LVwG T LVwG-2024/12/0065-5

LVwG-2024/12/0065-5Landesverwaltungsgericht07.06.2024

Regest

Schulpflichtverletzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/0065-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.12.0065.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2023, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) auf Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 22,00 neu bemessen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:11.09.2023 -24.11.2023

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben es als Erziehungsberechtigter der schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen vom 11.09.2023 - 24.11.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule X, **** X, Adresse 2, ferngeblieben ist.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl I Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018, begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz BGBl I Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018, unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.12.2023 (am selben Tag zur Post gegeben) hat dieser fristgerecht eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass ein Fehlverhalten seitens der belangten Behörde vorliege, weil der Beschwerdeführer in der Ausübung seines in Art 17 StGG gewährleisteten Rechts auf häuslichen Unterricht maßgeblich beschnitten worden sei. Nach der Verfassungsbestimmung des Art 17 StGG unterliege der häusliche Unterricht überhaupt keinen Beschränkungen. Zudem liege seitens der Bildungsdirektion Tirol kein gültiger Bescheid zur Anordnung des Besuchs einer öffentlichen Schule vor. Es wurden daher die Anträge gestellt, den bekämpften Bescheid als Nichtbescheid zu behandeln und ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 24.05.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen worden ist.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter der mj BB, geb. am XX.XX.XXXX.

Für das Schuljahr 2021/2022 wurde der häusliche Unterricht für BB angezeigt und nicht untersagt (Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 25.08.2021, GZ: ***).

Die Externistenprüfung wurde am Ende des Schuljahres 2021/2022 von BB nicht abgelegt (vgl E-Mail der Sportmittelschule Y vom 08.06.2022)

Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 30.06.2022, GZ: ***, wurde ausgesprochen, dass die Schülerin BB im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat.

Die Teilnahme am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule für das Schuljahr 2022/23 wurde – nach entsprechender Anzeige durch die erziehungsberechtigte Mutter - mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 21.09.2022, GZ: ***, untersagt.

Mit Schreiben vom 02.08.2023 hat die Mutter CC ihre Tochter BB von der Mittelschule X abgemeldet.

Für das Schuljahr 2023/24 wurde kein häuslicher Unterricht für BB angezeigt (vgl E-Mail der Bildungsdirektion Tirol vom 21.05.2024, OZl 4).

Die mj Schülerin BB ist im Schuljahr 2023/24 im Zeitraum von 11.09.2023 bis 24.11.2023 an den Unterrichtstagen dem Unterricht in der Mittelschule X ungerechtfertigt ferngeblieben. Der Beschwerdeführer hat als erziehungsberechtigter Vater nicht dafür Sorge getragen, dass seine Tochter regelmäßig die Schule besucht (vgl die Anzeigen der Mittelschule X vom 14.09., 20.09, 26.09., 02.10., 09.10., 13.10., 19.10, 25.10., 08.11., 14.11., 20.11.2023).

Seit 08.01.2024 besucht die Schülerin BB wieder die Mittelschule X (vgl Aktenvermerk vom 10.06.2024).

III.Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich insbesondere bereits aus den vorgelegten und oben angeführten Aktenteilen der Bildungsdirektion Tirol. Die Anzeigen der Mittelschule X betreffend das Fernbleiben vom Unterricht wurden mit dem Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich zugegeben, dass seine Tochter im angeführten Zeitraum die Mittelschule X nicht besucht hat. Auch teilte dieser mit, dass die Tochter seit 08.01.2024 wieder die Mittelschule in X besucht. Dies wurde seitens der Mittelschule X bestätigt (vgl den Aktenvermerk vom 10.06.2024).

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten wie folgt:

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) ...

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 119/2022, lauten:

§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter es unterlassen hat, für die Erfüllung der Schulpflicht, nämlich dem Besuch des Unterrichts in der zuständigen Mittelschule, durch seine Tochter mj BB, geb. am XX.XX.XXXX, zu sorgen, zumal die mj BB, in der Zeit vom 11.09.2023 bis 24.11.2023 nicht am Unterricht in der Mittelschule X, in X, Adresse 2, teilgenommen hat, und ungerechtfertigt dem Unterricht an dieser Schule ferngeblieben ist.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).

Der Beschwerdeführer hat als Erziehungsberechtigter der mj BB daher die diesbezüglich Obsorgepflicht verletzt, indem er im maßgeblichen Zeitraum keinerlei Maßnahmen gesetzt hat, damit seine Tochter wieder den Schulunterricht besucht und hat er daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

An der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 Schulpflichtgesetz ändert auch eine allfällige Abmeldung der Schülerin von der Schule durch die Erziehungsberechtigten nichts. Die allgemeine Schulpflicht bleibt jedenfalls hinsichtlich der zuständigen Sprengelschule bestehen (vgl § 41 Abs 4 Tiroler Schulorganisationsgesetz, LGBl 84/1991 in der Fassung LGBl Nr 43/2023).

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht insoweit ins Leere.

Dem Behördenakt mit dem Ausfertigungsprotokoll ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch den fertigungsbefugten Sachbearbeiter DD am 28.11.2023 um 08:11:26 Uhr, elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt, mit Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer versandt wurde. Es bestehen daher auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Es ist daher zumindest von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer gab zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein Bruttoeinkommen von Euro 3.400,00 und das Hälfteeigentum an einem Haus in W an, weiters keine Schulden und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Es liegen insoweit jedenfalls keine unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Die Wiedereingliederung von BB in den Regelschulbetrieb wäre wohl ohne beträchtliches Zutun ihrer Eltern in der Form kaum möglich gewesen. Diesem Umstand trägt das Landesverwaltungsgericht Rechnung und reduziert die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) beträchtlich. Einer weiteren Reduzierung der Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) standen jedoch die zwei einschlägigen Verwaltungsvorstrafen entgegen.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe wird die Geldstrafe auf Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) herabgesetzt. Eine Strafe in dieser Höhe ist aber jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und insbesondere aus generalpräventiven Gründen geboten.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist nicht zulässig, zumal kein geringfügiges Verschulden vorliegt und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

Zudem konnten die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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