LVwG T LVwG-2023/39/1221-6

LVwG-2023/39/1221-6Landesverwaltungsgericht06.06.2024

Regest

Arbeitswohnsitz<br/>Freizeitwohnsitznutzung<br/>Lebensmittelpunkt<br/>Taugliche Verfolgungshandlung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/39/1221-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.39.1221.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass es

bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) mit „§ 13a Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr. 46/2020“ und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) mit „§ 13a Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 46/2020“ zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1000,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:25.11.2020 -12.08.2021

Ort: **** Y, Adresse 3

Sie haben zumindest im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude unter der Adresse 3, **** Y, auf Gst. **1, GB *** Y Land, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2016, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz TROG oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 7 erster Satz TROG vorliegt.

Der zur Last gelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 01.06.2021, Zahl , und dem Erkenntnis des LVwG Tirol vom 06.10.2021, Zahl LVwG-; weiters aus Kontrollen durch Gemeindeorgane am 25.11.2020, 17.12.2020, 04.02.2021, 10.03.2021, 06.05.2021, 29.07.2021, 03.08.2021 und 12.08.2021.

Während der Kontrollen waren Sie nur einmal anzutreffen. Das Gebäude dient demnach nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses.“

Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung der Rechtsvorschrift des § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß Abs 3 eine Strafe in der Höhe von Euro 5.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag 18 Stunden, verhängt. Kosten zum Strafverfahren wurden vorgeschrieben.

In gegen dieses Straferkenntnis erhobener Beschwerde wird Verfolgungsverjährung vorgebracht. Als Tatzeitraum werde der 25.11.2020 bis 12.08.2021 herangezogen. Einzig gesetzte Verfolgungshandlung wäre die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.05.2022, in welcher vorgeworfen werde, „seit einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt bis zum 12.08.2021" das in Rede stehende Objekt unzulässig als Freizeitwohnsitz verwendet zu haben. Diese Aufforderung stelle keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 44 VStG dar. Der Tatzeitraum stelle ein wesentliches Tatbestandselement dar; ebenso der Umstand, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer das in Rede stehende Objekt genützt haben solle. Der im Straferkenntnis angeführte Tatzeitraum scheine erstmals im Straferkenntnis vom 22.03.2023 auf. Es sei daher Verfolgungsverjährung gegeben.

Das behördliche Verfahren sei mangelhaft geblieben. Der Beschwerdeführer bestreite ausdrücklich, dass von ihm selbst während des vorgeworfenen Tatzeitraumes das Objekt als Freizeitwohnsitz benutzt worden wäre. Die Behörde verweise diesbezüglich ausschließlich auf die Entscheidung des Bürgermeisters und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Administrativverfahren, aus welchen Entscheidungen sich jedoch keinesfalls entnehmen lasse, dass im Tatzeitraum eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz durch den Beschwerdeführer erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom 15.06.2022 mehrere Zeugen zum Beweis dafür angeboten, dass er im fraglichen Zeitraum das Objekt nicht als Freizeitwohnsitz genutzt habe. Die Behörde habe von der Beweisaufnahme abgesehen und daher Verfahrensvorschriften verletzt.

Der Spruch des Straferkenntnisses verletze § 44a VStG. Wesentliches Tatbestandselement sei der Umstand, ob der Beschwerdeführer als Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter des Wohnsitzes in Anspruch genommen werde. Werde noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.05.2022 der Vorwurf an den Beschwerdeführer als Eigentümer des Objektes gerichtet, lasse der Spruch des Straferkenntnisses nicht erkennen, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführe bestraft werde.

Ein „Dauerdelikt" liege nach der ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des herbeigeführten Zustandes pönalisiert sei. Die Aufrechterhaltung des zum Vorwurf gemachten Verhaltens sei jedoch vom Gesetz ausdrücklich nicht pönalisiert und sei daher das Straferkenntnis auch diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Die Behörde stütze sich zudem auf eine falsche Rechtsgrundlage.

Schließlich moniert der Beschwerdeführer die Höhe der ausgesprochenen Strafe.

In der mündlichen Verhandlung wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass dem Straferkenntnis ein Tatzeitraum zum Teil noch vor Zustellung des Untersagungsbescheides zugrunde liegt.

II.Feststellungen/Sachverhalt:

Auf dem Gst **1, KG Y, Adresse 3, ist ein Wohnhaus errichtet.

Für dieses wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 03.06.1996 die Baubewilligung erteilt. Ausdrücklich wurde in diesem Bescheid die Wortfolge „für den ganzjährigen Wohnbedarf“ als Verwendungszweck aufgenommen. Dieses Objekt darf unstrittig nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des gegenständlichen Objektes. Er erwarb dieses mit Kaufverträgen vom 11.05.2012 (Hälfteanteil) und vom 24.02.2014 (Hälfteanteil). Unter Punkten VII bzw IX der Kaufverträge (Kenntnisnahme gesetzlicher Bestimmungen) nimmt der Beschwerdeführer als Käufer zur Kenntnis, dass aufgrund der einschlägigen grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen der gegenständliche Rechtserwerb nicht der Begründung eines Freizeitwohnsitzes dienen darf, er erklärt dies auch, und nimmt zur Kenntnis, im Streitfalle diesbezüglich beweispflichtig zu sein.

Im Schreiben der Baubehörde vom 19.12.2019 wird der Beschwerdeführer auf das Fehlen eines Eintrags im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Stadtgemeinde Y hingewiesen, der Verdacht einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung wurde ihm mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 01.06.2021, Zl ***, untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis des vom 06.10.2021, LVwG-***, als unbegründet ab. Nach einschlägigen Ausführungen stellte das Landesverwaltungsgericht zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Anwesen als Freizeitwohnsitz und nicht als ständigen Arbeitswohnsitz verwendet und dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Z/Deutschland hat.

Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.12.2021, E ***, abgelehnt. Die sodann gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2022, Ra ***, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer war von 22.12.2020 bis 08.09.2021 an der gegenständlichen Liegenschaft mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Meldung am 22.12.2020 erfolgte erst über Hinweis zur Meldepflicht durch ein behördliches Organ anlässlich einer am 17.12.2020 vor Ort erfolgten Kontrolle. Der Beschwerdeführer war nicht in der zentralen Europa-Wählerevidenz eingetragen, eine EWR-Bescheinigung wurde nicht beantragt, im GISA Gewerbeinformationssystem Austria finden sich für den Beschwerdeführer bzw die CC AG keine Daten. Auf den Beschwerdeführer war kein Kraftfahrzeug in Y angemeldet, zwei Fahrzeuge waren in Z angemeldet. Seine Steuern entrichtet er in Deutschland. Die Freizeitwohnsitzpauschale wurde für die Jahre 2014 bis 2019 entrichtet. Mit 08.09.2021 ist der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Liegenschaft abgemeldet.

Der Beschwerdeführer hat seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Z. Dort lebt er mit seiner Ehefrau und dem bald zwölfjährigen Sohn und ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weder die Ehefrau noch der Sohn sind in Y melderechtlich erfasst. Der Sohn besucht in Z die Schule.

Der Beschwerdeführer ist Vermögensverwalter und stellvertretender Vorstandsvorsitzender der „CC AG“, diese hat ihren Sitz in DE-**** X. Der Beschwerdeführer besitzt zusammen mit seiner Ehefrau die DD GmbH, welche 30% der EE GmbH besitzt.

Auf dem Klingelschild zum Objekt befindet sich die Firmennamen DD GmbH und CC AG sowie der Name AA.

Kontrollen vor Ort erfolgten am 25.11.2020, 17.12.2020, 04.02.2021, 10.03.2021, 06.06.2021, 29.07.2021, 03.08.2021 und 12.08.2021. Dabei wurde am 25.11.2020, am 10.03.2021, am 06.05.2021, am 29.07.2021, am 03.08.2021 niemand vor Ort angetroffen, auf Klingeln wurde die Tür nicht geöffnet, Licht oder Bewegungen im Haus waren nicht ersichtlich, in der Einfahrt stand kein PKW. Am 25.11.2020 befanden sich auch zwei bereits verfallene Kürbisse als Dekoration vor der Tür. Am 17.12.2020 wurde der Beschwerdeführer gerade beim Ankommen und beim Ausräumen des PKWs angetroffen, der Beschwerdeführer teilte mit, einige Tage mit seiner Familie in Y zu verbringen. Am 04.02.2021 wurde der Schwiegervater des Beschwerdeführers angetroffen und teilte dieser mit, selbst ebenfalls viel Zeit im Haus zu verbringen, auch seine Tochter verbringe hier sehr viel Zeit, bis zum Vortag wäre auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen, die letzten Wochen wären sie fast durchgehend da gewesen, das Haus werde von allen weitestgehend benützt. Am 29.07.2021 und am 03.08.2021 war das Garagentor geöffnet, es stand jedoch in der Garage kein PKW, in der Einfahrt lag Laub auf dem Boden, Spuren von Autoreifen in die Einfahrt oder Garage waren nicht ersichtlich. Am 12.08.2021 war das Garagentor geschlossen, das Laub der letzten Besuche war zusammengekehrt. Unverändert vom 10.03.2021 bis zum 12.08.2021 klebte an der Haustüre ein Zettel mit Genehmigung für ein kontaktloses Zustellen von Paketen.

Der Beschwerdeführer war zumindest auch schon am 24.02.2020 und 23.10.2020 vor Ort, in Schreiben der EE GmbH vom 01.03.2020 bzw vom 03.11.2020 wird jeweils auf ein Treffen vor Ort Bezug genommen. Mit Stellungnahme vom 20.01.2021 legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zum Beleg seiner beruflichen Tätigkeiten vor Ort für die Zeit zwischen 07.01.2021 und 20.01.2021 vor.

In seiner Beschwerde vom 05.07.2021 gegen den Benützungsuntersagungsbescheid teilte der Beschwerdeführer mit, nicht mehr bereit zu sein, bei jedem „Hausbesuch“ von Organen der Stadtgemeinde Y Zugang zu gewähren.

Das gegenständliche Objekt wurde vom Beschwerdeführer und seiner Familie wie auch den Schwiegereltern des Beschwerdeführers und weiteren Familienangehörigen (Angaben laut Kontrolle am 04.02.2021) genutzt. Mit 08.09.2021 meldete der Beschwerdeführer seinen Nebenwohnsitz ab.

Der Beschwerdeführer nutzte das gegenständlichen Objekt unzulässiger Weise als Freizeitwohnsitz. Eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 3 lit a TROG 2016 lag ebensowenig vor, wie eine Baubewilligung im Sinne des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland nach lit b leg cit oder eine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters gemäß § 13 Abs 7 TROG 2016. Der Beschwerdeführer hielt sich lediglich zeitweise und dies schwerpunktmäßig zu Urlaubszwecken im Anwesen auf. Während dieser Aufenthalte erledigte er auch Tätigkeiten seines Berufsfeldes.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den Strafakt. Einschau gehalten wurde weiters in den Bauakt der Stadtgemeinde Y zu Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl ***.

Am 15.05.2024 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten. Bei der Verhandlung war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anwesend, der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die vor Ort tätigen Kontrollorgane der Stadtgemeinde Y wurden als Zeuginnen einvernommen. Die Zeuginnen gaben Auskunft über den Ablauf und die Ergebnisse ihrer vor Ort geführten Kontrollen. Es bestand Fragerecht an die Zeuginnen, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte keine Fragen an die Zeuginnen. Er trat den Schilderungen der Zeuginnen auch nicht entgegen. Die Zeuginnen waren für das Landesverwaltungsgericht Tirol glaubhaft, in ihren Aussagen übereinstimmend, die Aussagen waren ohne Widerspruch zu den von der Zeugin FF über die Kontrollen angefertigten Aktenvermerke.

In der mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 wurde sowohl der behördlichen Bauakt zu Zl *** als auch der Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl *** dargetan, es wurden dazu seitens der Rechtsvertretung gänzlich keine Ausführungen vorgebracht, insbesondere dagegen keine sachverhaltsbezogenen Einwendungen erhoben und auch Fragen zum Sachverhalt nicht aufgeworfen. Die Akten konnten mit Zustimmung des Rechtsvertreters zum vorliegenden Beschwerdeverfahren als dessen Inhalt als verlesen gelten. Der Rechtsvertreter agierte zudem bereits im behördlichen Benützungsuntersagungsverfahren wie auch im dazu geführten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, damit in Kenntnis dieser Akteninhalte. Abschließendes Parteiengehör im behördlichen Benützungsuntersagungsverfahren zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens wurde an den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14.04.2021 gewährt, dazu wurde ausdrücklich Einsicht in den Gegenstandsakt eingeräumt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Eine Stellungnahme wurde aktenkundig nicht eingebracht. Im dortigen Beschwerdeverfahren nahm der Rechtsvertreter in Vertretung des Beschwerdeführers an der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol teil.

Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Z ergibt sich aus dessen eigenen Angaben. Aus seinen Angaben im ihm Seitens der Baubehörde übermittelten, vom ihm mit 09.11.2020 datierten Fragebogen benennt er diesen ausdrücklich, er teilt dazu seinen Wohnsitz in der Adresse 1 mit. Auch seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn sind dort gemeldet, der Sohn geht nach eigenen Angaben in Z zur Schule. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Z wurde auch weder in der vorliegenden Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 strittig gestellt.

Entgegen seiner noch primär auf das Vorliegen eines Arbeitswohnsitzes gerichteten Verantwortung im Benützungsuntersagungsverfahren, behauptet der Beschwerdeführer eine solche Nutzung des Wohnsitzes in Y in der vorliegenden Beschwerde nicht. Er stellt lediglich pauschal eine Nutzung als Freizeitwohnsitz in Abrede, ohne dazu ein Sachsubstrat auch nur im Ansatz zu bieten, in der mündlichen Verhandlung wurden auch keine Beweisanträge gestellt. Aber selbst im, zum Spruchinhalt erhobenen Benützungsuntersagungsverfahren ist schon die gegen eine Freizeitwohnsitznutzung gerichtete Angabe, die Nutzung des Wohnsitzes in Y bestünde einzig als Arbeitswohnsitz, nicht stimmig und für das erkennende Gericht im Ergebnis auch nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer noch in seiner Stellungnahme vom 13.02.2020 an die Baubehörde dazu ausdrücklich in der Weise argumentierte, dass die gegenständliche Liegenschaft „überwiegend zu Arbeitszwecken genutzt werde.“ Andere Zwecke, hier konkret Freizeitwohnsitzzwecke, sind bzw werden mit diesem Vorbringen damit aber nicht ausgeschlossen.

Entgegen entsprechendem Vorhalt in seiner Stellungnahme vom 20.01.2021 kann auf dem vom Beschwerdeführer zum Beweis dazu vorgelegten Foto auf dem Klingelschild weder das Logo noch der Firmenname der EE GmbH noch auch ein Klingelschild von GG ausgemacht bzw belegt werden. Auf dem Klingelschild befindet sich (lediglich) der Firmenname DD GmbH, CC AG sowie der Name AA. Darüber hinaus sagt aber auch der Umstand der Anbringung von (auch Firmen-)Namen auf Türschildern als solches über die tatsächliche Art der Nutzung eines Objektes, im Besonderen über Frequenz bzw Ausmaß der an diesem Ort erbrachten Arbeitsleistungen, nichts Verbindliches aus.

Der an der Eingangstür angebrachte Zettel zur Genehmigung der kontaktlosen Zustellung/Abstellerlaubnis unverändert vom 10.03.2021 bis 12.08.2021 (im Zuge der Kontrollen darüber erstellte Beweisfotos und dazu glaubhafte Zeugenaussage FF) bestätigt lediglich sporadische bzw lediglich zeitweise Anwesenheiten des Beschwerdeführers vor Ort.

Der offenkundig zur Widerlegung des Vorwurfs unzulässiger Freizeitwohnsitznutzung getroffene Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.01.2021, er hätte – wie auch im vergangenen Jahr – die Feiertage vom 25.12.2020 bis 06.01.2021 nicht in seinem Haus in Y verbracht, sondern wäre erst am 07.01.2021 angereist, vermag nicht das gewünschte Ergebnis zu bringen, ist damit schon konkludent ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl am (dem 25.12.2020 vorangegangenen) Weihnachtstag (24.12.2020), damit zu Feiertags- und Urlaubszeit, und schon seit 17.12.2020 – nach den Feststellungen teilte der Beschwerdeführer anlässlich der an diesem Tat stattgefundenen behördlichen Kontrolle mit, mit seiner Familie einige Tage in Y zu verbringen – vor Ort aufhielt, damit denklogisch auch (Gegenteiliges wäre für diese Zeiten wenig glaubhaft) zu Urlaubs-, Ferien- und Erholungszwecken.

Die Aufenthalte des Beschwerdeführers vor Ort zu Ferien-, Urlaubs- und Wochenendzeiten bestätigen sich aus seinem weiteren Vorbringen in der Stellungnahme vom 20.01.2021, wonach sich seine von ihm persönlich zu betreuenden Kunden primär in den Ferienzeiten in Y befinden, ebenso wie sich seine Aufenthalte zu Ferien- und Wochenendzeiten vor Ort auch aus der Mitteilung im (mit seiner Eingabe vom 13.02.2020 an die Baubehörde vorgelegten) Schreiben der CC AG vom 07.02.2020 belegen, dass viele der vom Beschwerdeführer zu besuchenden Vermögensverwaltungskunden ihre Ferien und Wochenenden im Raum Y verbringen.

Die mit Eingabe vom 20.01.2021 vorgelegten Unterlagen wurden zum Beleg beruflicher Tätigkeiten (vom 07.01.2021) bis zum 20.01.2021 vorgelegt. Laut den Mitteilungen des Schwiegervaters vom 04.02.2021 befand sich der Beschwerdeführer jedoch „bis gestern (= 03.02.2021)“ vor Ort. Der Vorhalt in der Beschwerde vom 05.07.2021, nicht bei jedem Hausbesuch Zugang zu gewähren, zeigt auch Aufenthalte bzw die aufrecht gehaltene Freizeitwohnsitznutzung auch außerhalb der Kontrolltermine auf.

Dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte vor Ort in gewissen zeitlichen Umfängen auch seiner beruflichen Tätigkeit nachkommt, steht einer Freizeitwohnsitznutzung nicht entgegen, sondern liegt dies bei einer beruflichen Position wie jener des Beschwerdeführers in Zeiten von Homeoffice und bei den technischen Möglichkeiten des Internets geradezu auf der Hand.

Ebenfalls die Schilderung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.01.2021, in heiklen, somit „Not“-Situationen innerhalb kurzer Zeit in Y sein zu müssen, zieht wiederum den berechtigten Rückschluss nach sich, dass außerhalb solcher möglicher auftretender prekärer Situationen die übliche Arbeitsstätte in Z oder andernorts ist, jedenfalls aber nicht in Y der ständige Arbeitswohnsitz bzw auch nicht das deutliche Übergewicht der beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers angesiedelt ist.

Soweit in der Stellungnahme vom 20.01.2021 vorgehalten wird, dass der Beschwerdeführer als Vermögensverwalter jeden Tag das Geschehen auf den Märkten und in der Politik verfolgen müsse und er deshalb „auch an jeden Tagen, an denen er in Y vor Ort sei“, arbeiten müsse, ist ihm zwar zugestanden, dass er bei seinen Aufenthalten auch Tätigkeiten aus seinem Berufsfeld vornimmt, hingegen ist mit dieser vorgebrachten Notwendigkeit der Kontrolle von Markt und Politik nicht aber im Gegenschluss auch erfolgreich argumentiert bzw belegt, dass damit auch das Übergewicht der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Liegenschaft in Y ist, sondern zeigt dieser Vorhalt vielmehr gerade gegenteilig, dass diese konkrete berufliche Tätigkeit auch von jedem anderen Standorten aus (Internet und vorhandene technische Möglichkeiten zur Kommunikation bieten dazu geeignete Instrumente) vorgenommen werden kann und dies wohl auch im Sinne erfolgreichen Geschäftsgebarens vorgenommen werden muss.

In Beweiswürdigung aller Feststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführer im beruflichen Umfeld hauptsächlich von seinem Wohnsitz in Z bzw dem Sitz seiner Firma in DE-**** X aus fungiert. Im Fragebogen gibt der Beschwerdeführer dazu auch an, dass er den Weg zum Arbeitsplatz in seiner Firma CC AG überwiegend von seinem Wohnsitz in Z, Adresse 1, aus antritt.

Seine im Rahmen seiner Aufenthalte in Y - selbst wenn diese, wie im Fragebogen angegeben, 90 Tage im Jahr betragen würden - auch vorgenommen beruflichen Tätigkeiten vermögen daran nicht zu ändern.

Ein fehlendes Übergewicht der beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers vor Ort leitet sich bezeichnender Weise auch aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde im Benützungsuntersagungsverfahren ausdrücklich vorgetragen, seinen Nebenwohnsitz mit 08.09.2021 abgemeldet hat und das Objekt gänzlich nicht mehr nützt (dieses werde nun ausschließlich von seinen Schwiegereltern als deren Hauptwohnsitz benutzt), dies offenkundig und auch in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht im Benützungsbewilligungsverfahren nicht gegenteilig vorgetragen, ohne jegliche Beeinträchtigung seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland.

Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers liegt in Deutschland. Ein ganzjähriges mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenes Wohnbedürfnis an der gegenständlichen Liegenschaft lag für den Beschwerdeführer nicht vor. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjähren Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers (Stellungnahme 20.01.2021), zukünftig für sein kürzlich in Y erworbenes Grundstück Baustellenüberwachungsaufgaben erfüllen zu müssen, stützt weder ein deutliches Übergewicht beruflicher noch auch familiärer Lebensbeziehungen in Y, sondern belegt vielmehr gegenteilig seine Aufenthalte zu anderen, nämlich Freizeitwohnsitzzwecken.

Von einem anderen als einem Freizeitwohnsitz kann dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen am konkreten Ort feststellbar ist.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht im Ergebnis unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Tatzeitraum das gegenständliche Anwesen zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt hat. Er nützte den Wohnsitz nicht als dauernden Arbeitswohnsitz, auch ein deutliches Übergewicht seiner beruflichen Lebensbeziehungen am Wohnsitz in Y bestand nicht. Es war dem Beschwerdeführer – wenngleich er solches in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung für seine Rechtsposition selbst gar nicht ins Treffen führt – zuzugestehen, dass er während seiner Freizeitwohnsitzaufenthalte vor Ort auch Tätigkeiten aus seinem beruflichen Umfeld verrichtete, liegt dies bei seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter und in Zeiten von Homeoffice und der technischen Möglichkeiten des Internets (elektronischer Schriftverkehr, Videokonferenzen, …) aber auch der Möglichkeiten zu fernmündlichen Kontaktaufnahmen geradezu auf der Hand. Derartige Gewohn- und Gepflogenheiten sind aber auch im durchschnittlichen Urlausgeschehen bei Urlaubsaufenthalten geübte und vielfach schon nahezu alltägliche Praxis, unterscheiden sich damit in keiner Weise von einem gewöhnlichen Urlaubsaufenthalt im Ausland.

Der Mittelpunkt seiner familiären Lebensbeziehungen liegt nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Z und ist nicht strittig gestellt.

Der Wohnsitz diente dem Beschwerdeführer nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde von ihm als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2016 genutzt. Der festgestellte Sachverhalt lässt die Schlussziehung auf das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes berechtigt zu.

Auch allgemeine Lebenserfahrung berechtigt zur Schlussfolgerung, dass ein nicht ganzjährig genutztes Objekt in einer attraktiven touristischen Destination wie jener der Region Y naturgemäß zu zeitweiligen Erholungszwecken genutzt wird.

Dem vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf ‚Einholung des Meldeaktes des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Verbotsirrtum befand`, war keine Folge zu geben. Dieser Beweisantrag erschöpft sich in der Wiedergabe eines bloßen Rechtsbegriffs, ohne dazu näher zu untermauern bzw auch nur ansatzweise darzutun, in welchem konkreten Sachverhalt (Fehlinformation durch den Meldebeamten, sonstige Gründe, die eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift entschuldigend erscheinen lassen müssten, oder anderes) sich der Einwand bewegt. Der Beweisantrag dient also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, sondern soll es ihm dadurch erst ermöglich werden, ein konkretes sachverhaltsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Der Beweisantrag kommt einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleich. Ein Beschuldiger muss konkrete Behauptungen entgegensetzen und entsprechende Beweise anbieten. Die Behörde wie auch das Landesverwaltungsgericht sind nicht verpflichtet, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise konkretisiert sind, weitere (umso weniger aufwändige) Ermittlungen durchzuführen. Dies entspricht einschlägiger ständiger höchstgerichtlicher Judikatur. Mit gestelltem Beweisantrag müsste es dem Landesverwaltungsgericht obliegen, Ermittlungen in jedwede und mögliche Richtungen anzustellen.

Lediglich beispielhaft sei an dieser Stelle etwa angeführt, dass eine Meldebehörde bzw ein Meldebeamter auch keine für einschlägige raumordnungs-(freizeitwohnsitz-)rechtliche Auskünfte fachkompetente Stelle bzw Person ist, auf welche Auskünfte ein Vertrauen entschuldigend wäre.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 46/2020, lauteten:

„3. Abschnitt

Freizeitwohnsitze

§ 13

Beschränkung für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

….

[…]

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

….

[…]

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

[…]

(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen. § 13 Abs. 10 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.

(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.“

V.Erwägungen:

1. Zum Vorwurf der Verfolgungsverjährung:

Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Frist von einem Jahr keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde (§ 31 Abs 1 VStG). Eine Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, das Gesetz benennt dazu eine demonstrative Aufzählung (§ 32 Abs 2 VStG). Vorliegend wurde die Verfolgungshandlung mit der Aufforderung zur Rechtsfertigung vom 06.05.2022 rechtswirksam gesetzt.

Diese Aufforderung zur Rechtfertigung manifestiert den Verfolgungswillen der Behörde, es wird deutlich, dass die Behörde damit einen konkreten Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer manifestiert. Sie bezieht sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente. Sie konkretisiert den Tatvorwurf in zeitlicher und räumlicher Hinsicht. Bezogen auf den Tatbestand des § 13a Abs 1 TROG 2016 wird der Beschwerdeführer dadurch in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und sich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Dem steht auch der dagegen argumentierte Umstand, es würde erstmals im Straferkenntnis der Tatzeitraum aufscheinen, wogegen noch in der Aufforderung zur Rechtfertigung „seit einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt bis zumindest zum 12.08.2021 das in Rede stehende Objekt unzulässig als Freizeitwohnsitz verwendet zu haben“ vorgeworfen wäre, nicht entgegen. Seine einschlägigen Rechte und Interessen wahrend hielt der Beschwerdeführer daraufhin mit seiner Stellungnahme vom 15.06.2022 diesem Vorwurf so auch entgegen, dass „das in Rede stehende Objekt im vorgeworfenen Tatzeitraum vom Beschuldigten überhaupt nicht genutzt worden sei“, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 13 TROG 2016 sohin nicht gegeben sei. Zudem beantragte der Beschwerdeführer dazu – seine Rechte verfolgend - zeugenschaftliche Einvernahmen näher benannter Personen.

2. Verstoß gegen § 44a VStG:

Entgegen geäußerter Rechtsansicht ist die Qualifikation des Beschuldigten als der Eigentümer oder aber als ein sonstiger Verfügungsberechtigter des Wohnsitzes kein Tatbestandsmerkmal des § 13a Abs 1 TROG 2016 (arg. „Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer [lit a] einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet ….., ohne dass ….“). Eine Rechtswidrigkeit des Spruches des Straferkenntnisses in dieser Hinsicht ist somit nicht gegeben.

3. Bei einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung handelt es sich um ein Dauerdelikt, der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes ist nämlich in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen.

4. Der Vorwurf, es wäre eine falsche Rechtsgrundlage herangezogen worden, lässt dazu näher erklärende Umstände vermissen; welche Rechtsgrundlage bzw worin dabei im Konkreten die Rechtsverletzung erachtet wird, lässt sich diesem allgemein gehaltenen Vorwurf in dieser Weise nicht entnehmen. Einer zulässigen Einwendung ist die jedenfalls erkennbare bzw erschließbare Behauptung einer konkreten subjektiven Rechtsverletzung immanent.

Zudem ist dem Vorhalt insoweit entgegen zu treten, als die verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm mit § 13a Abs 1 lit a bzw § 13a Abs 3 zutreffend herangezogen sind. Mit der vorliegenden Entscheidung werden dazu die Fundstellen der Rechtsvorschriften in der maßgeblichen Fassung benannt.

5. Dem Beschwerdevorhalt, die Entscheidung der Strafbehörde zum Tatvorwurf bestünde lediglich in einem Verweis auf die Entscheidungen der Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts im Benützungsuntersagungsverfahren, ist entgegen zu setzen, dass im Spruch neben diesen benannten Grundlagen auch ausdrücklicher Bezug auf die dem Strafvorwurf zugrunde gelegten Kontrollen und deren Ergebnisse genommen ist, und auch in der Begründung unter Punkten Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen eigene ergänzende Ausführungen und Erwägungen getroffen werden. Ausführliche Beweiswürdigung erfolgte im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

6. Im vorgeworfenen Umstand, dass dem Straferkenntnis ein zum Teil noch vor dem Erlassungszeitpunkt des Benützungsuntersagungsbescheides liegender Tatzeitraum zugrunde liege, ist keine Rechtswidrigkeit zu sehen. Untersagung der weiteren Benützung und Bestrafung wegen unzulässiger Freizeitwohnsitznutzung sind zwei getrennt voneinander wahrzunehmende Tatbestände. Dem Strafvorwurf lagen die unter Punkten II und III festgellten und beweisgewürdigten Fakten und Umstände zugrunde.

7. Objektive Tatseite:

Gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Der ständigen Rechtsprechung zufolge kann von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters feststellbar ist (etwa VwGH Ro 2023/06/0001 bis 0002-7, 13.03. 2023, mwN).

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

Festzuhalten ist, dass der Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ sowohl dem Tiroler Raumordnungsgesetz als auch der Tiroler Bauordnung fremd ist (VwGH 19.05.2023, Ra 2022/06/0076). Eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten steht der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057, ua).

Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung (dazu obige Ausführungen) in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der Beschwerdeführer konnte gegenständlich keine (überzeugenden) Umstände vorbringen, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Hinsichtlich des Verschuldensgrades ist jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

Es liegt auch entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG nicht vor. Sache des Beschwerdeführers wäre es gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften in Tirol vertraut zu machen und sich nötigenfalls an zuständiger Stelle zu erkundigen. Die (allenfalls) mit dem Beweisantrag dazu ins Auge gefasste Meldebehörde bzw die Meldebeamten sind keine dafür zuständige Auskunftsstelle bzw keine zuständigen Auskunftspersonen.

Strafbestimmungen:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von jedenfalls Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden, von besonderer Bedeutung. Diesen Schutzinteressen hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.

Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit liegt vor. Sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestand hingegen keine Verpflichtung, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen.

Erschwerend schlägt sich die Dauer von nahezu 9 Monaten des rechtswidrigen Verhaltens nieder.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe, insbesondere des erheblichen Unrechtsgehalts und der nicht unbeträchtlichen Dauer des rechtswidrigen Verhaltens war auch bei Vorliegen des Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit die ausgesprochene Strafe in der Höhe von Euro 5.000,00, das sind 12,5 % des zulässigen Strafrahmens von bis zu Euro 40.000,00, als schuld- und tatangemessen, dies selbst auch bei Zugrundelegung angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse.

Die verhängte Strafe in dieser Höhe war auch aus spezialpräventiven Gründen und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um einerseits den Beschwerdeführer von weiterem strafbaren Verhalten abzuhalten, aber auch andererseits, um für die Allgemeinheit das Unrecht derartigen Verhaltens, die restriktive Handhabung der Freizeitwohnsitzregelung zur Wahrung einschlägiger raumordnungsrechtlicher Schutzinteressen und die effiziente Verfolgung einschlägiger Verwaltungsübertretungen nachdrücklich aufzuzeigen.

Die Fundstellen der Rechtsvorschriften waren zu benennen.

Der Kostenspruch stützt sich auf § 52 VwGVG.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.