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LVwG-2021/37/2720-63•LVwG T LVwG-2021/37/2720-63
LVwG-2021/37/2720-63Landesverwaltungsgericht05.06.2024
Bedarf<br/>Versorgungsangebot<br/>Wartezeiten<br/>Einzugsgebiet
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA AA, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der KK vom 08.09.2021, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz – Tir KAG (mitbeteiligte Parteien: BB GmbH, CC, DD, EE, FF, GG, JJ; belangte Behörde: KK), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „dem Hauptantrag und den mit Schreiben vom 30.08.2019 gestellten – den Hauptantrag ergänzenden – Eventualanträgen Folge gegeben und“ ersatzlos gestrichen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahren bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 19.12.2017 suchte die BB GmbH (= Antragstellerin), vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in **** Y, um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnmedizin gemäß § 4 Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG) an. Der Antrag enthielt eine Beschreibung des Leistungsangebotes und des Leistungsspektrums sowie Angaben zu den Öffnungszeiten und zum vorgesehenen Personal. Dem Antrag war zudem eine Reihe von Unterlagen beigefügt, insbesondere die von LL erstellte Bedarfsanalyse. Mit Schriftsatz vom 27.03.2018 traf die Antragstellerin eine Klarstellung zu den geplanten Öffnungszeiten einschließlich der vorgesehenen Abend-, Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienste.
Zum Vorhaben der Antragstellerin gaben die GG, JJ () die Stellungnahme vom 01.03.2018, die MM, nunmehr EE (), die Stellungnahme vom 01.03.2018, die AA (= Beschwerdeführerin) die Stellungnahme vom 05.03.2018 sowie die NN, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe, die Stellungnahme vom 09.03.2018 ab. Zu den Darlegungen der *** und der Beschwerdeführerin äußerte sich die Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 23.08.2018 und 24.08.2018.
Über Ersuchen der belangten Behörde führte die Landessanitätsdirektion zwecks Erhebung der Wartezeiten Befragungen bei allen Zahnärztinnen/Zahnärzten der Gemeinden im Einzugs-gebiet X durch. Das Ergebnis wurde am 08.10.2018 der belangten Behörde übermittelt. Zu diesen Ermittlungsergebnissen äußertet sich die Antragstellerin im Schriftsatz vom 24.01.2019 und wies auf von ihr selbst durchgeführte Wartezeitenerhebungen hin.
Zum beantragten Zahnambulatorium erstattete die QQ (***) mit Schriftsatz vom 05.03.2019 ihr Gutachten. Die sanitätspolizeiliche Stellungnahme der Landessanitätsdirektion erfolgte mit Schriftsatz vom 15.07.2019, Zlen ***.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2019 äußerte sich die Antragstellerin zur sanitätspolizeilichen Stellungnahme vom 15.07.2019 sowie zum Gutachten der *** und stellte zudem Eventualanträge/Ergänzungsanträge. In dieser Stellungnahme wies die Antragstellerin wiederum darauf hin, dass sie im August 2019 eine anonymisierte telefonische Wartezeitenerhebung bei den Zahnärzten/Zahnärztinnen einschließlich der beiden Zahnambulatorien in Y und W veranlasst habe.
Der Ausschuss der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds befasste sich mit dem Ansuchen der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 24.09.201, gab aber keine einheitliche Stellungnahme ab. Die RR war an der Teilnahme verhindert und erstattete die schriftliche Stellungnahme vom 13.05.2019. Ein Ausschussmitglied schloss sich den Ausführungen des Gutachtens der *** an, vier weitere Ausschussmitglieder sahen an der verfahrensgegenständlichen Einrichtung keinen Bedarf, insbesondere nicht die Landeszahnärztekammer (unter Verweis auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.03.2018).
Mit Schriftsatz vom 28.02.2020 gab die *** eine ergänzende Stellungnahme ab. Dazu äußerte sich die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.04.2020.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2021 hat die Antragstellerin ihr Einverständnis erklärt, dass zunächst gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG gesondert über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen des Bedarfs gemäß § 4 Abs 2 lit a Tir KAG („wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet“) entschieden wird und auch ein entsprechendes Ansuchen gestellt.
Mit Bescheid vom 08.09.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde gemäß § 4b Abs 9 in Verbindung mit (iVm) § 4b Abs 2 lit a und Abs 3 Tir KAG, LGBl Nr 5/1959, zuletzt geändert durch LGBl Nr 51/2020, dem Hauptantrag und den mit Schreiben vom 30.08.2019 gestellten − den Hauptantrag ergänzenden − Eventualanträgen der BB GmbH Folge gegeben und festgestellt, dass bei Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen durch das beantragte selbständige Ambulatorium für Zahnmedizin eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne. Unabhängig von den vorgeschriebenen Nebenbestimmungen ging die belangte Behörde davon aus, dass PatientInnen, die bei einem Österreichischen Krankenversicherungsträger versichert sind und die sich für eine Zahnbehandlung bei der Antragstellerin – BB GmbH − entscheiden, für welche betreffend die zum Einsatz gelangenden Methoden und Materialien eine Kostenübernahme für Zahnärzte mit einem Kassenvertrag vorgesehen ist, nicht mit höheren Kosten belastet werden als bei einer Kassenpraxis ihres Krankenversicherungsträgers. Zudem hielt die belangte Behörde fest, dass sich die Antragstellerin um den Abschluss von Verträgen mit den Österreichischen Krankenversicherungsträgern bemühen werde und zu deren Abschluss bereit sei.
Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene AA mit Schriftsatz vom 01.10.2021 Beschwerde erhoben und beantragt, „den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben“; hilfsweise wurde beantragt, „den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen“ oder allenfalls gemäß § 28 Abs 2 VwGVG „in der Sache selbst zu entscheiden und gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG festzustellen, dass durch das projektierte Zahnambulatorium keine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann“.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2021, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.09.2021 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zum Beschwerdevorbringen äußerte sich die Antragstellerin im Schriftsatz vom 12.11.2021. Die belangte Behörde erstattete im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Mitteilungen vom 28.01.2022 und vom 15.02.2022. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 31.01.2022. Die Antragstellerin erstattete mit den Schriftsätzen vom 09.02.2022, 15.02.2022 und vom 18.02.2022 ein weiteres Vorbringen und legte die Ergebnisse von über den Zeitraum Jänner/Februar 2022 durchgeführten Wartezeiten-erhebungen vor. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erteilte die RR mit Schriftsatz vom 10.02.2022 eine Auskunft betreffend die zum damaligen Zeitpunkt freien Kassenzahnarztstellen.
Mit Erkenntnis vom 18.03.2022, Zl LVwG-2021/37/2720-25, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der AA gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.09.2021, Zahl ***, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Spruch die Wortfolge „dem Hauptantrag und den – ergänzenden Eventualanträge – Folge gegeben und“ zu entfallen habe. Über Beschwerde der AA hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.09.2023, Ra 2022/11/0085-7, das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol vom 18.03.2022, Zl LVwG-2021/27/2720-25, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher das Beschwerdeverfahren fortzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2023, Zl LVwG-2021/37/2720-35, richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Anfrage an die RR. Die entsprechende Auswertung übermittelte die RR mit Schriftsatz vom 08.11.2023.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2023, Zl LVwG-2021/37/2720-34, erging an die Antragstellerin das Ersuchen mittzuteilen, ob die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses vom 18.03.2022, Zl LVwG-2021/37/2720-25 [„Leistungsangebot, Öffnungszeiten und Personal“] nach wie vor aktuell seien. Dazu äußerte sich die Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.12.2023. Ausdrücklich hielt die Antragstellerin fest, dass die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses vom 18.03.2022, LVwG-2021/37/2720-25, nach wie vor aktuell seien. Darüber hinaus teilte die Antragstellerin mit, dass neuerlich anonymisierte Befragungen sowohl für Normalpatienten als auch für Akut- und Schmerzpatienten durchgeführt worden seien und legte die Ergebnisse [Beilage./1 und ./2] vor. Die ergänzenden Ermittlungsergebnisse leitete des Landesverwaltungsgericht Tirol an die Verfahrensparteien weiter.
Mit den Schriftsätzen vom 20.12.2023, Zlen LVwG-2021/37/2720-41, 42 und 43, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die , *** sowie die FF () zu näher bezeichneten Themen/Fragen Stellung zu nehmen. Zu diesen Anfragen äußerte sich die *** im Schriftsatz vom 12.01.2024 sowie im Schriftsatz vom 25.01.2024, die *** im Schriftsatz vom 22.01.2024 und die *** im Schriftsatz vom 25.01.2024.
Auf die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde mit Schriftsatz vom 25.01.2024, Zl ***, mitgeteilt, dass eine neuerliche Befassung des Ausschusses der Gesundheitsplattform nicht für zielführend erachtet werde.
Die Beschwerdeführerin informierte das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits im Schriftsatz vom 04.01.2024 über einen Vollmachtwechsel und äußerte sich im Verfahren selbst im Schriftsatz vom 26.01.2024.
In der Äußerung vom 08.03.2024 teilte die *** die Öffnungszeiten der von ihr betriebenen Gesundheitszentren in W und Y und deren Leistungsumfang mit.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.02.2024, Zl LVwG-2021/37/2720-53, erstattete die *** mit Schriftsatz vom 12.04.2024 eine Gutachtensergänzung. Darin sind aktualisierte Daten der Gemeinden innerhalb der 20-, 30-, 40- und 60-minütigen Erreichbarkeit sowie der Kapazitäts- und Versorgungsdichte für die Gemeinden innerhalb der angeführten Erreichbarkeitsfrist enthalten. Die Gutachterin äußerte sich zudem zur Verkehrsanbindung und zu Entwicklungstendenzen im Hinblick auf die angebotenen Leistungen. Dabei wird auf einzelne der angebotenen Leistungen im Detail eingegangen.
Die Antragstellerin äußerte sich nochmals im Schriftsatz vom 19.04.2024. Sie betonte wiederum, dass die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses vom 18.03.2022, Zl LVwG-2021/37/2720-25, nach wie vor aktuell seien. Darüber hinaus teilte die Antragstellerin mit, dass neuerlich anonymisierte Befragungen sowohl für Normalpatienten als auch für Akut- und Schmerzpatienten durchgeführt worden seien und legte die Ergebnisse vor. Die Antragstellerin hob zudem hervor, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.09.2023, Ra 2022/11/0085-7, in der Festlegung der aufgehobenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf ein 30-minütiges Einzugsgebiet keinen Verfahrensmangel erblickt habe. Darüber hinaus habe sie (= die Antragstellerin) ihre Erhebungen ohnedies auf die in Frage kommenden weiteren Einzugsgebiete ausgedehnt.
Die Antragstellerin ergänzte ihr Vorbringen vom 19.04.2024 mit Schriftsatz vom 25.04.2024. Die mit Schriftsatz vom 19.04.2024 vorgelegten Wartezeitenerhebungen wurden unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes näher erläutert. Die erheblichen Wartezeiten trotz einer hohen Versorgungsdichte begründete die Antragstellerin mit den erhobenen Öffnungszeiten der befragten Zahnärztinnen und Zahnärzte. Zudem erhob die Antragstellerin das Angebot an Wochenend- und Feiertagsnotdiensten.
Am 29.04.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen. Zur Gutachtensergänzung der *** vom 12.04.2024 hielt die Beschwerdeführerin fest, das Einzugsgebiet könne nicht aus dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) hergeleitet werden, sondern müsse anhand der angebotenen Leistungen individuell ermittelt werden. Ausgehend von den angebotenen Leistungen der Antragstellerin sei das Einzugsgebiet jedenfalls mit mehr als 60 Minuten anzunehmen. Zudem seien abstrakte Kapazitäts- und Versorgungsdichten nicht der entscheidende Faktor bei der Bedarfsprüfung. Wenn man sie als Indiz heranziehen wollte, so wären bei der Berechnung alle Leistungsanbieter iSd § 4b Abs 2 lit a Tir KAG zu berücksichtigen, die aktuell ein einschlägiges Leistungsangebot im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK), der Kieferorthopädie (KFO) und der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG) bereitstellen würden. Die Beschwerdeführerin äußerte sich auch zum Vorbringen der Antragstellerin vom 19.04.2024 und 25.04.2024. Dabei hob sie ausdrücklich hervor, dass der Verwaltungsgerichtshof ein 30-minütiges Einzugsgebiet im aufhebenden Erkenntnis nicht bestätigt habe. Zu den Wartezeitenerhebungen verwies die Beschwerdeführerin auf eine von der Landeszahnärztekammer begonnene, eigene Wartezeitenerhebung, die ein ganz anderes Bild ergeben würde. Unabhängig davon seien die Wartezeiten nochmals objektiv durch die *** zu erheben. Davon ausgehend stellte die Beschwerdeführerin weitere Beweisanträge.
Die Antragstellerin verwies auf ihr bisheriges Vorbringen und bestritt das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin. Insbesondere hielt die Antragstellerin fest, dass die nunmehr vorgelegten Ergebnisse der von der RR durchgeführten Befragungen nicht aussagekräftig seien, da es sich um eine interessengeleitete Befragung handle. Die Antragstellerin hob zudem hervor, sie habe sich derzeit noch nicht aktiv um einen Kassenvertrag bemüht, da noch nicht einmal eine Entscheidung über die Errichtungs-bewilligung vorliege.
Die *** verwies auf ihr bisheriges Vorbringen und hielt neuerlich fest, dass das Vorhaben der Antragstellerin begrüßt werde, sollte das Ambulatorium einen Vertrag mit den Sozialversicherungsträgern abschließen. Kein Bedarf bestehe jedoch an einer weiteren Wahleinrichtung. Bislang habe sich jedenfalls die Antragstellerin um einen Vertrag zur *** nicht bemüht.
Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid sowie der ergänzenden Mitteilung vom 25.01.2024.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des ST (= Geschäftsführer der BB GmbH) als Partei, durch die Einvernahme der TT, Vertreterin der ***, als Partei, durch die Einvernahme des Zeugen UU, durch die Einvernahme des Sachverständigen VV sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes, Zl ***, und des verwaltungsgerichtlichen Aktes, Zl LVwG-2021/37/2720, jeweils samt Beilagen.
Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einräumung einer angemessenen Frist für die detaillierte Überprüfung der Wartezeitenerhebungen der Antragstellerin und deren Widerlegung im Wege einer eigenen Wartezeitenerhebung sowie den Antrag auf gerichtliche Beauftragung der *** oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zur Durchführung einer Bedarfserhebung wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurück.
II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Parteien:
Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren hielt die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass die ordnungsgemäße Abgrenzung des Einzugsgebietes entscheidungswesentlich sei. Das Leistungsangebot der Antragstellerin umfasse auch selten angebotene Leistungen, daher sei das Einzugsgebiet entsprechend weiterzuziehen und mit mehr als 60 Minuten anzunehmen. Das 30-minütige Einzugsgebiet, von dem die Antragstellerin entsprechend ihren Darlegungen im Schriftsatz vom 15.12.2023 ausgehe, sei methodisch unrichtig hergeleitet worden. Darum würden auch die erneut von der Antragstellerin durchgeführten Wartezeitenerhebungen an einem unrichtigen Einzugsgebiet „kranken“. Zudem verwies die Beschwerdeführerin auf Ergebnisse einer von der RR durchgeführten Wartezeitenerhebung. Die bislang vorliegenden Ergebnisse würden ein gänzlich anderes Bild zeigen als die von der Antragstellerin durchgeführten Befragungen.
Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren hob die Antragstellerin hervor, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.09.2023, Ra 2022/L085-7, in der Festlegung eines 30-minütigen Einzugsgebietes keinen Verfahrensmangel erblickt habe. Zudem habe sie [= die Antragstellerin] ihre Wartezeitenerhebungen ohnedies auf die in Frage kommenden weiteren Einzugsgebiete ausgedehnt.
Die Antragstellerin wies daraufhin, dass sie neuerlich anonymisierte Befragungen sowohl für Normalpatienten als auch für Akut- und Schmerzpatienten durchgeführt habe, und zwar für das 30-, 40- und 60-minütige Einzugsgebiet. Dabei sei im Besonderen darauf geachtet worden, dass die sich im jeweiligen Einzugsgebiet befindlichen, in die Befragung einbezogenen Zahnärzte als solche auch explizit in der Liste der niedergelassenen Kassen-/Wahlzahnärzte angeführt würden, die die RR dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Verfügung gestellt hätte. Über die in der Liste genannten niedergelassenen Kassen-/Wahlzahnärzte hinaus seien zudem die im Einzugsgebiet befindlichen Ambulatorien der *** in W und Y in die Befragung miteinbezogen worden. Die Befragung selbst sei durch den Inhaber der Firma „***“ UU durchgeführt worden. Ausgehend von den vorgelegten Ergebnissen der Befragungen wies die Antragstellerin unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur auf die mangelhafte Versorgungssituation hin.
Zu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ergebnissen der von der RR durchgeführten Wartezeiten-erhebungen wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass die von ihr veranlassten Befragungen anonymisiert durchgeführt worden seien. Demgegenüber würden die von der RR durchgeführten Erhebungen eine interessengeleitete Befragung darstellen.
Die *** hielt fest, dass derzeit im Bezirk V im Fachgebiet Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK) 19 von 33 Planstellen besetzt und 40 Wahlzahn-ärztinnen/Wahlzahnärzte niedergelassen seien. Demnach gebe es derzeit 14 unbesetzte Kassenstellen, wobei sich eine davon in X befände. Weitere zahnmedizinische Einrichtungen seien die beiden Zahngesundheitszentren der *** in W und Y. In diesen Zahngesundheitszentren betrage die Wartezeit für Kontrolltermine derzeit ca 3 Monate, Akutpatienten würden am gleichen oder am folgenden Tag behandelt werden.
Die Versorgungsdichte im Bezirk V im Bereich der Sachleistungsversorgung liege unter dem Durchschnitt von Tirol und Österreich, gleichzeitig liege die Versorgungsdichte im Bereich der Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzten in den Bezirken V und U und auch in der gesamten Versorgungsregion 73 (Tirol-***) weit über dem Landes- und Bundesdurchschnitt. Laut dem Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol 2025 (RSG Tirol 2025) sei in der Fachrichtung ZMK in der VR 73 im Jahr 2025 ein Planwert von 60,0 ärztlichen ambulanten Versorgungseinheiten (ÄAVE) vorgesehen. Das RSG-Monitoring weise aktuell einen IST-Stand von 42,9 von ÄAVE auf. Aus planerischer Sicht werde durch die angeführten Fakten ersichtlich, dass der Ausbau der Versorgung prinzipiell begrüßt werden könne.
Die *** betonte allerdings, dass eine Versorgungsverbesserung sich nur dann ergebe, wenn das Sachleistungsangebot ausgebaut oder verbessert werde. Dazu sei es nötig, dass die Antragstellerin einen Vertrag mit der *** abschließe. An einer zusätzlichen Wahlzahnarzteinrichtung bestehe kein Bedarf. Bislang habe sich die Antragstellerin aktiv um einen Vertrag zur *** nicht bemüht.
Die *** wies im fortgesetzten Beschwerdeverfahren auf die Versorgungsdichte der Sachleistungsversorgung im Fachgebiet ZMK hin und betonte die Notwendigkeit des Abschlusses eines Vertrages der Antragstellerin mit der ***. An einer zusätzlichen Wahlzahnarzteinrichtung bestehe kein Bedarf.
III.Sachverhalt:
1. Leistungsangebot, Öffnungszeiten und Personal:
Abgesehen von standardmäßigen Zahnbehandlungen – dazu zählen etwa Füllungen, das Wahrnehmen von Kontrollterminen oder Wurzelbehandlungen – stellt sich das Leistungsangebot der Antragstellerin wie folgt dar:
Diagnostik:
Panoramaröntgen
3 D-Röntgen – digitale Volumentomographie
Einzelbildröntgen
Implantologie:
Implantatchirurgie (Implantate/Mini-Implantate)
Implantatprothetik
Parodontologie:
Behandlung von Parodontopathie
Parodontalchirurgie
Kieferchirurgie:
Wurzelspitzenresektionen
operative Weisheitszahnentfernungen
Endodontie:
maschinelle Wurzelkanalaufbereitung unter Mikroskop
Prothetik/Zahnersatz:
Sofortversorgung durch CAD/CAM Technologie mit digitaler Abformung
Langzeitprovisorien
festsitzender Zahnersatz
herausnehmbarer Zahnersatz
kombinierter Zahnersatz
metallfreier Zahnersatz
Funktionsanalyse
Behandlung von Funktionsstörungen
Behandlung von Kiefergelenksstörungen
Schienentherapie
Schmerz- und stressarme Behandlungen:
örtliche Betäubung
Lachgas
Ästhetische Zahnheilkunde:
professionelle Mundhygiene
Bleaching
Veneers
Vollkeramikkronen
Inlays/Onlays
Rekonstruktionen nach Unfällen
Kinderzahnheilkunde
Serviceleistungen
professionelle Beratungsgespräche
unverbindliche und kostenlose Heilkostenpläne
Bereitschaftsdienst für die in Behandlung befindlichen Patienten/Patientinnen
erweiterte Öffnungszeiten
TV in den Behandlungsräumen
Kostenlose Heißgetränke in der Wartelounge mit TV
Das Leistungsangebot „Kinderzahnheilkunde“ umfasst die auch für Erwachsene vorgesehenen Leistungen. Bei der Behandlung von Kindern wird allerdings in besonderem Maße auf deren Psyche Rücksicht genommen. Bei den Hausbesuchen in Alten- und Pflegeheimen werden einfache zahnmedizinische Leistungen angeboten; dazu zählen die Beratung, die Reparatur von Prothesen, die Unterfütterung und Reinigung von Prothesen sowie die Entfernung von Druckstellen bei Haftprothesen.
Das Leistungsangebot umfasst auch kieferorthopädische Leistungen, wie insbesondere Zahnspangen.
Das Leistungsangebot der Antragstellerin umfasst keine konsiliarischen medizinischen Leistungen.
Der überwiegende Teil der vor Ort angebotenen Leistungen ist laut *** erstattungsfähig. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind der festsitzende Zahnersatz (Krone, Implantate, usw), Leistungen der ästhetischen Zahnheilkunde (Mundhygiene, Bleaching, Veneers, Inlays/Onlays) und Serviceleistungen. Auch betreffend die in der *** versicherten Personen handelt es sich jedenfalls teilweise um sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen. Die im geplanten Ambulatorium angebotenen Leistungen sind zum Großteil vom Leistungsumfang der von der *** betriebenen Zahngesundheitszentren erfasst.
Das verfahrensgegenständliche medizinische Leistungsspektrum der Antragstellerin ist in den für verbindlich erklärten Teilen des RSG 2025 nicht vorgesehen.
Von den angebotenen medizinischen Leistungen werden einige, wie zB Panoramaröntgen, Zahnersatz, örtliche Betäubungen, Mundhygiene etc, häufig, andere, wie etwa Wurzelspitzenresektionen oder maschinelle Wurzelkanalaufbereitungen unter Mikroskop, eher selten in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung aller angebotenen Leistungen werden zu einem weitüberwiegenden Teil, nämlich zu 90 %, standardmäßige Zahnbehandlungen durchgeführt. Lediglich rund 10 % der voraussichtlich durchzuführenden Zahnbehandlungen betreffen selten in Anspruch genommene zahnmedizinische Leistungen.
Die Antragstellerin beabsichtigt, ihr Zahnambulatorium als Wahlzahnarzteinrichtung zu führen. Allerdings ist sie daran interessiert, dass von den angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten eine/einer oder allenfalls mehrere als Kassenzahnarzt/Kassenzahnärztin geführt werden könnten.
Die regulären Öffnungszeiten des geplanten Zahnambulatoriums sind:
Montag – Donnerstag:06:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag:09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Darüber hinaus wird ein Abend-, Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienst wie folgt angeboten:
Montag – Donnerstag:17:00 Uhr bis 21:00 Uhr
SA/SO/Feiertage: 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Die Abend-, Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienste gelten nicht nur für die bereits in Behandlung befindlichen Patientinnen/Patienten des geplanten Zahnambulatoriums, sondern allgemein und uneingeschränkt für alle Patientinnen/Patienten. Zudem besteht ein darüber hinausgehender telefonischer Bereitschaftsdienst.
Bereich Anzahl PersonenVollzeitäquivalente
Empfang3 Personen2 Personen VZ, 1 Person 20 Std/Woche
Zahnärzte6 Personen 5 Zahnärzte VZ, 1 ZA 20 Std/Monat
neue Assistentinnen9 Personen 9 Assistentinnen VZ
Zahntechniker2 Personen2 Techniker VZ
Backoffice/Management:2 Personen2 Personen VZ
Reinigungskraft:2 Personen 2 Reinigungskräfte
Geplant ist auch der Einsatz eines Kieferorthopäden für spezifische kieferorthopädische Leistungen, wie etwa Zahnspangen.
Während der normalen Öffnungszeiten sind durchgängig sechs Zahnärztinnen/Zahnärzte tätig. Während der Bereitschaftsdienste ist jedenfalls eine Zahnärztin/ein Zahnarzt anwesend, abhängig von der Inanspruchnahme ist der Dienst auch durch zwei Zahnärztinnen/Zahnärzte möglich.
2. 30-minütiges Einzugsgebiet:
Das 30-minütige Einzugsgebiet setzt sich aus den folgenden Gemeinden zusammen:
X, T, S, R, Q, P, O, N, M, L, K, J, G, Y, F, E, W, D, C, B, A, Z1, Y1, X1, W1, V1, U1, T1, S1, R1, Q1, P1, Q1, N1, M1, L1, K1, J1, G1, F1, E1, V, D1, C1, B1, A1, Z2, Y2, X2 und W2.
Das Einzugsgebiet erstreckt sich über drei Bezirksgrenzen, nämlich die Bezirke V2, W und V.
Die Wohnbevölkerung im Einzugsgebiet unterscheidet sich hinsichtlich ihrer Alters- und Geschlechtsstruktur kaum von der Gesamtbevölkerung Österreichs.
Die geplante Einrichtung befindet sich außerhalb des Ortszentrums in einem Gewerbegebiet nahe dem XY und in der Nähe der AB Autobahnabfahrt X. Es bestehen über eine zu Fuß in sechs Minuten erreichbare Bushaltestelle (X U2) Busverbindungen zum Bahnhof S in Tirol (Fahrzeit ca 7 Minuten), der sich auf der anderen T2-Seite befindet. Damit ist der Standort mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Der vorgesehene Standort ist besonders im Straßen-Individualverkehr durch die Nähe zur Autobahnabfahrt gut erschlossen.
Allerdings ist auch bei den bereits bestehenden zahnmedizinischen Behandlungseinrichtungen innerhalb des 30-minütigen Einzugsgebietes von einer guten Erreichbarkeit auszugehen.
4. Identifikation von bestehenden Anbietern:
4.1. Selbständige Ambulatorien:
Innerhalb des 30-Minuten Einzugsbereiches bestehen folgende selbständige Ambulatorien mit dem Fachbereich Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde:
*** – Zahngesundheitszentrum W
*** – Zahngesundheitszentrum Y
EE – Mein Zahngesundheitszentrum W:
Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag:07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 12:30 – 15:45 Uhr
Freitag:07:30 Uhr – 12:45 Uhr
Die Ordinationszeiten entsprechen den Öffnungszeiten.
EE – Mein Zahngesundheitszentrum Y:
Öffnungszeiten:
Montag – Dienstag:07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 12:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch – Donnerstag:07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 12:30 – 15:45 Uhr
Freitag:07:30 Uhr – 12:45 Uhr
Die Ordinationszeiten entsprechen den Öffnungszeiten.
In den beiden Zahngesundheitszentren W und Y werden folgende Leistungen erbracht:
Konservierende Zahnbehandlungen (ua.a Diagnostik, Füllungstherapie, Wurzelbehandlungen)
Chirurgische Zahnbehandlungen (Extraktionen, operative Zahnentfernungen)
Akut- und Schmerzbehandlungen
Zahnprophylaxe
Paradontalbehandlungen
Kinderzahnheilkunde
Funktionsanalyse
Abnehmbare und festsitzende Prothetik (inkl. Implantatprothetik und Kronen, Brücken, Veneers)
Die im geplanten Ambulatorium der BB GmbH angebotenen Leistungen sind zum Großteil vom Leistungsumfang der beiden Zahngesundheitszentren W und Y umfasst.
Innerhalb des 30-minütigen Einzugsbereiches gibt es insgesamt 97 ordinierende, niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Die Situation der Kassenstellen in den Bezirken V2, und W stellt sich wie folgt dar:
Bezirk V2 47 Kassenarztstellen, 7 unbesetzt
Bezirk V 33 Kassenarztstellen, 14 nicht besetzt
Bezirk W 22 Kassenarztstellen, 10 nicht besetzt
Die niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte erbringen – wie auch im geplanten Ambulatorium – die standardmäßigen, häufig in Anspruch genommenen zahnmedizinischen Leistungen.
5. Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin:
Das beantragte Angebot ist umfassend und beinhaltet Diagnostik, Implantologie, Paradontologie, Kieferchirurgie, Endodontieprothetik/Zahnersatzfunktionsanalyse, schmerz- und stressarme Behandlungen, ästhetische Zahnheilkunde und Kinderzahnheilkunde. Die Anwendung aktueller Technologien (wie CAD/CAM Zahnersatz) ist positiv zu bewerten, entspricht jedoch den regelmäßigen Adaptierungen durch die Weiterentwicklung der Technologie. Bezogen auf die Versorgung mit Zahnersatz ist aus einem Fehlen einer einzelnen bestimmten Technologie allein noch kein Versorgungsdefizit abzuleiten und entsteht dadurch keine entscheidungsrelevante Argumentation. Bei den Leistungen im Bereich Implantologie/Knochenaufbau ist festzuhalten, dass diese in der Regel privat abgegolten werden. Die Wurzelspitzenresektion ist eine Kassenleistung, die nach Möglichkeit von jedem Vertragspartner durchgeführt werden soll. Bei einer ausreichenden Versorgungslage mit Kassenzahnärztinnen und Kassenzahnärzten ist eine ausreichende Versorgung von Wurzelbehandlungen zu erreichen.
Ausgehend vom Leistungsangebot des geplanten Ambulatoriums ist aus der geplanten Einrichtung der Antragstellerin kein spezifischer Vorzug gegenüber anderen zahnmedizinischen Einrichtungen ableitbar.
6. Inanspruchnahmeverhalten, Auslastung und Belastung von bestehenden Leistungsanbietern:
Die Wohnbevölkerung in Tirol ist in den letzten Jahren nur sehr geringfügig gewachsen. Im Bevölkerungsregister werden im Jahr 2018 751.140, im Jahr 2019 754.705, im Jahr 2020 757.634, im Jahr 2021 760.105, im Jahr 2022 764.102 und im Jahr 2023 771.304 Einwohner ausgewiesen. Die Bevölkerungsprognose weist für das Jahr 2025 779.597 Einwohner, für das Jahr 2030 792.891 Einwohner und für das Jahr 2040 813.107 Einwohner aus (alle Zahlen siehe Webseite www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/wohnbevoelkerung). Auch in der Alterspyramide zeigen sich keine Auffälligkeiten im Vergleich mit Restösterreich (vgl www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/bevoelkerungsstruktur). Genauso wenig weist die Prognose der zukünftigen Entwicklung der Altersstruktur signifikante Veränderungen auf (vgl www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/wohnbevoelkerung).
6.2. Kapazitäts- und Versorgungsdichte:
6.2.1. 30-minütiges Einzugsgebiet:
Mit Stand 31.12.2022 betrug die Kapazitätsdichte im 30-minütigen Einzugsbereich 2.135 Einwohner (EW) pro niedergelassener/m Zahnärztin/Zahnarzt bzw. 4.358 EW pro Zahnärztin/Zahnarzt mit § 2-Kassenvertrag. Die Kapazitätsdichte und damit auch die anzunehmende Auslastung der Zahnärztinnen/Zahnärzte im Einzugsgebiet ist bezogen auf die niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte mit dem Bundesdurchschnitt von 2.374 EW pro Zahnärztin/Zahnarzt vergleichbar, allerdings ist die Auslastung bezogen auf die Ärztinnen und Ärzte mit Kassenvertrag im Einzugsgebiet deutlich höher als im Bundesdurchschnitt (4.635 EW pro Zahnärztin/Zahnarzt mit Kassenvertrag). Im 30-minütigen Einzugsgebiet beträgt die Versorgungsdichte für die Fachbereiche ZMK und KFO 35,9 ÄAVE/100.000 EW. Dieser Wert liegt noch deutlich über der Versorgungsdichte bezogen auf Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Kassenvertrag. Bezogen auf diese spezifische Gruppe beträgt die Versorgungsdichte im 30-minütigen Einzugsgebiet 28,8 ÄAVE/100.000 EW.
6.2.2. Gesonderte Betrachtung für den Bezirk V und die Versorgungsregion 73 (Tirol-***):
Für die Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte der *** ergeben sich für den Bezirk V sowie die Versorgungsregion 73 (VR 73), bezogen auf ein Quartal, folgende Versorgungsdichten:
V:3.321 Patient/Innen
VR 73:2.906 Patient/Innen
Für die den Bezirk V sowie die Versorgungsregion 73 ergibt sich eine deutlich über dem Landes- und Bundesdurchschnitt liegende Inanspruchnahme. Die Versorgungsdichten für das Bundesland Tirol betragen 2.700 und 2.529 Patientinnen/Patienten.
Gleichzeitig liegt die Versorgungsdichte der Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzte im Bezirk V, aber auch im Bezirk S2, sowie in der gesamten VR 73 weit über dem Landes- und Bundesdurchschnitt. Dies macht die nachfolgende Tabelle deutlich:
Versorgungsdichte in ÄAVE je 100.000 EW (2022)
V
S2
VR 73
Tirol
Österreich
Niedergelassene Vertrags-ärzt*innen
25,0
16,5
21,8
26,0
27,3
Sonstige Sachleistungsversorgung*
0,9
0,0
0,6
5,5
4,3
Gesamt Sachleistungsver-sorgung
25,9
16,5
22,4
31,5
31,6
Wahlärzt*innen
7,2
5,7
6,6
4,9
2,2
Gesamt
33,0
22,1
29,0
36,4
33,9
*SV-eigene Einrichtungen, Spitalsambulanzen
Laut RSG Tirol 2025 ist in der Fachrichtung ZMK in der VR 73 bis 2025 ein Planwert von 60,0 ÄAVE vorgesehen. Das RSG Monitoring weist aktuell einen IST-Stand von 42,9 ÄAVE auf. Grundsätzlich ist daher der Ausbau der Versorgung zu begrüßen.
6.2.3. Situation betreffend die Zahnärztinnen/Zahnärzte im Bundesland Tirol:
Von den insgesamt 228 Kassenstellen waren mit Stand 07.11.2023 53 Kassenstellen frei.
Bezogen auf die Bezirke des Bundeslandes Tirol ergibt sich folgendes Bild:
Bezirk
Kassenstellen gesamt
freie Kassenstellen
Q2
53
6
V2
47
7
R2
14
0
S2
20
10
V
33
14
P2
13
0
O2
17
1
N2
9
5
W
22
10
Im Herbst 2023 nahmen 77 der 97 befragten Zahnärztinnen und Zahnärzte einschließlich der beiden im 30-minütigen Einzugsgebiet befindlichen Ambulatorien der *** in W und Y Akutpatienten nicht mehr an. Lediglich 13 Zahnärztinnen/Zahnärzte vergaben einen Termin innerhalb eines Tages, weitere sieben Zahnärztinnen und Zahnärzte im Verlauf von 3 bis 4 Tagen (1) sowie einer Woche (6). Kein einziger der innerhalb des 30-minütigen Einzugsgebietes niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten ist bereit, neue Patientinnen und Patienten innerhalb der nächsten 14 Tage aufzunehmen. 39 Zahnärztinnen/Zahnärzte gaben einen absoluten Aufnahmestopp bekannt. Die Wartezeiten bei den übrigen niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten liegen zwischen einem Monat und sechs Monaten. Ähnliche Ergebnisse ergaben auch Befragungen bei den außerhalb des 30-minütigen Einzugsbereiches niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. stützen sich auf die Angaben der Antragstellerin. Insbesondere hat deren Geschäftsführer im Rahmen der Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.04.2024 das geplante Leistungsangebot erläutert. Ausdrücklich hielt er fest, dass zu 90 % im geplanten Zahnambulatorium standardmäßige, häufig in Anspruch genommene zahnmedizinische Leistungen durchgeführt würden. Die weitgehende Erstattungsfähigkeit der angebotenen zahnmedizinischen Leistungen ergibt sich aus den Darlegungen der ***, der *** und der ***.
Der Sachverständige VV hat bereits in der Verhandlung am 22.02.2022 das Einzugsgebiet innerhalb der 30-minütigen Erreichbarkeit im Straßen-Individualverkehr erhoben und dargestellt. Aufbauend darauf erstattete er sein Ergänzungsgutachten vom 12.02.2024. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.04.2024 bestätigte der Sachverständige, dass für die Abgrenzung eines Einzugsgebietes die Erreichbarkeit mit einem Personenkraftwagen entscheidend ist. Die sachverständigen Darlegungen bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellungen des gegenständlichen Erkenntnisses. Betreffend die rechtlichen Ausführungen zum Einzugsgebiet ist auf Kapitel VI. des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.
Der Sachverständige VV äußerte sich bereits im Gutachten vom 05.03.2019 – unwidersprochen – zur Verkehrsanbindung der geplanten Behandlungseinrichtung. Das Beschwerdeverfahren zeigte keine Umstände auf, wonach bei anderen zahnmedizinischen Behandlungseinrichtungen innerhalb des 30-minütigen Einzugsgebietes keine gute Erreichbarkeit gegeben ist. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Feststellungen der Kapitel 4.1. und 4.2. stützen sich weitgehend auf die Darlegungen der *** in deren Äußerungen vom 24.01.2024 und 08.03.2024. Die Anzahl der niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte im 30-minütigen Einzugsbereich gab die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Vorlage der Ergebnisse der von ihr durchgeführten Wartezeitenerhebung im Schriftsatz vom 15.12.2023 bekannt.
Das Leistungsangebot der Antragstellerin ist umfassend. Der Sachverständige VV hat sich nochmals in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.04.2024 zu besonderen Leistungen geäußert. Dass die von der Antragstellerin angebotenen „speziellen Leistungen“ bei anderen Behandlungseinrichtungen fehlen würden, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Er hat lediglich, insbesondere zu den Wurzelspitzenresektionen darauf hingewiesen, dass aufgrund der hohen Belastung von Kassenzahnärztinnen und Kassenzahnärzten allenfalls eine Unterversorgung gegeben sein könnte. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 5. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Grundlage für die Angaben in Kapitel 6.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses sind im Internet veröffentlichte Daten, die entsprechenden Adressen sind angeführt.
Die Kapazitäts- und Versorgungsdichten für den 30-minütigen Einzugsbereich dokumentierte der medizinische Amtssachverständige VV in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.04.2024 und erläuterte seine Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.04.2024. Seine Ausführungen bilden somit die Grundlage der Feststellungen in Kapitel 6.2.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 6.2.2. sind die unbestritten gebliebenen Ausführungen der *** in deren Schriftsatz vom 24.01.2024. Die Feststellungen in Kapitel 6.2.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses beruhen auf der Auskunft der RR vom 08.11.2023 und wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt.
Die Antragstellerin veranlasste im Herbst 2023 bei den niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten im 30-minütigen Einzugsgebiet sowie bei den beiden im Einzugsgebiet befindlichen Ambulatorien der *** in W und Y Wartezeitenerhebungen. Die Antragstellerin beauftragte damit das Unternehmen „***“. UU, Inhaber des eben genannten Unternehmens, führte die Erhebungen selbst durch. Die Vorgehensweise erläuterte er bei seiner Zeugeneinvernahme am 29.04.2024. Den Ablauf der Befragungen dokumentierte der Zeuge auf einem internen Datenspeicher. Das Ergebnis der Befragungen fasste er in der Spalte „Bemerkungen“ jener Liste/Datei zusammen, die ihm von der Antragstellerin, konkret von deren Geschäftsführer ST, zur Verfügung gestellt worden war. Der Zeuge betonte, bei den befragten Kieferchirurgen/-innen oder/und Kiefer-Gesichtschirurgen/-innen spezifische Fragen gestellt zu haben und sich vor der Befragung auf der jeweiligen Webseite über deren Leistungsangebot informiert zu haben. Bei den Befragungen wurden keine Unterschiede zwischen Wahlzahnärztinnen/Wahlzahnärzten oder Kassenzahnärztinnen/ Kassenzahnärzten gemacht. Im Rahmen der Einvernahme bestätigte der Zeuge auch, die in den von der Antragstellerin vorgelegten Beilagen./1-24 [Beilagenkonvolut ./D] dokumentierten Aussagen in der Spalte „Bemerkungen“ getroffen zu haben. Übereinstimmend mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin bestätigte er, dass die aus seinen Dokumentationen der Ergebnisse der Befragungen gezogenen Schlussfolgerungen durch SS erfolgten. Zusammenfassend erläuterte der Zeuge schlüssig und nachvollziehbar die Vorgehensweise bei seinen Befragungen. Insbesondere konnte er den von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erhobenen Vorhalt, dass ein Gespräch mit der Assistentin von Präsident WW (vgl. Beilage ./11, Nr. 23) nicht stattgefunden habe, sachlich und nachvollziehbar entkräften und die diesbezügliche Dokumentation vorlegen.
Die Beschwerdeführerin brachte zu den Wartezeitenerhebungen der mitbeteiligten Partei vor, diese seien nicht glaubwürdig. Insbesondere seien keine Patientenbeschwerden bekannt, die das dargestellte Versorgungsdefizit, gerade bei der Schmerzversorgung, bestätigen würden. Ergänzend dazu verwies die Beschwerdeführerin auf eine von der RR begonnene eigene Wartezeitenerhebung. Zwar sei der Rücklauf noch nicht vollständig, die bisher vorliegenden Ergebnisse würden allerdings ein gänzlich anderes Bild zeigen. Die entsprechende Liste legte die Beschwerdeführerin auch vor (vgl. Beilage ./B).
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest.
Noch im Antwortschreiben vom 08.11.2023 teilte die RR dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass hinsichtlich Wartezeiten „keine aktuellen Auswertungen“ vorliegen würden. Offensichtlich aufgrund der Ergebnisse der von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Wartezeitenerhebungen im Herbst 2023 veranlasste die RR die Durchführung von Befragungen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch nicht, in welcher Form diese Befragungen durchgeführt wurden. Insbesondere bleibt offen, ob vergleichbar mit den Wartezeitenerhebungen durch die Antragstellerin die Befragungen in anonymisierter Form erfolgten.
Der Sachverständige VV hielt im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich fest, dass die von der Antragstellerin veranlassten Wartezeitenerhebungen den von der *** aufgestellten Qualitätskriterien für derartige Befragungen vollinhaltlich entspreche.
Aus den dargelegten Gründen trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 6.3. auf der Basis der von der Antragstellerin durchgeführten Wartezeitenerhebungen betreffend den 30-minütigen Einzugsbereich. Die Stichhaltigkeit der bei diesen Wartezeitenerhebungen erzielten Ergebnisse werden auch durch die weiteren, von der Antragstellerin veranlassten Wartezeitenerhebungen im ersten Halbjahr 2024 bestätigt. Die Ergebnisse für das 40-minütige und 60-minütige Einzugsgebiet lassen sich wie folgt zusammenfassen:
40-minütiges Einzugsgebiet:
Von den insgesamt 251 Zahnärzten sind nur 47 der befragten Zahnärzte (= 18,73 %) bereit, einen Notfalltermin innerhalb eines Tages zu vergeben. 176 Zahnärzte (= 70,12 %) nehmen überhaupt keine Akutpatienten mehr an (Patientenaufnahme-stopp Akutpatienten), bei den restlichen 28 Zahnärzten (= 11,16 %) dauert die Wartezeit zwei Tage oder länger.
Von den insgesamt 251 Zahnärzten (inkl. Ambulatorien, Klinik und BVA-Gesundheitszentrum) sind nur 73 Zahnärzte (= 29,08 %) bereit, einen Kontrolltermin innerhalb eines Monats zu vergeben. 76 Zahnärzte (= 30,28 %) nehmen überhaupt keine Normalpatienten mehr an (Patientenaufnahmestopp Normalpatienten), bei den restlichen 102 Zahnärzten (= 40,64 %) dauert die Wartezeit ein Monat oder länger.
60-minütiges Einzugsgebiet:
Von den insgesamt 332 Zahnärzten (inkl. Ambulatorien, Klinik und BVA-Gesundheitszentren) sind nur 61 der befragten Zahnärzte (= 18,37 %) bereit, einen Notfalltermin innerhalb eines Tages zu vergeben. 212 Zahnärzte (= 63,86 %) nehmen überhaupt keine Akutpatienten mehr an (Patientenaufnahmestopp Akutpatienten). Bei den restlichen 49 Zahnärzten (= 17,77 %) dauert die Wartezeit zwei Tage oder länger.
Zudem sind von den insgesamt 332 Zahnärzten nur 108 Zahnärzte (= 32,53 %) bereit, einen Kontrolltermin innerhalb eines Monats zu vergeben. 99 Zahnärzte (= 29,82 %) nehmen überhaupt keine Normalpatienten mehr an.
Aus den dargelegten Erwägungen war der Antrag der Beschwerdeführerin, die *** oder ein vergleichbares Gesundheitsplanungsinstitut mit der Erstattung eines Gutachtens zum Bedarf zu beauftragen, als unerheblich zurückzuweisen. Der medizinische Sachverständige äußerte sich zu den von der Antragstellerin vorgelegten Wartezeitenerhebungen und bestätigte, dass bei deren Durchführung die von der *** aufgestellten Qualitätskriterien eingehalten worden seien. Eine weitere Überprüfung der Wartezeitenerhebungen durch die Beschwerdeführerin ist daher nicht erforderlich. Dementsprechend wies das Landesverwaltungsgericht Tirol den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin als unerheblich zurück.
V.Rechtslage:
1. Tiroler Krankenanstaltengesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir KAG), LGBl Nr 5/1958 in den Fassungen LGBl Nr 151/2019 (§ 4b) und 85/2023 (§ 4a), lauten samt Überschriften (auszugsweise) wie folgt:
(1) Die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung). Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen.
(2) Im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind die Bezeichnung der Krankenanstalt, der Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) und allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte genau anzugeben. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
§ 3 Abs. 6 bis 9 gilt sinngemäß.
(3) Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4b Abs. 3 ist im Errichtungsbewilligungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 4b Abs. 9 eine planungsfachliche Stellungnahme der QQoder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheits-plattform des Tiroler Gesundheitsfonds einzuholen, sofern das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum nicht in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist.
(4) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landessanitätsrat zu hören. Der Landessanitätsrat hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben.
(5) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 4b Abs. 9 haben hinsichtlich der nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 oder nach § 4b Abs. 3a oder nach § 4b Abs. 3c zu prüfenden Voraussetzungen
(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in den Abs. 4 und 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn:
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Planungsergebnissen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:
(3a) Von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet ist auszugehen, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist. In diesem Fall ist hinsichtlich des Vorliegens einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet die Übereinstimmung mit der Verordnung zu prüfen.
[…]
(4) Sollen im selbstständigen Ambulatorium nach dem vorgesehenen Leistungsangebot ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden, so müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 nicht vorliegen. Die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
(5) In der Errichtungsbewilligung sind, ausgenommen im Fall der Abs. 3c und 4, im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen festzulegen.
(6) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies
(7) Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn
(8) Die Landesregierung hat nach der Erteilung der Errichtungsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.“!
[…]
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 28.
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„§ 29.
Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
(1) […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“
III.Erwägungen:
1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der AA zuhanden deren Rechtsvertretung am 14.09.2021 zugestellt. Das Rechtsmittel der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin ist am 11.10.2021 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der KK eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2.1. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin:
Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a iVm Abs 3 TKAG (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes) kommt der Beschwerdeführerin nach § 4a Abs 5 lit c Tir KAG Parteistellung und insofern auch das Beschwerderecht zu.
2.2. Zum Spruch des angefochtenen Bescheides:
Die KK gab mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2021, Zl /, gemäß § 4b Abs 9 iVm 4b Abs 2 lit a und Abs 3 Tir KAG, dem Hauptantrag und den mit Schreiben mit 30.08.2019 gestellten – den Hauptantrag ergänzenden – Eventualanträgen Folge und stellte fest, dass bei Einhaltung nachstehender – von der Antragstellerin in den drei erwähnten Eventualanträgen ausdrücklich beantragter – Nebenbestimmungen durch das beantragte selbstständige Ambulatorium für Zahnmedizin eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Dabei setzte die belangte Behörde genau definierte Öffnungszeiten dieses Zahnambulatoriums sowie das Angebot regelmäßiger Beratungs- und Versorgungsleistungen für die nicht mobilen Bewohner der Senioren-, Wohn- und Pflegeheime in der Versorgungsregion 31 voraus.
Trotz einer missverständlichen Formulierung bewilligte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht das von der Antragstellerin beantragte Zahnambulatorium, sondern stellte gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG gesondert das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a Tir KAG (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) fest. Die BBGmbH stellte im Schriftsatz vom 13.01.2021 ausdrücklich einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG.
Entgegen der missverständlichen Formulierung entschied die belangte Behörde somit nicht über den Hauptantrag und auch nicht über die Eventualanträge vom 30.08.2019. Die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet verknüpfte die belangte Behörde mit der Einhaltung näher definierter Öffnungszeiten sowie mit dem Angebot regelmäßiger Beratungs- und Versorgungsleistungen für die nicht mobilen Bewohner der Senioren-, Wohn- und Pflegeheime eines bestimmten Gebietes. Die Verbesserung des Versorgungsangebotes knüpft die belangte Behörde zudem an die näher umschriebene Verpflichtungserklärung („Selbstbindung“) der Antragstellerin betreffend die Abrechnung von Leistungen gegenüber Patientinnen/Patienten, die bei einem österreichischen Kranken-versicherungsträger versichert sind.
Der letzte Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides – Bereitschaft zum Abschluss von Verträgen – hat keine normative Bedeutung.
Die belangte Behörde war entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin berechtigt, eine Entscheidung gemäß § 4b Abs 9 Tir KAG zu treffen. Die Verbesserung des Versorgungsangebotes knüpfte die belangte Behörde an die Einhaltung näher beschriebener Öffnungszeiten, an das Angebot regelmäßiger Beratungs- und Versorgungsleistungen für die nicht mobilen Bewohner der Senioren-, Wohn- und Pflegeheime eines bestimmten Gebietes sowie eine näher umschriebene Verrechnung für Leistungen an Patientinnen, die bei einem österreichischen Krankenversicherungsträger versichert sind.
Die Voraussetzungen, mit denen die belangte Behörde ihre Entscheidung und damit das Erreichen einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsbiet verbindet, bedeutet für die Antragstellerin eine Einschränkung. Die Beschwerdeführerin wird dadurch in ihrem Beschwerderecht nicht nachteilig berührt.
Aufgrund des Spruchs ist der angefochtene Bescheid somit nicht inhaltlich unrichtig. Darüber hinaus ist die belangte Behörde gemäß § 4b Abs 5 Tir KAG verpflichtet, in der Errichtungsbewilligung das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen festzulegen. Soweit erforderlich, ist die Errichtungsbewilligung mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen (vgl § 4b Abs 6 Tir KAG).
Die Antragstellerin bestritt nicht, dass mit dem geplanten Zahnambulatorium nicht bloß eine bestehende Struktur umgewandelt, sondern das bisherige Leistungsangebot erweitert wird. Das gegenständliche Ambulatorium bedarf somit einer Errichtungsbewilligung nach § 4a Abs 1 Tir KAG. Im Rahmen des aufgrund des Antrages vom 19.12.2017 eingeleiteten Verfahrens zur Errichtungsbewilligung war die belangte Behörde berechtigt, gesondert über die Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a Tir KAG zu entscheiden (vgl Darlegung in Kapitel 2.2. der rechtlichen Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf nach einem selbständigen Ambulatorium dann gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs wurde freilich angesehen, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben sei. Bei der Bedarfsprüfung sind die im Einzugsgebiet des Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungs-einrichtungen zu berücksichtigen, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (zB allgemein- oder zahnmedizinische Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner anzusetzen ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen; bei solchen sei den Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemein medizinischen Leistungen (VwGH 18.09.2023, Ra 2022/37/0085, mit weiteren Hinweisen).
Das Leistungsangebot der Antragstellerin umfasst neben den standardmäßigen Zahnbehandlungen, wie etwa Schmerzbehandlungen, Beratungsgesprächen und Kontrollen oder Wurzelbehandlungen, auch weitere häufig in Anspruch genommene zahnmedizinische Leistungen. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anfahrtszeit von 30 Minuten als zumutbar und definiert das Einzugsgebiet als jenes Gebiet, das innerhalb dieser Erreichbarkeitsfrist liegt. Dem widerspricht nicht der Umstand, dass das Leistungsangebot der Antragstellerin auch einige eher selten in Anspruch genommene zahnmedizinische Leistungen, wie etwa Wurzelspitzenresektionen oder maschinelle Wurzelkanalaufbereitungen, umfasst. Betrachtet man das gesamte Leistungsangebot, so machen diese selten in Anspruch genommenen zahnmedizinischen Leistungen nur 10 % der zukünftig geplanten Leistungen aus. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt daher bei der Festlegung des Einzugsgebietes auf jene Leistungen der Antragstellerin ab, die häufig und gesamtheitlich betrachtet im überwiegenden Ausmaß in Anspruch genommen werden. Entgegen der Beschwerdeführerin sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol keinen Grund, innerhalb des Leistungsangebotes der Antragstellerin zu unterscheiden und auf unterschiedliche Leistungsbündel bezogen verschiedene Einzugsgebiete festzulegen.
2.5. Zu den „örtlichen Verhältnissen“ und der verkehrstechnischen Anbindung:
Bezogen auf die Wohnbevölkerung zeigen sich für das Bundesland Tirol und damit auch für das relevante Einzugsgebiet gegenüber Restösterreich keine relevanten Abweichungen.
Das geplante Zahnambulatorium ist verkehrstechnisch gut erschlossen. Dies gilt aber im Wesentlichen auch für die weiteren im Einzugsgebiet niedergelassenen Zahnärzte und Zahnärztinnen.
Unter Berücksichtigung der Tatbestände des § 4a Abs 3 lit a und b Tir KAG lässt sich somit ein besonderer Bedarf des gegenständlichen Zahnambulatoriums allein aufgrund dessen günstiger verkehrstechnischer Anbindung nicht begründen.
2.6. Zum Tatbestand des § 4b Abs 3 lit e Tir KAG:
Das beantragte Angebot ist umfassend und beinhaltet Diagnostik, Implantologie, Paradontologie, Kieferchirurgie, Endodontieprothetik/Zahnersatzfunktionsanalyse, schmerz- und stressarme Behandlungen, ästhetische Zahnheilkunde und Kinderzahnheilkunde.
Die Anwendung aktueller Technologien (wie CAD/CAM) ist zu begrüßen, entspricht allerdings den regelmäßigen Adaptierungen durch die Weiterentwicklung. Allerdings ergibt sich auch daraus kein spezifischer Vorzug gegenüber anderen zahnmedizinischen Einrichtungen.
2.7. Zum Tatbestand des § 4b Abs 3 lit c Tir KAG:
Die Versorgungsdichten, gemessen über die ÄAVE, die auch die wahlärztlichen Bereiche inkludieren, pro 100.000 Einwohner in Tirol, und im 30-minütigem Einzugsbereich lassen sich mit dem Bundesdurchschnitt ohne Z durchaus vergleichen. Aus der Versorgungsdichte ergibt sich allerdings eine überdurchschnittliche Auslastung oder Inanspruchnahme von Kassenzahnärztinnen und Kassenzahnärzten. Ein ähnliches Bild ergibt sich auch aus den ermittelten Kapazitätsdichten (Zahnärztinnen und Zahnärzte pro 100.000 Einwohner). Betrachtet man die Versorgungs- und Kapazitätsdichten, ergibt sich somit keine generelle überdurchschnittliche Auslastung und damit Unterversorgung im 30-minütigen Einzugsbereich. Im Hinblick auf die überdurchschnittliche Auslastung oder Inanspruchnahme der Kassenzahnärztinnen und Kassenzahnärzte ist von einem Verbesserungspotential der Versorgung im kassenärztlichen Bereich auszugehen.
Ausgehend vom Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs 3 lit c Tir KAG ist somit nur bedingt von einem besonderen Bedarf auszugehen.
2.8. Zum Tatbestand des § 4b Abs 3 lit d Tir KAG:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das verfahrensgegenständliche Ambulatorium ein Bedarf als gegeben anzusehen, wenn durch dessen Errichtung die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst beim Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann demnach nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeit zwei Wochen nicht übersteigt und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden (VwGH 23.05.2013, Ra 2011/11/0029, VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145, VwGH 24.02.2022, Ra 2019/11/0117, VwGH 18.09.2023, Ra 2022/11/0085).
Im festgelegten Einzugsgebiet (vgl insbesondere Kapitel 6.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) ist für Schmerzpatientinnen und Schmerzpatienten nur bei wenigen der niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Terminvereinbarung am selben Tag möglich. Eine Terminvereinbarung für einen Kontroll- und/oder Beratungstermin ist bei der überwiegenden Anzahl an niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte innerhalb von zwei Wochen nicht möglich. Bei einer nicht unerheblichen Anzahl an niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte ist eine Terminvereinbarung weder für Akutfälle noch für Beratungen oder Kontrollen möglich.
Ähnlich sind die Ergebnisse auch bei Annahme von größeren Einzugsbereichen.
Ausgehend vom wesentlichen Kriterium der Wartezeit ist gemäß § 4 Abs 3 lit d Tir KAG von einem entscheidungsrelevanten Bedarf auszugehen. Dieser Bedarf wird auch durch die prekäre Situation bei Kassenvertragszahnärztinnen und Kassenvertragszahnärzten im relevanten Einzugsbereich unterstrichen. Relevant in diesem Zusammenhang auch der RSG 2025, wonach jedenfalls das Versorgungsangebot im Bezirk V zu verbessern ist.
Die *** brachte zur Frage des Bedarfs vor, dass das geplante Ambulatorium als zusätzliche Wahlzahnarzteinrichtung nicht zu einer Verbesserung des Versorgungsangebotes beitragen würde.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Wahlzahnarzteinrichtungen tragen – wenn auch nur im Wege der Kostenerstattung – zur Sicherstellung der Versorgung bei. Darüber hinaus wird durch den angefochtenen Bescheid vorgegeben, dass Patienten/Patientinnen, die bei einem österreichischen Kranken-versicherungsträger versichert sind und die sich für eine Zahnbehandlung bei der Antragstellerin entscheiden, für welche eine Kostenübernahme für Zahnärztinnen/Zahnärzte mit einem Kassenvertrag vorgesehen ist, nicht mit höheren Kosten belastet werden dürfen wie bei einer Kassenpraxis ihres Kassenversicherungsträgers.
Ausgehend vom zentralen Kriterium der Wartezeit ist im Hinblick auf den Tatbestand des § 4 Abs 3 lit d Tir KAG von einem entscheidungsrelevanten Bedarf auszugehen. Durch das gegenständliche Zahnambulatorium wird aufgrund dieses Bedarfes eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Sinne des § 4b Abs 2 lit a und Abs 3 Tir KAG in dem der Entscheidung zugrunde gelegten 30-minütigem Einzugsgebiet erreicht. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist somit der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Allerdings war der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu berichtigen, dass eine genau bezeichnete, missverständliche Wortfolge ersatzlos gestrichen wird. Eine darüber-hinausgehende Berichtigung oder Änderung ist entsprechend den Darlegungen in Kapitel 2.2. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses nicht erforderlich. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zur erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).
Bei der gegenständlichen Entscheidung waren insbesondere im Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Antragstellerin bis zur mündlichen Verhandlung mehrere, zum Teil komplexe Rechtsfragen zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte zudem ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die getroffenen Feststellungen bedurften teils einer umfassenden Beweiswürdigung. Diese Umstände rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus haben alle an der Verhandlung am 29.04.2024 teilnehmenden Verfahrensparteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand des Tir KAG zu klären. Dabei ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der umfangreichen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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