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LVwG-2023/46/0795-10•LVwG T LVwG-2023/46/0795-10
LVwG-2023/46/0795-10Landesverwaltungsgericht05.06.2024
Beweiswürdigung<br/>Sachverhalt<br/>Teilnahme<br/>FFP2-Maske<br/>COVID-19
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 03.08.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 03.08.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie, Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 29.01.2022 um 16:50 Uhr in Y, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben zur angeführten Zeit an angeführter Örtlichkeit an einer nicht angemeldeten Versammlung gern. § 14 Abs. 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, idgF, zum Zweck der Teilnahme an dieser Demonstration teilgenommen und hierbei entgegen § 14 Abs. 1 letzter Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, idgF, keine Maske gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung getragen.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 150,00
3 Tage
§ 8 Abs. 5a Zif. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F.
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 15,00
€ 165,00“
Dagegen erhob die zunächst unvertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie abschnittsweise an der gegenständlichen Versammlung teilgenommen habe. Der Versammlungszug habe sich auch im Bereich der Adresse 3 und der südlichen Adresse 2 bewegt. Beim Einbiegen des Versammlungszuges in die Adresse 2 habe sie schließlich die Versammlung verlassen. Erst im Bereich bzw auf Höhe des Geschäftes „XY“ sei sie von drei Polizisten angehalten und gebeten worden, ihre Daten bekannt zu geben. Die Pflicht zum Tragen einer Maske habe während der Konsumation von Speisen und Getränken nicht gegolten. Dass die einschreitenden Beamten sie ohne Maske beobachtet hätten, würde per se nicht bedeuten, dass sie eine Verwaltungsübertretung begangen habe.
Des Weiteren würde der Spruch des Straferkenntnisses den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG nicht entsprechen und wurde dies näher ausgeführt. Im Straferkenntnis werde als Tatort die Adresse 2 angeführt. An diesem Ort habe sie die Versammlung schon wieder verlassen. Im Zeitraum der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr sei ihr keine taugliche Verfolgungshandlung zugegangen. Darüber hinaus sei die Strafe unverhältnismäßig hoch.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 06.03.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 19.10.2023 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer rechtsfreundlichen Vertretung teilnahm. Als Zeuge wurde einer der amtshandelnden Polizeibeamten einvernommen.
Das Verhandlungsprotokoll und ein E-Mail der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.05.2024 (vgl OZ 9) über das Ende der gegenständlichen Versammlung wurden der Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und mit der Mitteilung, dass das Ermittlungsverfahren nunmehr geschlossen sei, zur Kenntnis gebracht. Beim Landesverwaltungsgericht langte keine weitere Stellungnahme ein.
II.Sachverhalt:
Am 29.01.2022 fand ab 15:35 Uhr in 6020 Y eine unangemeldete Versammlung statt. Die Versammlung bewegte sich durch die Stadt und letztlich von der Adresse 3in die Adresse 2. Sie endete auf dem Adresse 4 und löste sich dort um 17:10 Uhr auf. Die Beschwerdeführerin nahm mit einer Freundin an dieser Versammlung teil.
Sie bewegte sich noch als Teilnehmerin der Versammlung um 16:50 Uhr in der Adresse 2 Nr 23 auf Höhe des AB ohne eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 zu tragen.
Erst im Bereich des Modegeschäftes „ML“ in **** Y, Adresse 2 **, hatte die Beschwerdeführerin mit ihrer Freundin die Versammlung verlassen. Eben dort wurde sie einer Amtshandlung durch drei Polizeibeamte unterzogen.
Um **** Uhr wurde die Festnahme gegenüber der Freundin der Beschwerdeführerin ausgesprochen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde zunächst aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Behörde, dabei insbesondere durch Einsicht in die Anzeige vom 01.02.2022, Zl ***.
Weiters wurde im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Anzeige vom 18.09.2023, Zl ***, eingeholt, welche sehr viel ausführlicher ist als die Anzeige, welche im Akt der belangten Behörde erliegt. Diese voll ausgefertigte Anzeige wurde auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2023 vom als Zeugen einvernommenen Meldungsleger vorgelegt und der rechtsfreundlichen Vertretung in Kopie ausgehändigt.
Die Angaben des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers erschienen durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Auch erscheint es nicht lebensfremd, dass die Polizeibeamten nicht Personen beamtshandeln, welche sich unmittelbar in der Menschenmenge einer Versammlung befinden, sondern diese zunächst zwar wahrnehmen, aber erst kontrollieren und beamtshandeln, wenn sie die Versammlung verlassen haben. Insofern erscheint auch die „Rückrechnung“ auf den tatsächlichen Tatzeitpunkt durchaus nachvollziehbar. Auch die ausgesprochene Festnahme gegenüber der Freundin der Beschwerdeführerin um **** Uhr lässt sich zeitlich durchaus nachvollziehen und einordnen. Der Tatort passt ebenfalls in das vom Polizeibeamten geschilderte Geschehen. Die Beschwerdeführerin hat selbst auch ausgesagt, dass sie in der Adresse 2 die Versammlung verlassen hatte. Nach Ansicht der erkennenden Richterin aber erst nach dem verfahrensgegenständlichen Tatort. Dass sie keine FFP2 Maske trug, gestand sie ausdrücklich zu.
Die Beschwerdeführerin erstattete im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde das Vorbringen, dass sie an der Versammlung teilgenommen habe. Auch bei der Amtshandlung selber rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin niemals damit, nicht an der Versammlung teilgenommen zu haben. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie eine geringe Strafe vor Ort gleich bezahlt hätte, weist darauf hin, dass sie sehr wohl an der Versammlung teilgenommen hat. Es erscheint gänzlich lebensfremd eine Strafe für eine nicht begangene Verwaltungsübertretung bezahlen zu wollen.
In der Beschwerde führt sie zunächst an, dass das Tragen einer Maske während der Konsumation von Speisen und Getränken nicht gelte, unterlässt es aber auszuführen, ob sie tatsächlich Speisen und Getränke zu sich genommen hatte.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass sie sich am gegenständlichen Tatort bereits von der Versammlung entfernt habe. Die erkennende Richterin geht jedoch davon aus, dass sich am gegenständlichen Tatort die Versammlung noch in Richtung Adresse 4 bewegt hat. Tatsächlich erscheinen die Angaben des Zeugen glaubwürdig, dass die Versammlung dort noch stattgefunden hat. Letztlich passt dies auch mit dem Ort der Kontrolle, etwas weiter die Adresse 2 hinunter, mit dem vom Zeugen geschilderten Geschehen überein. Es ergaben sich keine Zweifel an der Aussage des Zeugen, welcher auch unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde. Dieser machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. Auch hat der Zeuge glaubhaft angegeben, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung während der aufrechten Versammlung festgestellt werden konnte. Auch war im Rahmen der Amtshandlungen nie ein Thema, dass die Beschwerdeführerin und ihre Freundin angegeben hätten, dass sie gar nicht an der Versammlung teilgenommen hätten. Es bestanden seitens der erkennenden Richterin daher keine Zweifel, dass die Angaben in den Anzeigen dem Tatgeschehen entsprechen.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 255/2021, sowie der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021, idF BGBl II Nr 6/2022, lauten wie folgt:
Covid-19-Maßnahmengesetz:
„§ 8
Strafbestimmungen
[…]
(5a) Wer
1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
[…]“
6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung:
„§ 14
Zusammenkünfte
(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
[…]
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
[…]
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 14 Abs 1 der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung (SchuMaV) war das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen die über keinen 2G Nachweis verfügen, nur für bestimmte Zusammenkünfte, so zB nach Z 2 leg cit für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zulässig. Bei Zusammenkünften gemäß § 14 Abs 1 Z 2 leg cit war zudem im Freien eine Maske gemäß § 2 Abs 1 leg cit zu tragen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat für die erkennende Richterin erwiesen, dass die Beschwerdeführerin am 29.01.2022 um 16:50 Uhr an einer Versammlung iSd § 14 Abs 1 Z 2 der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung teilgenommen hat und dabei keine FFP2-Maske trug.
Wie bereits festgestellt und erörtert hat nach Ansicht der erkennenden Richterin die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin noch vorgebracht, dass die 6. COVID-19-SchuMaV bereits außer Kraft sei und deshalb eine Verwaltungsübertretung in der gegenständlichen Art und Weise nicht vorliege.
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorschrift der. 6. COVID-19-SchuMaV nach mehreren Novellierungen letztlich am 30.01.2022 mit BGBl II Nr 24/2022 außer Kraft getreten ist.
Dies war jedoch auf eine Änderung der für die Anordnung relevanten Sachlage zurückzuführen und nicht auf eine nachträgliche andere Beurteilung der Gefährlichkeit des Virus. Im Hinblick auf das der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt – am 29.01.2022 – vorgeworfene Verhalten ist das Außerkrafttreten jedoch unbeachtlich. Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG ist auf die als Zeitgesetz zu qualifizierende 6. COVID-SchuMaV nicht anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen lässt. Zwar bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, kurz vor der Versammlung an einer Covid-Infektion erkrankt gewesen zu sein, bringt diesbezüglich jedoch keinerlei Nachweis vor. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie zunächst die Strafe, wenn sie nicht zu hoch gewesen wäre, bezahlt hätte, weist für die erkennende Richterin darauf hin, dass sie sich durchaus bewusst war, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Aufgrund der Situation zum Tatzeitpunkt hätte aus den öffentlichen Medien bekannt sein müssen, dass bei Versammlungen eine Maske zu tragen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegen einander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat war die Beschuldigte unbescholten und war dies als mildernd zu werten.
Anders als die belangte Behörde festgestellt hat, kommen jedoch keine spezialpräventiven Gründe für die Bestrafung in der gegenständlichen Höhe in Betracht, da die Beschwerdeführerin unbescholten war. Andererseits dient die übertretene Norm doch der Gesundheit und der Sicherheit der Bevölkerung, der Schutzzweck ist daher als hoch anzusetzen.
In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse gab die Beschwerdeführerin an, eine Rente in der Höhe von ca Euro 1.400,00 zu erhalten. Auch in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation, sowie dem Umstand, dass keine spezialpräventiven Gründe zur Anwendung gelangen erscheint die von der belangten Behörde in der Höhe von Euro 150,00 verhängte Geldstrafe nicht als zu hoch bemessen. Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angegebenen Vermögens- und Einkommenssituation und der fahrlässigen Begehungsweise als schuld- und tatangemessen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nur Euro 5,00 über der möglichen Mindeststrafe verhängt wurden.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; dafür kommt es aber nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts (vgl VwGH vom 23.04.2008, 2008/03/0012). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Milderungsgründe überwiegen. Es konnte daher auch eine außerordentliche Strafmilderung nicht zur Anwendung gelangen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
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