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LVwG-2023/31/2749-9Landesverwaltungsgericht19.06.2024
Einkommen<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>Unterhaltspflicht<br/>Bedarfsmindernde Leistung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Mitarbeiterin des Vereins CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.10.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum vom 1.9.2023 bis 31.10.2023 unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes jeweils weitere Euro 607,87, sohin insgesamt Euro 1.215,74, gewährt werden.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2023, ***, wurde AA aufgrund des Mindestsicherungsantrages vom 22.9.2023 (Verlängerungsantrag) im Zeitraum vom 1.9.2023 bis 31.10.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von jeweils Euro 976,-, sowie im Zeitraum 1.9.2023 bis 30.9.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 236,33 und im Zeitraum 1.10.2023 bis 31.10.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 512,91 gewährt.
Dabei wurde bei der konkreten Berechnung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt wohnenden volljährigen Sohnes DD in der Höhe von Euro 1.165,66 voll berücksichtigt.
Hinsichtlich des geringeren Anspruches aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Monat September 2023 wurde seitens der belangten Behörde in diesem Bescheid ausgeführt, dass die Leistungen im September 2023 aufgrund eines Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers vom 31.8.2023 bis 28.9.2023 vierzehn Tage geruht haben, sodass ein aliquotierter Richtsatz für den Monat September ab 15.9.2023 für die Berechnung herangezogen wurde.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass das Einkommen des Sohnes DD zur Gänze als Haushaltseinkommen gewertet worden ist, was nicht zulässig sei. Die Unterhaltsfeststellung obliege der ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht der belangten Behörde. Auch sei die Belastbarkeitsgrenze ebensowenig geprüft worden wie das Vorliegen der Unterhaltspflicht, die von Kindern gegenüber ihren Eltern eine Ausnahme darstelle. Der Sohn DD beziehe eine Lehrlingsentschädigung. Wenn das gesamte Einkommen nach Abzug des Mietkopfanteils und des Lebensunterhaltes als Unterhalt für die restliche Familie herangezogen werde, könne DD keine finanziellen Rücklagen aufbauen und sei sein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung schwer durchführbar. DD bezahle anteilig die Kosten für die Wohnung, sei aber selten zu Hause und sei dabei sich sein eigenes Leben aufzubauen und bemühe sich um eine leistbare, eigene Wohnung.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass lediglich der Mietkostenanteil in der Höhe von Euro 162,67 und nicht das gesamte Einkommen des DD in Abzug gebracht werde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2023, ***, wurde in Ergänzung des bekämpften Bescheides im Zeitraum 1.9.2023 bis 30.9.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von weiteren Euro 138,29 gewährt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Nachzahlung des Richtsatzes für sieben Tage handelt. Aus dem Mail des Vertreters des Beschwerdeführers vom 24.10.2023 erhellt, dass der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers eine Woche kürzer als von der belangten Behörde angenommen, konkret vom 31.8.2023 bis 21.9.2023, dauerte, sodass das zu Grunde gelegte Ruhen der Leistungen für 7 Tage weniger vorliege.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Am 16.4.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die entscheidungsrelevante Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer und dem Sohn des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Vertreters des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache eingehend erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner sechsköpfigen Familie (Beschwerdeführer samt Ehegattin EE und vier Kindern (Sohn FF, geboren XXXX, Sohn DD, geboren XXXX, Sohn GG, geboren XXXX, und Tochter JJ, geboren XXXX) eine Mietwohnung in **** Z, Adresse 1.
Die monatlichen Mietkosten für diese Wohnung inkl. Betriebskosten betragen Euro 1.420,-, die höchstanrechenbaren Mietkosten gemäß § 6 Abs 3 TMSG für den Bezirk X betrugen im Leistungszeitraum September und Oktober 2023 Euro 976,-. Die Unterstützung für Miete wird direkt von der Mindestsicherung an die Vermieterin angewiesen; die auf den tatsächlichen Mietkosten fehlenden Euro 444,- werden vom Beschwerdeführer von jenem Bankkonto aus, auf das die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes überwiesen wird, an die Vermieterin transferiert.
Der volljährige Sohn DD ist als Tischlerlehrling berufstätig und bezog im Leistungszeitraum ein aliquotiertes monatliches Arbeitseinkommen in der Höhe von Euro 1.165,66.
Die übrigen Ausgaben der Familie (Einkäufe, Essen, sonstige Ausgaben) wurden bis zum 31.8.2023 aus Mindestsicherungsmitteln beglichen, wobei zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.6.2023, ***, im Zeitraum 1.6.2023 bis 31.8.2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.120,78 gewährt wurde.
In diesem Bescheid wurde das Einkommen des Sohnes DD lediglich in Bezug auf den zur Anwendung gelangenden Richtsatz von Euro 395,12 sowie den Kopfanteil für Miete in der Höhe von Euro 162,67 berücksichtigt.
Nach diesem Zeitraum und der deutlichen Herabsetzung der gewährten Mindestsicherung mit dem nunmehr bekämpften Bescheid auf Euro 236,33 im September 2023 und Euro 512,91 im Oktober 2023 hat DD sein gesamtes verbleibendes Gehalt bis auf Euro 100,- bis Euro 200,- für die Unterstützung der Bedarfsgemeinschaft herangezogen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der Erörterung der Angelegenheit mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2024.
Die Herabsetzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch den bekämpften Bescheid vom 11.10.2023 im Verhältnis zum Bescheid der belangten Behörde vom 7.6.2023, der eine um Euro 607,87 höhere Unterstützung aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorsieht, ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Leistungsbescheid vom 7.6.2023.
Der Umstand, dass DD ab September 2023 sein gesamtes Arbeitseinkommen bis auf Euro 100,- bis Euro 200,- für die Bedarfsgemeinschaft verwendet hat, resultieren aus dessen Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2024 (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 3, letzter Absatz).
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 52/2017 (§ 18), lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
[…]
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
[…]
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass verfahrensgegenständlich nur mehr die Frage der Einbeziehung des Einkommens des Sohnes DD im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft ist.
Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt diesem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen.
Bei den beiden Elternteilen ist dabei hinsichtlich der Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG ein Richtsatz für das Jahr 2023 in der Höhe von Euro 592,67 bei der Berechnung des konkreten Mindestsicherungsbedarfes heranzuziehen und davon die eigenen Mittel, zu denen gemäß § 15 Abs 1 TMSG das gesamte Einkommen sowie das Vermögen gehören, abzuziehen.
Der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin verfügen über kein eigenes Einkommen, sodass für sie der volle Richtsatz in der Höhe von jeweils Euro 592,67 zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus haben sie gemäß § 6 TMSG Anspruch auf ihren Mietkopfanteil von jeweils Euro 162,67. Damit beträgt ihr Mindestsicherungsanspruch jeweils Euro 755,34.
Der älteste Sohn FF wurde aus der gegenständlichen Bedarfsberechnung ausgeklammert, zumal ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2023 ein separater Mindestsicherungsbescheid über Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 395,12 im Zeitraum 1.7.2023 bis 31.12.2023 zukam.
Hinsichtlich der Beweggründe für dieses behördliche Vorgehen führte der Referatsleiter KK mit Mail vom 14.5.2024 aus, dass dies auf eigenen Wunsch und Antrag vom 18.2.2021 erfolgte, da FF unter einer Suchterkrankung leide, welche zu Problemen innerhalb der Familie führte.
Die Existenz des ältesten Sohnes schlägt dabei auf das gegenständliche Verfahren insofern durch, als die Kopfquote als Sechstel des höchstanrechenbaren Mietaufwandes in der Höhe von Euro 976,-, somit Euro 162,67, zu beziffern war.
Der zweitälteste Sohn DD bezieht ein aliquotiertes monatliches Einkommen von Euro 1.165,66. Die Gegenüberstellung seines Einkommens mit dem für ihn zur Anwendung gelangenden Richtsatz in der Höhe von Euro 395,12 monatlich, ergibt einen Differenzbetrag von Euro 770,54. Darüber hinaus hat er gemäß § 6 TMSG Anspruch auf seinen Mietkopfanteil von Euro 162,67, sodass ein Überling von Euro 607,87 verbleibt, womit ihm kein Anspruch auf Mindestsicherung zukommt.
Selbiges gilt für den drittältesten, im Leistungszeitraum noch minderjährigen, Sohn GG, der im Leistungszeitraum ein aliquotiertes Arbeitseinkommen in der von Euro 1.225,84 bezog, sodass er daraus den für ihn zur Anwendung gelangenden Richtsatz in der Höhe von Euro 260,78 sowie den Wohnkostenkopfanteil in der Höhe von Euro 162,67 selbst bestreiten kann, ohne dass es darüber hinaus zu einer weiteren Anrechnung des Einkommens kommt.
Somit steht den Söhnen DD und GG kein Anspruch auf Mindestsicherung zu.
Hinsichtlich des jüngsten Kindes, der Tochter JJ, ist ein Richtsatz in der Höhe von Euro 260,78 heranzuziehen sowie der jeweilige Kopfanteil in der Höhe von Euro 162,67, sodass diesbezüglich von einem Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 423,45 auszugehen ist. Der Richtsatz des minderjährigen Kindes gründet auf § 5 Abs 1 lit e Z 3 lit aa TMSG.
Die belangte Behörde hat in der Folge den errechneten „Überling“ des zweitältesten Sohnes DD in vollem Umfang als bedarfsmindernde Leistung in die Berechnung der Mindestsicherungsansprüche der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einbezogen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 18 Abs 1 TMSG das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen ist. Gemäß § 18 Abs 2 TMSG zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, so ist diese gemäß § 18 Abs 3 leg cit bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt (§ 18 Abs 3 lit a TMSG).
Dabei wird somit zunächst differenziert, ob es sich um einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG handelt. Nach dieser Bestimmung hat der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so sieht § 19 Abs 1 lit c TMSG die Möglichkeit von Kürzungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG vor.
Soweit nicht Leistungen nach § 17 Abs 1 TMSG betroffen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des den eigenen fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Einkommens im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft in ständiger Judikatur eine Junktimierung der Absätze 2 und 3 des § 18 TMSG vorgenommen. Dies betrifft zunächst das dem fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, vgl VwGH vom 28.6.2016, Ro 2014/10/0037:
„Gemäß § 18 Abs. 2 Tir MSG 2010 zählt zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – "neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat" – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen, soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber gemäß § 18 Abs. 3 lit. a leg cit voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. E 19. Februar 2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; E 28. Februar 2013, 2012/10/0203; E 23. Oktober 2012, 2011/10/0201).“
Dies hat er in der Entscheidung vom 8.8.2018, Ra 2017/10/0155, nochmals betont und darüber hinaus auch für Anteile von Haushaltangehörigen, die keiner Unterhaltspflicht entsprechen klargestellt:
„In Bezug auf im gemeinsamen Haushalt lebende und unterhaltsverpflichtete Personen iSd § 18 Abs. 2 Tir. MSG 2010 setzt eine nach den Kriterien des § 18 Abs. 3 lit. a leg cit vorzunehmende Anrechnung voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037; VwGH 19.2.2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; 28.2.2013, 2012/10/0203; 23.10.2012, 2011/10/0201). Nichts anderes gilt für den keiner Unterhaltspflicht entsprechenden Anteil im Falle von Lebensgefährten (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103). Der Umstand, dass im Falle von Lebensgefährten eine Zurverfügungstellung des Einkommensanteils anzunehmen ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dagegen sprechen (vgl. VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103), entbindet das VwG nicht von der Verpflichtung, nachvollziehbare Feststellungen zu derartigen tatsächlichen Leistungen zu treffen (vgl. VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037), dies insbesondere dann, wenn derartige Leistungen bestritten werden.“
Infolge dieser Judikatur ist es somit erforderlich, entsprechende Feststellungen zu tatsächlich (nicht) erbrachten Leistungen zu treffen.
Hinsichtlich des „Überlings“ des Sohnes DD bestehen zunächst Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes, ob beim Sohn überhaupt eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinn des § 17 Abs 1 TMSG besteht. Eine solche käme allenfalls gegenüber den Eltern, nicht jedoch nicht gegenüber seinen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Geschwistern, in Betracht.
Beim Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Kinder gemäß § 234 ABGB handelt es sich grundsätzlich um einen privatrechtlichen Anspruch auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen im Sinne von § 17 Abs 1 TMSG. Einen solchen Anspruch hat ein Hilfesuchender daher zu verfolgen, soweit das nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Bundesländer können Forderungen des Hilfsbedürftigen gegenüber Dritten nur dann und nur insoweit zu den – vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden – eigenen Mitteln gezählt werden, als sie verfügbar, das heißt liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung aufgrund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger in Vorlage zu treten (vgl etwa das zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis vom 16.Juni 2011, Zl 2009/10/0174; zu Tirol: VwGH 23.10.2012, 2011/10/0201).
Nach § 234 ABGB sind Kinder dabei ganz subsidiär, nämlich als letzte von den sonst in Frage kommenden Unterhaltsschuldnern, verpflichtet. Anspruchsvoraussetzungen sind dabei die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Elternteiles, dass dieser seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Nachkommen nicht gröblich vernachlässigt hat, sowie das Fehlen vorrangig Unterhaltsverpflichteter (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10, S 223ff).
Gleichzeitig darf gemäß § 234 Abs 3 Satz 2 ABGB die Unterhaltsleistung des Kindes dessen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden (beneficium competentiae). Sollte die Behörde trotz des ausschließlichen Bezuges von Lehrlingsentschädigung von einer Unterhaltspflicht des Sohnes DD ausgehen, so hätte sie den Eltern die Durchsetzung des von ihr vermuteten Anspruches mit einer Auflage gemäß § 30 Abs 2 TMSG vorzuschreiben. Sollte der Auflage nicht entsprochen werden, sieht § 19 Abs 1 lit c TMSG wie ausgeführt die Möglichkeit einer Kürzung von Leistungen vor.
Somit verbleibt die Prüfung im Sinne der oben angeführten Judikatur zu § 18 Abs 2 und 3 TMSG, ob bzw in welchem Umfang bedarfsmindernde Leistungen des Sohnes DD tatsächlich erbracht wurden:
Dazu gilt zunächst auszuführen, dass DD nunmehr seit 18.1.2024 in **** Z, Adresse 3, wohnhaft ist, dies gemeinsam mit seiner Schwester und dieser dafür monatlich Euro 400,- für die Nutzung dieser Wohnung beisteuert. Vor diesem Hintergrund erscheinen die beschwerdegegenständlichen Ausführungen, wonach DD im Leistungszeitraum selten zu Hause war und sich bemüht habe, sein eigenes Leben aufzubauen und sich um eine eigene leistbare Wohnung kümmern wolle, glaubwürdig.
Die Einvernahme des Sohnes anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2024 hat bis zum 31.08.2023 keine über den zur Anwendung gelangenden Richtsatz und die Kopfquote hinausgehenden regelmäßigen geldwerten Leistungen des Sohnes DD an den Beschwerdeführer bzw. die Bedarfsgemeinschaft zu Tage gebracht. Erst durch die erhebliche Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch den gegenständlich bekämpften Bescheid musste DD finanziell in die Bresche springen und sein gesamtes verbleibendes Gehalt bis auf Euro 100,- bis Euro 200,- für die Unterstützung der Bedarfsgemeinschaft heranziehen.
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang vermeinen sollte, dass durch die faktische Tragung des Aufwands für Lebensunterhalt und Unterkunft des Beschwerdeführers durch den Sohn DD das Vorliegen einer Notlage nunmehr zu verneinen sei, gilt darauf hinzuweisen, dass eine der prioritären Intentionen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes die Ermöglichung des Führens eines menschenwürdigen Lebens ist (vgl § 1 Abs 1 TMSG). Dieser Zweckbestimmung und der Stoßrichtung des § 1 Abs 4 TMSG, wonach Leistungen der Mindestsicherung soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann, würde es massiv zuwiderlaufen, wenn mit derartigen Hilfen trotz fristgerechter Antragstellung etwa bis zum Vorliegen der Obdachlosigkeit des Hilfsbedürftigen zugewartet werden würde. Die faktischen Zahlungen des Sohnes erwiesen sich schon deswegen als notwendig, zumal die gewährte Mindestsicherung im September 2023 nicht einmal für die Begleichung der tatsächlichen Mietkosten ausreichte und der unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährte Betrag im Oktober 2023 trotz vier anspruchsberechtigten Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nach Begleichung der tatsächlichen Mietkosten nur noch knapp Euro 70,- betrug.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass dem Beschwerdeführer – analog zur bisherigen Praxis der belangten Behörde im Bescheid vom 7.6.2023, mit dem ihm zuletzt Leistungen der Mindestsicherung ohne Berücksichtigung des Überlings des Sohnes DD geleistet wurden – ein um monatlich Euro 607,87 höherer Betrag aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuzusprechen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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