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LVwG-2024/47/0652-3•LVwG T LVwG-2024/47/0652-3
LVwG-2024/47/0652-3Landesverwaltungsgericht12.06.2024
Entsendemeldung<br/>Kennzeichen<br/>Herabsetzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 02.02.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 1 Stunde) auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt wird.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit Euro 100,00 neu festgesetzt.
Der Spruch des Straferkenntnisses wird dahingehend ergänzt, als dieser zu lauten hat: „Folgende Angaben in Ihrer Meldung waren unvollständig: Eine Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG wurde nicht vollständig erstattet, da das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges (***) nicht enthalten war.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit:11.10.2023, 11:03 Uhr
Ort:**** Y, Kontrollstelle Y, ***
Adresse 2 ***
Sie haben als Verantwortliche(r) der CC in Adresse 3, *** X, W, diese ist Verkehrsuntemehmer und Arbeitgeber/in mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat zu verantworten, dass die Entsendung des/der bei ihnen beschäftigten unten angeführten mobilen Arbeitnehmers/Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, nicht vollständig gemeldet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsuntemehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Folgende Angaben in Ihrer Meldung waren unvollständig: Eine Entsendemeldung gern. § 19a LSDBG wurde nicht vollständig erstatt
Arbeitnehmer*in: DD,
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: V
Kennzeichen des Fahrzeuges: ***
Kennzeichen des Anhängers: ***
Kontrollort und Kontrollzeit: 11.10.2023 11:03; **** Y, Kontrollstelle Y, ****
Adresse 2***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:
1. §§ 9 Abs. 1 und Abs. 7 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 26a Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 19a Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 1 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 26a Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€1.650,00“
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 01.03.2024, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wurde. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis im gesamten Umfang angefochten werde. Begründend wurde ausgeführt, dass ein ausreichendes und effektives Kontrollsystem vorliegt und daher dem Beschwerdeführer kein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Das Straferkenntnis sei daher aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. In eventu wurde beantragt, zu beraten statt zu strafen, eine Ermahnung zu erteilen oder die Strafe unter Anwendung des § 20 VStG zu mildern.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers. Die vom Rechtsvertreter beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers war nicht möglich, da dieser nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen ist.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist zur Vertretung der CC mit Sitz in Adresse 3, *** X, W, nach außen berufen.
Am 11.10.2023, um 11.03 Uhr, wurde ein Lkw der CC auf der Kontrollstelle Y, B 100, bei *** von der Finanzpolizei angehalten und es wurde eine Kontrolle nach den Bestimmungen des LSD-BG durchgeführt. Der Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** wurde vom V Staatsangehörigen DD gelenkt. Bei der Kontrolle legte der Lenker unter anderem eine Entsendemeldung gemäß § 19a Abs 1 LSD-BG vor. Auf dieser Entsendemeldung ist der Entsendezeitraum mit 30.07.2023 bis 29.01.2024 angeführt, sowie als letztes Update der 12.07.2023, 08.16 Uhr. Das Kennzeichen des zum Zeitpunkt der Kontrolle gelenkten Lkw, ***, war auf dieser Entsendemeldung nicht angeführt.
Auf einer weiteren Entsendemeldung, welche vom Beschwerdeführer im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde vorgelegt wurde, ist das Kennzeichen *** angeführt. Diese Entsendemeldung ist auch auf den Lenker DD ausgestellt. Sie wurde zuletzt am 31.07.2023 geändert. Der Entsendezeitraum dieser Meldung ist 01.02.2023 bis 30.07.2023.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11.10.2023, um 11.03 Uhr, lag keine Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG vor, auf welcher das amtliche Kennzeichen des Lkw (***), welches zum Zeitpunkt der Kontrolle gelenkt wurde, angeführt war. Die bei der Kontrolle vorgelegte Meldung war unvollständig.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zu den Entsendemeldungen gemäß § 19a LSD-BG ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Meldungen. Es wurde nicht bestritten, dass das Kennzeichen des bei der Kontrolle gelenken Lkw auf der vorgelegten Meldung nicht angeführt war.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er zur Vertretung der CC mit Sitz in W nach außen berufen ist.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 45/2024, lauten auszugweise wie folgt:
„Meldepflicht bei Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr
§ 19a. (1) Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EU Mitgliedstaat haben die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist,
2. die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner für die zuständigen österreichischen Behörden zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt,
3. die Identität (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Staatsangehörigkeit)‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des mobilen Arbeitnehmers,
4. den Beginn des Arbeitsvertrags des mobilen Arbeitnehmers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
5. das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten,
6. die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge,
7. ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.
(2) Verkehrsunternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der gültigen Lizenz, sofern diese verfügbar ist,
2. die Kontaktdaten eines Verkehrsleiters oder einer anderen Kontaktperson auf dem Gebiet des Vereinigten Königreiches,
3. die Identität (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Staatsangehörigkeit)‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des mobilen Arbeitnehmers,
4. den Beginn des Arbeitsvertrags des mobilen Arbeitnehmers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
5. das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten, sowie
6. die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge.
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten im Straßenverkehr
§ 26a. (1) Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Fahrer die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen entgegen § 21a nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 34/2024, lauten auszugweise wie folgt:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9.
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Beratung
§ 33a. (1) Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.
(3) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.
(4) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine der im Abs. 3 genannten Umstände vorliegen.
(5) Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
1. Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern;
2. Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen;
3. Übertretungen, die Anlass zu in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen geben;
4. Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
V.Erwägungen:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat unstrittig hervorgebracht, dass die CC Verkehrsunternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, nämlich in W, ist und der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der CC nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist sohin gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat außerdem hervorgebracht, dass die Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG betreffend den Lenker DD, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11.10.2023 vorgelegt wurde, nicht vollständig war. Auf dieser Entsendemeldung war das Kennzeichen des gelenkten Lkw nicht angeführt.
Mit seinem Vorbringen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle sehr wohl eine Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG vorlag, auf welcher das Kennzeichen des Lkw angeführt war, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu dringen. Die Entsendemeldung mit Änderungsdatum 18.12.2023, welche im Ermittlungsverfahren vorgelegt wurde, gibt keine Auskunft darüber, ob zum Zeitpunkt der Kontrolle die Meldung des Kennzeichens bereits erfolgt ist. Auch mit der weiteren vorgelegten Entsendungsmeldung vom 31.07.2023 betreffend den Fahrer DD vermochte der Beschwerdeführer dies nicht nachzuweisen, da diese Meldung einen anderen Entsendezeitraum betrifft, von welchem der Tatzeitpunkt nicht umfasst ist.
Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorliegende Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG war nicht vollständig, da diese das Kennzeichen des gelenkten Lkw nicht enthielt. Gemäß § 19a Abs 1 LSD-BG ist die Meldung spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat unter anderem die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge zu enthalten.
Gemäß § 26a Abs 1 Z 1 LSD-BG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer alles Verkehrsunternehmer im Sinn des § 19a oder des § 21a die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldungen) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet und ist unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe bis zu Euro 20.000,00 zu bestrafen.
Mit seinem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass gar keine Entsendemeldung vorgelegen habe und der Spruch des Straferkenntnisses unkonkret sei, vermochte der Beschwerdeführer insofern nicht durchzudringen, als – wie das durchgeführte Beweisverfahren hervorgebracht hat – sehr wohl eine Entsendemeldung für den Lenker zum Entsendezeitpunkt vorlag, diese jedoch in Ermangelung des Kennzeichens des Lkw nicht vollständig war.
Zumal im Spruch des Straferkenntnisses nicht angeführt war, welche Angaben auf der Meldung gefehlt haben, war der Spruch dahingehend zu konkretisieren. Diesbezüglich liegt kein Austausch der Tat vor, sondern lediglich eine Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG.
Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den Übertretungen nach § 26a Abs 1 Z 1 LSD-BG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt, für dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr gehört (vgl VwGH 05.08.2009, 2008/02/0036, 26.09.2008, 2007/02/0317, ua). Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Vom Täter ist initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht und sohin ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, sowie entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 06.09.2015, 2001/03/0249 ua).
Vom Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass in seinem Unternehmen ein effektives und ausreichendes Kontrollsystem vorliege. Entsprechende Beweismittel wurden aber nicht vorgelegt. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers zum Kontrollsystem war nicht möglich, da dieser trotz in der Beschwerde beantragter Einvernahme, nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verantwortlicher gemäß § 9 Abs 1 VStG verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alles was im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen. Ein Kontrollsystem muss geeignet sein, unter vorhersehbaren Umständen Übertretungen im jeweiligen Bereich zu verhindern. Entscheidend ist, ob Maßnahmen getroffen werde, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092, 20.02.2017, Ra 2017/02/0022 mwN). Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge ermöglichen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen ebenfalls nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 08.04.2021, Ra 2020/02/0055).
Der Beschwerdeführer vermochte im Ergebnis nicht aufzuzeigen, dass ein ausreichend wirksames Kontrollsystem in seinem Unternehmen eingerichtet wurde. Das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems wurde im Rechtsmittel zwar behauptet, aber es wurden keinerlei Beweise vorgelegt, welche dies auch belegen.
Der Beschwerdeführer vermochte sohin keine Umstände aufzuzeigen, die ein fehlendes Schuldverhalten aufzeigen könnten. Es war daher von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.
Zur beantragten Anwendung des § 33a VStG (beraten statt strafen) ist auszuführen, dass das Ziel einer Beratung die möglichst wirksame Beendigung des strafbaren Verhaltens ist. In Ermangelung des Vorliegens eines Dauerdeliktes ist eine Anwendung des § 33a VStG durch die Behörde bereits von vornhinein ausgeschieden.
Zur beantragten außerordentlichen Strafmilderung iSd § 20 VStG ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieser Bestimmung am Fehlen einer Mindeststrafe scheitert.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (Ermahnung) setzt voraus, dass die genannten Umstände kumulativ vorliegen müssen um die Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift und eine Ermahnung im Sinn des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vorzunehmen, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098 mwN).
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durch eine vollständige Erstattung einer Entsendemeldung dem Amt für Betrugsbekämpfung eine einfache und umfassende Überprüfung der Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Arbeitnehmer sichergestellt werden soll. Dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping, ist definitiv keine geringe Bedeutung beizumessen. Es kann im gegenständlichen Fall sohin nicht von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ausgegangen werden, weshalb auch der Ausspruch einer Ermahnung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Betracht kommt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgenpflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, aber auch keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen.
§ 26a Abs 1 LSD-BG sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 20.000,00 vor. Von der belangten Behörde wurde eine Euro 1.500,00 und sohin 7,5 % der Höchststrafe verhängt.
Zumal beim Beschwerdeführer keine einschlägigen Strafvormerkungen vorliegen und dieser bis auf die unvollständige Entsendemeldung sämtliche für die Kontrolle erforderlichen Dokumente vorgelegt hat, ist das Landesverwaltungsgericht der Ansicht, dass eine Strafe in der Höhe von Euro 1.000,00, das sind 5 % der Höchststrafe, ausreichend ist, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich und ist auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war auf 16 Stunden herabzusetzen und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 100,00 neu zu bestimmen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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