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LVwG-2024/50/0671-3•LVwG T LVwG-2024/50/0671-3
LVwG-2024/50/0671-3Landesverwaltungsgericht28.05.2024
Freizeitwohnsitz<br/>Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier – aufgrund des Vorlageantrages vom 26.02.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2024 – über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 18.10.2023, ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 2, Top *, **** Y, für die Jahre 2020, 2021 und 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.10.2023, setzte die belangte Behörde – zusammengefasst – die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 2, Top *, **** Y, für die Jahre 2020, 2021 und 2022, mit jeweils Euro 850,00 (92,09m²) fest.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer aus wie folgt:
„1.Gegenstand der Beschwerde
Die Beschwerdeführer erheben gegen den Bescheid der Marktgemeinde Y vom 18.10.2023 zu ***, zugestellt am 20.10.2023, binnen offener Frist nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der Bescheid der Marktgemeinde Y vom 18.10.23 zu *** wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Die Marktgemeinde Y hat mit Bescheid vom 18.10.2023 die von den Beschwerdeführern zu entrichtende Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt „Adresse 2, Top *" auf der Basis einer Nutzfläche von 92,09 m2 für das Jahr 2020, das Jahr 2021 und für das Jahr 2022 jeweils mit € 850,00 pro Jahr, in Summe daher mit € 2.550,00 festgesetzt.
In ihrer Begründung führt die genannte Behörde aus, dass Aufsichtsorgane bei 12 Kontrollen die Abgabenpflichtigen 1x persönlich angetroffen hätten. Außerdem haben sie ein KFZ der Marke DD mit deutschem Kennzeichen auf Stellplatz 5 und ein KFZ der Marke EE mit deutschem Kennzeichen auf einem weiteren Stellplatz festgestellt. Der Stromverbrauch habe im Jahr 2020 609 kW/h, im Jahr 2021 2004 kW/h und im Jahr 2022 1011 kW/h betragen. Der Stromverbrauch liege daher wesentlich unter dem Durchschnitt eines ganzjährig bewohnten Haushaltes mit 5 Personen. Das Objekt befindet sich in der vom Amt der Tiroler Landesregierung übermittelten List als abgabenpflichtige Wohnung. Es sei daher davon auszugehen, dass das Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene und dort nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Abgabenpflichtigen liegt, sodass ein Freizeitwohnsitz vorliege.
Das Ermittlungsverfahren leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln und ist auch inhaltlich rechtswidrig. Richtig ist, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des Objektes „Adresse 2, Top * samt Abstellplatz Top 5“ sind. Eigentümer der Fahrzeuge DD und EE mit Münchner Kennzeichen ist die FF GmbH.
4. Rechtswidrigkeit des Bescheides:
a)Die Begründung der Behörde liegt im Wesentlichen darin, dass die Abgabenpflichtigen bei 12 durchgeführten Kontrollen lediglich 1x persönlich angetroffen werden konnten und der Stromverbrauch unterdurchschnittlich ist. Daraus zieht die Behörde die Schlussfolgerung, dass ein Freizeitwohnsitz vorliege. Ein deutliches Übergewicht der familiären-und beruflichen Lebensbeziehungen sei nicht erkennbar.
b)Ein unterdurchschnittlicher Stromverbrauch und der Umstand, dass die Beschwerdeführer bei 12 Kontrollen lediglich 1x angetroffen wurden, reicht für die Annahme eines Freizeitwohnsitzes aber keinesfalls aus. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Die Behörde hat in ihrer Begründung nicht näher dargelegt wie sie zu ihrer Schlussfolgerung kommt.
c)7 der 12 Kontrollen sind an Wochenenden oder an Feiertagen erfolgt; weitere 2 Kontrollen an Wochentagen im Juli (also in der Ferienzeit). Dabei konnten die Beschwerdeführer lediglich 1x angetroffen werden. Freizeitwohnsitze dienen definitionsgemäß dem Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst zeitweilig zu Erholungszwecken. Wenn nun aber die Beschwerdeführer weder an Wochenenden noch in Ferienzeiten angetroffen werden, ist die Annahme eines Freizeitwohnsitzes gerade nicht indiziert. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass es bei der Beurteilung, ob ein Freizeitwohnsitz vorliegt oder nicht, überhaupt nicht auf die zeitliche Dauer der Nutzung über das Jahr gesehen ankommt.
d)Herr BB hat bereits bei der Befragung durch die Kontrollorgane am 01.05.23 angegeben, dass er die Wohnung beruflich nutzt, weil er in der Umgebung beruflich tätig ist. Er hat den Kontrollorganen Visitenkarten von Kunden in der Umgebung überreicht. Nachfragen bei diesen Kunden sind im Akt nicht dokumentiert und sind wohl auch nicht erfolgt. Die Behörde hat den legitimen Einwand der beruflichen Nutzung in ihrem Bescheid nicht einmal erwähnt.
e)Die Behörde hat schließlich die Beschwerdeführer nicht einmal von den Ermittlungsergebnissen verständigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Behörde hat dadurch in eklatanter Weise das Recht der Beschwerdeführer auf Parteiengehör verletzt.
f)Darüber hinaus wurden die Kontrollen allesamt nur im Jahr 2023 durchgeführt. Wie die Beschwerdeführer das Objekt in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genutzt haben, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, sodass der Bescheid auch unschlüssig ist.
g)Herr BB ist kaufmännischer Geschäftsführer und Mitgesellschafter der FF GmbH. Das Unternehmen hat 60 Mitarbeiter und erwirtschaftet einen Umsatz von 30 Mio. Euro. Das Unternehmen befindet sich auf einer Produktions- und Lagerfläche von ca. 8.000 m2 bei einem Vertriebsvolumen von ca. 20.000 t Rohstoff-/Fertigprodukte.
Das Unternehmen produziert Zusatzwerkstoffe, unter anderem Pulver zum Schweißen von Metallen und kauft unter anderem Magnesit von der RHI.
Der Verkauf der Zusatzwerkstoffe erfolgt in 60 Ländern.
Herr BB ist mit der internationalen Verkaufsabwicklung, dem Einkauf von Rohstoffen, Legierungen, dem Marketing, der Buchhaltung und dem Finanzcontrolling beauftragt. Er ist wegen der Betreuung von Großkunden im Ausland viel auf Reisen. Zu diesem Zweck befindet er sich ca. 12 bis 14 Wochen im Jahr im Ausland. Abgesehen von seiner Reisetätigkeit übt Herr BB seine Tätigkeit, insbesondere Telefonate mit Kunden und Mitarbeitern, Onlinemeetings u.ä, nahezu ausschließlich per EDV aus. Er ist mit seiner Firma via Internet verbunden, sodass seine Anwesenheit am Unternehmsitz nicht zwingend notwendig ist.
Das gegenständliche Objekt nützt Herr BB als strategischen Rückzugsort zur Planung von Projekten, Investitionen, Absatzplanungen pro Produktgruppe und Ländern, Vertriebsvorbereitungen, Projektausarbeitungen und Reisevorbereitungen. Im Wesentlichen dient das Objekt dazu, um den operativen zeitintensiven Geschäften auszuweichen und ungestört strategisch zu arbeiten. Bei dringenden Fällen kann Herr BB in weniger als zwei Stunden in seinem Betrieb in X sein.
Aufgrund seiner umfangreichen Auslandtätigkeit sind die Aufenthalte in Y zeitlich sehr eingeschränkt. Die Aufenthalte des Herrn BB sind vielfach während der Woche.
h)Frau AA ist seit über 10 Jahren bei der FF GmbH beschäftigt und überwiegend im Marketing tätig. Sie übt Ihre Tätigkeit überwiegend am Computer und online aus und ist daher bei ihrer Berufsausübung nicht ortsgebunden.
Sie nutzt das Objekt „Adresse 2, Top *" lediglich sporadisch und ist dort im überwiegenden Ausmaß beruflich tätig, aber auch um Nachschau zu halten und notwendige Überprüfungen durchzuführen.
Die Nutzung des Objektes zu Freizeitzwecken erfolgt in einem völlig untergeordneten Ausmaß. Die berufliche Nutzung durch Herrn BB und Frau AA ist deutlich überwiegend. Die Vorschreibung einer Freizeitwohnsitzpauschale erfolgt daher zu unrecht.
Aus diesem Grund stellen die Beschwerdeführer den
Antrag
das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid
1. als rechtwidrig ersatzlos beheben;
2. in eventu aufheben und das Verfahren an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung
zurückverweisen;
3. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer keinerlei soziale und familiäre Verbindungen zu Y hätten. Die Kinder seien schulpflichtig und daher könne der Mittelpunkt der familiären Lebensbeziehungen nicht in Y liegen. Auch der unterdurchschnittliche Strom- und Wasserverbrauch verdeutliche, dass die Wohnung nicht zur Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene. Auch der niedrige Verbrauch zeige, dass auch von einem beruflichen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht gesprochen werden könne.
Mit Schriftsatz vom 26.2.2024 wurde die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.
Am 16.5.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II.Sachverhalt
Eigentümer der Wohnung Adresse 2, Top *, **** Y (92,09m²) sind AA und BB. Für diese Wohnung wurde in den vergangenen Jahren die Freizeitwohnsitzpauschale entrichtet.
Die Wohnung wird an ca 15 bis 20 Tagen pro Jahr genutzt. In der Regel wird die Wohnung von Herrn BB, ab und zu aber auch von AA genutzt. Die Wohnung dient nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von Herr BB und Frau AA ist in W. Herr BB benützt gelegentlich die Freizeiteinrichtungen in Y. Herr BB und Frau AA haben eine SuperSkiCard, ua auch gültig für Y. Im Keller der verfahrensgegenständlichen Wohnung befinden sich Ski und Räder, welche Herr BB in der Region benützt.
Der Strom- und Wasserverbrauch war in den verfahrensgegenständlichen Jahren unterdurchschnittlich.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem abgabenbehördlichen und verwaltungsgerichtlichem Akt. Die Feststellungen zum Wohnbedürfnis, Lebensmittelpunkt und zum Thema Freizeit ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 103/2019:
„A. Entstehung des Abgabenanspruches
§ 4
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“
Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG), LGBl Nr 79/2019 idF LGBl Nr 46/2020:
„§ 1
Abgabengegenstand
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
§ 2
Ausnahmen
(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn des Gesetzes gelten:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
d) Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
a) Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
b) Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v. H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
a) bis 30 m2 mit mindestens 100,- Euro und höchstens 240,- Euro,
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 200,- Euro und höchstens 480,- Euro,
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 290,- Euro und höchstens 700,- Euro,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 420,- Euro und höchstens 1.000,- Euro,
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 590,- Euro und höchstens 1.400,-Euro,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 760,- Euro und höchstens 1.800,- Euro,
g) von mehr als 250 m2 mit mindestens 920,- Euro und höchstens 2.200,- Euro.
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
§ 5
Entstehung des Abgabeanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
a) bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
b) bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.
[…]“
V.Erwägungen
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften entsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl zB VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG Tirol 16.09.2020, LVwG-2020/29/0286).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 5 Abs 1 erster Satz TFWAG jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Das TFWAG trat mit 01.01.2020 in Kraft. Somit entstand an diesem Tag der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch.
Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet, Abgabenschuldner (§ 3 Abs 1 TFWAG; dazu LVwG Tirol 22.01.2021, LVwG-2020/20/2551).
Die gegenständliche Wohnung ist seit dem Jahr 2015 ununterbrochen im Eigentum der Beschwerdeführer und damit sind diese dem Grunde nach Abgabenschuldner.
Mit dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz trat am 01.01.2020 erstmals eine Rechtsgrundlage in Kraft, die die Einhebung einer Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorsieht. Zielsetzung dabei ist – so die Erläuterungen – jenen Gemeinden, die durch Zweitwohnsitze mangels einer Berücksichtigung bei den Abgabenertragsanteilen finanziell belastet sind, zusätzliche Einnahmemöglichkeiten zur Abdeckung der Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen zu bieten (ErlRV 167/19, 1).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich – so auch die Erläuternden Bemerkungen – in mehreren Entscheidungen mit der Frage der Zulässigkeit der Zweitwohnsitzabgabe und ihrer Abgrenzung zu Fremdenverkehrsabgaben auseinandergesetzt: In seinem Erkenntnis vom 20.06.2009, V 11/09, führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass gerade Zweitwohnsitze im typischen Fall Ausdruck einer besonderen Leistungsfähigkeit sind, deren Besteuerung auch sachlich zu rechtfertigen ist. Zweitwohnsitzabgaben werden daher auch als Aufwandsteuern qualifiziert, und damit als Steuern, deren Ziel es ist, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl Ruppe, Zweitwohnungssteuern, in Funk [Hrsg], Grundverkehrsrecht [1996] 229 [242 ff]). Weiters verweist der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung auf seine ständige Rechtsprechung, nach der „diese Abgaben ihre Rechtfertigung nämlich darin finden, dass die Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (zB VfSlg 9624/1983; ferner schon VfSlg 8452/1978, 9609/1983).“ So handelt es sich beim System des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes um keine unzulässige Doppelbesteuerung im Hinblick auf das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, da – so die Erläuterungen ausdrücklich – „eine klare Trennung zwischen der Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe und der Aufenthaltsabgabe als Fremdenverkehrsabgabe gegeben ist“ (ErlRV 167/19, 1).
Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFWAG zutreffen und keine Ausnahme nach § 2 leg cit vorliegt (ErlRV 167/19, 2; dazu LVwG Tirol 22.01.2021, LVwG-2020/20/2551).
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFWAG). Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. So kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 27.06.2014, 2012/02/0171; 26.11.2010, 2009/02/0345). Das Vorliegen der Kriterien des § 1 Abs 2 TFWAG ist grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, soweit dahingehend nicht ohnehin schon aufgrund der Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis nach § 14 TROG Klarheit besteht (ErlRV 167/19, 2).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 zum Tiroler Raumordnungsgesetz aus:
Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rn. 9, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der hg. Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen für seine Frau und ihn in W liegt und dass das Objekt in Y nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient.
Auch wenn der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben das Objekt vorrangig für berufliche Zwecke nützte, so ist bei einer durchgängigen Betrachtungsweise jedenfalls bereits hinsichtlich seiner beruflichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen nicht von einem Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Y auszugehen. Dagegen spricht ua sein Lebensmittelpunkt in Deutschland. Weiters ist er und seine Frau mit Hauptwohnsitz in W gemeldet und ist nur an durchschnittlich 15 bis 20 Tagen im Jahr in Y.
Der Beschwerdeführer und seine Frau halten sich in Y zwar laut eigenen Aussagen nicht zu Urlaubszwecken, jedenfalls aber zeitweilig zu Erholungszwecken dort auf. Der Beschwerdeführer gab selbst an, die Freizeiteinrichtungen in Y gelegentlich zu nutzten und verfügt auch über Sportgeräte dort (Räder und Ski). Zudem liegt der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht in Y.
Insofern ist von der Verwirklichung eines Abgabetatbestandes im Sinne des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) auszugehen. Eine Ausnahme im Sinne des § 2 leg cit lag nicht vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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