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LVwG-2023/39/2020-4Landesverwaltungsgericht04.06.2024
Benützungsuntersagung<br/>Schwimmkurs im Wohngebiet
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.06.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass im Spruch die Wortfolge „…, insbesondere zur beruflichen Durchführung von Schwimmkursen untersagt“ durch die Wortfolge „…, nämlich zur Durchführung von Schwimmkursen untersagt“ ersetzt wird und es weiters im Spruch anstatt „…, GP **1,“ richtig mit „…, GP **2,“ zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.06.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 die weitere Benützung des Wellnessbereiches samt Schwimmbecken auf der Liegenschaft Adresse 1, **** Z, Gp **1, zu einer anderen als der baurechtlich genehmigten privaten Nutzung, insbesondere zur beruflichen Durchführung von Schwimmkursen untersagt.
Begründend wurde auf die mit Baubescheid vom 09.04.2021, GZl ***, genehmigte private Nutzung dieser baulichen Anlage Bezug genommen und mit der beruflichen Nutzung des Schwimmbades insbesondere zur Abhaltung von Schwimmkursen eine genehmigungspflichtige Verwendungszweckänderung im Sinne des § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 vorgehalten. Eine Unvereinbarkeit mit der auf dem Baugrundstück haftenden Wohngebietswidmung nach § 38 Abs 1 TROG 2022 wurde festgehalten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin als mit Diplom der Bundesanstalt für Leibeserziehung Y zertifizierte Lehrwartin für „Schwimmen“, auf ihr Qualifikation zur Abhaltung von Baby-Schwimmkursen und als Expertin in Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von Schwimmkursen hingewiesen. Die Beschwerdeführerin gebe diese Expertise im Rahmen ihrer Tätigkeit an Eltern und Kinder weiter und stelle damit den Neugeborenen, deren Eltern bis hin zu Kleinkindern, vornehmlich aus der unmittelbaren Umgebung des betreffenden Standortes aber auch aus der näheren Umgebung bis hin zu Schwimmkursen für Kindergärten ihre Expertise zur Verfügung.
Die gegenständliche Liegenschaft stehe im Alleineigentum des CC und weise eine Widmung als Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 auf. Mit Bescheid vom 09.04.2021, Zl ***, wäre dem Grundeigentümer und der Beschwerdeführerin der Zubau eines Wellnessbereiches mit Schwimmbecken und Technikräumen bewilligt worden.
Eine Möglichkeit zur Äußerung zu den Vorwürfen bestünde nunmehr erstmalig, rechtliches Gehör vor der Behörde wäre verletzt worden. Soweit ersichtlich, wäre dem angefochtenen Bescheid ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Grundeigentümer vorangegangen. Dieses sei eingestellt worden.
Konkrete Ermittlungen zu den getroffenen Feststellungen ergäben sich aus dem Bescheid nicht, die Behörde ziehe lediglich einzelne Bestandteile anderer Verfahren sowie eine Stellungnahme der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht heran, welcher Abteilung aber weder eine Parteistellung noch eine sonstige Auskunftsstellung zukomme und deren erteilte Auskunft auch rechtlich falsch wäre. Eine Stellungnahmemöglichkeit der Beschwerdeführerin dazu habe nicht bestanden.
Die Behörde stütze sich auf mehrere Mitteilungen. Weder diese noch auch die weiters bezogene Stellungnahme zur Auskunftserteilung vom 04.04.2023 lägen der Beschwerdeführerin vor. Die Grundstücksbezeichnungen der Liegenschaft mit **2 bzw **1 stünden zueinander im Widerspruch, die tatsächlich betroffene Grundparzelle ergebe sich auch im Wege der Auslegung nicht. CC sei Grundstückseigentümer. Der Beschwerdeführerin obläge nicht die Auslegung des Inhalts der Nutzungsuntersagung.
Der Verweis auf reine verba legalia, etwa die Anführung der jeweiligen Gesetzesstelle, ersetze konkrete Tatsachenfeststellungen dazu nicht. Es bestünden weder Feststellungen zur konkreten Nutzung, der nutzenden Person, zur Eigentümereigenschaft noch zur konkreten Liegenschaft selbst. Der angefochtene Bescheid verstoße damit gegen das Konkretisierungsverbot.
Rechtsirrig gehe die belangte Behörde von einer Nutzung der baulichen Anlage zu beruflichen Zwecken aus. Der Wellnessbereich werde vielmehr (unter anderem und in untergeordnetem Umfang) nicht nur für private Zwecke, sondern auch zur Abhaltung von Baby-Schwimmkursen verwendet. Dazu habe die belangte Behörde mit Schreiben vom (richtig) 26.11.2021 in Zusammenhang mit dem Baubescheid vom 09.04.2021 mitgeteilt, dass von ihrer Seite kein Einwand gegen die Nutzung des bewilligten Schwimmbeckens für Baby-Schwimmkurse oder ähnliches vorliege. Ob es sich bei der genehmigten Nutzung laut Bescheid vom 09.04.2021 um eine private oder berufliche Nutzung handle, lasse sich nicht entnehmen.
Die mit Schreiben vom 26.11.2021 vertretene Rechtsansicht der belangten Behörde sei als integrierender Bestandteil des Bescheides vom 09.04.2021 anzusehen. Die Nutzung der Liegenschaft bzw der darauf errichteten baulichen Anlage wäre von der Behörde damit schon im Jahre 2021 als rechtsrichtig bestätigt worden. Dies vor dem Hintergrund, dass die Durchführung von Schwimmkursen nicht der Gewerbeordnung unterliege, das Abhalten von Schwimmtrainings (Baby-Schwimmen, Senioren-Schwimmen, Schul-Schwimmen) wäre jedenfalls kein reglementiertes und auch kein freies Gewerbe, stelle demnach auch keine gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten dar. Auf Basis der berufsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe (Stand 17.03.2022) unterliege die angebotene Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung, woran auch die freiwillige Veranlassung einer gewerberechtlichen Prüfung im Hinblick auf eine Betriebsanlagengenehmigung seitens der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermöge. Eine gesetzliche Grundlage diesbezüglich habe nicht bestanden. Es sollte vielmehr die Eignung der Anlage für Schwimmkurse in Bezug auf die Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes sichergestellt werden. Die diesbezügliche gewerbliche Einreichung und die dazu ergangene bescheidmäßige Erledigung der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.06.2022, ***, würden nichts daran ändern, dass eine gewerbliche Nutzung der Schwimmanlage durch die Beschwerdeführerin gerade nicht stattfinde.
Weder übe die Beschwerdeführerin eine verbotene Tätigkeit aus, noch gehe damit eine Nutzungsänderung des baubewilligten Gebäudes einher, das Nutzungsverhalten wäre der Behörde ordnungsgemäß angezeigt, von dieser bestätigt und akzeptiert worden.
Die unstrittig untergeordnete Mitbenutzung des Wohngebietes zur Abhaltung von Schwimmkursen widerspreche nicht den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes. Es sei selbstverständlich, dass die Beschwerdeführerin in den betreffenden Räumlichkeiten ein Büro, eine Kanzlei, eine Ordination oder eben „vergleichbare Einrichtungen“ unterhalten dürfe. Nichts anderes erfolge durch die Beschwerdeführerin.
Es lägen auch keine die Wohnqualität des entsprechenden Gebietes beeinträchtigenden Immissionen vor. Gerade in diesem Zusammenhang sei von der Beschwerdeführerin die oben angeführte Betriebsanlage an die Bezirkshauptmannschaft X zur Prüfung eingereicht worden.
Darüber hinaus liege die Ermächtigung des Tatbestandes gemäß § 38 Abs 1 lit d TROG vor. Die Beschwerdeführerin erfülle mit ihrem Angebot ein „öffentliches Interesse“. Es bestünden Kooperationen mit dem örtlichen Kindergarten und bestünden keine Emissionsbelastungen durch das gegenständliche Schwimmbad, die eine Nutzung iSd § 38 Abs 1 lit d TROG ausschließen würden.
II.Sachverhalt:
Das gegenständliche Gst **2 ist als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet. Die Liegenschaft steht im Eigentum des CC, Ehemann der Beschwerdeführerin.
Das Bestandsgebäude auf Gst **2 wurde mit Bescheid vom 11.10.2012, Zl ***, als Einfamilienwohnhaus mit Garage, bestehend aus Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoß baubehördlich bewilligt.
Mit Ansuchen vom 10.03.2021, eingelangt bei der Behörde am 11.03.2021, suchten die Beschwerdeführerin und CC um die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaus am bestehenden Einfamilienhaus an der Süd- und Westseite auf Gst **2 an. Dieser werde als Wellnessbereich genützt, dafür notwendig Technik- und Lagerflächen befänden sich in diesem Gebäude. Die Erschließung erfolge ostseitig sowie über einen neu entstehenden Gang im Bestandsgebäude. Diesem Bauansuchen liegen die Pläne vom 10.03.2021, Planverfasser DD, Baumeister, zugrunde.
Mit Bescheid vom 09.04.2021 wurde die Baugenehmigung für das beantragte Bauvorhaben nach den genehmigten Einreichplänen erteilt.
In weiterer Folge erging der nun mit Beschwerde angefochtene baupolizeiliche Benützungsuntersagungsauftrag vom 16.06.2023.
Die Beschwerdeführerin hält in der als Zubau genehmigten baulichen Anlage Schwimmkurse ab. Die Beschwerdeführerin ist zertifizierte Lehrwartin für Schwimmen, hat eine Zusatzausbildung für Babyschwimmen. Sie ist Expertin in der Vorbereitung und Durchführung von Schwimmkursen und gibt diese Expertise im Rahmen ihrer Tätigkeit an Eltern und Kinder weiter.
Die Beschwerdeführerin ist seit ca 24 Jahren als Schwimmlehrerin tätig, seit ca Herbst 2022 erteilte sie den Unterricht in der gegenständlichen baulichen Anlage.
Die Beschwerdeführerin bietet im Zubau Schwimmkurse für Babys und Kleinkinder (Alter von ca 1 – ca 4 Jahren) an. Es bestanden auch Gespräche, die Schwimmkurse auch für Kindergärten abzuhalten. Es bestanden Überlegungen in Richtung Angeboten von Senioren- und Schulschwimmkursen.
Ab Jänner 2023 wurden die Kurse an 3 Tagen in der Woche abgehalten, mit Betriebszeiten von 08:00 – 18.00 Uhr, pro Tag bis zu 5 Kurse. Die Teilnehmeranzahl beim Babyschwimmen beträgt jeweils bis zu 6 Kinder mit deren Müttern, manchmal auch gemeinsam mit den Vätern. Schwimmkurse für die ca Vierjährigen werden in Gruppen von 4 Kindern abgehalten. Die am Schwimmkurs teilnehmenden Eltern übernehmen die Betreuung ihres Kindes vor und während des Schwimmunterrichts sowie auch nach dem Unterricht. Darüberhinausgehendes Betreuungspersonal gab es niemals. Es wird jeweils ein Kurs abgehalten, die Kurse sind versetzt über den Tag angesetzt, es finden keine Kurse gleichzeitig statt. Die Ankunft erfolgt ca 15 Minuten vor dem Unterricht, eine Unterrichtseinheit beträgt etwa 45 Minuten, nach Schluss des Unterrichts beansprucht die Nachversorgung (umziehen, …) vor Verlassen ca eine halbe Stunde, die Aufenthaltsdauer auf dem Grundstück beträgt in etwa 1 ½ Stunden. Zwischen den einzelnen Kursen besteht Zeit von ca Dreiviertelstunden. Nächste Möglichkeiten für Babyschwimmen liegt mit einer Fahrzeit von ca 40 bzw 30 Minuten am W bzw in V.
Die Teilnehmer an den Schwimmkursen kommen sowohl aus dem Ort (Z) als auch von außerhalb. Die Teilnehmer kommen bzw reisen zum Unterricht – je Entfernungslage - sowohl zu Fuß, mit dem Kinderwagen, mit dem Rad als auch mit dem PKW an. Teils werden Fahrgemeinschaften gebildet, teils reist jeder Teilnehmer separat mit dem Auto an, letzterenfalls stehen bis zu 5 bis 6 Teilnehmerautos auf dem Grundstück.
Mit im Akt einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.06.2022, ***, wurde über Antrag des CC um die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der Schwimmanlage am Gegenstandsort festgestellt, dass die Betriebsanlage die Voraussetzungen einer Betriebsanlage aufweist, welche dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen ist. In diesem Bescheid wird die Betriebszeit mit Montag bis Freitag, 08:00 – 18:00 Uhr (kein Betrieb an Samstag, Sonn- und Feiertag), die Kursdauer mit ca 45 bis 50 Minuten, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze mit 5-6 am Privatgrundstück und mit 2-3 bei Nachbarn befundet. Derzeit seien keine Dienstnehmer vorgesehen.
Im Akt liegt folgendes Schreiben vom 26.11.2021 des Bürgermeisters der Gemeinde Z an die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten:
„Familie
AA und CC
Adresse 1
**** Z
Baubescheid vom 09.04.2021, ***
Zubau eines Wellnessbereiches mit Schwimmbecken und Technikräumen
Sehr geehrte Familie AA/CC!
Mit Verweis auf das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG § 38 – Wohngebiet) liegt von Seiten der Gemeinde Z kein Einwand gegen die Nutzung des bewilligten Schwimmbeckens für Babyschwimmkurse o.ä. vor.
Entsprechende temporäre Parkmöglichkeiten werden von Ihnen im Nahbereich privatrechtlich geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bürgermeister
Unterschrift
EE“
III.Beweiswürdigung:
Beweis aufgenommen wurde durch Einschau in den behördlichen Bauakt. Über Nachforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol legte die belangte Behörde den Baubescheid vom 11.10.2012 vor. In diesen Bescheid wurde Einschau gehalten.
Am 24.05.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, die belangte Behörde, der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie der verwaltungsgerichtlich beigezogene hochbautechnische Sachverständige teil. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien ausführlich erörtert.
Die zum Beweis beantragte Parteienvernehmungen der Beschwerdeführerin fand statt. Die Beschwerdeführerin wurde zum Sachverhalt befragt und hatte Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge persönlich darzustellen.
Dem Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung entsprochen.
Der Gegenstandsakt zu Zl *** lag vor.
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Vorabbeurteilung, ob das bestehende Schwimmbecken in seiner Ausgestaltung den technischen Voraussetzungen laut Technischer Bauvorschriften entspricht, war nicht zu entsprechen. Gegenstand des anhängigen Benützungsuntersagungsverfahrens ist – wie mehrfach ausgeführt – (lediglich) die im Hinblick auf eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 anzustellende Beurteilung, ob nämlich durch die konkrete Verwendungsnutzung der baulichen Anlage in abstrakter Hinsicht auf bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften Einfluss genommen sein kann. Dass dies zu bejahen ist, ist Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Einflussmöglichkeit besteht im Hinblick auf die Stellplatzfrage, die Widmungsfrage sowie aufgrund hochbautechnischer Beurteilung auch im Hinblick auf bautechnische Notwendigkeiten. Soweit der Beweisantrag damit auf eine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit zielt, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Beweisthema.
Angaben zu den Abläufen der Schwimmkurse ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, den einschlägigen Angaben in der beschwerdeführerseits vorgelegten Stellungnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 15.03.2023 im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens (***), aus seinen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem beschwerdeführerseits selbst bezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.06.2022.
Die auf dem Grundstück haftende Wohngebietswidmung nach § 38 Abs 1 TROG 2022 ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z.
Der einvernommene Zeuge CC machte für das Landesverwaltungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck, seine Aussagen stellen sich auch widerspruchsfrei zu den übrigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens dar. Der Zeuge gab für das Landesverwaltungsgericht auch glaubhaft und als Ehemann der Beschwerdeführerin der Sache nach nachvollziehbar informiert an, dass das Abhalten der Kurse nach dem Zugang des Untersagungsbescheides eingestellt wurde.
IV.Rechtslage:
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2020, lautete auszugsweise:
„§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
…
c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; …
…
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
…
c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
…
[…]“
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2020, lautete auszugsweise:
„§ 38
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a) Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10 v. H. der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt,
b) Gebäude, die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. d zulässigen Ferienwohnungen dienen,
c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen - durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt wird.
Den gegenständlich relevanten Vorschriften des § 46 Abs 6 lit c und § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass bei der Beurteilung, ob ein geänderter Verwendungszweck vorliegt, grundsätzlich ein Vergleich mit dem bewilligten Verwendungszweck anzustellen ist. Nur dann, wenn aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, ist diesbezüglich auf den aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck abzustellen.
2. Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 besteht dann, wenn die betreffende Änderung des Verwendungszwecks auf die Zulässigkeit des Gebäude(-teil)s von Einfluss sein kann. Dabei kommt es auf die abstrakte Einflussmöglichkeit an, nicht darauf, dass die Maßnahme tatsächlich von Einfluss ist. In Bezug auf die im § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 geregelte Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist der Wortlaut dieser Regelung maßgeblich, nach dem eine solche Änderung dann bewilligungspflichtig ist, „wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann“ (etwa VwGH 26.05.2000, 2000/06/0037; 03.10.1978, 2524/77).
Die Anwendbarkeit des § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 liegt daher nicht darin begründet, dass eine Verwendungszweckänderung im konkreten Fall unzulässig wäre, sondern lediglich in der Tatsache, dass eine Prüfung der Zulässigkeit erforderlich ist. Ob der angestrebte Verwendungszweck bewilligungsfähig ist, ist nicht im baupolizeilichen (Untersagungsverfahren) Verfahren, sondern im erforderlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen (etwa VwGH 21.10.1993, 93/06/0196).
Wird das Tatbild des § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 erfüllt, liegt für diese Verwendungszweckänderung jedoch keine Baubewilligung vor, ist dies mit dem verwaltungspolizeilichen Instrumentarium einer Untersagung der weiteren Benützung der baulichen Anlage zu sanktionieren.
3. Genehmigter Verwendungszweck des Zubaus ist Wellnessbereich mit Schwimmbecken für die ausschließlich private Nutzung. Mit Bescheid vom 11.10.2012 wurde ein Wohnhaus genehmigt. Gemäß § 29 Abs 1 TBO 2022 ist bei Neu-, Zu- und Umbauten der jeweilige Verwendungszweck im Bauansuchen anzugeben. Der Zubau wurde zum bestehenden Einfamilienwohnhaus (diesem ist eine private Wohnnutzung schon begriffsimmanent) angesucht, unter der Rubrik „Verwendungszweck des Bauvorhabens“ im Baugesuch sind die Nutzungsarten „Wohnung/Wohnhaus“ und „Nebengebäude und Nebenanlagen“ vermerkt und wurde der Zubau mit dieser Verwendung mit Bescheid vom 09.04.2021 bewilligt. In seiner Eigenschaft als ein Zubau (eine Nebenanlage) zu einem genehmigten privaten Wohnhaus ist ebenfalls seine Nutzung als eine ausschließlich private vorgegeben. Eine über eine private Nutzung hinausgehende Nutzung, nämlich eine Nutzung zur Abhaltung von Schwimmkursen, beinhaltet das Bauansuchen vom 10.03.2021 nicht und ist im über dieses ergangenen Bescheid vom 09.04.2021 auch nicht bewilligt.
Das unter Punkt II wiedergegebene Schreiben der Behörde vom 26.11.2020 ist seiner Rechtsnatur nach kein Bescheid. Zwar stammt die Erledigung erkennbar vom Bürgermeister als für Bausache zuständige Behörde, enthält seine Unterschrift, sind als Adressaten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann entnehmbar. Der Erledigung ist jedoch bei objektiver Betrachtung kein normativer Wille des Inhalts, damit eine Baubewilligung für eine Verwendungszweckänderung zu erteilen, zu entnehmen. Es würde auch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein autoritatives Wollen der Behörde allein nicht hinreichen, um die Bescheidqualität einer behördlichen Erledigung zu begründen, sondern kommt es auf die objektiven Merkmale an. Bereits schon die Formulierung, es liege seitens der Gemeinde Z kein Einwand gegen besagte Nutzung vor, und nicht etwa eine Bewilligung werde erteilt (terminus technicus in § 34 Abs 6 TBO 2022) bzw (beispielsweise etwa) einer (vom Konsens abweichenden) Verwendung werde zugestimmt, spricht gegen die Annahme eines normativen Willens zur Erteilung einer Genehmigung, ebenso wie dies auch die (bloße) Feststellung einer erfolgenden privatrechtlichen Regelung entsprechender temporärer Parkmöglichkeiten, anstatt diese – den Forderungen des § 8 Abs 1 letzter Satz TBO 2022 folgend – in mindest nachzuweisender Anzahl festzuschreiben, bedingt. Ebenso indiziert – im Sinne ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung - auch die Erstellung der Erledigung in Briefform, die Verwendung der Höflichkeits- bzw Grußfloskel („Mit freundlichen Grüßen“) den fehlenden Bescheidcharakter der Erledigung. In inhaltlicher Zusammenschau mit dem Betreff der Erledigung (als gegenständlich wird der Bescheid vom 09.04.2021 benannt) ließe sich in objektive Betrachtung der Inhalt dieser Erledigung in der möglichen Weise interpretieren, dass damit eine Auslegung des Genehmigungsumfanges bzw –inhaltes des Bescheides vom 09.04.2021 – in welche Richtung auch die Beschwerdeführerin argumentiert - vorgenommen werden könnte. Einer solchen Einschätzung stünde jedoch der klarer Genehmigungsinhalt des Bescheides vom 09.04.2021 einer ausschließlich private Nutzung jedenfalls entgegen. Andererseits argumentiert das Schreiben aber auch ausdrücklich mit § 38 TROG (raumordnungsrechtliche Zulässigkeitsfrage im Wohngebiet), die Frage einer Notwendigkeit einer dazu erforderlichen Baubewilligung im Sinne des § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 wird hingegen im Schreiben außen vor gelassen.
Verblieben letztlich (aufgrund Wortlaut und sprachlicher Gestaltung) noch Restzweifel an der Rechtsqualität der Erledigung, steht einer normativen (rechtsgestaltenden) Entscheidung, damit einer Bescheidqualität, vorliegend das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid als essentiell entgegen; daneben weist die Erledigung auch keine Gliederung nach Spruch und Begründung auf, eine Rechtsmittelbelehrung fehlt (§ 58 Abs 1 und 2 AVG).
Eine Bescheidqualität dieser Erledigung wurde seitens der Beschwerdeführer zutreffender Weise auch nicht vorgehalten.
Eine Verwendungszweckänderung ist mit diesem Schreiben nicht erteilt.
Im Übrigen kann – wie dies jedoch eingewendet wird - eine Erledigung zeitlich nach der Erlassung eines Bescheides (vorliegend ca 7 Monat später) schon denk- und rechtsmöglich nicht integrierender Bestandteil eines vorangegangenen Bescheides sein.
Die vorgebrachte Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die Schwimmkurse wären im genehmigten Verwendungszweck einer privaten Nutzung gedeckt, trifft nicht zu.
4. Durch die Bezugnahme auf raumordnungsrechtliche Vorschriften im § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 wird klargestellt, dass auch eine möglicherweise raumordnungsrechtlich relevante Verwendung eines Gebäudes bewilligungspflichtig ist. Die Beurteilung erfolgt auf Grund des Flächenwidmungsplans.
In der Widmung als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2022 sind die unter lit a bis d aufgezählten Bauvorhaben zulässig. Die Bejahung einer abstrakten Einflussnahmemöglichkeit auf diese raumordnungsrechtliche Widmungsvorschrift begründet sich in der Notwendigkeit, den angestrebten Verwendungszweck mit den nach dieser Widmungskategorie für zulässig erkannten Bauvorhaben, festgelegten wohngebietsrelevanten Parametern, dabei etwa immissionsrelevanten, bedarfsrelevanten und einschlägigen sonstigen Fragen, abzugleichen bzw an diesen zu messen.
Abstrakte Einflussnahmemöglichkeit durch eine Verwendungszweckänderung auf die in § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 bezogenen baurechtlichen Vorschriften kann in einer Betroffenheit von Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2022 wie auch in einer Betroffenheit (bau)technischer Vorschriften liegen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass durch die Abhaltung der Schwimmkurse und in Anbetracht des Teilnehmerkreises an den Schwimmkursen – die Teilnehmer reisten unter anderem auch mit ihren Kraftfahrzeugen an und parken vor Ort - ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht, womit eine abstrakte Einflussmöglichkeit im Sinne des § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 auf die baurechtliche Vorschrift des § 8 Abs 1 TBO 2022 damit schon jedenfalls zu bejahen ist. § 8 Abs 1 TBO 2022 fordert die Schaffung geeigneter Abstellmöglichkeit im Falle der Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten besteht.
Weiters erkannte der dem Beschwerdeverfahren beigezogen hochbautechnische Sachverständige eine abstrakte Einflussmöglichkeit im Hinblick auf die Vorschrift des § 23 der Technischen Bauvorschriften sowie die in diesen für verbindlich erklärten OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, dies dabei in Bezug auf Vorschriften und Anforderungen an von Kindern genützte Bereiche (Vorschriften über Absturzsicherungen, Vorschriften zum Schutz vor Anprall-, Rutsch-, Stolperunfälle und dergleichen).
Die Bejahung abstrakter Einflussmöglichkeiten auf bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften rechtfertigt damit die Erlassung des Benützungsuntersagungsbescheides.
5. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin in die Richtung argumentiert, dass sämtliche bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften tatsächlich eingehalten bzw erfüllt seien, wird – wie unter 2. ausführlich dargelegt – der Gegenstand des anhängigen Verfahrens verkannt. Vorbringen wie – nur beispielsweise angeführt – unter Punkten 4.3.15., 4.3.16 der Beschwerde (keine Beeinträchtigung der Wohnqualität durch Immissionen, Vorliegendes „öffentliches“ Interesse) erhoben, stellen möglichen Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens dar.
6. Soweit die belangte Behörde die Benützung unter dem Titel einer beruflichen Ausübung der Tätigkeit untersagt, war dies zu korrigieren. Ob die im Spruch untersagte Tätigkeit der Abhaltung von Schwimmkursen „beruflich“, hobbymäßig oder in sonstiger Einordnung erfolgt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Untersagung der Benützung der baulichen Anlage weder sachverhalts- noch rechtsrelevant. Entscheidend ist in Hinsicht des Themenkreises eines Auftrages zur Untersagung der Benützung allein, ob die ausgeübte Tätigkeit abstrakten Einfluss auf bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne des Regelungsinhalts des § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 haben kann. Gleichwendig ist unter dieser Betrachtung damit aber auch gefordert, dass – wie die Beschwerdeführerin aber argumentiert - eine vom konsentierten Verwendungszweck abweichende Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegen muss, dh eine gewerbliche Tätigkeit sein muss, um überhaupt als eine Änderung des Verwendungszwecks im Hinblick auf raumordnungsrechtliche (hier) Flächenwidmungsvorschriften Relevanz entfalten zu können.
7. Bei der Bezeichnung des Grundstücks mit Nr **1 im Spruch handelt es sich um einen offenkundigen, der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler. Die zutreffende Bezeichnung des Grundstückes mit Nr **2 erschließt sich schon aus dem in der Begründung bezogenen Baubescheid vom 09.04.2021 mit dortiger zutreffender Grundstücksbenennung. Verwechslungs- bzw Konkretisierungsbedenken bestehen weder für die Bescheidadressatin als zur Unterlassung Verpflichtete in Anbetracht der von ihr selbst genutzten und bekannten Örtlichkeit, noch für die Behörde, die Gerichte noch auch - allfällig - für die Vollstreckungsbehörde.
8. Zutreffender Weise besitzt die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht keine Parteistellung im Verfahren. Die belangte Behörde übernahm deren Rechtsauslegung in ihrem Bescheid jedoch als ihre eigene. Darüber hinaus behandeln die Auskünfte in einem Baubewilligungsverfahren zu klärende Zulässigkeitsfragen. In dieser Bedeutung ordnete die belangte Behörde ihre Ausführungen auch (nur) als ergänzenden Hinweis in die Bescheidbegründung ein (arg: „Ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen:“). Vorliegendes Verfahren ist jedoch ein Benützungsuntersagungsverfahren (dazu bereits an vorigen Stellen).
9. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Sache des gegenständlichen Benützungsuntersagungsverfahren allein die Frage einer bewilligungspflichtigen Änderung des Verwendungszweckes ist, nicht jedoch die Frage deren Bewilligungsfähigkeit. Die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der Verwendungszweckänderung obliegt einem dazu geführten Bewilligungsverfahren. Eine abstrakte Einflussmöglichkeit sowohl auf bau- als auch auf raumordnungsrechtliche Vorschriften liegt gegenständlich vor, womit der Tatbestand des § 28 Abs 1 lit c erster und zweiter Teilsatz TBO 2022 verwirklicht ist.
10. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde abzuweisen. Korrekturen laut Spruch waren vorzunehmen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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