LVwG T LVwG-2024/19/1104-9

LVwG-2024/19/1104-9Landesverwaltungsgericht13.06.2024

Regest

Monatlicher Abzug durch die Pensionsversicherungsanstalt<br/>Schulden<br/>Einkommensbegriff

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/1104-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.19.1104.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten (ohne Zustellvollmacht) durch BB, Mitarbeiter des Vereins CC, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.01.2024 einmalig in der Höhe von Euro 269,84 und für den Zeitraum von 01.02.2024 bis 30.06.2024 monatlich in der Höhe von Euro 167,54 zuerkannt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.03.2024 wies die belangten Behörde den „Mindestsicherungsantrag“ des Beschwerdeführers, „eingebracht am 08.02.2024, […] „ab Jänner 2024 […] gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 lit. a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)“ ab. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass beim Beschwerdeführer keine Notlage vorliegen würde. Neben dem Auszahlungsbetrag der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) in der Höhe von 853,75 Euro (laut Verständigung der PVA für die Leistungshöhe im Jahr 2023) berücksichtigte die belangte Behörde den „pfändbaren Bezugsteil gemäß § 103 ASVG“ in der Höhe von 400,61 Euro, welchen die PVA vom Pensionsanspruch einbehält, als Einkommen und errechnete so für den Jänner 2024 eine Richtsatzüberschreitung in der Höhe von 196,70 Euro.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein und macht darin geltend, dass ihm nur der tatsächlich von der PVA zur Auszahlung gebrachte Betrag zur Verfügung stehe und daher nur dieser Betrag als Einkommen zu berücksichtigen sei. Er stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid vom 01.03.2024 dahingehend abzuändern, dass als Grundlage für die Bemessung des Anspruches das ihm tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen herangezogen wird.

II.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und alleinstehend.

Der Beschwerdeführer bezieht von der PVA aktuell eine Alterspension. Die Pensionshöhe betrug laut Verständigung der PVA über die Leistungshöhe im Jahr 2023 – welche der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters (auch) der belangten Behörde mit Email vom 06.11.2023 übermittelt hat – Euro 1.731,41 abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages in der Höhe von Euro 88,30, der Lohnsteuer in der Höhe von Euro 77,50 und eines „sonstigen Abzuges“ in der Höhe von Euro 711,86. Der Anweisungsbetrag betrug sohin im Jahr 2023 monatlich Euro 853,75. Diese Verständigung der PVA war der belangten Behörde im Jänner 2024 bekannt.

Laut Verständigung der PVA über die Leistungshöhe im Jahr 2024 beträgt die Pension des Beschwerdeführers ab 01.01.2024 Euro 1.899,36 abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages in der Höhe von Euro 96,87, der Lohnsteuer in der Höhe von Euro 86,17 und eines „sonstigen Abzuges“ in der Höhe von Euro 774,89. Der Anweisungsbetrag beträgt sohin im Jahr 2024 monatlich Euro 941,43.

Der „sonstige Abzug“ (aktuell in der Höhe von Euro 774,89; im Jahr 2023 in der Höhe von Euro 711,86) setzt sich laut Schreiben der PVA vom 22.02.2024 aus einem pfändbaren Bezugsteil gemäß § 103 ASVG zu Gunsten eines Aufrechnungsverfahrens (aktuell in der Höhe von Euro 434,42; im Jahr 2023 in der Höhe von Euro 400,61) und einem pfändbaren Bezugsteil gemäß § 291b EO (aktuell in der Höhe von Euro 340,47; im Jahr 2023 in der Höhe von Euro 311,25) zusammen.

Folgende Beträge wurden dem Beschwerdeführer von der PVA laut vorgelegten Kontoumsatzlisten ausbezahlt: mit Buchungsdatum 29.12.2023: Euro 853,75; mit Buchungsdatum 01.02.2024: Euro 941,41; mit Buchungsdatum 01.03.2024: Euro 941,43; mit Buchungsdatum 28.03.2024: Euro 941,43; mit Buchungsdatum 30.04.2024: Euro 1.887,36.

Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 129,00.

Laut aktueller Mietvorschreibung hat der Beschwerdeführer ab 01.01.2024 monatliche Mietkosten in der Höhe von Euro 639,12.

Der Beschwerdeführer bezieht laufend Leistungen der Mindestsicherung:

Mit Bescheid vom 19.10.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum von 01.11.2022 bis 31.12.2022 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von 230,19 Euro zuerkannt. Mit Bescheid vom 28.12.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.01.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von 230,19 Euro zuerkannt. Mit Bescheid vom 01.02.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum von 01.02.2023 bis 31.08.2023 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von 211,76 Euro zuerkannt. Diese Leistungszuerkennungen erfolgten jeweils über Antrag des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2023 bei der Gemeinde Z wiederum einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2023, , und in Folge einer Beschwerde, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.11.2023, LVwG-, wurde über diesen Antrag rechtskräftig abgesprochen und dem Beschwerdeführer (nachdem die belangte Behörde den Antrag gemäß § 33 TMSG mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers abgewiesen hat) Mindestsicherung in Form einer monatlichen Unterstützung zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von monatlich Euro 129,14 für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuerkannt. Dabei wurde eine Richtsatzkürzung um 20% gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG vorgenommen, da der Beschwerdeführer der ihm im Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2023, ***, erteilten Auflage, im Juni 2023 rechtzeitig die Weitergewährung der Wohnbeihilfe zu beantragen, nicht nachgekommen ist. Ab August 2023 erhielt er keine Wohnbeihilfe mehr. Einen entsprechenden Antrag stellte er erst am 10.10.2023. Mit Bewilligungsschreiben vom 07.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer – beginnend ab 01.08.2023 – Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 129,00 zugesprochen. Am 10.11.2023, bei der belangten Behörde am 13.11.2023 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung und legte diesem Antrag unter anderem das Bewilligungsschreiben der Tiroler Landesregierung vom 07.11.2023 betreffend die (zum Teil rückwirkende) Bewilligung von Wohnbeihilfe bei. Mit Bescheid vom 29.11.2023, ***, hat die belangte Behörde über diesen Antrag entschieden und nochmals über den Anspruchszeitraum 01.09.2023 bis 31.12.2023 abgesprochen und dem Beschwerdeführer Leistungen in Form von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 in der Höhe von monatlich Euro 158,76 zuerkannt, wobei sie zum einen den ungekürzten Richtsatz und zum anderen die Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 129,00 in ihrer Berechnung berücksichtigte und sohin – in Abweichung vom Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.11.2023 einen höheren Mindestsicherungsanspruch errechnete und zuerkannte. In diesem Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer am Ende der Begründung darauf hin, dass es für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.12.2023 erforderlich sei, bis spätestens 20.01.2024 der belangten Behörde bestimmte Unterlagen – konkret: Bestätigung vom Vermieter, dass per 31.12.2003 keine Mietrückstände bestehen; Vorlage des Reisepasses im Original nach Terminvereinbarung mit Herrn DD; Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 – vorzulegen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und blieb unangefochten.

Sowohl die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Tirol haben bei diesen Entscheidungen den „sonstigen Abzug“ durch die PVA vom Pensionsanspruch des Beschwerdeführers in voller Höhe als einkommensmindernd berücksichtigt und nur den tatsächlichen Auszahlungsbetrag (inklusive Sonderzahlungen) als Einkommen in Anschlag gebracht.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls von 01.11.2022 bis 31.12.2023 durchgehend Leistungen der Mindestsicherung bezog.

Mit seinen Email-Eingaben vom 07.02.2024 und 08.02.2024, mit der der Beschwerdeführer die im Bescheid vom 29.11.2023 geforderten Unterlagen soweit verfügbar der belangten Behörde vorgelegt hat, stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf weitere Gewährung von Mindestsicherung.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers folgen aus seinen eigenen Angaben im Antrag vom 10.11.2023 sowie dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.11.2023, LVwG-***, und dem ebenfalls im Akt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2023, ***, beide betreffend den Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.09.2023 bis 31.12.2023.

Die Verständigungen über die Pensionsleistungen der PVA vom Jänner 2023 und vom Jänner 2024, ***, wurden vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegt und liegen im Behördenakt ein. Daraus folgt die Höhe der Alterspension des Beschwerdeführers sowie die Höhe der Abzüge, insbesondere die Höhe des „sonstigen Abzuges“, sowie der jeweilige monatliche Anweisungsbetrag für das Jahr 2023 und 2024. Die Verständigung über die Pensionsleistung der PVA vom Jänner 2023 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde bzw dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorausgehenden Verfahren vor. Diese war der belangten Behörde somit auch im Jänner 2024 bekannt.

Die Feststellungen betreffend die konkreten Auszahlungsbeträge im Monat Dezember 2023 und den Monaten Jänner bis April 2024 folgen aus diesen Verständigungen der PVA in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den vorgelegten Kontoumsatzlisten des Beschwerdeführers.

Die Mietkosten folgen aus der im Akt einliegenden Mietzinsvorschreibung für das Jahr 2024; die Höhe der Wohnbeihilfe folgt aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bewilligungsschreiben vom 07.11.2023.

Dass der „sonstige Abzug“, welchen die PVA vom Pensionsanspruch des Beschwerdeführers monatlich einbehält, weder von der belangten Behörde noch vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Bemessung des Mindestsicherungsanspruches im Anspruchszeitraum vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 dem Beschwerdeführer als Einkommen angerechnet worden ist – und zwar in voller Höhe – folgt aus deren Entscheidungen sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wo er ausdrücklich auch auf den Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2023, ***, Bezug nimmt.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 08.02.2024 an die belangte Behörde, mit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die von ihr geforderten Unterlagen vorgelegt hat, hat die belangte Behörde als Mindestsicherungsantrag bzw als Antrag auf Weitergewährung von Leistungen der Mindestsicherung gewertet und mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid darüber abgesprochen, wie sich aus dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides klar ergibt. Insbesondere in Zusammenschau mit der Anfrage des Beschwerdeführers vom 07.02.2024 über den Verbleib der Auszahlung der Mindestsicherung ist dieser Auslegung nicht entgegenzutreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit seinem Email vom 07.02.2024 und der Vorlage von Unterlagen mit Email vom 08.02.2024, seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Weitergewährung von Mindestsicherung zu beantragen.

IV.Rechtslage:

Das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 102/2023, lautet auszugsweise:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

….

§ 2

Begriffsbestimmungen

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

§ 4

Form und Arten der Mindestsicherung

(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).

(2) Zu den Grundleistungen zählen:

a)die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

b)die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

...

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:

Vorab wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 18.07.2023 und am 10.11.2023 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hat und die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.11.2023 über den Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.09.2023 bis 31.12.2023 abgesprochen hat. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers „ab Jänner 2024“ verneint. Gegen diese Abweisung des Mindestsicherungsanspruchs ab Jänner 2024 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher der Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers von Jänner 2024 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.

2. In der Sache:

Strittig zwischen den Parteien ist die Rechtsfrage, ob zusätzlich zur Pension, die der Beschwerdeführer monatlich von der PVA auf sein Konto tatsächlich ausbezahlt bekommt, noch der Betrag, den die PVA als „pfändbaren Bezugsteil gemäß § 103 ASVG zu Gunsten eines Aufrechnungsbetrages“, monatlich vom Pensionsanspruch des Beschwerdeführers (neben einem pfändbarem Bezugsteil gemäß § 291b EO) einbehält, als Einkommen des Beschwerdeführers bei der Bemessung seines Mindestsicherungsanspruches zu berücksichtigen ist. Im Unterschied zu ihren Vorbescheiden geht die belangte Behörde nunmehr im angefochtenen Bescheid davon aus, dieser Teil des sonstigen Abzuges vom Pensionsanspruch des Beschwerdeführers sei als Einkommen zu berücksichtigen, da es sich dabei um Privatschulden handle.

In diesem Zusammenhang wird auf ein rezentes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz hingewiesen. In seinem Erkenntnis vom 20.11.2023, Ra 2022/10/0009-10, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf einen monatlichen Ratenabzug von der Alterspension durch die PVA wegen eines zuvor entstanden Überbezuges bei der Ausgleichszulage auf Grund eines nicht gemeldeten Auslandsaufenthaltes Folgendes ausgeführt:

„Rn 13 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Länder sind Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl. etwa VwGH 18.4.2012, 2011/10/0095). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert (vgl. VwGH 24.4.2023, Ra 2021/10/0060; 24.6.2015, Ra 2014/10/0055, mwN).

Rn 14 Die zur anhängigen Lohnpfändung angestellten Überlegungen gelten gleichermaßen für den monatlichen Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt, weil auch dieser den dem Revisionswerber tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden Betrag entsprechend verringert hat (vgl. dazu auch § 2 Abs. 22 TMSG in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 52/2017, wonach das Einkommen alle Einkünfte umfasst, die dem Hilfesuchenden zufließen). Bei der Berechnung des für den Mindestsicherungsanspruch maßgeblichen Einkommens des Revisionswerbers hätte daher der monatliche Ratenabzug durch die Pensionsversicherungsanstalt als einkommensmindernd berücksichtigt werden müssen.“

Vorliegend verringert der monatliche „sonstige Abzug“ durch die PVA den dem Beschwerdeführer tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden Betrag entsprechend. Dies trifft in gleicher Weise auf den Abzug im Umfang des pfändbaren Bezugsteils gemäß § 103 ASVG zu Gunsten eines Aufrechnungsverfahrens wie auf den Abzug im Umfang des pfändbaren Bezugsteils gemäß § 291b EO zu. Beide Teile dieses „sonstigen Abzugs“ werden von der PVA vom Pensionsanspruch des Beschwerdeführers abgezogen und dem Beschwerdeführer nicht ausbezahlt. Sie stehen ihm somit nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und seiner Wohnungskosten zur Verfügung.

Dass ein monatlicher Abzug durch die PVA dem entgegen dann als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn dieser Abzug aufgrund einer Aufrechnung nach § 103 ASVG erfolgt – oder wie von der belangten Behörde im Vorlageschreiben vorgebracht auf „Privatschulden“ zurückzuführen ist –, ist dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht zu entnehmen. Gemäß § 2 Abs 22 TMSG umfasst das Einkommen – worauf der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten Erkenntnis hingewiesen hat – „alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen“. Dem Beschwerdeführer fließt der „sonstige Abzug“ durch die PVA allerdings in seiner Gesamtheit nicht zu, weder im Umfang des pfändbaren Bezugsteils gemäß § 103 ASVG noch im Umfang des pfändbaren Bezugsteils gemäß § 291b EO. Bei der Berechnung des für den Mindestsicherungsanspruch maßgeblichen Einkommens des Beschwerdeführers ist daher – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – der monatliche „sonstige Abzug“ durch die PVA in vollem Umfang als einkommensmindernd zu berücksichtigen oder anders gewendet, ausschließlich der dem Beschwerdeführer tatsächlich von der PVA ausbezahlte und zur Verfügung stehende Pensionsanteil als Einkommen zu berücksichtigen.

Für den Anspruchsmonat Jänner 2024 bedeutet dies somit Folgendes: Unter Berücksichtigung des Mindestsatzes für alleinstehende Volljährige nach § 5 Abs 2 lit a TMSG iVm der Verordnung der Tiroler Landesregierung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 festgesetzt wird, LGBl Nr 87/2023, in der Höhe von 866,88 Euro und der am 29.12.2023 dem Beschwerdeführer ausbezahlten und im Jänner 2024 zur Verfügung stehenden Pensionsauszahlung (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) in der Höhe von 996,04 Euro, errechnet sich ein Überschuss in der Höhe von 129,16 Euro. Bei den Miet- und Betriebskosten, welche sich beim Beschwerdeführer tatsächlich auf monatlich 639,14 Euro belaufen, ist gemäß § 6 Abs 3 TMSG iVm der Anlage der Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 80/2023, der Höchstsatz für den Bezirk Y für eine Person in der Höhe von 528,00 Euro zu berücksichtigen. Abzüglich der Wohnbeihilfe in der Höhe von 129,00 Euro und unter Berücksichtigung des Überschusses von 129,16 Euro aus dem Einkommen, errechnet sich somit für Jänner 2024 ein Mindestsicherungsanspruch gemäß § 6 TMSG in der Höhe von 269,84 Euro.

Für den Anspruchszeitraum vom 01.02.2024 bis 30.06.2024 stellt sich die konkrete Berechnung wie folgt dar: Unter Berücksichtigung des Mindestsatzes für alleinstehende Volljährige nach § 5 Abs 2 lit a TMSG iVm der Verordnung der Tiroler Landesregierung, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 festgesetzt wird, LGBl Nr 87/2023, in der Höhe von 866,88 Euro und der dem Beschwerdeführer ausbezahlten und in den Monaten Feber bis Juni 2024 zur Verfügung stehenden Pensionsauszahlungen (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) in der Höhe von monatlich durchschnittlich 1.098,34 Euro, errechnet sich ein Überschuss in der Höhe von 231,46 Euro. Bei den Miet- und Betriebskosten, welche sich beim Beschwerdeführer tatsächlich auf monatlich 639,14 Euro belaufen, ist gemäß § 6 Abs 3 TMSG iVm der Anlage der Verordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl Nr 80/2023, der Höchstsatz für den Bezirk Y für eine Person in der Höhe von 528,00 Euro zu berücksichtigen. Abzüglich der Wohnbeihilfe in der Höhe von 129,00 Euro und unter Berücksichtigung des Überschusses von 231,46 Euro aus dem Einkommen, errechnet sich somit für die Monate Feber bis Juni 2024 ein Mindestsicherungsanspruch gemäß § 6 TMSG in der Höhe von monatlich 167,54 Euro.

Der Beschwerde war somit Folge zu geben und dem Beschwerdeführer ein Anspruch gemäß § 6 TMSG auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.01.2024 in der Höhe von einmalig 269,84 Euro und für den Zeitraum 01.02.2024 bis 30.06.2024 in der Höhe von monatlich 167,54 Euro zuzuerkennen.

3. Zur Zuerkennung auch für den Monat Jänner 2024:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol übersieht nicht, dass dem Beschwerdeführer zuletzt Mindestsicherung befristet bis zum 31.12.2023 zuerkannt worden ist und er – wie festgestellt – mit dem Anbringen vom 07.02.2024 iVm der Vorlag von Dokumenten am 08.02.2024 die weitere Gewährung von Mindestsicherung beantragt hat.

Nach § 1 Abs 3 TMSG ist Mindestsicherung auf Antrag oder wenn den zuständigen Organen Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren. Somit bedarf es nicht in allen Fällen eines förmlichen Antrages des Hilfesuchenden für die Gewährung von Mindestsicherung. Vorliegend war der belangten Behörde die Verständigung der PVA über die Leistungshöhe im Jahr 2023 mit einem monatlichen Anweisungsbetrag in der Höhe von Euro 853,75 bekannt. Ebenfalls bekannt war der belangten Behörde die Mietvorschreibung für die Wohnung des Beschwerdeführers ab 01.07.2023 in der Höhe von Euro 634,91. Dass die Pensionsauszahlung durch die PVA monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats zur Auszahlung gelangt und dadurch die Auszahlung für Dezember 2023 dem Beschwerdeführer im Jänner 2024 zur Verfügung stand, war der belangten Behörde ebenso bekannt. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass die belangte Behörde – wie im Schreiben zur Vorlage der Beschwerde vom 05.04.2024 gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst ausgeführt – für die Berechnung des Anspruches im Jänner 2024 auf den „Pensionsbescheid 2023“, welcher den „sonstigen Abzug“ und den Auszahlungsbetrag an den Beschwerdeführer ausweist, abgestellt hat. Damit übereinstimmend führte die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung aus, dass es der Behördenpraxis entspricht, die Berechnung für den Jänner anhand des Auszahlungsbetrages des Dezembers vorzunehmen. Somit waren der belangten Behörde im Jänner 2024 Umstände hinsichtlich einer nicht gewährleisteten Deckung des Bedarfs des Beschwerdeführers bekannt. Die amtswegige Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Mindestsicherung (und die – auf Grund der hier vorgenommenen rechtlichen Beurteilung – Zuerkennung der Mindestsicherung) ab Jänner 2024 ist somit gemäß § 1 Abs 3 TMSG geboten. Davon ging offenkundig auch die belangte Behörde aus, da sie das Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls ab Jänner 2024 prüfte und – nur auf Grund einer anderen Rechtsauffassung – zum Ergebnis gelangte, dass die Anspruchsvoraussetzungen ab Jänner 2024 nicht erfüllt seien.

Aber selbst bei gegenteiliger Annahme käme das Landesverwaltungsgericht Tirol unter den Umständen des vorliegenden Falles zum selben Ergebnis. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.02.2002, 98/03/0130, in Bezug auf eine in Hinblick auf § 1 Abs 3 TMSG im wesentlichen gleichlautende Bestimmung im Salzburger Sozialhilfegesetz unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Anträge im Allgemeinen pro futuro wirken und mangels einer (ausdrücklichen) Rechtsgrundlage dafür, dass ein Antrag auch auf einen Sachverhalt pro praeterito wirken soll, eine rückwirkende Gewährung von Mindestsicherung abgelehnt. Allerdings ist § 1 Abs 3 TMSG nunmehr im Lichte des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl I Nr 41/2019 idF BGBl I Nr 20/2024, auszulegen. Dieses sieht in seinem § 3 Abs 6 vor, dass die Landesgesetzgebung Leistungen der Sozialhilfe mit längstens zwölf Monaten zu befristen hat, wobei Ausnahmen für dauerhaft erwerbsunfähige Bezugsberechtigte vorgesehen werden können und eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen zulässig ist, „wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen“. In Bezug auf einen gleichen Sachverhalt wie vorliegend (der Hilfesuchende hat bereits über mehrere Monate Sozialhilfeleistungen bezogen; die Sozialhilfe wurde mit dem Vorbescheid bis Jahresende befristet zuerkannt; der Hilfesuchende stellte einen Antrag auf (Weiter-)Gewährung erst im Feber des neuen Jahres, konkret am 22. Feber des neuen Jahres und damit rund sieben Wochen nach Ablauf der befristeten Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen) hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf das Oö. SoHAG, welches für die neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (wortgleich wie das SH-GG) sowie eine (weitere) Antragstellung verlangt (§ 24 Abs 1 dritter Satz OÖ SOHG), darauf abgestellt, dass das Oö. SOHAG keine Einschränkung dahin, dass trotz des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen (somit trotz des weiteren Vorliegens einer sozialen Notlage; § 6 Abs 1 Z 1 Oö. SOHAG) die Sozialhilfe auch im Falle eines Weitergewährungsantrages erst ab einem bestimmten Zeitpunkt, wie jenem der Antragseinbringung zu gewähren ist, (im Unterschied zu § 12 Abs 9 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz) nicht vorsieht. Es hätte somit im dortigen Ausgangsverfahren die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe auch im Zeitraum zwischen der letzten befristeten Gewährung von Sozialhilfe und dem Einbringen des Weitergewährungsantrages geprüft werden müssen (vgl VwGH 29.02.2024, Ra 2022/10/0115). Das TMSG sieht in § 30 Abs 2 TMSG die Möglichkeit der befristeten Leistungszuerkennung vor, unterscheidet jedoch nicht zwischen (Haupt-)Antrag und Weitergewährungsantrag, sondern normiert allgemein in seinem § 1 Abs 3, dass Mindestsicherung (abgesehen von den Fällen der amtswegigen Gewährung) auf „Antrag […] zu gewähren [ist]“. Im Lichte des § 3 Abs 6 SH-GG und der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist wohl davon auszugehen, dass in einer Konstellation wie der Vorliegenden nunmehr auch nach dem TMSG Mindestsicherung weiter durchgehend zu gewähren ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor vorliegen, das heißt weiterhin eine soziale Notlage gegeben ist, der Mindestsicherungsbezieher bereits zuvor über einen längeren Zeitraum Mindestsicherungsleistungen bezogen hat und der Antrag auf weitere Gewährung von Mindestsicherung wenige Wochen nach Ablauf der Befristung eingebracht wird. Eine vergleichbare Regelung wie in § 12 Abs 9 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz gibt es nämlich auch im TMSG nicht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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