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LVwG-2023/14/2702-5Landesverwaltungsgericht06.06.2024
Widerspruch zum Flächenwidmungsplan<br/>Bienenhaus<br/>Freiland<br/>Bescheidqualität
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden von AA, **** Adresse 1, gegen den Bescheid vom 23.8.2022, ***, sowie gegen den Bescheid vom 3.10.2022, ***, jeweils des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.3.2024
zu Recht:
1. A. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.10.2022, *** wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.8.2022, ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch („Aufgrund aller vorangegangenen Gutachten und Stellungnahmen und der aktuellen Stellungnahme, sowie der darin beschriebenen Sachverhalte wird die Bauanzeige bzw. der Neubau des Bienenhauses nicht genehmigt.“) nunmehr wie folgt lautet: „Gemäß § 30 Abs 3 TBO wird festgestellt, es liegt der Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO vor, da es offenkundig ist, dass das angezeigte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Die Ausführung dieses Bauvorhabens wird untersagt.“
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Am 4.7.2022 zeigte der Beschwerdeführer den Neubau eines Bienenhauses in Holzbauweise mit Fundamenten aus Beton auf seinem Grundstück an. Mit der Bauanzeige reichte der Beschwerdeführer zudem die Planunterlagen ein.
Unter Bezugnahme auf eine weitgehend gleiche Bauanzeige vom August 2021 stellte die belangte Behörde in einem – nicht als Bescheid bezeichneten – Schreiben vom 23.8.2022 fest, aus Sicht des Landesverbands für Bienenzucht Y kann der Bau des Bienenhauses nicht befürwortet werden. Abschließend stellte die belangte Behörde fest: „Aufgrund aller vorangegangenen Gutachten und Stellungnahmen und der aktuellen Stellungnahme, sowie der darin beschriebenen Sachverhalte wird die Bauanzeige bzw. der Neubau des Bienenhauses nicht genehmigt.“
Darauf bezugnehmend wies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6.9.2022 auf § 30 TBO 2022 hin und führte wörtlich aus: „Da ich seitens der Gemeinde Z bisher lediglich ein ablehnendes Schreiben erhalten habe, bitte ich um Ausfertigung eines Bescheides zum eingebrachten Ansuchen vom 04.07.2022 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.“
Mit Bescheid vom 3.10.2022 führte die belangte Behörde im Spruch aus: „Die Ausführung des mit Eingabe vom 04.07.2022 angezeigten Bauvorhabens wird gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 erneut untersagt. Der angekündigte Baubeginn ist somit unzulässig.“
In der gegen den Bescheid vom 3.10.2022 erhobenen Beschwerde vom 16.10.2022 brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, die Verfahrensvorschriften hinsichtlich einer fristgerechten Zustellung entsprechend § 30 Abs 1-4 TBO 2022 seien nicht eingehalten worden. Die Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens sei rechtswidrig. Der Beschwerdefrüher beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 27.3.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen der Beschwerdeführer sowie der Bürgermeister der Gemeinde Z, BB, als belangte Behörde.
Mit Schreiben vom 15.4.2024 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 2a VwGVG die Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **1. Dieses Grundstück weist die Widmung „Freiland“ auf und ist Teil der Agrargemeinschaft CC.
Auf den umliegenden Grundstücken befinden sich insgesamt neun Hütten, welche als DD bezeichnet werden. Diese Hütten dienten früher der Almwirtschaft und weisen das optische Erscheinungsbild von üblichen Almhütten in Holzbauweise auf.
Die CC wird als Bienen-Wandergebiet genutzt. Zur Honiggewinnung im Sommer werden Bienenvölker auf einfachen Gestellen im Freien aufgestellt. Für die Honiggewinnung in diesem kurzen Zeitraum ist ein Bienenhaus nicht erforderlich.
Mit Bauanzeige vom 4.7.2022 zeigte der Beschwerdeführer den Neubau eines Bienenhauses in Holzbauweise mit Fundamenten aus Beton mit einer Fläche von 17,6 m² auf seinem Grundstück an. Das geplante Bienenhaus sollte über eine Eingangstür mit integriertem Fenster sowie vier weitere Fenster verfügen. Optisch ähnelt das geplante Objekt den umliegenden DD. Dieses soll fünf bis zehn Meter neben einer schon bestehenden Hütte errichtet werden.
Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2021 an einem Bienenzuchtkurs für Anfänger über 40 Bildungseinheiten der Imkerschule der Landwirtschaftlichen Lehranstalt X teil. Er hat noch nie ein Bienenhaus betrieben.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie des Bürgermeisters der Gemeinde Z in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die Angaben über die Honiggewinnung gründen sich auf die Stellungnahme des Landesverbands für Bienenzucht in Y.
IV.Erwägungen
A. Bescheide
Mit Schreiben vom 23.8.2022, ***, untersagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Bau des angezeigten Bienenhauses.
Dieses Schreiben ist trotz fehlender Bezeichnung als Bescheid zu werten. Es enthält den Beschwerdeführer als Adressaten und ist vom Bürgermeister als Behörde unterzeichnet und auch gestempelt. Darüber hinaus wird – wenn auch nicht als solcher bezeichnet, jedoch deutlich erkennbar – ein normativer Gehalt in Form eines Spruches angeführt („Aufgrund aller vorangegangenen Gutachten und Stellungnahmen und der aktuellen Stellungnahme, sowie der darin beschriebenen Sachverhalte wird die Bauanzeige bzw. der Neubau des Bienenhauses nicht genehmigt.“). Dies entspricht zwar nicht den Vorgaben des § 30 TBO 2022, trotzdem wird ausreichend klar, was die belangte Behörde normieren möchte. Somit handelt es sich beim Schreiben der belangten Behörde vom 23.8.2022 um einen Bescheid. Dieser erfolgte innerhalb der Frist von zwei Monaten.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6.9.2022 kann wiederum als Beschwerde dagegen gedeutet werden. Auch wenn es nicht als solche bezeichnet wird, enthält es die in § 9 Abs 2 VwGVG angeführten Bestandteile einer Beschwerde.
Als Konsequenz ist deshalb der Bescheid vom 3.10.2022 rechtswidrig. Erstens entschied dieser über eine schon entschiedene Sache abermals und zweitens nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist. Der Bescheid vom 3.10.2022 war demnach aufzuheben.
B. In der Sache
§ 41 Abs 2 lit e TROG erlaubt im Freiland die Errichtung von Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs 3 lit m TBO 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind. Gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 sind die Errichtung und Änderung von Bienenhäusern in Holzbauweise der Behörde anzuzeigen.
Der Beschwerdeführer zeigte auf seinem als Freiland gewidmeten Grundstück den Neubau eines Bienenhauses in Holzbauweise mit Fundamenten aus Beton mit einer Fläche von 17,6 m² an. Dieses soll über eine Eingangstür mit integriertem Fenster sowie vier weitere Fenster verfügen.
Allerdings konnte der Beschwerdeführer nicht ausreichend darlegen, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben tatsächlich um ein Bienenhaus in Holzbauweise handelt. Dieses Ergebnis gründet sich auf folgende Überlegungen:
Erstens verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Erfahrung mit Bienen. Daran kann auch die Bestätigung vom 7.5.2021 über einen „Bienenzuchtkurs für Anfänger“ über 40 Bildungseinheiten an der Imkerschule der Landwirtschaftlichen Landeslehranstalt X nichts ändern. Zweitens befinden sich in räumlicher Umgebung des beabsichtigten Bienenhauses neun Hütten, welche als DD bezeichnet werden. Damit verbunden ist es drittens vollkommen unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer gerade in fünf bis zehn Meter Entfernung neben einer schon bestehenden Hütte ein Bienenhaus errichten möchte. Viertens gleicht das Bienenhaus nicht zuletzt aufgrund der Anzahl der Fenster einer typischerweise im Freiland bestehenden Hütte. Fünftens führte der Landesverband für Bienenzucht in Y aus, für die Bienenzucht in dieser Region ist ein Bienenhaus nicht erforderlich, es reichen viel mehr einfache Gestelle aus.
In Zusammenschau aller Argumente beabsichtigt der Beschwerdeführer mit dem Bau des angezeigten Objektes offensichtlich nicht die Errichtung eines Bienenhauses, sondern einer Hütte, die zu Ferienzwecken genutzt werden kann. Die Errichtung einer solchen Hütte ist im Freiland jedoch unzulässig.
Somit widerspricht das beabsichtigte Bauvorhaben der Widmung des Flächenwidmungsplans als Freiland gemäß § 41 TROG. Es liegt ein Untersagungsgrund gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 vor.
Die belangte Behörde ist in der Sache im Recht. Deshalb war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, allerdings der Spruch zu berichtigen.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; 21.4.2017, Ro 2016/11/0004). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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