LVwG T LVwG-2021/36/2561-1

LVwG-2021/36/2561-1Landesverwaltungsgericht29.05.2024

Regest

Kanalgebühren

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/36/2561-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2021.36.2561.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XX.XX.XXXX, Zl ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte RA AA und RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom XX.XX.XXXX, Zl ***, betreffend die Festsetzung und Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom XX.XX.XXXX, Zl ***, sowie die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom XX.XX.XXXX, Zl ***, aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom XX.XX.XXXX, *, wurde auf Gst1 Z der Neubau eines Wohngebäudes baurechtlich bewilligt und wurde im Weiteren mit der Bauausführung begonnen.

AA (in der Folge: Beschwerdeführer) war aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom XX.XX.XXXX seit dem Jahr 2008 Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Gst**1 Z samt dem darauf errichteten Gebäude.

Im Weiteren hat sich dann ergeben, dass eine vom Baukonsens abweichende Bauausführung erfolgte, sodass das errichtete Gebäude bereits aufgrund der lagemäßig abweichenden Situierung um mehrere Meter als „aliud“ zu qualifizieren war (vgl ua hochbautechnische Stellungnahme vom XX.XX.XXXX und Schreiben der Baubehörde vom XX.XX.XXXX).

Mit Kaufvertrag vom XX.XX.XXXX veräußerte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zu 2/3 an BB und zu 1/3 an CC.

Die Übertragung dieses Eigentums wurde zur TZ *** in EZ *** KG *** Z am XX.XX.XXXX im Grundbuch vollzogen.

Der Grundbuchsbeschluss wurde CC am XX.XX.XXXX und dem Beschwerdeführer sowie BB am XX.XX.XXXX zugestellt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom XX.XX.XXXX, Zl *, wurde dann der mit Bauansuchen vom XX.XX.XXXX, bei der Baubehörde eingelangt am XX.XX.XXXX, noch vom Beschwerdeführer beantragten Erteilung der Baubewilligung für den Neubau des Wohnhauses mit Garage und Nebenanlagen auf Gst1 Z nachträglich die baurechtliche Genehmigung erteilt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom XX.XX.XXXX, Zl ***, wurde dafür gegenüber dem Beschwerdeführer nach der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von insgesamt Euro 2.393,47 festgesetzt und zur Zahlung binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom XX.XX.XXXX erhoben und wird darin zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom XX.XX.XXXX, *, sei die Errichtung eines Wohnhauses auf Gst1 Z baubehördlich bewilligt und in den Jahren 1967 bis 1969 errichtet worden. Abweichungen gegenüber den Bauplänen, welche die Grundlage des Baubescheides vom XX.XX.XXXX gewesen seien, seien lediglich darin gelegen, dass das Gebäude um einige Meter in Richtung Süden, weiter entfernt von der FF-Straße und näher zur Straße „AS“ hin, in der Ausführung situiert worden sei, die Baumasse selbst sei gegenüber den ursprünglichen Plänen aus dem Jahr 1966 kaum verändert worden, auch der Bauplatz (Grundstück Nr ***) sei gleichgeblieben. Zudem sei mit Bescheid vom XX.XX.XXXX, Zl ***, bei diesem Gebäude ein Zu- und Umbau baurechtlich bewilligt worden. Dafür sei mit Bescheid vom XX.XX.XXXX, Zl ***, ua auch eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von ATS 5.016,00 dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers vorgeschrieben worden und sei dies auch bezahlt worden.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid werde für das gesamte Bestandsgebäude eine Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben und sei dies verfassungs- und gesetzwidrig und sei im Übrigen bereits Verjährung eingetreten. Es sei auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück kein Neubau errichtet worden und das Gebäude auch nicht so abgeändert worden, dass seine Baumasse vergrößert worden sei. Unter Verweis auf höchstgerichtliche Entscheidungen wurde mit näheren Ausführungen der Grundsatz der Einmalbesteuerung geltend gemacht. Baurechtliche Erwägungen zum „aliud“ könnten nach den abgabenrechtlichen Vorschriften keine Relevanz zukommen. Hinsichtlich der Kanalanschlussgebühr sei nur relevant, ob auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bereits ein Gebäude errichtet oder an einen neuen Kanalstrang angeschlossen wurde.

Weiters wurde in der Beschwerde mit näheren Ausführungen der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom XX.XX.XXXX, Zl ***, wurde der Beschwerde teileweise Folge gegeben und die Kanalanschlussgebühr nunmehr reduziert mit Euro 1.797,82 gegenüber dem Beschwerdeführer neu festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben.

In der Begründung dieser Entscheidung wurde ua zusammengefasst ausgeführt, dass bei der bekämpften Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr die bereits mit Bescheid vom XX.XX.XXXX, Zl ***, vorgeschriebene Baumasse von 906,00 m3 berücksichtigt worden ist. Da aber die mit Bescheid vom XX.XX.XXXX, Zl ***, bereits vorgeschriebene Kanalanschlussgebühr für eine Baumasse von 57,30 m3 ursprünglich nicht berücksichtigt wurde, wurde diese nunmehr ebenfalls in Abzug gebracht.

Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 19.04.2021 ein und wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Kanalanschlussgebühr zwar reduziert wurde, sich die Beschwerde aber gegen die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr überhaut richte, und wurde daher beantragt gar keine Kanalanschlussgebühr vorzuschreiben und nicht nur eine reduzierte.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt sowie den Abgabenakt der belangten Behörde und die ergänzend vorgelegten Unterlagen.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

III.Rechtsgrundlagen:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z idF der Gemeinderatsbeschlüsse vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX:

„§ 1

Einteilung der Gebühren

Zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die Gemeindekanalanlagen erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren in der Form einer Anschlußgebühr, einer laufenden Gebühr (Kanalgebühr) und einer Erweiterungsgebühr.

§ 2

Anschlussgebühr und Erweiterungsgebühr

1. Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Kanalanlagen eine Anschlußgebühr.

2. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Baubeginnes eines Gebäudes, im Falle der erstmaligen Errichtung einer Gemeindekanalanlage bzw. eines neuen Kanalstranges für alle im Anschlussbereich gelegenen Grundstücke und Gebäude bereits einen Monat nach Baubeginn des Kanalbauabschnittes, in dem sie gelegen sind.

3. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden oder zerstörten Bauten entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn insoweit, als dadurch die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

4. Aufgrund der Errichtung der regionalen Abwasserbeseitigungsanlagen des Abwasserverbandes Hohe Tauern Süd erhebt die Gemeinde eine Erweiterungsgebühr.

§ 8

Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und Gebäude verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren.“

IV.Erwägungen:

1. Gemäß des im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung in Geltung stehenden § 2 Z 2 Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z idF der Gemeinderatsbeschlüsse vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX, auf den sich die belangte Behörde stützt, ist die Gebührenpflicht einer Kanalanschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des Baubeginnes eines Gebäudes, im Falle der erstmaligen Errichtung einer Gemeindekanalanlage bzw eines neuen Kanalstranges für alle im Anschlussbereich gelegenen Grundstücke und Gebäude bereits einen Monat nach Baubeginn des Kanalbauabschnittes, in dem sie gelegen sind, entstanden.

Hinsichtlich dieser beiden Varianten der Entstehung eines Abgabenanspruchs für eine Kanalanschlussgebühr ergibt sich im gegenständlichen Fall weiter Folgendes.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom XX.XX.XXXX, *, wurde auf Gst1 Z der Neubau eines Wohngebäudes baurechtlich bewilligt und wurde im Weiteren mit der Bauausführung begonnen.

Aus dem übermittelten Akt der belangten Behörde ergibt sich, dass das Ende der 1960er Jahre neu errichtete Wohnhaus von Beginn an über einen privaten Hausanschluss an die Gemeindekanalanlage angeschlossen war (vgl dazu Schreiben der belangten Behörde vom 16.08.2021).

§ 2 Z 2 zweiter Fall der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z idF der Gemeinderatsbeschlüsse vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX ist sohin gegenständlich nicht gegeben.

3. Es war daher § 2 Z 2 erster Fall der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z idF der Gemeinderatsbeschlüsse vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX weiter zu prüfen.

Zur Auslegung des Begriffes „Baubeginn eines Gebäudes“ iSd § 2 Z 2 erster Fall Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z idF der Gemeinderatsbeschlüsse vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX ergibt sich daher weiter Folgendes:

Baubeginn iS dieser Bestimmung kann bei bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen nach der Tiroler Bauordnung nur auf einen rechtlich zulässigen und nicht einen tatsächlich konsenslos erfolgten Baubeginn abstellen.

Anderenfalls könnte sonst eine mehrere Jahre von der Baubehörde unerkannt gebliebene konsenslose Errichtung einer baulichen Anlage zur Folge haben, dass – wie auch gegenständlich vorgebracht – der Einspruch der Verjährung entgehen stehen würde.

Damit wäre aber eine bewilligte Bauführung in abgabenrechtlicher Hinsicht schlechter gestellt als ein „Schwarzbau“ und kann ein solches Ansinnen dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden.

4. Ergänzend ist dazu auszuführen, dass dann, wenn der Gesetz- bzw gegenständlich der Verordnungsgeber an Begriffe anknüpft, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, es nahe liegt, diesen ebenfalls die Bedeutung zugrunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt.

Wie der VwGH bereits mehrfach ausgeführt hat, besteht bei vom Baurecht geprägter Bedeutung von Begriffen, mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen, kein Anlass, nicht auch bei solchen Begriffen in abgabenrechtlichen Vorschriften ebenfalls von den im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe auszugehen (vgl VwGH 10.12.2008, 2005/17/0093; ua).

So hat der VwGH zu Bestimmungen der Tiroler Bauordnung bereits mehrfach ausgeführt, dass unter bestehenden Gebäuden nur solche zu verstehen sind, die nach den baurechtlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehen (vgl VwGH 24.02.2009, 2008/06/0209, VwGH 15.09.2016, Ra 2016/06/0107; VwGH 28.04.2009, 2008/06/0162; ua).

Ein konsensloser Baubeginn ist nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung entsprechend sanktioniert (baupolizeiliches Vorgehen, Strafbestimmungen).

Gleiches gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für den Begriff „Baubeginn“ iSd § 2 Z 2 Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z idF der Gemeinderatsbeschlüsse vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX.

Auch hier ist daher bei der Auslegung des Begriffes „Baubeginn“ von einem rechtmäßigen Baubeginn auszugehen und nicht von einem in der Natur bereits konsenslos erfolgten.

Dafür spricht auch, dass vom Verordnungsgeber nicht eine Wortwahl wie zB „tatsächlicher Baubeginn“ oder dergleichen gewählt wurde.

5. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher weiters, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom XX.XX.XXXX, *, auf Gst1Z der Neubau eines bewilligungspflichtigen Wohngebäudes baurechtlich bewilligt und im Weiteren mit der Bauausführung begonnen wurde.

Wie sich dann im Weiteren ergeben hat, wurde der Neubau des Wohngebäudes gegenüber der erteilten Bewilligung so geändert ausgeführt, dass das stattdessen errichtete Gebäude von der Baubehörde als „aliud“ qualifiziert wurde (lagemäßige Verschiebung um einige Meter).

Wie der VwGH nämlich in ständiger Rechtsprechung ausführt, wird eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon grundsätzlich eine neuerliche Bewilligung erfordert (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ro 2019/05/0002; VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012; VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023; VwGH 03.07.2007, 2005/05/0368; uva).

6. Hinsichtlich des Ende der 1960er Jahre errichteten Bestandsgebäudes ergibt sich, dass dieses tatsächlich errichtete Gebäude - wie auch das beantragte Gebäude - gemäß § 44 Landesbauordnung 1901, LGBl Nr 1/1901, in der maßgeblichen Fassung LGBl Nr 17/1965, als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zu qualifizieren war.

Wie in § 49 Landesbauordnung 1901, LGBl Nr 1/1901, in der Fassung LGBl Nr 17/1965 ausdrücklich normiert, durfte mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens vor dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung nicht begonnen werden.

7. Da für das errichtete Bestandsgebäude in seiner Gesamtheit kein Baukonsens gegeben war, wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom XX.XX.XXXX, Zl *, dem vom Beschwerdeführer nachträglich beantragten Neubau des Wohnhauses mit Garage und Nebenanlagen auf Gst1Z nachträglich die baurechtliche Genehmigung erteilt.

8. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Baubeginn des Ende der 1960er Jahre bereits errichteten verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäude konsenslos erfolgte, und daher mit Erlassung des (nachträglichen) Bewilligungsbescheides vom XX.XX.XXXX, Zl ***, der Abgabentatbestand des § 2 Z 2 erster Fall Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z idF der Gemeinderatsbeschlüsse vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX, grundsätzlich verwirklicht wurde.

9. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom XX.XX.XXXX, Zl ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Gebäudes eine Kanalanschlussgebühr nach der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z festgesetzt und zur Zahlung binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides vorgeschrieben.

Zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr sind gemäß § 8 Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z idF der Gemeinderatsbeschlüsse vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX, allerdings aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Verordnung die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und Gebäude verpflichtet.

10. Im Zeitpunkt der Erlassung des nachträglichen Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom XX.XX.XXXX, Zl ***, - sohin der Verwirklichung des Abgabenanspruchs iSd § 2 Z 2 erster Fall Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z idF der Gemeinderatsbeschlüsse vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX, war jedoch der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und des darauf befindlichen Gebäudes.

Durch die mit XX.XX.XXXX im Grundbuch vollzogenen Übertragung waren bereits CC und BB Eigentümerinnen.

11. Damit ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verwirklichung des Abgabenanspruchs gemäß § 2 Z 2 erster Fall der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z idF der Gemeinderatsbeschlüsse vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX, nicht Abgabenschuldner gemäß § 8 Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z war.

Aufgrund des klaren Wortlauts des § 8 Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z idF der Gemeinderatsbeschlüsse vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX, konnte dem Umstand, dass noch vom Beschwerdeführer nachträglich die Erteilung der Baubewilligung beantragt und diesem die Baubewilligung auch erteilt wurde, im Hinblick auf die Frage des Abgabenschuldners betreffend eine Gebühr nach der Kanalgebührenordnung keine Relevanz zukommen.

Auf die dingliche Wirkung eines Baubewilligungsbescheides gemäß nunmehr § 64 TBO 2022 und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen wird der Vollständigkeit halber hingewiesen.

12. Es war daher aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen bereits aus diesem Grund der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Abgabenbescheid zu beheben.

Ein detailliertes Eingehen auf die vom Beschwerdeführer eingewendete Verjährung war daher nicht mehr geboten.

13. Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher dazu nur noch allgemein Folgendes ergänzend anzumerken:

Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz der Einmalbesteuerung ist nicht nur entscheidend, ob für einen konkreten Abgabentatbestand tatsächlich schon die Abgabe einmal geleistet (bezahlt) wurde, sondern ist dies in einem weiten Sinn zu verstehen und sind auch in Folge von Verjährung nicht entrichtete Beiträge den tatsächlich entrichteten Gebühren gleichgesetzt.

Entrichtet oder bezahlt sind sohin nach ständiger Judikatur des VfGH infolge des Grundsatzes der Einmalbesteuerung auch jene Beiträge, die - obwohl eine gesetzliche Grundlage dafür bestand – von der Behörde – warum auch immer - nicht vorgeschrieben und zwischenzeitlich bereits verjährt sind (vgl VfGH 11.03.2004, B1528/01; VfGH 27.06.2017, E860/2016; ua).

14. Im Falle einer von der belangten Behörde allenfalls beabsichtigten Festsetzung und Vorschreibung der gegenständlichen Kanalanschlussgebühr gegenüber den nunmehrigen Eigentümerinnen wird daher - unbeschadet einer weitergehenden Prüfung - auch dieser Aspekt zunächst im Detail zu prüfen sein.

Dies insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, dass das verfahrensgegenständliche Bestandsgebäude lt Mitteilung der belangten Behörde wohl bereits von Beginn an an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen war. Dazu kann auf die Ausführungen in den schriftlichen Stellungnahmen der belangten Behörde vom 30.07.2021 und 16.08.2021 verwiesen werden.

Nach § 2 Abs 2 der damals in Geltung stehenden Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 23.11.1961 wurde damals hinsichtlich des Entstehens der Beitragspflicht im Gegensatz zu der gegenständlich zur Anwendung gelangenden Fassung nicht auf den Baubeginn abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die Gemeindekanalanlage.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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