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LVwG-2023/29/1189-9Landesverwaltungsgericht31.05.2024
Kanalanschlussgebühr<br/>an Kanalanlage nicht angeschlossen<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 21.06.2021, Zl ***, betreffend Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 21.06.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber für den, mit Baubescheid vom 06.05.2021, Zl ***, bewilligten Zubau eines Abstellraumes für landwirtschaftliche Produkte zum bestehenden Wirtschaftsgebäude sowie für den Neubau eines Carports und einer Garage (nachträgliche Baubewilligung) auf GStNr **1, KG *** Z–Land, eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 1.679,04 (inklusive 10 % USt) festgesetzt, welche sich mit 159 m3 multipliziert mit Euro 9,60 zuzüglich 10 % USt errechnet.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Garage schon mit Bescheid der Marktgemeinde Z zur Zahl *** genehmigt und gebaut worden sei. Nun habe sich herausgestellt, dass mit dem Bescheid aus dem Jahr 1969 eine Garage mit nur zwei Stellplätzen genehmigt, jedoch eine Garage mit drei Stellplätzen errichtet worden sei. Im Zuge eines neuen Bauvorhabens habe die Marktgemeinde Z eine neue Baugenehmigung für die Garage verlangt und - da sich die Baufläche der Garage geringfügig geändert habe, zumal sie nicht gleich situiert sei - die volle Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben.
Es wurde beantragt, die bestehende Baumasse von der Gesamtbaumasse abzuziehen und die vorgeschriebenen Kanalkosten dementsprechend zu kürzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 17.08.2021, Zl ***, wurde die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für das (konsenslos) bestehende Gebäude (Garage) noch nie eine Kanalanschlussgebühr entrichtet worden sei und dass es sich beim bewilligten Gebäude (Garage) aufgrund der vergrößerten Ausführung und geänderten Situierung um einen „Neubau“ handle, sodass sowohl die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr in vollem Umfang zu Recht erfolgt sei.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesveraltungsgerichtes Tirol.
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Übergabeverträge vom 27.07.2001 und 06.05.2005 seit dem Jahr 2005 Eigentümer des GStNr **1, EZ ***, KG Z-Land (Grundbuchsauszug vom 24.05.2023). Das GStNr **1 KG Z-Land ist zur Gänze als Freiland gewidmet (TIRIS).
Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.03.1969, Zl ***, wurde dem damaligen Bauwerber BB die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Garage sowie die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses auf den GStNr **2 und **1 am Anwesen Adresse 1, Z, erteilt.
Die mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.03.1969 bewilligte Garage wurde sodann nicht im bewilligten Ausmaß und in der bewilligten Situierung, sondern größer (drei Stellplätze) und erheblich abweichend vom bewilligten Standort errichtet.
Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 06.05.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Zubau eines Abstellraumes für landwirtschaftliche Produkte zum bestehenden Wirtschaftsgebäude sowie den Neubau eines Carports und einer Garage mit drei Stellplätzen (nachträgliche Bewilligung) auf GStNr **1 KG Z-Land, nach Maßgabe der, einem Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter den angeführten Auflagen erteilt. Die Baumasse für die Garage beträgt 159,00 m3.
Im Jahr 1969, sohin zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 13.03.1969 war im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes noch keine Gemeindekanalanlage errichtet, die Ableitung der Abwässer erfolgte über eine Kläranlage und Sickergrube (Bauansuchen vom 03.02.1969).
Der Ortskanalisationsabschnitt ***, in welchem sich das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet, wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 17.07.1997 bewilligt, mit den Baumaßnahmen wurde im September 1997 begonnen (Bescheid 29.12.1997, *** betreffend Festsetzung der Kanalanschlussgebühr).
In der Folge wurde mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 16.12.1997 und 29.12.1997 den damaligen Eigentümern gegenüber die Kanalanschlussgebühr in Höhe von ATS 102.187,80 vorgeschrieben, dies unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 1.191 m³ (Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 16.12.1997 und 29.12.1997, ***). In der Bemessungsgrundlage war die Baumasse der Garage nicht enthalten, sondern bezog sich lediglich auf das Wohnhaus Adresse 1.
II.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den jeweiligen Baubewilligungen konnten anhand der vorgelegten Bauakten und den nachgereichten Zustellnachweisen getroffen werden. Die Berechnung der Baumasse des mit Baubewilligungsbescheid vom 06.05.2021 bewilligten Zubaues sind dem vorgelegten Behördenakt zu entnehmen, welcher die vom Bauwerber und Beschwerdeführer selbst gegenüber der Baubehörde bekannt gegebene Kubatur zugrunde gelegt wurde.
Dass die Garage nicht in der Art und Weise und derart situiert errichtet wurde, wie sie im Baubescheid von 1969 bewilligt wurde, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten und ist dies auch aus den in den vorgelegten Bauakten befindlichen Pläne ersichtlich, insbesondere geht aus dem Baubescheid aus dem Jahr 2021 hervor, dass die bereits errichtete Garage einer nachträglichen Genehmigung zugeführt wurde.
Dass die Kubatur der im Jahr 1969 errichtete Garage nicht in der Bemessungsgrundlage bei den Vorschreibungen der Kanalanschlussgebühr im Jahr 1997 berücksichtigt wurde, ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Berechnungen des BM CC, in welchen lediglich die Baumassen des EG, OG und DG des Wohnhauses enthalten sind, dies wurde über entsprechende Nachfrage von der Abgabenbehörde auch nochmals bestätigt, es wurde jedoch nicht mitgeteilt, weshalb bei der Festsetzung der Kanalanschlussgebühr im Jahr 1997 die Baumasse der Garage nicht berücksichtigt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde hiezu Parteiengehör gewährt, er hat aber keine Stellungnahme abgegeben.
Dass die Ortskanalisationsanlage im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes erst im Jahr 1997 bewilligt und in der Folge errichtet wurde, wurde seitens der Abgabebehörde über Nachfrage bekannt gegeben und ist zudem der Begründung des zitierten Bescheides über die Festsetzung der Anschlussgebühr vom 19.12.1997 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein anderslautendes Vorbringen erstattet bzw Beweise vorgelegt, die dem widersprochen hätten. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
III.Rechtsgrundlagen:
Die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z in der Fassung Gemeinderatsbeschluss vom 23.11.1961 lautet, soweit verfahrensrechtlich relevant, wie folgt:
„§ 2
Anschlussgebühr
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Kanalanlage eine Anschlussgebühr. Hiedurch wird das privatrechtliche Entgelt für die Durchführung des Anschlusses gem. § 4 Abs. 2 der Kanalordnung nicht berührt.
(2) Die Beitragspflicht entsteht für alle im Erschließungsbereich (§ 2 Abs. 2 der Kanalordnung) liegenden Gebäude, ebenso wie bei freiwilligem Anschluss nicht anschlusspflichtiger Gebäude mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses, bei Neubauten der Gemeindekanalanlage jedoch bereits einen Monat nach Baubeginn. Die an das bisherige Kanalnetz angeschlossenen Gebäude sind bereits mit dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung beitragspflichtig. […]
§ 4
Berechnung der Anschlussgebühr
(1) Die Anschlussgebühr beträgt für jedes an die Kanalanlage angeschlossene Gebäude, bei einer Entfernung von Kanalstrang je Wohnraum […]“
Die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z in der Fassung Gemeinderatsbeschluss vom 12.12.1991 lautet soweit verfahrensrechtlich relevant wie folgt:
„§ 2
Anschlussgebühr
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Kanalanlage eine Anschlussgebühr.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Baubeginns einer baulichen Anlage. Im Falle der erstmaligen Errichtung einer Gemeindekanalanlage für alle im Anschlussbereich gelegenen Gebäude bereits einen Monat nach Baubeginn des Bauabschnittes, in dem sie gelegen sind. […]
§ 4
Berechnung der Anschlussgebühr
Die Anschlussgebühr beträgt derzeit für jedes an die Kanalanlage angeschlossene Gebäude ATS xx/m3 Baumasse lt. § 20 TBO – ausgenommen landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, die an die Gemeindekanalanlage nicht angeschlossen sind.“
Die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z in der Fassung Gemeinderatsbeschluss vom 20.11.1995 lautet, soweit verfahrensrechtlich relevant, wie folgt:
„§ 2
Anschluss- und Erweiterungsgebühr
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Kanalanlage eine Anschlussgebühr.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Baubeginns eines Gebäudes, im Falle der erstmaligen Errichtung einer Gemeindekanalanlage bzw eines neuen Kanalstranges für alle im Anschlussbereich gelegenen Grundstücke und Gebäude bereits einen Monat nach Baubeginn des Kanalbauabschnittes, in dem sie gelegen sind. […]
§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr
(1) Bemessungsgrundlage ist umbaute Raum (Baumasse) jedes Gebäudes auf dem Grundstück im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 4 der Tiroler Bauordnung.
(2) Die Anschlussgebühr beträgt derzeit für jedes an die Kanalanlage angeschlossene Gebäude ATSxx/m³ Baumasse – ausgenommen landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, die an die Gemeindekanalanlage nicht angeschlossen sind, jedoch mindestens ATS xxx […]
Die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z in der Fassung Gemeinderatsbeschluss vom 20.11.1995, 25.05.1998 und 12.10.1998 lautet, soweit verfahrensrechtlich relevant, wie folgt:
„§ 2
Anschluss- und Erweiterungsgebühr
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Kanalanlage eine Anschlussgebühr.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Baubeginns eines Gebäudes, im Falle der erstmaligen Errichtung einer Gemeindekanalanlage bzw eines neuen Kanalstranges für alle im Anschlussbereich gelegenen Grundstücke und Gebäude bereits einen Monat nach Baubeginn des Kanalabschnittes in dem sie gelegen sind.
(3) Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Bauten entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn insoweit, als dadurch die neue Bemessungsgrundlage den Umfang des Früheren übersteigt. […]
§ 3
Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr
(1) Bemessungsgrundlage ist die Baumasse jedes Gebäudes auf dem Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 bis 4 des Tiroler Verkehrsaufschließungs-Abgabengesetzes vom 11.12.1997, LGBl 22/1998.
(2) Die Anschlussgebühr beträgt derzeit für jedes an die Kanalanlage angeschlossene Gebäude Euro 9,60/m³ Baumasse – ausgenommen landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, die an die Gemeindekanalanlage nicht angeschlossen sind, mindestens jedoch Euro 3.732,80. […]
IV.Erwägungen:
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG Tirol 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).
Die Abgabenbehörde hat aufgrund der mit Bescheid vom 06.05.2021 erteilten Baubewilligung für die Garage auf Basis der bewilligten 159 m3 die Kanalanschlussgebühr festgesetzt. Es gelangt sohin die Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z in der textlichen Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.10.1998 zur Anwendung.
Gemäß § 2 Abs 2 dieser Verordnung entsteht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des Baubeginns eines Gebäudes, im Falle der erstmaligen Errichtung einer Gemeindekanalanlage bzw eines neuen Kanalstranges für alle in Anschlussbereich gelegenen Grundstücke und Gebäude bereits einen Monat nach Baubeginn des Kanalabschnittes, in dem sie gelegen sind.
Zumal der Gemeindekanal, in dessen Anschlussbereich das verfahrensgegenständliche Grundstück lieg, bereits im Jahr 1997 errichtet wurde, ist als Zeitpunkt des Entstehens des Abgabentatbestandes auf den Zeitpunkt des Baubeginns eines Gebäudes iSd ersten Falls des § 2 Abs 2 der Kanalgebührenverordnung abzustellen.
Der Baubeginn der Garage ist bereits im Jahr 1969 erfolgt, als die Garage konsenslos, weil nicht im bewilligten Umfang und am bewilligten Standort, errichtet wurde. Saniert wurde der Schwarzbau nachträglich durch die nunmehr am 06.05.2021 erteilte Baubewilligung.
Eine konkrete Regelung, wann der Abgabenanspruch bei nachträglich genehmigten Schwarzbauten entsteht, ist der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z jedoch nicht zu entnehmen, zumal diese gemäß § 2 Abs 2 erster Satz lediglich auf den Zeitpunkt des Baubeginnes eines Gebäudes abstellt.
Baubeginn iS dieser Bestimmung kann bei bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen nach der Tiroler Bauordnung – um eine solche handelt es sich gegenständlichenfalls – wohl nur ein rechtlich zulässiger und nicht ein tatsächlich konsenslos erfolgter Baubeginn sein, anderenfalls könnte sonst eine mehrere Jahre von der Baubehörde unerkannt gebliebene konsenslose Errichtung einer baulichen Anlage zur Folge haben, dass der Einspruch der Verjährung entgehen steht. Damit wäre aber eine bewilligte Bauführung in abgabenrechtlicher Hinsicht schlechter gestellt als ein „Schwarzbau“ und kann ein solches Ansinnen dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden.
Ergänzend ist dazu auszuführen, dass dann, wenn der Gesetz- bzw gegenständlich der Verordnungsgeber an Begriffe anknüpft, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, es naheliegt, diesen ebenfalls die Bedeutung zugrunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt. Wie der VwGH bereits mehrfach ausgeführt hat, besteht bei vom Baurecht geprägter Bedeutung von Begriffen, mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen, kein Anlass, nicht auch bei solchen Begriffen in abgabenrechtlichen Vorschriften ebenfalls von den im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe auszugehen (VwGH 10.12.2008, 2005/17/0093; ua).
Es ist daher auch bei der Auslegung des Begriffes „Baubeginn“ von einem rechtmäßigen Baubeginn auszugehen und nicht von einem in der Natur bereits konsenslos erfolgtem. Dafür spricht auch, dass vom Verordnungsgeber nicht eine Wortwahl wie zB „tatsächlicher Baubeginn“ oder dergleichen gewählt wurde.
Gemäß der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gültigen Bestimmung des § 37 Abs 1 TBO 2018 durfte bei Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mit Erteilung der Baubewilligung zu bauen begonnen werden. Die Baubewilligung vom 06.05.2021 wurde den am Verfahren beteiligten am 10.05.2021 zugestellt, weshalb ab diesem Zeitpunkt rechtmäßig mit dem Bau der Garage begonnen werden durfte (es wurde gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben). Mit diesem Zeitpunkt ist für die verfahrensgegenständliche Garage der Abgabenanspruch für die Festsetzung der Kanalanschlussgebühr erstmals entstanden.
Ohne näher darauf einzugehen, dass vor diesem Zeitpunkt für die nunmehr baubehördlich bewilligte Garage kein Abgabentatbestand entstanden ist, war jedoch auch für die nunmehr baubehördlich bewilligte Garage keine Kanalanschlussgebühr festzusetzen:
In § 3 Abs 1 der anzuwenden Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.10.1998 ist die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kanalanschlussgebühr definiert und zwar als Baumasse jedes Gebäudes auf dem Grundstück im Sinne des § 2 Abs 1 bis 4 TVAG idF LBGL 22/1998. § 3 Abs 1 der Verordnung bestimmt sohin den Umfang der Bemessungsgrundlage.
In Abs 2 leg cit regelt die Höhe der Anschlussgebühr. Demnach ist eine solche pro Kubikmeter nur für jedes an die Kanalanlage angeschlossene Gebäude einzuheben. Der diesbezügliche Verordnungswortlaut ist unmissverständlich.
Wenn die Abgabenbehörde vermeint, dass die Intention des Verordnungsgebers jener war, sämtliche Gebäude auf einem Grundstück – egal ob an den Kanal angeschlossen oder nicht - der Abgabenpflicht unterziehen zu unterziehen, so ist dem entgegen zu halten, dass dies dem Verordnungstext eben nicht zu entnehmen ist.
Auch unter zu Hilfe-Nahme der historischen Entwicklung der seit dem Jahr 1961 geltenden Kanalgebührenordnungen ist festzuhalten, dass von Anfang an Anschlussgebühren lediglich für jedes an die Kanalanlage angeschlossene Gebäude eingehoben werden sollten (§ 4 der Kanalgebührenordnungen 1961 und 1991). Seit 1995 ist die Bemessungsgrundlage sowie Anschlussgebühr in § 3 der jeweiligen Kanalgebührenverordnung geregelt, wobei der Verordnungswortlaut im Wesentlichen gleichgeblieben ist, lediglich die Definition des Gebäudes änderte sich. Ergänzend ist festzuhalten, dass erst jetzt – offenbar mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 15.05.2024 die Bestimmung dahingehend geändert wurde, als die Anschlussgebühr für sämtliche auf einer Liegenschaft stehenden Gebäude (bis auf die aufgezählten Ausnahmen) zu entrichten ist.
Festgestellter Maßen ist die verfahrensgegenständliche Garage nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen, weshalb nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 2 der Kanalgebührenordnung für diese auch keine Anschlussgebühr zu entrichten ist.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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