LVwG T LVwG-2024/40/1240-1

LVwG-2024/40/1240-1Landesverwaltungsgericht17.06.2024

Regest

Änderung des Flächenwidmungsplans<br/>Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/40/1240-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.40.1240.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der Gemeinde Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.03.2024, Zl *** wegen Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Z,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 16.12.2023 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst**1 KG ***** Z, nämlich Umwidmung dieses Grundstückes von derzeit Freiland gemäß § 41 TROG 2022 in künftig Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 iVm § 37a Abs 1 TROG 2022 im Ausmaß von rund 916 m2 beschlossen.

Der örtliche Raumplaner der Gemeinde Z, die AA, Y führte in seinem raumplanerischen Gutachten im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich das betreffende Gst1 im Ortsteil „BB“ befinde. Das Grundstück sei derzeit noch unbebaut, eben und befinde sich im Freiland gemäß § 41 TROG. In der näheren Umgebung sei die Wohnnutzung vorherrschend. Laut Gemeinde beabsichtige der Antragsteller die Errichtung eines Wohngebäudes für seine Kinder. Der Antragsteller führe in seinem Schreiben vom 06.11.2023 aus, sich mit Herrn CC über einen Tausch der Gst1 und Gst2 geeinigt zu haben. Herr CC bzw die Familie DD sei auch Eigentümer des Gst3 samt darauf befindlichem Wohngebäude. Im Rahmen der Grundzusammenlegung seien damals sicherlich auch auf Wunsch der Familie, die nun vorliegenden Grundstücksgrenzen gebildet worden, wobei die Mindestabstände nach § 6 der Tiroler Bauordnung zum Teil unterschritten worden seien. Diese Situation habe sich aber aufgrund familiärer Umstände zusehends als nicht zufriedenstellend dargestellt. Durch den Flächentausch könne Herr CC (Familie DD) als künftiger Eigentümer der Gst2 in Verbindung mit Gst3 folgende Maßnahmen verwirklichen: Grundstücksänderung zwischen den Gst2 und Gst3 zur Herstellung der Mindestabstände gemäß § 6 TBO im Westen, Beibehaltung eines vollwertigen Bauplatzes auf Gst2 mit Sicherstellung der Verbindung zum öffentlichen Weg Gst4 für verkehrstechnische und infrastrukturelle Anbindung – ein Bedarf für diesen Bauplatz bestehe innerhalb der Familie. Für das Gebiet sei kein Bebauungsplan verordnet, die Baulandumlegung habe de facto im Rahmen des Z-Verfahrens stattgefunden. Die verkehrsmäßige Erschließung erfolge über den öffentlichen Weg auf Gst5 und sei in der Natur gegeben. Laut Auskunft der Gemeinde sei die Erschließung mit technischer Infrastruktur sichergestellt. Laut Antragsteller solle das Grundstück mit einem Wohngebäude für die Kinder bebaut werden. Durch den beschriebenen Flächentausch ermögliche der Antragsteller dem neuen Grundeigentümer eine sinnvolle Bereinigung und Verbesserung im Bereich der Grundstücke Gst2 und Gst**3 für die Familienmitglieder. Der geplanten Umwidmung könne aus raumordnungsfachlicher Sicht zugestimmt werden. Zur Vermeidung von Spekulation mit Grund und Boden werde der Gemeinde der Abschluss eines Raumordnungsvertrages mit dem Grundeigentümer empfohlen. Aus raumordnungsfachlicher Sicht sei darf hinzuweisen, dass die Gemeinde gemäß § 4 Abs 6 der Verordnung zum örtlichen Raumordnungskonzept das Vorliegen eines konkreten Bedarfs für die Umwidmung zu prüfen habe.

Im Rahmen des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens gab der raumordnungsfachliche Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung eine schriftliche Stellungnahme ab. Im Wesentlichen zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass aus raumordnungsfachlicher Sicht die Maßnahmen in siedlungsstruktureller Hinsicht als weitere Verdichtung des Siedlungsraumes zu werten seien, die mit den Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept in Einklang zu bringen seien. Daher sei die Abänderung des Flächenwidmungsplanes aus raumordnungsfachlicher Sicht grundsätzlich vorstellbar. Darauf hinzuweisen sei aber, dass das Grundstück mit einer Größenordnung von ca 916 m2 nicht als bodensparende Ausweisung von Bauland zu bezeichnen sei. Wie im Erläuterungsbericht angeführt, seien die Grundstückskonfigurationen und Größen samt verkehrsmäßiger Erschließung auf ein vor Jahren durchgeführtes Grundzusammenlegungsverfahren zurückzuführen. Ob den Bestimmungen des § 4 Abs 6 Verordnungstext in einem ausreichenden Maß entsprochen werde, sollte anhand der Unterlagen aus rechtlicher Sicht einer Beurteilung unterzogen werden, ebenso das Erfordernis eines Raumordnungsvertrages.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2024 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ein konkreter Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung des Gst**1 zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes sich für die belangte Behörde aus diesen Angaben nicht erschließe, wenngleich in der Stellungnahme des örtlichen Raumplaners angeführt werde, das Grundstück solle laut Antragsteller mit einem Wohngebäude für die Kinder des Grundeigentümers bebaut werden. Festgehalten werde, dass dieser Bedarf als Voraussetzung für die aufsichtsbehördliche Genehmigung der gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderung nachzuweisen sei. Weiters werde zum gegenständlichen Verfahren um Mitteilung ersucht, ob ein bzw warum kein Raumordnungsvertrag zur Vermeidung allfälliger Bodenspekulationen abgeschlossen worden sei. Abschließend werde auf die Sicherstellung einer bodensparenden Bebauung hingewiesen. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplans könne zum derzeitigen Stand nicht in Aussicht gestellt werden.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 14.02.2024 wurde mitgeteilt, dass die Gemeinde Z großes Interesse habe, dass das Gst1 ins Wohngebiet umgewidmet werde. Das Gst1 solle mit dem Gst2 getauscht werden, wobei sich beide Eigentümer schon geeinigt hätten. Zum einen sei die Widmung des Gst1 eine Bedingung für den Grundstückstausch mit dem Gst2, was raumordnerisch überaus sinnvoll erscheine. Der Eigentümer des Gst6 habe das darauf errichtete Gebäude aufwendig saniert, unbebaute Flächen in Objektnähe stünden allerdings nicht zur Verfügung. Der Tausch würde die einmalige Gelegenheit bieten, dem Gst6 durch Teilvereinigung die Möglichkeit zu haben, ein KFZ auf dem eigenen Grundstück abzustellen, eine Gartenfläche anzubinden usw. Der Tausch würde nicht nur dem Bestandsgebäude, sondern zudem auch die gegenwärtigen Abstandbestimmungen erfüllen und auch eine spätere Nutzung für ein separates Wohngebäude gewährleisten. Der neue Eigentümer des Gst1 entstamme aus einer seit Urzeiten in Z angesiedelten Familie und es würden dort der Großteil der Verwandtschaft im Ort wohnen. Eine Spekulation sei im konkreten Fall nicht zu befürchten, zumal bereits die Errichtung eines Wohnhauses für die Kinder ins Auge gefasst worden sei. Es sei auch die Errichtung eines Doppelhauses für beide Kinder realistisch geworden. Zwischenzeitlich solle das Grundstück mit einem Nebengebäude bebaut werden, zumal die gesamte Familie traditionell über Fahrzeuge und Maschinen zur Holzverarbeitung verfüge. Der Schutz dieser Tätigkeiten sei ebenfalls ein großes Anliegen, zumal nur noch wenige Personen Windwürfe, Käferbäume und dergleichen aufarbeiten möchten. Aus den genannten Gründen erachte es die Gemeinde Z für nicht erforderlich, einen gesonderten Raumordnungsvertrag abzuschließen. Die Sicherstellung einer bodensparenden Bebauung werde in jedem Bauverfahren gesondert geprüft. Das heiße, dass auch das geplante Nebengebäude entsprechend situiert werden müsse.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2024, Zl *** wurde dem Beschluss des Gemeindesrates der Gemeinde Z vom 16.12.2023 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausführungen der Antragstellerin aus Sicht der Aufsichtsbehörde nicht auf einen konkreten Bedarf an einer widmungsgemäßen (Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2022) Verwendung des gegenständlichen Grundstückes schließen ließen. Insbesondere die Errichtung eines Garagen- bzw Wirtschaftsgebäudes zur Unterbringung eines Wohnwagens bzw von Wirtschaftsgeräten würde keine solche widmungsgemäße Verwendung des Gst1 LG Z darstellen. Die konkrete Absicht, auf gegenständlichem Planungsbereich etwa ein Wohngebäude zu errichten, sei für die Aufsichtsbehörde nicht erkennbar. Der nach § 36 Abs 2 lit a TROG 2022 geforderte Bedarf habe gegenständlich seitens der Gemeinde Z nicht nachgewiesen werden können. Offenkundig diene die Änderung des Flächenwidmungsplanes weder einer kleinräumigen Erweiterung von Widmungsbereichen (es handle sich um eine Neuwidmung eines Bauplatzes im Ausmaß von rund 916 m2) noch habe die Änderung eine Festlegung nach § 13 Abs 3 zweiter und dritter Satz TROG 2022) zum Inhalt. Aus diesen Ausführungen folge, dass im gegenständlichen Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ein gesetzlich in § 36 Abs 2 TROG 2022 normierter Grund für die Änderung nicht vorliege. Nach § 4 Abs 4 erster Satz des Verordnungstextes zum örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z sei für die baulichen Entwicklungsgebiete in Abhängigkeit vom tatsächlichen Bedarf die Widmung als Bauland zulässig. Laut Abs 6 des Verordnungstextes sei das Vorliegen eines Bedarfs insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen: Eigenbedarf für die Kinder und sonstige Verwandte/Verschwägerte; Verkauf zur Finanzierung von erforderlichen Investitionen an bestehenden Gebäuden oder zur Schaffung von neuem Wohnraum bzw Betriebsgebäuden für den Eigenbedarf. Der geforderte tatsächliche Bedarf haben gegenständlich seitens der Gemeinde Z nicht nachgewiesen werden können. Ein konkreter Eigenbedarf für die Kinder oder sonstige Verwandte/Verschwägerte sei den Ausführungen der Gemeinde Z bzw des Widmungswerbers ebenso wenig zu entnehmen wie ein allfällig geplanter Verkauf des Gst1 zur Finanzierung von erforderlichen Investitionen. Die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes widerspreche dem örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Gemeinde Z im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im Jahr 2004 erstmalig ein örtliches Raumordnungskonzept für die Gemeinde Z verordnet worden sei. Viele Bestimmungen in diesem Konzept und deren Auswirkungen seien zu diesem Zeitpunkt nicht eindeutig klar gewesen und habe erst die Praxis entsprechende Erkenntnisse geliefert. Die Gemeinde Z sei ihrer Aufgabe über die Bedarfsprüfung nachgekommen und zur Erkenntnis gelangt, dass für die Feststellung über den Wohnbedarf keine zeitlichen Zusatzfestlegungen existierten. Der Bedarf für die Familie, im Speziellen für die Kinder, sei gegeben. Die sofortige Widmung und die Möglichkeit für die vorgezogene Errichtung eines Nebengebäudes binde die Familie noch stärker an die Gemeinde Z. Die Aufsichtsbehörde ignoriere mit der Widmungsversagung sowohl die fachliche Kompetenz des Ortsplaners als auch die Erkenntnisse und Zielsetzungen der Gemeinden Z. Die Gemeinde Z habe großes Interesse, dass das Gst1 ins Wohngebiet umgewidmet werde Das Gst1 solle mit dem Gst2 getauscht werden. Zum einen sei die Widmung eine Bedingung für den Grundstückstausch, was raumordnerisch überaus sinnvoll erscheine. Der Eigentümer des Gst6 habe das darauf errichtete Gebäude aufwendig saniert, unbebaute Flächen in Objektnähe stünden allerdings nicht zur Verfügung.

Der Tausch würde die einmalige Gelegenheit bieten auf dem Gst**6 durch Teilvereinigung die Möglichkeit zu haben, ein funktionales Nebengebäude zu errichten, ein KFZ auf dem eigenen Grundstück abzustellen, eine Gartenfläche anzubinden usw. Der Tausch würde nicht nur dem Bestandsgebäude dienen, sondern zudem auch die gegenwärtigen Abstandbestimmungen erfüllen und auch eine spätere Nutzung für ein separates Wohngebäude gewährleisten.

II.Sachverhalt:

Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat in seiner Sitzung vom 16.12.2023 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst1 KG ***** Z im Ausmaß von rund 900 m2 von derzeit Freiland gemäß § 41 in künftig Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 mit zeitlicher Befristung gemäß § 37a Abs 1 TROG 2022 beschlossen. Das neu zu widmende Gst1 soll mit dem Gst2 getauscht werden. Der Tausch bietet die Gelegenheit, auf dem Gst6 durch Teilvereinigung mit dem Gst2 ein funktionales Nebengebäude zu errichten, ein KFZ auf dem eigenen Grundstück abzustellen eine Gartenfläche anzubinden usw. Der Tausch dient dem Bestandsgebäude, soll die gegenwärtigen Abstandbestimmungen erfüllen und eine spätere Nutzung für ein separates Wohngebäude gewährleisten. Das Gst1 soll der Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes bzw einer Garage für Holzspalter und Anhänger sowie den Wohnwagen bieten. Ein konkreter Bedarf für die Errichtung eines Wohngebäudes auf Gst**1 KG Z wurde im gesamten Verfahren nicht nachgewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich vollständig aus der Aktenlage. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Artikel 6 EMRK noch Artikel 47 der Grundrechte Charta entgegen. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl 143 in der Fassung LGBl Nr 85/2023 sind von Relevanz:

„§ 27.

Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung

(1) Die örtliche Raumordnung dient der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde. Sie hat im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen. Soweit Planungen im Rahmen der örtlichen Raumordnung Auswirkungen über die Gemeindegrenzen hinaus haben und eine Abstimmung mit den weiteren betroffenen Gemeinden nach den maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich ist, haben die Gemeinden sich miteinander abzustimmen. Im Übrigen ist auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, Bedacht zu nehmen.

(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:

a) die Erhaltung und Entwicklung des Siedlungsraumes und die Verhinderung der Zersiedelung durch die bestmögliche Anordnung und Gliederung der Bebauung, insbesondere des Baulandes im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes des Landschaftsbildes, der Sicherung vor Naturgefahren, der verkehrsmäßigen Erschließung, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung, zur Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung sowie der Schaffung sonstiger infrastruktureller Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen und dergleichen,

b) die Ausweisung ausreichender Flächen zur Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen und für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft entsprechend dem bei einer zweckmäßigen und Boden sparenden Bebauung im jeweiligen Planungszeitraum (§ 31c) gegebenen Bedarf,

c) die weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Standorte von Seveso-Betrieben und die für die Ansiedlung oder Erweiterung solcher Betriebe vorgesehenen Standorte,

d) die Vorsorge für die bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz insbesondere zur Deckung des Grundbedarfes an Wohnraum und an Flächen für Zwecke der Wirtschaft zu angemessenen Preisen, insbesondere durch Maßnahmen nach § 33,

e) die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen,

f) die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete unter Berücksichtigung auch der Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs sowie des Fußgänger- und Radverkehrs,

g) die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung,

h) die Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Gebiete, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Bodenbonität,

i) die Erhaltung zusammenhängender Waldgebiete unter Berücksichtigung ihrer Eignung im Hinblick auf die Wirkungen des Waldes,

j) die Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen und die Bewahrung erhaltenswerter natürlicher oder naturnaher Landschaftselemente und Landschaftsteile,

k) die Erhaltung zusammenhängender Erholungsräume,

l) die Sicherung geeigneter Grundflächen für Einrichtungen des Gemeinbedarfs,

m) die Schaffung der erforderlichen Verkehrsflächen der Gemeinde unter Berücksichtigung aller Verkehrsarten unter weitestmöglicher Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt,

n) die Bewahrung erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen,

o) die Stärkung und Belebung gewachsener Ortskerne.

§ 36.

Änderung

[…]

(2) Der Flächenwidmungsplan darf geändert werden, wenn die Änderung

a) den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft,

b) einer den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden kleinräumigen Erweiterung von Widmungsbereichen, insbesondere zur Schaffung von für konkrete Bauvorhaben ausreichend großen Bauplätzen, dient,

c) eine Festlegung nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.

[…]

§ 68.

Änderung von Flächenwidmungsplänen; Verfahren, Umweltprüfung,

aufsichtsbehördliche Genehmigung

[…]

(8) Der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 65 Abs. 2 lit. a bis f, h oder i vorliegt. Weiters ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn

a) diese im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht oder

b) eine Festlegung nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 5 nicht mehr zulässig ist.

[…]“

Im Verordnungstext zum örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z ist Folgendes (auszugsweise) festgehalten:

„§ 4 Abs 6: Das Vorliegen eines Bedarfes ist insbesondere anzunehmen: -Eigenbedarf für Kinder und sonstige Verwandte/Verschwägerte; -Verkauf zur Finanzierung von erforderlichen Investitionen an bestehenden Gebäuden oder zur Schaffung von neuem Wohnraum bzw Betriebsgebäuden für den Eigenbedarf. Der Grundverkehr wird den Bestimmungen der „Vertragsraumordnung“ mit Preis- und Zweckbindung unterworfen.“

V.Erwägungen:

Um Änderungen des Flächenwidmungsplans weniger Angriffsfläche für politische Einflussnahme und partikularwirtschaftliche Interessen zu bieten und damit die Bestandskraft des Flächenwidmungsplanes auszuhöhlen wurde einerseits in § 68 TROG 2022 die Planungsaufsicht durch die Landesregierung statuiert und andererseits in § 36 TROG 2022 jene gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen der Flächenwidmungsplan zu ändern ist (Abs 1) oder geändert werden darf (Abs 2), taxativ festgelegt.

Im gegenständlichen Fall wurde als Änderungsgrund insbesondere § 36 Abs 2 lit a bzw b TROG 2022 ins Treffen geführt, wobei als Widmungszweck laut dem ortsplanerischen Gutachten und dem Schreiben des Antragstellers ein Flächentausch angestrebt wird, um eine sinnvolle Bereinigung und Verbesserung im Bereich der Grundstücke Gst2 und Gst6 bzw Gst**3 zu ermöglichen.

Der Antragsteller selbst beabsichtigt konkret die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes bzw einer Garage für die Unterbringung eines Holzspalters und Anhägern sowie des Wohnwagens. In den Stellungnahmen des Ortsplaners und der Gemeinde Z ist weiters angegeben, dass die Errichtung eines Wohngebäudes für Kinder geplant ist. Diesbezüglich gilt es jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass im gesamten Verfahren nicht einmal im Ansatz dargelegt wurde, worin der konkrete Bedarf für ein Wohngebäude für die Kinder des Antragstellers bestehen würde. Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde ist die nunmehrige Beschwerdeführerin sowohl im Schreiben vom 14.02.2024 als auch im Rahmen der Beschwerde der sie treffenden Verpflichtung zur Darstellung eines konkreten Bedarfes an der gegenständlichen Widmung als Wohngebiet nicht nachgekommen. So wäre es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls erforderlich gewesen darzulegen, ob ein konkretes Bauvorhaben für ein Wohngebäude für die Kinder des Antragstellers bereits in Planung ist, ob die Kinder des Antragstellers überhaupt aufgrund ihres Alters bereits einen eigenen Wohnbedarf nachweisen können und bis wann mit der Realisierung eines Wohngebäudes und somit der widmungsgemäßen Verwendung des gegenständlichen Grundstückes als Wohngebiet zu rechnen ist.

Auch wenn der Raumplaner der belangten Behörde und auch der raumordnungsfachliche Amtssachverständige des Landes Tirol die gegenständliche Widmungsänderung in fachlicher Hinsicht nicht negativ beurteilen und die fachliche Kompetenz des Ortsplaners entgegen der Beschwerdebehauptung von der belangten Behörde mit keinem Wort in Zweifel gezogen wird und auch seitens des Landesverwaltungsgerichtes an der fachlichen Stellungnahme des Ortsplaners keine Bedenken bestehen, so erweist sich die gegenständliche Widmungsänderung aus folgenden Überlegungen in rechtlicher Hinsicht als unzulässig:

Sowohl der Ortsplaner der Beschwerdeführerin als auch der raumordnungsfachliche Amtssachverständige haben ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 4 Abs 6 des Verordnungstextes zum örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z hingewiesen. Danach ist das Vorliegen eines Bedarfes insbesondere bei Eigenbedarf für Kinder und sonstige Verwandte/Verschwägerte oder bei einem Verkauf zur Finanzierung von erforderlichen Investitionen an bestehenden Gebäuden oder zur Schaffung von neuem Wohnraum bzw Betriebsgebäuden für den Eigenbedarf anzunehmen. Dieser Bedarf ist – wie vorhin ausgeführt – weder durch den Widmungswerber noch durch die Beschwerdeführerin trotz eindeutiger Aufforderung der belangten Behörde im Rahmen des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens nicht konkret dargelegt worden.

Nach § 36 Abs 2 lit a TROG 2022 darf der Flächenwidmungsplan geändert werden, wenn die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht, insbesondere zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft. Dass die gegenständliche Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht wurde sowohl vom Raumplaner der Beschwerdeführerin als auch vom raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargetan. Kumulativ dazu darf die gegenständliche Änderung dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widersprechen und muss ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundfläche bestehen. Der Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept liegt darin, dass gemäß § 4 Abs 6 des Verordnungstextes zum örtlichen Raumordnungskonzept ein Eigenbedarf für Kinder und sonstige Verwandte/Verschwägerte an der gegenständlichen Widmungsänderung nicht erkennbar ist und der Verkauf ganz offenkundig nicht zur Finanzierung von erforderlichen Investitionen an bestehenden Gebäuden oder zur Schaffung von neuem Wohnraum für den Eigenbedarf dient. Damit in Verbindung ist auch die dritte Tatbestandsvoraussetzung des § 36 Abs 2 lit a TROG 2022 nicht erfüllt, wonach ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundfläche vorliegen muss.

Auch wenn das gegenständliche Tauschgeschäft grundsätzlich sinnvoll und durchaus nachvollziehbar ist, um eine bessere Bebauungsmöglichkeit der Gste Gst2, Gst3 und Gst6 zu schaffen, so ist dennoch festzuhalten, dass Gegenstand des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens ausschließlich die Widmungsänderung des Gst1 KG Z von derzeit Freiland in künftig Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 ist. Diese Änderung widerspricht den Voraussetzungen des § 36 Abs 2 lit a TROG 2022.

Weiters ist festzuhalten, dass auch die zweite Voraussetzung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes, nämlich eine kleinräumige Erweiterung von Widmungsbereichen, insbesondere zur Schaffung von für konkrete Bauvorhaben ausreichend großen Bauplätzen im Sinne des § 36 Abs 2 lit b TROG 2022 nicht vorliegt. Geplant ist die Umwidmung des gesamten Gst**1 KG Z im Ausmaß von ca 916 m2. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine kleinräumige Erweiterung von Widmungsbereichen, sondern vielmehr um eine Neuwidmung einer gesamten Bauparzelle. Von einer sogenannten „Arondierungswidmung“ kann im gegenständlichen Fall sohin auch nicht gesprochen werden.

Eine Festlegung gemäß § 13 Abs 3 zweiter und dritter Satz TROG 2022 liegt erwiesenermaßen nicht vor und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Da sohin die – taxativ – aufgezählten zulässigen Änderungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 36 Abs 2 TROG 2022 erwiesenermaßen nicht vorliegen, wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 68 Abs 8 lit a TROG 2022 zu Recht versagt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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