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LVwG-2024/45/1249-3•LVwG T LVwG-2024/45/1249-3
LVwG-2024/45/1249-3Landesverwaltungsgericht17.06.2024
Zusatzleistungen Erstausstattung und erstmaliger Anschaffung von Haushaltsgeräten<br/>Keine Anwendung des „Alles oder Nichts“-Prinzips
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.02.2024, Zl ***, nach Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer über Antrag vom 07.02.2024 auf Erstausstattung bzw erstmalige Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten folgende Leistungen gewährt:
„1. Gemäß § 14 Abs 3 TMSG iVm § 3 Abs 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, für die notwendige Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen ein Betrag von Euro 1.737,65.
2. Gemäß § 14 Abs 3 TMSG iVm § 4 Abs 1 lit c der Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, ein Betrag von Euro 420 für die erstmalige Anschaffung einer Waschmaschine.
3. Gemäß § 2 Abs 4 der Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, werden Liefer- und Montagekosten im Umfang von Euro 416 übernommen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme der Erstausstattung vom 07.02.2024 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass teilweise keine gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme vorliege, teilweise seien die Höchstsätze überschritten, was wiederum zur Abweisung führe.
Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe keine Härtefallprüfung vorgenommen. Zudem sei die Rechtsmeinung, wonach es bei Überschreitung der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze für Einrichtungsgegenstände zu einer gänzlichen Abweisung komme, verfehlt; tatsächlich würde in diesem Fall nur ein Selbstbehalt fällig (vgl LVwG Tirol vom 07.06.2022, LvWG-2022/31/0153-3). Er brachte vor, die Höchstsätze würden nicht mehr dem Markt entsprechen. Zudem habe sich die Behörde nicht mit den beantragten Liefer- und Montagekosten auseinandergesetzt.
In der Folge erließ die belangte Behörde am 28.03.2024 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin führte sie aus, dass im vorliegenden Fall „zweifelsfrei ein besonderer Härtefall gegeben ist, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Einkommens und sohin aufgrund der geringfügigen Richtsatzüberschreitung nicht im Stande gewesen ist, sich die Kosten für die Erstausstattung anzusparen“. Die beantragten Möbel würden aber nicht den Höchstsätzen entsprechen und seien einzelne Posten nicht erstattungsfähig. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung der beantragten Möbel einen Selbstbehalt zu tragen, wodurch er in eine Notlage geraten bzw eine solche ausgelöst werden würde.
Im rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Übernahme eines Zuschusses beantragt. Höchstsätze würden verdeutlichen, dass der erstattete Betrag nicht höher liege, dies bedeute nicht, dass es keine Erstattung gebe für den Fall, dass der Höchstbetrag überschritten sei. Die Behörde verkenne, dass sie nicht zu prüfen habe, ob durch die Übernahme der Kosten eine „unbillige Härte“ entstehen würde, sondern vielmehr zur Vermeidung von Härtefällen eine Unterstützung geboten sei. Er beantragte dem Antrag stattzugeben und die beantragten Kosten zuzusprechen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 07.06.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die entscheidungsrelevante Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung erörtert. Die belangte Behörde hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
II.Sachverhalt:
Der am 28.07.1969 geborene Beschwerdeführer bezieht in Folge einer Wirbelsäulenverletzung sowie aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes seit September 2023 Invaliditätspension. Die Höhe der Pension beträgt – inklusive Ausgleichszulage – Euro 1.155,84 monatlich. Zuvor hatte der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens zur Abklärung seines Pensionsanspruches im Zeitraum Oktober 2019 bis August 2023 Leistungen der Mindestsicherung bezogen. Aktuell bezieht der Beschwerdeführer keine Grundleistungen der Mindestsicherung, ein diesbezüglicher Antrag wurde vonseiten der belangten Behörde mit Bescheid vom 01.02.2024 wegen einer Richtsatzüberschreitung von Euro 55,46 abgewiesen.
Mit 01.02.2024 bezog der Beschwerdeführer eine neue Mietwohnung in **** Z, Adresse 1. Diese Wohnung war sehr spärlich ausgestattet, von Seiten der Vermieterin befand sich darin ein Waschbecken, ein WC sowie eine Duschecke ohne jegliche Abgrenzung. Die Ausstattung der Wohnung – inklusive Kücheneinrichtung – oblag dem Beschwerdeführer als Mieter.
Der Beschwerdeführer hatte zuvor für circa zehn Jahre in einer anderen Mietwohnung in Z gewohnt. In dieser Wohnung wurden die Ausstattung (darunter die Küche) sowie teilweise Möbel von der Vermieterin bereitgestellt. Der Beschwerdeführer hatte sich einzelne Möbelstücke und ein Bett preisgünstig erworben, allerdings war es nach der Nutzungsdauer von zehn Jahren nicht mehr möglich, diese weiterzuverwenden. Bezüglich dem Bett war dies auch aufgrund seines bestehenden Bandscheibenleidens nicht mehr geboten.
Der Beschwerdeführer hat folgende Einrichtungsgegenstände im Rahmen der Erstausstattung angeschafft: einen Kleiderschrank für Euro 179, einen Tisch für Euro 99, zwei Stühle zu Euro 58, einen Küchenblock um Euro 1.115,65 (inklusive Kochfeld, Backrohr, Dunstabzug, Kühlschrank und Spüle) plus Euro 159 für Zustellung und Montage. Zusätzlich ein Bett um Euro 699 plus Euro 79 Zustellung und Euro 79 Montage. Die Kosten des Bettes haben sich im Vergleich zum Voranschlag erhöht, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Bandscheibenleidens eine stärkere Matratze benötigt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine Waschmaschine im Wert von Euro 579 gekauft, die Montagekosten betrugen Euro 99.
Der Beschwerdeführer hat keinen Führerschein. Es ist ihm aufgrund seiner Wirbelsäulenverletzung nicht möglich schwere Dinge zu heben oder zu tragen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie insbesondere aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Die Höhe der Pensionsleistung ergibt sich aus der vorgelegten Verständigung über die Leistungshöhe.
Die Ausstattung der Wohnung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem im Akt einliegenden Erhebungsbericht vom 06.02.2024 sowie den diesem Bericht beigefügten Lichtbildern. Die Höhe der angeschafften Einrichtungsgegenstände bzw der Waschmaschine ergibt sich aus den im Akt einliegenden Rechnungen.
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben keinen Führerschein zu besitzen. Das vom Beschwerdeführer angeführte Bandscheibenleiden wurde durch Vorlage eines ärztlichen Befundes untermauert und stellt dieses nach Angaben des Beschwerdeführers auch einen Grund für die Zuerkennung der Invaliditätspension dar. Aufgrund des vor Gericht gewonnenen persönlichen Eindruckes war den Angaben des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht möglich ist schwere Gegenstände zu heben oder zu tragen, jedenfalls Glauben zu schenken.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:
„§ 14
Zusatzleistungen
(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können zusätzlich zu Grundleistungen gewährt werden:
a) Sachleistungen oder Geldleistungen, letztere entweder
1. im Ausmaß von monatlich höchstens 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 oder
2. bei einmaliger Unterstützung im Ausmaß von höchstens 180 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 pro Jahr,
b) Hilfe zur Arbeit
1. durch finanzielle Zuschüsse an den Arbeitgeber auch über zwölf Monate hinaus und im Ausmaß von mehr als 75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9,
2. durch finanzielle Zuschüsse auch für notwendige, mit der Arbeitsaufnahme im Zusammenhang stehende Aufwendungen direkt an den Hilfesuchenden.
(2) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.
(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
a)der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 3 lit. a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.“
Darüber hinaus ist die Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, LGBl Nr 55/2017 idF LGBl Nr 9/2024, von Relevanz:
„§ 3
Notwendige Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen sind im Rahmen der für die einzelnen Einrichtungsgegenstände in den Abs. 2 und 3 jeweils festgelegten Höchstsätze im Fall
a) von Alleinstehenden oder in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.625,- Euro, wird jedoch ein Küchenblock (Abs. 2 lit. e Z 2) angeschafft, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.405,- Euro,
b) von Bedarfsgemeinschaften bis zu einem Gesamtbetrag von 1.625,- Euro für die erste Person und von jeweils 420,- Euro für jede weitere der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Person, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 3820,- Euro, und
c) von Bedarfsgemeinschaften, wenn ein Küchenblock angeschafft wird, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.405,- Euro für die erste Person und von jeweils 420,- Euro für jede weitere der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Person, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 4.600,- Euro,
zu gewähren.
(2) Für die Gewährung von Geldleistungen gelten hinsichtlich der im Folgenden angeführten Einrichtungsgegenstände folgende Höchstsätze:
a) Bett einschließlich Lattenrost und Matratze oder Schlafsofa .............. 300,- Euro,
b) Kleiderkasten ............................................................................ 180,- Euro,
c) 1. Tisch bei einer Bedarfsgemeinschaft bis 4 Personen..................... 85,- Euro,
2. Tisch bei einer Bedarfsgemeinschaft ab 5 Personen...................... 180.- Euro
d) je Stuhl ................................................................................... 30,- Euro,
e) 1. Küchenmobiliar (ohne Geräte) oder .......................................... 870,- Euro,
2. Küchenblock (einschließlich Geräte und Armaturen) .....................1.650,- Euro,
f) Garderobe, sonstige Kleinmöbel, Vorhänge bzw. Jalousette ............... 110,- Euro,
g) Beleuchtung ............................................................................... 50,- Euro.
(3) Werden Geldleistungen für mehrere Einrichtungsgegenstände gewährt, so gilt hierfür als Höchstsatz jener Betrag, welcher der Summe der für die betreffenden Einrichtungsgegenstände nach Abs. 2 festgelegten Höchstsätze entspricht. Dies gilt nicht für Anschaffungen nach Abs. 2 lit. e.
§ 4
Erstmalige Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten sind für die nachfolgend aufgezählten Haushaltsgeräte, und zwar im Rahmen der dafür im Folgenden jeweils festgelegten Höchstsätze zu gewähren:
a) Herd (inklusive Backrohr) .............................................................360,- Euro,
b) Kühlschrank ...............................................................................420,- Euro,
c) Waschmaschine ..........................................................................420,- Euro,
d) Wäschetrockner...........................................................................360,- Euro,
e) Geschirrspüler ............................................................................360,- Euro.
Geldleistungen nach lit. d dürfen nur im Fall einer Bedarfsgemeinschaft ab vier Personen gewährt werden. Sofern in einer Bedarfsgemeinschaft ab vier Personen noch keine Waschmaschine vorhanden ist, können alternativ zur Gewährung von Geldleistungen nach lit. c und d auch Geldleistungen für die Anschaffung eines Waschtrockners (Kombi-Gerät) zu einem Höchstsatz von 740,- Euro gewährt werden. Geldleistungen nach lit. e dürfen nur im Fall einer Bedarfsgemeinschaft ab fünf Personen gewährt werden.
(2) Geldleistungen nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nicht gewährt werden, wenn bereits nach § 3 Abs. 1 lit. a oder c bzw. Abs. 2 lit. e Z 2 eine Geldleistung für die Anschaffung eines Küchenblockes gewährt wurde.“
V.Erwägungen:
Wie festgestellt bezieht der Beschwerdeführer aufgrund einer geringen Richtsatzüberschreitung von Euro 55,46 aktuell keine Grundleistungen der Mindestsicherung. § 14 Abs 3 TMSG normiert, dass zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung konkret angeführter Kosten zu gewähren sind. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines „besonderen Härtefalles“. Dass ein solcher gegenständlich vorliegt, stand außer Streit: der Beschwerdeführer hat sich explizit darauf bezogen und auch die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass im vorliegenden Fall „ein besonderer Härtefall zweifelsfrei gegeben ist, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Einkommens und sohin aufgrund der geringfügigen Richtsatzüberschreitung nicht im Stande gewesen ist, sich die Kosten für die Erstausstattung anzusparen“. Diese von den Parteien übereinstimmend zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zu, zumal der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2019 bis August 2023 über einen längeren Zeitraum hindurch Grundleistungen bezog und aktuell nur eine geringe Richtsatzüberschreitung vorliegt. Die Voraussetzung des „besonderen Härtefalles“ iSd § 14 Abs 3 TMSG lag somit vor.
Gemäß § 14 Abs 3 lit a TMSG sind in diesem Fall Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und nach § 14 Abs 3 lit b TMSG Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten wie Herd, Kühlschrank oder Waschmaschine zu gewähren. Gemäß § 14 Abs 4 TMSG hat die Landesregierung durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs 3 lit a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw Geräte Bedacht zu nehmen. In der Folge hat die Landesregierung am 27. Juni 2017 eine entsprechende Verordnung erlassen, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, LGBl Nr 55/2017; diese Verordnung wurde zuletzt durch das LGBl Nr 9/2024 novelliert, wobei diese Änderungen am 15.03.2024 in Kraft getreten sind.
Gemäß § 3 Abs 1 lit a der Verordnung sind Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen im Rahmen der für die einzelnen Einrichtungsgegenstände in den Abs. 2 und 3 jeweils festgelegten Höchstsätze im Fall von Alleinstehenden bis zu einem Gesamtbetrag von 1.625,- Euro, wird jedoch ein Küchenblock angeschafft, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.405,- Euro, zu gewähren. § 3 Abs 2 der Verordnung sieht in der Folge Höchstsätze für einzelne angeführte Einrichtungsgegenstände vor.
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Entscheidung die Rechtsmeinung vertreten, dass im Falle, dass die festgelegten Höchstsätze für die einzelnen Einrichtungsgegenstände überschritten werden, keine Geldleistung erfolgt. Sie hat damit ein „Alles oder Nichts-Prinzip“ zum Ausdruck gebracht.
Diese Rechtsauffassung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt und findet nach Ansicht des Gerichtes auch in der gesetzlichen Normierung keine Deckung. § 14 Abs 4 TMSG sieht Höchstsätze für Geldleistungen vor, wobei bei Festlegung der Höchstsätze auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten Bedacht zu nehmen ist. Damit werden (im sparsamen Bereich angesetzte) Durchschnittswerte festgelegt, wobei dem Gesetzgeber durch die Heranziehung des Durchschnittes offensichtlich bewusst ist, dass es hier Spielräume sowohl nach oben als auch nach unten gibt. Die Höchstsätze beziehen sich dabei gemäß der gesetzlichen Normierung auf die Geldleistungen und nicht auf die absoluten und tatsächlichen Anschaffungskosten. Zudem würde eine solche Auslegung dem Zweck des Mindestsicherungsrechtes, hilfsbedürftige Personen in besonderen Härtefällen bei der Erstausstattung zu unterstützen, in unsachlicher Weise zuwiderlaufen und etwa bei einer Überschreitung von nur einem Euro des normierten Durchschnittswertes zur gänzlichen Versagung der Unterstützung führen. Zusätzlich würde diese Auslegung dazu führen, dass anspruchsberechtigte Hilfesuchende de facto so lange ohne Grundausstattung mit Einrichtungsgegenständen auskommen müssten, bis sie den jeweiligen Einrichtungsgegenstand gemäß dem – nachvollziehbar knapp bemessenen – Höchstsatz gefunden hätten. Eine Berücksichtigung individueller Bedürfnisse – beispielsweise der Notwendigkeit einer hochwertigen Matratze infolge körperlicher Beschwerde – würde bei dieser Auslegung ebenso nicht möglich sein.
Eine ähnlich gelagerte Fragestellung iZm mit ortsüblichen Mietkosten zur Sicherung des Wohnbedarfes lag der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, E2185/2016, zugrunde. Dabei ging es um die Frage, ob die Einhaltung der Grenze der Höchstnutzfläche nach § 6 Abs 2 TMSG Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Wohnbeihilfe ist. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof das „Alles oder Nichts-Prinzip“ unter Rückgriff auf die Zielsetzung der Mindestsicherung verworfen: „Dieses "Alles oder Nichts-Prinzip" würde also dazu führen, dass keineswegs nur in Fällen "besonderer Härte" bedürftige Personen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes nicht erhalten. Eine mindestsicherungsrechtliche Norm, die solcherart ihren Zweck verfehlt, wäre überschießend und mit dem Zweck der Mindestsicherung nicht mehr zu vereinbaren. Das Gesetz wäre in dieser Auslegung des §6 Abs 1 TMSG unsachlich und daher verfassungswidrig: Ist nämlich in einem vom Gesetzgeber eingerichteten System der Sicherung zur Gewährung eines zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandards der Zweck, dem betroffenen Personenkreis das Existenzminimum zu gewähren, nicht mehr gewährleistet, dann verfehlt ein solches Sicherungssystem offensichtlich insoweit seine Aufgabenstellung.“
Vor dem Hintergrund, dass § 14 Abs 3 TMSG einen hoheitlichen Anspruch (vgl § 27 Abs 2 lit b TMSG) vorsieht, der bei Vorliegen der Voraussetzung („besonderer Härtefall“), von Gesetzes wegen zusteht, ist eine Übertragung der in der Entscheidung E2185/2016 zum Ausdruck gebrachten Überlegungen im gegenständlichen Fall geboten. Dies führt dazu, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Übernahme der Kosten im Rahmen der durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 festgelegten Höchstbeträge zu erfolgen hat.
Für den verfahrensgegenständlichen Fall führt dies dazu, dass folgende Kosten der angeschafften Einrichtungsgegenstände gemäß § 3 Abs 2 der Verordnung vom 27. Juni 2017 übernommen werden: Schrank Euro 179, Tisch Euro 85, zwei Stühle Euro 58, Küche Euro 1.115,65 und Bett Euro 300. Zum Bett ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer hier – im Gegensatz zu den anderen Gegenständen – den Durchschnittswert deutlich überschritten hat. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung allerdings glaubwürdig mit seinem gesundheitlichen Zustand, der auch nachvollziehbar dokumentiert wurde, begründet. Vor diesem Hintergrund ist im konkreten Fall eine Unterstützung im Rahmen des Höchstsatzes trotz der deutlicheren Überschreitung geboten. In Summe ergibt dies eine Unterstützungsleistung in der Höhe von Euro 1.737,65.
§ 4 der Verordnung vom 27. Juni 20217 regelt die erstmalige Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten und normiert dabei in § 4 Abs 1 lit c für eine Waschmaschine Euro 420. Somit steht dem Beschwerdeführer für die angeschaffte Waschmische dieser Betrag zu.
Gemäß § 2 Absatz 4 der Verordnung vom 27. Juni 2017 sind Kosten für die Lieferung und Montage von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten nur zu berücksichtigen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Lieferung und die Montage selbst nicht zumutbar oder wenn eine solche rechtlich nicht zulässig ist. Dabei dürfen die Höchstsätze nach den §§ 3 bzw. 4 im unumgänglich notwendigen Ausmaß überschritten werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme nachvollziehbar ausgeführt, dass es ihm nicht möglich ist, die Einrichtungsgegenstände selbst abzuholen und zu montieren: Zum einen ist er nicht im Besitz eines Führerscheins, zum anderen ist er gesundheitlich stark beeinträchtigt, was durch den persönlichen Eindruck vor Gericht bestätigt wurde. Gegenständlich sind Lieferung und Montage dem Beschwerdeführer somit nicht zumutbar, sodass die geltend gemachten Lieferungs- und Montagekosten ebenfalls in Anrechnung gebracht werden konnten. Diese betrugen für die Küche Euro 159, für das Bett Euro 158 und für die Waschmaschine Euro 99.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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