LVwG T LVwG-2024/12/0062-7

LVwG-2024/12/0062-7Landesverwaltungsgericht06.06.2024

Regest

Klimaprotest<br/>Auflösung<br/>Keine Anwesenheit im Zeitpunkt der Auflösung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/0062-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.12.0062.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.12.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.12.2023, ***, wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe es am 26.10.2023 in Z, Adresse 2 beim dortigen Schutzweg als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema Klimaprotest unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 11:32 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da sie bis zumindest 11:35 Uhr am Versammlungsort verblieben sei.

Aus diesem Grund habe sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG), begangen und wurde über sie gemäß § 19 VersG eine Strafe in der Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und einer Stunde) verhängt. Des Weiteren wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe des Mindestbetrages von Euro 10,00 festgesetzt.

Die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen das gegenständliche Straferkenntnis Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass sie sich ein paar Minuten nach den anderen Personen am Protest beteiligt habe. Sie sei von den Beamten vor Ort nicht darauf hingewiesen worden, dass die Versammlung bereits aufgelöst worden sei. Zudem sei die Auflösung der Versammlung nicht rechtmäßig erfolgt. Der friedliche, kurzfristig geringfügig verkehrsbehindernde Klimaprotest stelle keine „Störung der öffentlichen Ordnung“ iSd Art 11 Abs 2 EMRK dar. Eine klimabedingte Notstandsituation sei evident. Es liege ein rechtfertigender Notstand vor, allenfalls ein entschuldigender Notstand bzw ein Irrtum über dessen Vorliegen. Zudem sei die Strafe zu hoch bemessen, eine Ermahnung würde ausreichen.

Es wurden die Anträge gestellt, das Straferkenntnis als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 17.05.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin sowie die Zeugin RI BB einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde zur Einvernahme des Behördenleiters CC am 29.05.2024 fortgesetzt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Aktivistin der XY. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von Klimaaktivist:innen unter anderen in Österreich mit dem Ziel, durch Mittel des zivilen Ungehorsams Maßnahmen der Regierung zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des 1,5-Grad-Ziels zu erreichen.

Am 26.10.2023, an dem das Flughafenfest in Z stattfand, wurde der DD um ca 11.30 Uhr darüber informiert, dass eine unangemeldete Versammlung der XY am Adresse 2 Höhe HNr *** stattfindet. Da bereits 15 Minuten zuvor dem Behördenleiter gemeldet worden war, dass im Bereich der YX (YX Z) es zu einer solchen unangemeldeten Versammlung kommen könnte, hielt sich der Behördenleiter im Nahebereich auf und traf bereits um 11:31 Uhr bei der Versammlung ein.

Um ein problemloses Zufahren von Rettungs- und Einsatzkräften bei dem stark besuchten Flughafenfest zu gewährleisten und unter Berücksichtigung der erhöhten Terrorgefahr bei Flughäfen gab der Behördenleiter bereits um 11:32 Uhr die Auflösung der Versammlung bekannt. Der Behördenleiter stand in der Mitte der Fahrbahn des Adresse 2 und sprach die Auflösung der Versammlung ohne Verwendung eines Megaphons aus. Der Umgebungslärm war aufgrund der vielen Menschen, die auf dem Weg zum bzw vom Flughafenfest waren, sehr laut. Unter anderem starteten auch die Eurofighter im Rahmen der Flugshow.

Die Beschwerdeführerin nahm an diesem Klimaprotest der XY teil. Allerdings kam sie bei der Versammlung kurz nach deren Auflösung durch den Behördenleiter um 11:32 Uhr an. Zu diesem Zeitpunkt hatten die anderen Versammlungsteilnehmer bereits ihre Plätze auf der Fahrbahn eingenommen und war auch die Polizei bereits vorort. Die Beschwerdeführerin zog sich eine Warnweste an, setzte sich auf die Fahrbahn und klebte sich mit der Hand am Asphalt fest. Sie hatte die Auflösung der Versammlung um 11.32 Uhr nicht wahrgenommen und wurde auch nicht von anderen Personen darauf aufmerksam gemacht.

Als die Beschwerdeführerin von einem Polizeibeamten gefragt wurde, ob sie ihre Hand freiwillig vom Asphalt zu lösen wird, verweigerte sie dies, sodass Polizeibeamte ihre Hand vom Asphalt lösten und sie von der Straße trugen.

III.Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich bestätigt, dass sie an der gegenständlichen Versammlung als Klimaaktivistin der XY teilgenommen hat. Glaubwürdig hat sich aus ihrer Aussage ergeben, dass sie erst nach Auflösung der Versammlung ihren Platz auf der Fahrbahn eingenommen hat und die Auflösung nicht wahrgenommen hat. Aus den vorgelegten Lichtbildern (Lichtbild ./A und ./B) geht damit übereinstimmend hervor, dass sich die Beschwerdeführerin erst auf der Fahrbahn niedergelassen hat, als die Polizei bereits eingetroffen war und die anderen Versammlungsteilnehmer bereits auf der Straße saßen.

Die Zeugin BB, die nach ihren Angaben in etwa zeitgleich eintraf, hatte ebenfalls die Auflösung der Versammlung nicht persönlich wahrgenommen und konnte auch keine näheren Angaben zum Verhalten der Beschwerdeführerin machen. Der Zeuge CC bestätigte den hohen Umgebungslärm. Er konnte aufgrund der vielen Menschen vorort keine Angaben dazu machen, ob sich eine Versammlungsteilnehmerin erst später auf die Straße gesetzt hat oder bereits bei der Auflösung der Versammlung anwesend war.

Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse lässt sich nicht mit der für eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit feststellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auflösung der Versammlung eine „Anwesende“ gewesen ist und dass sie die Auflösung der Versammlung auf sonstige Weise wahrgenommen hat.

IV.Erwägungen:

Zum Vorliegen einer Versammlung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 25, VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).

Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren (vgl VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022, Rz 26-29). Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988).

Im gegenständlichen Fall haben ca 8 Teilnehmer:innen, darunter die Beschwerdeführerin, die Fahrbahn des Adresse 2 in Z blockiert, indem sie sich auf die Fahrbahnen gesetzt und teilweise am Asphalt angeklebt haben. Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion an einer stark frequentierten Straße mit dem gemeinsamen Zweck, die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln zu bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.

Zur Auflösung der Versammlung:

Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach diesem Wortlaut sind – so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 30 mwN – für die entsprechende Verwaltungsübertretung (§§ 14 Abs 1 iVm 19 VersG) drei Voraussetzungen erforderlich:

1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.

2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.

3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.

Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersammlungsG 1953 stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).

Im Beweisverfahren hat sich allerdings nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit ergeben, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Auflösung eine „Anwesende“ gewesen ist und konnte auch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass ihr die Auflösung der Versammlung auf andere Weise zur Kenntnis gebracht worden ist.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nach Durchführung des oben zitieren Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft der Beschwerdeführerin nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ spruchgemäß der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Teilnehmers nach Auflösung einer Versammlung den Ort der Versammlung sogleich zu verlassen) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). § 19 VersammlungsG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlungsG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu sechs Wochen") vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Ines Kroker

(Richterin)

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