmehr belangte Behörde gerichtet worden. Es sei unverständlich, dass die lange Bearbeitungszeit zu Lasten der Beschwerdeführerin gehe, da diese immer fristgerecht reagiert habe.

II.Rechtslage:

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. (…)

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.“

Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

(…)

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(…)

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(…)

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(…)

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(…)

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(…)

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

(…)

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

III.Erwägungen:

Gemäß § 49 Abs 1 EpiG wäre der Vergütungsanspruch binnen drei Monaten nach der am 14.02.2022 aufgehobenen Absonderung bei der Bezirkshauptmannschaft Y einzubringen gewesen. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag aber erst am 22.02.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht. Der Antrag ist somit zweifelsfrei verspätet bei der zuständigen Behörde eingelangt.

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin zunächst am 28.04.2022 einen Antrag bei der Regierung von Oberbayern eingebracht hat. Zwar sieht § 49 Abs 4 EpiG vor, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Dreimonatsfrist bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt. Jedoch ist diese Sonderbestimmung gemäß § 50 Abs 29 EpiG nur auf Antragstellungen vor dem Inkrafttreten des BGBl I Nr 21/2022 am 18.03.2022 anzuwenden. Bereits aus diesem Grund kommt die Rechtswohltat des § 49 Abs 4 EpiG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Es erübrigt sich somit ein Eingehen auf die Frage, ob die Verspätung des Antrages auf einen in der Sphäre der Regierung von Oberbayern liegenden Umstand zurückzuführen ist.

Im Ergebnis hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Anbringen verspätet an die Bezirkshauptmannschaft Y gewandt. Sie hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile selbst zu tragen. Insbesondere wird der Fristenlauf des § 49 Abs 4 EpiG nicht gehemmt oder unterbrochen, wenn die Beschwerdeführerin bei der Regierung von Oberbayern Anträge einbringt. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist gemäß § 6 AVG nur dann nicht verspätet, wenn es noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt.

Bei der zeitlichen Begrenzung des Vergütungsanspruchs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Mit den in §§ 33 und 49 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen. Ein verspätet geltend gemachter Anspruch ist daher abzuweisen (vgl VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187).

Der Beschwerde ist daher keine Folge zu geben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die klare Bestimmung des § 49 Abs 1 EpiG, wonach der Antrag binnen drei Monaten bei der Absonderungsbehörde geltend zu machen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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