LVwG T LVwG -2023/47/2865-13

LVwG -2023/47/2865-13Landesverwaltungsgericht13.06.2024

Regest

Anspruchsberechtigung<br/>Status als Asylberechtigter<br/>Rechtskraft

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG -2023/47/2865-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.47.2865.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch BB und CC, beide DD, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird:

„Gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2001, idF LGBl Nr 3/2023, wird für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis 31.10.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 1.525,68 gewährt.“

Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag des AA, der EE, der FF und des AA vom 29.09.2023 entschieden. Für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen wurden nachfolgende Leistungen gewährt:

„1. Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis 31.10.2023 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 660,00. Die Leistung wird auf das Konto AT***, RLB Tirol von GG angewiesen.

2. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis 31.10.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.238,14. Die Leistung wird auf das Konto AT***, Sparkasse X von JJ angewiesen.

3. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a TMSG ab 01.10.2023 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto AT***, Sparkasse Tirol AG Y von Österreichische Gesundheitskasse angewiesen.“

Bei der Berechnung der Ansprüche wurden die Richtsätze einer Bedarfsgemeinschaft herangezogen. Beim Beschwerdeführer wurde ein Einkommen in der Höhe von Euro 181,22 in Abzug gebracht. Hinsichtlich der EE und der Kinder FF und AA wurden nur 23 Tage von 09.10.2023 bis 31.10.2023 berücksichtigt.

Mit Schreiben (E-Mail) vom 27.10.2023 ersuchte die Vertreterin des Beschwerdeführers um neuerliche Berechnung der Ansprüche für die Familie, da die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers bereits seit Mitte August im gemeinsamen Haushalt gemeldet seien und seit 08.09.2023 asylberechtigt seien. Außerdem habe der Beschwerdeführer bereits die neue Mietvorschreibung ab September in Höhe von Euro 810,00 der Behörde übermittelt und dies auch im Antrag vom September vermerkt. Es wurde um Aufzahlung der Miete für die Monate September und Oktober ersucht. Zudem wurde ein Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung ab November 2023 eingebracht.

In weiterer Folge ist der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2023, Zl ***, ergangen und auf Antrag vom 27.10.2023 wurden für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:

„1. Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis 31.10.2023 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 150,00. (Nachzahlung Miete auf die tatsächliche Höhe der Miete aufgrund von Zuzug der Gattin und Kinder). Die Leistung wird auf das Konto AT***, RLB Tirol von GG angewiesen.

2. Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.11.2023 bis 30.11.2023 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 810,00. Die Leistung wird auf das Konto AT***, RLB Tirol von GG angewiesen.

3. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.11.2023 bis 30.11.2023 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.706,90. Die Leistung wird auf das Konto AT***, Sparkasse X von JJ angewiesen.

4. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a TMSG von 01.11.2023 bis 30.11.2023 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto ***, Sparkasse Tirol AG Y von Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol angewiesen.“

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2023, Zl ***, richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 13.11.2023, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Rechtskraft der Asylbescheide der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers bereits am 06.10.2023 eingetreten sei. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG bestehe außerdem rückwirkend ab Zuerkennung und sohin zumindest ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 29.09.2023. Beantragt wurde zudem die Übernahme des im September entstandenen Mietrückstandes in Höhe von Euro 150,-.

Mit Eingabe vom 13.06.2023 wurde der Lohnzettel des Beschwerdeführers für September samt Abmeldung bei der ÖGK übermittelt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aber nicht den vollen Betrag ausbezahlt bekommen habe.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in die Auszüge aus dem zentralen Melderegister (OZ 2) und die Auszüge aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (OZ 2), das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024 (OZ 6), das Schreiben der Tiroler Landesregierung, Abteilung KK vom 30.04.2024 (OZ 7), die Bescheide der belangten Behörde vom 04.07.2023, Zl ***, und vom 28.03.2023, *** (OZ 8), die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin als Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2024 (OZ 11), die Einsichtnahme in das Schreiben der Tiroler Landesregierung, Abteilung KK, vom 03.06.2024 (Beilage A zu OZ 11) und in das Schreiben vom 13.06.2023 samt Lohnzettel vom September 2023 und Abmeldung bei der ÖGK (OZ 13).

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger. Er bezieht laufend Leistungen nachdem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Er ist mit EE, geboren am XX.XX.XXXX, Staatangehörigkeit Syrien, verheiratet und hat zwei Kinder. AA, geboren am XX.XX.XXXX, und FF, geboren am XX.XX.XXXX. Der Beschwerdeführer ist zunächst ohne seine Familie nach Österreich gekommen. Ihm wurde der Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt.

Im Jahr 2023 ist die Familie des Beschwerdeführers nach Österreich gekommen und der Ehegattin und den beiden Kindern wurde mit Bescheid des BFA vom 08.09.2023, Zl ***, Zl *** und Zl ***, gemäß § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Diese Bescheide sind am 27.09.2023 in Rechtskraft erwachsen. Der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers wurde mit 27.09.2023 der Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt.

Seit 22.08.2023 wohnen die Ehegattin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers mit diesem in der Wohnung in, Z, Adresse 1.

Diese Wohnung wurde zunächst allein vom Beschwerdeführer bewohnt und dieser hat zunächst Miete in der Höhe von Euro 660,00 dafür bezahlt.

Ab 22.08.2023 wurden die Ehegattin und die beiden Kinder in den Mietvertrag dieser Wohnung mitaufgenommen und der Mietpreis mit Euro 810,00 inkl Nebenkosten fixiert. Seit September bezahlt der Beschwerdeführer nunmehr den Mietpreis laut Mietvertrag in der Höhe von Euro 810,00. Bereits im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 29.09.2023 wurde die Miete mit Euro 810,00 angegeben und der belangten Behörde lag zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung dieser Mietvertrag bereits vor.

Der Beschwerdeführer ist bis zum 12.09.2023 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Im September 2023 hat er netto Euro 181,22 (inklusive anteiligem Weihnachts- und Urlaubsgeld) ins Verdienen gebracht. Dieser Betrag wurde ihm an seinem letzten Arbeitstag am 12.09.2023 in bar ausbezahlt. Im Bescheid vom 28.03.2023, welcher auch den Leistungszeitraum September 2023 betrifft, wurde dieses Einkommen noch nicht berücksichtigt.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers und die beiden Kinder haben am 24.08.2023 einen Antrag auf Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz gestellt. Am 06.12.2023 wurden in bar Leistungen für Oktober, November und Dezember 2023 in Höhe von insgesamt Euro 1.650,00 ausbezahlt. Im Oktober 2023 kam es zu keiner Auszahlung.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und wurde in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin erörtert. Unstrittig war, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid nur dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und auch nur von diesem eine Beschwerde erhoben wurde.

Unstrittig ist außerdem, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Die Feststellungen zur Unterkunftnahme der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers in W ergeben sich einerseits aus den vorliegenden Auszügen aus dem zentralen Melderegister sowie aus den diesbezüglich glaubwürdigen und nachvollziehbaren sowie übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Ehegattin.

Die Feststellung betreffend die Rechtskraft der Asylbescheide ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, welches die Bescheide erlassen hat. Auch im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister wurde der 27.09.2023 als Rechtskraftdatum eingetragen. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers mit 27.09.2023 der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz ergeben sich einerseits aus dem diesbezüglichen Schreiben der KK vom 30.04.2024 und wurden andererseits vom Beschwerdeführer bestätigt.

Die Höhe der Miete für den Monat Oktober 2023 ergibt sich aus dem vorliegenden Mietvertrag, und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme.

Die Feststellungen zum erzielten Einkommen des Beschwerdeführers stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen. Dass dem Beschwerdeführer lediglich ein geringerer Betrag in bar ausbezahlt wurde, konnte von diesem nicht nachgewiesen werden, weshalb von der Höhe laut vorliegender Lohnabrechnung auszugehen war. Aus den vorliegenden Vorbescheiden ergibt sich, dass das Einkommen, welches im September zugeflossen ist, im Leistungszeitraum September noch nicht berücksichtigt wurde.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

(3) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

  1. Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

(8) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.

(9) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.

(10) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

(11) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

(12) Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b) Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c) Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d) Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e) Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f) Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,

g) Fremde mit

1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2023), oder

3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder

4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.

(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a) Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b) Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c) Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d) sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e) Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f) Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g) volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher…………………………………………………………75 v.H.;

b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe ………………………………………………………………………………75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe ………………………………………………………………………..56,25 v.H.;

c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird …………………………………………………………………………………………………………………………………..75 v.H.;

d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben …………………………………………………………………………………………………………………..56,25 v.H.;

e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, ……………………………………..56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist …………………………………………37,50 v.H.,

3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen

aa) für die älteste und zweitälteste Person …………………………………………………………………24,75 v.H.,

bb) für die drittälteste Person …………………………………………………………………………………….22,75 v.H.,

cc) für die viertälteste bis sechstälteste Person …………………………………………………………15,00 v.H.,

dd) ab der siebtältesten Person ……………………………………………………………………………………12,00 v.H.

(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:

a) Alleinerziehern,

b) minderjährigen Personen,

c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,

d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,

e) Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,

f) Personen nach Abs. 4 sowie

g) Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.

Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

§ 9

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“

Wesentliche Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes (TGVG), LGBl Nr 21/2006, idF LGBl Nr 102/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 4

Anspruchsberechtigte

Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:

a) Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2019,

b) Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

c) Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.“

V.Erwägungen:

I. Zur Antragstellung:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 29.09.2023 für sich, seine Ehegattin und seine zwei Kinder eingebracht hat. Die Ehegattin und die Kinder wurden unter Punkt VII. a) angeführt und mit seiner Unterschrift hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er in Vertretung der unter Punkt VII a) genannten Personen die Mindestsicherung auch für diese mitbeantragt. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid abgesprochen. Im Adressfeld des Bescheides ist der Beschwerdeführer angeführt. Aus dem Spruch geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Leistungen gewährt werden. Unter „Ergeht an“ ist zudem die Gattin des Beschwerdeführers angeführt. Der Bescheid wurde – wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat – aber nur dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Bescheid wurde sohin nur ihm gegenüber erlassen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde auch nur vom Beschwerdeführer eingebracht, weshalb auch nur er Parteistellung im Beschwerdeverfahren hat.

II. Zur Sache:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag wurden vom Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beantragt und die Behörde hat für den Zeitraum 01.10.2023 bis 31.10.2023 Leistungen zuerkannt. Mit einem Folgebescheid wurde sodann über den Verlängerungsantrag abgesprochen und rechtskräftig Leistungen für den Zeitraum 01.11.2023 bis 30.11.2023 zugesprochen. Verfahrensgegenständlich ist nunmehr der Zeitraum 01.10.2023 bis 31.10.2023.

Unstrittig ist, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz trägt diesem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher, kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen auf die jeweilige natürliche Person zu berechnen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt (vgl etwa VwGH vom 29.09.2022, Ra 2021/10/0170; VwGH 29.02.2012, 2011/10/0075; VwGH 05.11.2020, Ra 2020/10/0055). Der jeweilige Anspruch für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist sohin im Sinne der zitierten Judikatur gesondert zu prüfen.

Die belangte Behörde hat bei der Berechnung der Ansprüche für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG herangezogen und für das älteste und zweitälteste Kind den Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG.

Dem Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 592,67 ist das von ihm erzielte Einkommen gemäß § 15 Abs 1 TMSG in der Höhe von Euro 181,22 gegenüberzustellen, welches ihm tatsächlich zugeflossen ist und zur Verfügung stand. Dies ergibt einen Anspruch in der Höhe von Euro 411,45. Das Einkommen ist dem Beschwerdeführer im September zugeflossen, wurde aber im Leistungszeitraum September 2023 noch nicht berücksichtigt und war daher bei der Berechnung für Oktober 2023 in Abzug zu bringen.

Hinsichtlich der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde lediglich der Zeitraum vom 09.10.2023 bis 31.10.2023 (23 Tage) berücksichtigt. Dabei verkennt die belangte Behörde, dass gemäß § 3 Abs 2 lit e TMSG Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz zuerkannt wurde, Anspruch auf Mindestsicherung haben und sich aus dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung ergibt, dass der Anspruch ab Zuerkennung des Asylstatus besteht. Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchen der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers gemäß § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, am 27.09.2023 in Rechtskraft erwachsen sind. Ab Rechtskraft dieser Bescheide haben die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers Asylstatus und sind daher ab 27.09.2023 anspruchsberechtigt. Einen rückwirkenden Anspruch ab Asylantragstellung sieht das TMSG nicht vor.

Aus alledem ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers und die beiden Kinder im gesamten Leistungszeitraum Oktober 2023 Anspruch auf Leistungen nach dem TSMG haben. Der Anspruch der Ehegattin des Beschwerdeführers beläuft sich auf Euro 592,67 und jener der beiden Kinder auf jeweils Euro 260,78.

Hinsichtlich der Miete wurde von der belangten Behörde lediglich ein Betrag in Höhe von Euro 660,00 berücksichtigt. Das durchgeführte Beweisverfahren hat aber hervorgebracht, dass die Miete der Wohnung, welche vom Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und seinen Kindern über den gesamten Leistungszeitraum bewohnt wurde, Euro 810,00 beträgt.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.11.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis 31.10.2023 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 150,00 (Nachzahlung Miete auf die tatsächliche Höhe der Miete aufgrund von Zuzug der Gattin und Kinder) gewährt.

In Zusammenschau mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid und dem Folgebescheid vom 09.11.2023, welcher vor der Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erlassen wurde, wurden die beantragten Leistungen auf Unterstützung für Miete für den Zeitraum 01.10.2023 in der korrekten Höhe von insgesamt Euro 810,00 zuerkannt.

Daraus ergibt sich, dass eine Abänderung des Spruchpunktes 1. des beschwerdegegenständlichen Bescheides hinsichtlich der zustehenden Unterstützung für Miete nicht mehr erforderlich war.

Spruchpunkt 2. war dahingehend abzuändern, dass gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum von 1.10.2023 bis 31.10.2023 eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 1.525,68 zu gewähren ist.

Was den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, den angefochtenen Bescheid vom 13.10.2023 dahingehend abzuändern, dass ab Zuerkennung des Asylstatus am 08.09.2023 spätestens jedoch ab 29.09.2023 Leistungen der Mindestsicherung zu gewähren sind und diese bei der Berechnung des Anspruches mitzuberücksichtigen sind, ist auszuführen, dass der verfahrensgegenständliche Leistungszeitraum lediglich Oktober 2023 betrifft.

Über den Leistungszeitraum September 2023 wurde rechtskräftig mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2023, Zl ***, abgesprochen. Der Leistungszeitraum September ist sohin nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich war auch dem Antrag auf Übernahme des im September entstandenen Mietrückstand in Höhe von Euro 150,00 keine Folge zu geben.

In diesem Zusammenhang ist aber auf die Bestimmung in § 30 Abs 3 TMSG zu verweisen, wonach bei einer maßgeblichen Änderung der Voraussetzungen, wie zB der Höhe der Miete – welche der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde – das Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen ist.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat – wie bereits ausgeführt – hervorgebracht, dass der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers am 27.09.2023 rechtskräftig der Status als Asylberechtigte zuerkannt wurde und dass den genannten Personen für Oktober, November und Dezember im Dezember 2023 in bar Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz ausbezahlt wurden.

Diesbezüglich ist auf die Bestimmung in § 4 lit c TGVG hinzuweisen, dass Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, Grundversorgung gewährt wird, sofern sie sich in einer Notlage befinden. Außerdem ist in § 3 Abs 4 lit e TMSG normiert, dass Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist, keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Fremde vor rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens in das Regime des Tiroler Grundversorgungsgesetzes fallen und nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach dem AsylG in das Regime des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes. Ein gleichzeitiger Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz und dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist sohin dezidiert ausgeschlossen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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