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LVwG-2023/47/2786-17Landesverwaltungsgericht12.06.2024
Verwertungspflicht von unbeweglichem Vermögen<br/>Ausnahme unmittelbarer Wohnbedarf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 01.09.2023 begehrte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs und die Übernahme der Kaution als Zusatzleistung). Auf dem Antrag wurden als Haushaltsangehörige angeführt: AA, geb XX.XX.XXXX, BB, geb XX.XX.XXXX, CC, geb XX.XX.XXXX, und DD, geb XX.XX.XXXX. Der Antrag wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben.
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2023, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 01.09.2023 gemäß § 14 Abs 3 TMSG eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von Euro 2.223,20 gewährt.
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin auf Antrag vom 01.09.2023 gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01. bis 30.09.2023 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 19,69 gewährt und darüber hinaus wurde festgestellt, dass über den 30.09.2023 hinaus gemäß den Bestimmungen des § 15 TMSG kein Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 20.11.2023, in welcher von der Beschwerdeführerin auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sie den Bescheid nicht verstehe und im neue Bearbeitung ersuche. Sie wohne derzeit mit ihren zwei minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung, da sie ihre Eigentumswohnung nicht nützen könne. Aufgrund eines Umbaus/Rückbaues sei keine Heizung und kein Warmwasser verfügbar und die finanziellen Mittel für den Rückbau fehlen. Sie werde das Eigentum aber verkaufen und benötige in der Verkaufsphase Hilfe.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 (OZ 6), die Einsichtnahme in den ZMR-Auszug des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (OZ 5) und der Beschwerdeführerin selbst (OZ 4) sowie die Einsichtnahme in das Schreiben der ÖGK vom 22.04.2024, die Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe vom 27.11.2023, die Unterhaltsvereinbarungen vom 27.11.2023, das unverbindliche Mietanbot vom 31.08.2023 (alle OZ 9), das Exposee des Immobilienmaklers (OZ 10), den Chatverlauf mit dem Immobilienmakler (OZ 11), den Sozialversicherungsdaten Auszüge der Beschwerdeführerin ( OZ 12), die Kontoumsatzliste der der Beschwerdeführerin (OZ 13), das Wohnungsinserat (OZ 14), zwei Kontoauszüge (OZ 15 und 16) und eine Auszahlungsbestätigung des AMS.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und am XX.XX.XXXX geboren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lebte sie noch mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern gemeinsam in einer Wohnung am Adresse 2 in **** Z. Diese Wohnung besteht aus zwei einzelnen Wohnungen, welche zusammengelegt wurden. Top 11 steht im Eigentum der Beschwerdeführerin und Top 10 im Eigentum des ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Sie haben dort über mehrere Jahre gemeinsam gelebt. Die Wohnung Top 11 wurde zuerst von der Beschwerdeführerin erworben und ihr Lebensgefährte hat zu einem späteren Zeitpunkt die Wohnung Top Nr 10 gekauft. Dann wurden die beiden Wohnungen miteinander verbunden. In den Vorraum der Wohnung Top Nr 10, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, wurde eine Pellets-Heizung eingebaut.
Im vergangenen Jahr haben sich die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte getrennt und die Beschwerdeführerin ist mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Ein Zusammenleben mit dem ehemaligen Lebensgefährten und Vater der Kinder war ihr nach der Trennung nicht mehr länger möglich und zumutbar. Nachdem der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2023, Zl ***, die Kaution für eine Mietwohnung am Adresse 1 in **** Z zugesichert wurde, ist diese mit den Kindern in diese Mietwohnung gezogen. Für diese Wohnung bezahlt die Beschwerdeführerin monatlich Euro 992,74 an Miete. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Mietkosten, den Betriebskosten und den Heizkosten. In dieser Wohnung lebt sie nunmehr seit 14.11.2023.
Nach dem Auszug der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung am Adresse 2 erfolgten Um- und Rückbaumaßnahmen in der gemeinsamen Wohnung. Die Pellets-Heizung im Vorraum der Wohnung der Beschwerdeführerin wurde vom ehemaligen Ehegatten ausgebaut. Die Heizung wurde im Bereich der Wohnung der Beschwerdeführerin abgeklemmt und die Verbindung der beiden Wohnungen wurde rückgebaut. Die beiden Wohnungen sind seither baulich wieder voneinander getrennt. In der Wohnung der Beschwerdeführerin gab es nach der baulichen Trennung und dem Ausbau der Pellets-Heizung keine Heizung und kein Warmwasser. Die Wohnung war daher nicht bewohnbar. Die Beschwerdeführerin musste zunächst Umbaumaßnahmen durchführen, für welche sie aber nicht unverzüglich die notwendigen finanziellen Mittel aufbringen konnte. Erst durch ein Privatdarlehen ihres Bruders war es ihr möglich diese Arbeiten durchführen zu lassen.
Unmittelbar nach Abschluss dieser Arbeiten hat die Beschwerdeführerin den Verkauf der Wohnung in die Wege geleitet und ein Immobilienmaklerbüro beauftragt. Seit 17.02.2024 ist die Wohnung über die EE OG inseriert. Ein Käufer wurde bis dato aber noch nicht gefunden. Die Beschwerdeführerin will die Wohnung so schnell wie möglich verkaufen, da sie nicht mehr Tür an Tür mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten wohnen möchte. Da die EE OG keinen Käufer gefunden hat, wurde die FF mit dem Verkauf der Wohnung beauftragt. Die Wohnung steht aktuell zum Verkauf.
Die Wohnung an Adresse 2 Top 11, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, wird von dieser derzeit nicht bewohnt und dient sohin nicht der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin und der Kinder.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung gab es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten noch keine Unterhaltsvereinbarung betreffend die Kinder. Vom Lebensgefährten wurde die Kreditrate der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 582,50 übernommen. Jeweils 250,00 Euro hat die Beschwerdeführerin für die beiden Kinder als Unterhaltszahlung verwendet. Im Dezember 2023 wurde eine Unterhaltsvereinbarung getroffen und für die Kinder werden nunmehr Euro 750,00 (Euro 400,- für CC und Euro 350,- für DD) vom Vater bezahlt. Die Kreditrate bezahlt die Beschwerdeführerin nunmehr wieder selbst.
Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitraum von 31.07. bis 05.11.2023 im Krankenstand und hat Krankengeld in der Höhe von Euro 42,47 brutto pro Tag bezogen. Am 25.10.2023 sind der Beschwerdeführerin Euro 1.183,56 an Krankengeld zugeflossen und am 07.11.2023 Euro 507,24. Am 05.12.2023 wurden Euro 1.001,13 vom AMS Tirol (Notstandshilfe/Überbrückungshilfe) angewiesen. Von 20.11.bis 20.12.2023 ist die Beschwerdeführerin einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Am 15.01.2024 ist ihr ein Lohn in der Höhe von Euro 857,97 zugeflossen, am 14.02.20242 in der Höhe von Euro 1.324,64 und am 27.03.2024 in der Höhe von Euro 1.020,52. Am 01.03.2024 erhielt die Beschwerdeführerin eine Rückzahlung der Einkommenssteuer vom Finanzamt in der Höhe von Euro 652,-. Seit 13.04.2024 bezieht die Beschwerdeführerin laufend Krankengeld. Am 06.05.2024 wurden ihr Euro 396,72 und am 04.06.2024 Euro 826,50 ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 01.09.2023 für sich und ihre beiden Kinder gestellt. Unter Pkt VII. lit a des Antrages wurde von ihr auch der ehemalige Lebensgefährte angeführt und sie erklärte mit ihrer Unterschrift auf dem Antrag, dass sie in Vertretung der unter Pkt VII. lit a genannten Personen die Mindestsicherung auch für diese mitbeantragt. Der ehemalige Lebensgeführte wurde von der Beschwerdeführerin aber nur angeführt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im gemeinsamen Haushalt lebte. Ein Antrag auf Mindestsicherung wurde für ihn aber nicht gestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und den darin enthaltenen Urkunden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar ihre familiäre Situation und vor allem die Schwierigkeiten nach der Trennung dar. Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin stand für das Verwaltungsgericht fest, dass eine schwierige private und finanzielle Lage zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag. Die belangte Behörde hat dies auch bereits durch die Gewährung einer einmaligen Unterstützung für die Kaution mit einem gesonderten Bescheid sowie der Gewährung für Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zur Unterstützung von Miete im Zeitraum 01.-30.09.2023 angenommen.
Die Feststellung, dass es der Beschwerdeführerin zunächst nicht möglich war in der noch mit der Eigentumswohnung ihres ehemaligen Ehegatten verbundenen Wohnung zu verbleiben und diese zu nutzen und noch viel weniger nach der baulichen Trennung der beiden Wohnungen und dem Ausbau der Pellets-Heizung, diese zu bewohnen oder die Wohnung zu vermieten, weil die Wohnung dann über keine Warmwasser- und Heizversorgung mehr verfügte, gründen auf den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin. Mit den vorgelegten Urkunden legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie ihre Eigentumswohnung verkaufen möchte und diese bereits auch seit 17.02.2024 zum Verkauf steht. Es bestehen für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ihr Eigentum veräußern will und bereits alle hierfür notwendigen Schritte eingeleitet hat.
Von der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass sie mit der Anführung des ehemaligen Lebensgefährten auf dem Antrag nur die damalige gemeinsame Wohnsituation abbilden wollte und für den ehemaligen Lebensgefährten dezidiert keinen Antrag gestellt hat.
Die Feststellungen zur Einkommenssituation der Beschwerdeführerin und zum Unterhalt der Kinder stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen. Ebenso die Kosten für die Miete der Wohnung.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(…)
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(…)
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
a)30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
b)30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
c)15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
d)ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.
(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.“
V.Erwägungen:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde über den (Teil)Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.09.2023 auf Gewährung von Mindestsicherung als Grundleistung (Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs) abgesprochen. Der gesonderte Abspruch über den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung als sonstige Leistung (Zusatzleistung Kaution) mit Bescheid vom 10.10.2023, Zl ***, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dieser Bescheid ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 01.09.2023 für sich und ihre beiden Kinder gestellt hat.
Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden. In einer Notlage befindet sich gemäß § 2 Abs 1 TMSG, unter anderem wer seinen Lebensunterhalt und seinen Wohnbedarf nicht oder nicht in ausreichendem Maß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann (lit a) oder außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Maß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann (lit b).
Vom Vorliegen einer Notsituation ist bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls auszugehen. Diese wurde von der belangten Behörde für den Zeitraum 01. bis 30.09.2023 auch bejaht, da der Beschwerdeführerin einerseits mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid eine einmalige Unterstützung für Miete und andererseits mit rechtskräftigen Bescheid vom 10.10.2023 eine einmalige Unterstützung für Kaution gewährt wurde.
Beschwerdegegenständlich ist nunmehr einerseits der Zeitraum von 01.09.2023 bis 30.09.2023 sowie der darüberhinausgehende Zeitraum ab 30.09.2023.
Zum Zeitraum des Anspruches ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Abweisung eines zeitlich nicht eingeschränkten Mindestsicherungsantrages – wie er im gegenständlichem Fall vorliegt – „auf die Dauer unveränderter Verhältnisse“ eine gänzliche Abweisung des Antrages darstellt. Solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist, können wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind zu berücksichtigen (VwGH 28.05.2013, 2013/10/0108). Zumal im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Neuerungsverbot gilt, ist dies auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
Im beschwerdegegenständlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde über den zeitlich nicht eingeschränkten Mindestsicherungsantrag entschieden. Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde lediglich festgestellt, dass über den 30.09.2023 hinaus kein Anspruch auf Mindestsicherung gemäß § 15 TMSG bestehe. Es wurde sohin kein Endzeitpunkt festgestellt, weshalb ein offener Zeitraum für die Dauer unveränderter Verhältnisse vorliegt.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, welche vom Antrag mitumfasst sind, ist vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG auszugehen. Das TMSG trägt diesen Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und deren damit verbundenen Einsparungsmöglichkeiten im Sinn der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der VwGH judiziert mit ständiger Rechtsprechung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170 mwN).
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Mindestsicherung wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin für den Leistungszeitraum September 2023 der Mindestsatz als Alleinerzieherin gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 790,23 herangezogen. Die beiden Kinder wurden als ältestes und zweitältestes Kind, jeweils mit dem Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 3 sublit aa TMSG in der Höhe von je Euro 260,78 berücksichtigt.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde das Krankengeld in der Höhe von Euro 1.268,10 in Abzug gebracht und bei beiden Kindern der Unterhalt des Vaters in der Höhe von je Euro 250,00.
Für Miete bezahlt die Beschwerdeführerin monatlich Euro 665,00, für Heizkosten Euro 171,00 und für die Betriebskosten Euro 104,00, insgesamt sohin Euro 940,50. Der Höchstsatz für den Wohnbedarf gemäß § 6 Abs 3 TMSG beträgt im Bezirk Y für drei Personen im Jahr 2023 Euro 854,00. Die monatliche Miete der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 940,50 überschreitet sohin den Höchstsatz. Für den Leistungszeitraum September 2023 sind lediglich die Tage von 14.-30.09.2023 zu berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin – unstrittig – erst am 14.09.2023 in die Wohnung gezogen ist.
Der von der belangten Behörde durchgeführten Berechnung, welche einen Mietzuschuss in der Höhe von Euro 19,69 für September 2023 ergibt, ist nicht entgegenzutreten.
Was den darüberhinausgehenden Zeitraum ab 30.09.2023 betrifft, wurde von der belangten Behörde auf die Bestimmung in § 15 Abs 1 TMSG verwiesen und ausgeführt, dass durch Änderung der Wohnverhältnisse das unbewegliche Vermögen vor der (weiteren) Gewährung von Mindestsicherung zu verwerten ist.
Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass gemäß der Bestimmung in § 15 Abs 7 TMSG von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichen Vermögen nur dann vorerst abzusehen ist, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass – wie auch die Behörde korrekt festgestellt hat – die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnung von dieser nicht (mehr) bewohnt wird. Sie dient sohin nicht (mehr) der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs.
Von der belangten Behörde wurde für den Zeitraum 14.-30.09.2023 eine einmalige Unterstützung für Miete gewährt. Dies wurde damit begründet, dass im Monat September die Eigentumswohnung bis zum Umzug in die Mietwohnung noch zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs gedient hat. Es kam dadurch der Ausnahmetatbestand des § 15 Abs 7 TMSG zur Anwendung.
Ab Oktober hat die Eigentumswohnung aber nicht mehr der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs gedient. Da die Verwertungspflicht von unbeweglichem Vermögen gemäß § 15 Abs 1 TMSG, zu welchem auch eine Eigentumswohnung gehört, nach der eindeutigen Regelung des § 15 Abs 7 TMSG nur dann nicht greift, wenn dieses Vermögen der Deckung des eigenen Wohnbedarfs dient, und das TMSG keine weiteren Ausnahmetatbestände vorsieht, ist die Beschwerdeführerin zur Verwertung der Eigentumswohnung verpflichtet bevor ihr – sofern ein Anspruch besteht – Mindestsicherung gewährt wird.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin alle Schritte gesetzt hat, um die Wohnung zu sanieren und zu veräußern.
Aufgrund der eindeutigen Regelung in § 15 Abs 7 TMSG hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer prekären finanziellen Situation und der Schwierigkeiten mit der Veräußerung der Eigentumswohnung derzeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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