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LVwG-2024/14/1015-1Landesverwaltungsgericht07.06.2024
Covid-19<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>Falsche Behörde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 8.3.2024, ***, betreffend eine Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – zusammengefasst – den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs vom 26.7.2022 aufgrund der Absonderung der Dienstnehmerin CC vom 8.3.2022 bis 17.3.2022 von € 2.257,05 gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 und 4, sowie 50 Abs 29 EpiG ab. Nach §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG hätte ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern, bis längstens 17.6.2022 bei der zuständigen Behörde eingebracht werden müssen. Zwar gelte gemäß § 49 Abs 4 EpiG ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei, als rechtzeitig eingelangt. Diese Bestimmung sei gemäß § 50 Abs 29 EpiG aber nur für Anträge anwendbar, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2022/21, sohin vor dem 18.3.2022, erfolgt sei. Der Antrag sei am 11.5.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangt. Diese habe diesen am 26.7.2022 folglich verspätet an die Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet. Bei der dargestellten 3-Monatsfrist des §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG würde es sich um eine materiellrechtliche Frist bzw sog Fallfrist handeln. Materiellrechtliche Fristen seien nicht restituierbar, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG sowie eine „Quasi-Wiedereinsetzung“ in den vorigen Stand gemäß § 42 Abs 3 AVG würden nicht in Betracht kommen. Dass es sich bei der in § 49 Abs 1 EpiG vorgesehenen Antragsfrist nicht um eine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Frist handle, ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 33 EpiG, in welchem die allgemeine Frist zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gemäß § 32 EpiG von sechs Wochen normiert sei. Im letzten Satz des § 33 EpiG werde ausdrücklich das Erlöschen eines Anspruches bei nicht rechtzeitiger Antragstellung als materielle Rechtswirkung festgelegt. Die Ausdehnung der Antragsfrist auf drei Monate gemäß § 49 EpiG sei explizit nur als Sonderbestimmung für die Dauer der COVID-19-Pandemie eingeräumt worden, weshalb eine Interpretation dieser Norm nur in Zusammenschau mit der generellen Bestimmung des § 33 EpiG erfolgen könne. Eine über die Fristverlängerung hinausgehende Änderung/Abweichung des § 33 EpiG, insbesondere hinsichtlich der Qualifizierung dieser Frist als materiellrechtliche Frist, sei ausdrücklich nicht in die Sonderbestimmung des § 49 EpiG aufgenommen worden. Da es sich, wie oben ausgeführt, bei der im § 49 Abs 1 EpiG festgelegten Frist von drei Monaten zur Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges um eine materiellrechtliche, nicht erstreck- oder restituierbare Frist handle, seien die Ansprüche zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der belangten Behörde (26.7.2022) bereits erloschen und der Antrag daher abzuweisen und nicht zurückzuweisen gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – aus, der Antrag auf Verdienstentgang sei am 11.5.2022 und somit innerhalb der dreimonatigen Frist bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingereicht worden. Allerdings sei diese Eingabe erst zwei Monate später weitergeleitet worden. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vergütung vollinhaltlich Folge gegeben wird, in eventu der Bescheid aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. Zugleich stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Z. Mit Bescheid vom 8.3.2022, ***, sonderte die belangte Behörde die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin CC vom 8.3.2022 bis 17.3.2022 an der Adresse 1 in **** X ab.
Mit Eingang am 11.5.2022 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs von € 2.257,05 bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein. Diese leitete den Antrag am 26.7.2022 an die belangte Behörde weiter.
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
IV.Erwägungen
A. Zuständigkeit der belangten Behörde
Mit Bescheid vom 8.3.2022, ***, sonderte die belangte Behörde eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin von 8.3.2022 bis 17.3.2022 ab. Diese konnte sohin in diesem Zeitraum ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen.
Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, ist gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden geltend zu machen ist. Da die belangte Behörde die Dienstnehmerin bescheidmäßig absonderte, ist sie örtlich und sachlich für den Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin zuständig.
B. Verspätung des Antrags auf Vergütungsantrag
Mit Einlangen am 11.5.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs bei der Bezirkshauptmannschaft Z für die Absonderung der Dienstnehmerin von 8.3.2022 bis 17.3.2022 ein. Am 26.7.2022 leitete die Bezirkshauptmannschaft Z diesen Vergütungsantrag an die belangte Behörde als zuständige Behörde weiter.
Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht somit die Frage, ob der am 11.5.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebrachte und von dieser am 26.7.2022 an die belangte Behörde weitergeleitete Antrag auf Vergütung als rechtzeitig eingebracht gilt und ob deshalb ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG besteht.
Gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG wäre der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen – wie oben ausgeführt – bei der belangten Behörde geltend zu machen gewesen. Aufgrund des Endes der Absonderung mit Ablauf des 17.3.2022 wäre der Antrag bis spätestens 17.6.2022 einzubringen gewesen.
Ihren Vergütungsantrag brachte die Beschwerdeführerin am 11.5.2022 und somit innerhalb der dreimonatigen Frist ein, allerdings bei der unzuständigen Bezirkshauptmannschaft Z.
Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Die Bezirkshauptmannschaft Z leitete den bei ihr am 11.5.2022 eingebrachten Vergütungsantrag am 26.7.2022 und damit nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG an die zuständige und nunmehr belangte Behörde weiter.
Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen gemäß § 6 Abs 1 AVG hat – so Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 [Stand 1.1.2014]) die Rechtsprechung zusammenfassend – „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern es ist Sache der Behörden, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 11.7.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 9.4.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378).
Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur unverzüglichen Weiterleitung bedeutet nicht, dass das Risiko des Einschreiters ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde (hier Bezirkshauptmannschaft Y) eingelangt oder doch durch die – noch rechtzeitige – Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre (vgl VwGH 21.6.1999, 98/17/0348). Im Übrigen besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus lediglich eine objektive Pflicht, aber kein subjektives Recht auf Weiterleitung (VwSlg 12.296 A/1986; VwGH 21.3.1996, 95/18/0494; 13.10.2004, 2004/10/0144).
Unter Verweis auf die vorigen Ausführungen erweist sich der innerhalb der dreimonatigen Frist bei der unzuständigen Bezirkshauptmannschaft Z eingebrachte Vergütungsantrag, der jedoch erst nach Ablauf dieser Frist an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde, als verspätet. Die rechtlichen Nachteile der verspäteten Weiterleitung durch die Bezirkshauptmannschaft Z an die belangte Behörde sind gemäß § 6 Abs 1 AVG von der Beschwerdeführerin zu tragen.
Aufgrund der Vielzahl von allen Bezirkshauptmannschaften Tirols zu bearbeiteten Anträgen auf Vergütung sind im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass absichtlich mit der Weiterleitung bis nach Ende der Antragsfrist zugewartet wurde. Deshalb erübrigt sich auch eine nähere Prüfung im Hinblick auf subjektive Willkür, was eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellen würde.
Verfahrensgegenständlich gelangt auch § 49 Abs 4 EpiG nicht zur Anwendung, der gemäß § 50 Abs 29 EpiG nur für Anträge anwendbar ist, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2022/21, sohin vor dem 18.3.2022, erfolgt ist. Mit § 49 Abs 4 EpiG brachte der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, nur für Anträge vor dem 18.3.2022 sollen die vom Einschreiter sonst zu tragenden rechtlichen Nachteile im Falle der Einbringung eines Anbringens bei der unzuständigen Behörde nicht eintreten und auch eine allfällige Weiterleitung erst nach der Antragsfrist die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines derartigen Antrages wahren.
Deshalb wies die belangte Behörde den Vergütungsantrag vom 11.5.2022 zu Recht ab (vgl VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187, Rz 14 ff). Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Zugleich mit der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand ein. Auch wenn es Sache der belangten Behörde ist darüber zu entscheiden, weißt das Landesverwaltungsgericht Tirol auf Folgendes hin: Bei der Antragsfrist gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG handelt es sich nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern im Hinblick auf Wortlaut und Materialien um eine materiell-rechtliche Frist (dazu VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061). Aus diesem Grund scheidet auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung dieser Frist aus (VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092 mwN; 22.6.2022, Ra 2021/09/0187).
C. Entfall der mündlichen Verhandlung
Weder die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel noch die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben stellten einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Verwaltungsgerichte können gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt und dem Beschwerdevorbringen – ausschließlich die Rechtsfrage hinsichtlich der fristgerechten Einbringung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Diese Frage konnte nach dem klaren Gesetzeswortlaut und anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden. Deshalb bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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