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LVwG-2024/11/1103-5Landesverwaltungsgericht28.05.2024
Vertrauenswürdigkeit<br/>Eintragung in die Zahnärzteliste
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, Deutschland, gegen den Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom 20.03.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Zahnärztegesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Österreichische Zahnärztekammer hat Frau AA, geb am XX.XX.XXXX, (nebenwohnsitzlich) wohnhaft in **** Y, Adresse 2, gemäß § 12 Abs 7 Zahnärztegesetz in die Zahnärzteliste einzutragen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Hinweis:
Die zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Zahnärzteliste aufgenommen werden (§ 12 Abs 7 zweiter Satz Zahnärztegesetz).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer vom 20.03.2024, Zl ***, wurde der Antrag der Frau AA (Beschwerdeführerin) vom 01.12.2023, auf Eintragung in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste mangels der zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit abgewiesen bzw die Eintragung in die Zahnärzteliste versagt.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages auf Eintragung in die Zahnärzteliste wahrheitswidrig angegeben und mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, dass es – unabhängig ob im In- oder Ausland – keine bekannten justizstrafrechtlichen, disziplinarrechtlichen oder qualifiziert verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen, unabhängig in welchem Verfahrensstadium gegen sie gebe. Das Formular habe den Hinweis enthalten, dass unrichtige, aber auch unvollständige Angaben geeignet seien, die Vertrauenswürdigkeit zu verneinen und somit eine Abweisung des Antrags auf Erteilung begründen können. Mit den Antragsunterlagen vom 01.12.2023 habe die Beschwerdeführerin auch eine Bestätigung der Regierung von X vom 28.09.2023 vorgelegt, aus der hervorgegangen sei, dass gegen sie ein abgeschlossenes Verfahren bezüglich standesrechtlicher oder berufsrechtlicher Maßnahmen und ein abgeschlossen strafrechtlich relevantes Delikt vorgelegen sei. Erst nachdem die Landeszahnärztekammer für Tirol die Beschwerdeführerin beim Eintragungstermin dazu aufgefordert habe, habe sie einen entsprechenden Strafbefehl aus Deutschland übermittelt. Die Beschwerdeführerin habe somit von Anfang an fälschlich angegeben, dass gegen sie keine justizstrafrechtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen und/oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen mit einer Geldstrafe über Euro 5.000,00 bzw Freiheitsstrafe gegen sie bestehen würden/bestanden haben. Im Vergleich zu einem früheren Erkenntnis des LVwG Tirol, bei dem einem Eintragungswerber die Eintragung in die Zahnärzteliste mangels Vertrauenswürdigkeit versagt wurde, weil dieser im Lauf des Verfahrens die Nachfrage zu Taten betreffend seine Vertrauenswürdigkeit untersagt habe, liege bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bereits von Anfang an vorliegenden Verschweigung von Tatsachen ein entsprechend gewichtiges Argument vor und sei daher von einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit auszugehen.
Die Beschwerdeführerin habe zwischen März 2013 und Juni 2016 in ihrer mit einer Kollegin in Z betriebenen Zahnarztpraxis kosmetische Zahnaufhellungen (eine rein kosmetische Leistung, die weder durch gesetzliche Krankenkassen, noch durch private Krankenversicherungen erstattet werden) angeboten und für diese andere, erstattungsfähige zahnmedizinische Leistungen in Rechnung gestellt. Dadurch sei eine Abrechnung gegenüber Krankenversicherungsträgern ermöglicht worden. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin 14 Rechnungen an 10 Patienten ausgestellt, wodurch ein Schaden in Höhe von insgesamt Euro 4.809,08, entstanden sei. Die Beschwerdeführerin sei dafür in 12 Fällen der Beihilfe zum Betrug rechtskräftig für schuldig befunden und sei eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen, insgesamt Euro 17.500,00 verhängt worden. Aufgrund des langen Tatzeitraums von 2013 – 2016 und der Tatsache, dass sowohl Patienten, als auch Versicherungen betroffen waren, liege keine Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin vor. Diese habe darüber hinaus im Verfahren zur Eintragung in die Zahnärzteliste in Österreich wissentlich eine falsche Angabe gemacht, indem sie diese Verurteilung in Deutschland verschwiegen habe.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und sie in die Zahnärzteliste einzutragen. Begründend führte sie aus, sie habe bei der Sachbearbeiterin der Zahnärztekammer alle angeforderten Unterlagen abgegeben. Dazu habe sie auch das in Deutschland unterzeichnete Formular beigelegt, indem sie bestätigte, dass gegen sie derzeit kein gerichtliches Verfahren anhängig sei. Sie habe auf Vorlage der Sachbearbeiterin mehrere Dokumente unterzeichnet, unter anderem auch die Vertrauenswürdigkeitserklärung der Österreichischen Zahnärztekammer. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass es ein ähnliches Dokument sei, wie sie es aus Deutschland gewohnt sei und dabei habe sie das Wort „besteh(t)en“ so verstanden, dass damit lediglich gemeint sei, dass kein (aktuell) anhängiges Verfahren bestehe. Sie war der Meinung, dass sich diese Erklärung nur auf laufende Verfahren beziehe. Es sei keinesfalls ihre Absicht gewesen, etwas zu verschweigen. Dazu habe sie auch eine ergänzende Erklärung zur Vertrauenswürdigkeit abgegeben. Sie habe nach Aufforderung durch die Sachbearbeiterin der Zahnärztekammer auch unmittelbar den Strafbefehl vorgelegt und eine Stellungnahme dazu abgegeben. Zu dem von der belangten Behörde eingeholten IMI-Auszug wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass sie nie ihre berufliche Tätigkeit ausgesetzt habe, geschweige denn, diese untersagt worden sei. Dies könne auch von der Regierung X bestätigt werden. Zur Abwägung der Vertrauenswürdigkeit durch die belangte Behörde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keinesfalls wahrheitswidrige Angaben machen wollte. Sie habe auch bereits am 14.12.2023 den Strafbefehl übermittelt und sei dies daher nicht erst aufgrund einer Aufforderung durch die belangte Behörde (Schreiben vom 15.01.2024) erfolgt. Auch sei der Fall, den die belangte Behörde in ihrer Begründung anführt, mit ihrem nicht vergleichbar: Sie habe niemals der belangten Behörde den Kontakt zu deutschen Behörden untersagt. Sie sei jederzeit zu voller Transparenz bereit, sei dies durch Nachfragen bei deutschen Behörden oder auch durch persönliche Vorsprache. Zum Argument, der Tatzeitraum des ursprünglichen Deliktes wäre besonders lange gewesen, wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass der ursprüngliche Fall aus dem Jahr 2013 stamme. Sie habe für die bemängelten Fälle von falsch ausgestellten Rechnungen einen Strafbefehl erhalten und auch die Konsequenzen getragen. Nach einer entsprechenden Rüge der Deutschen Zahnärztekammer dürfe sie weiterhin uneingeschränkt der zahnärztlichen Tätigkeit in Deutschland nachgehen. Abschließend versicherte die Beschwerdeführerin nochmals, die zahnärztliche Tätigkeit gewissenhaft und vertrauenswürdig auch in Y ausüben zu wollen.
Mit Schreiben vom 17.04.2024, Zl ***, legte die Österreichische Zahnärztekammer den Beschwerdeakt vor.
Mit Schreiben vom 26.05.2024 gab die Beschwerdeführerin eine neue Zustelladresse für das weitere Verfahren bekannt (Adresse 1, **** Z, Deutschland).
II.Sachverhalt:
AA absolvierte die medizinische Hochschule W (zahnärztliches Prüfungszeugnis vom 21.11.1989) und ist seit 18.12.1989 in Deutschland als Zahnärztin approbiert. Zum 12.05.1993 promovierte sie an der medizinischen Hochschule W. Die Approbation als Zahnärztin in Deutschland war zum 28.09.2023 aufrecht (Bescheinigung der Regierung von X). Die in der Bundesrepublik Deutschland erworbene zahnärztliche Ausbildung erfüllt alle Mindestanforderungen nach Art 34 der Richtlinie RL 2005/36/EG (EU-Konformitätsbescheinigung vom 04.12.2023).
Das erweiterte Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz der Bundesrepublik Deutschland vom 17.11.2023 (vorgelegt mit den Antragsunterlagen am 01.12.2023) weist für AA keine Eintragung auf. Mit Schreiben vom 08.08.2020 bestätigte die X Landeszahnärztekammer, dass hinsichtlich Frau AA keine Verstöße gegen Berufspflichten nach der Berufsordnung für die X Zahnärzte aktenkundig sind. Mit Schreiben vom 14.12.2023 bestätigte die X Landeszahnärztekammer, dass hinsichtlich Frau AA eine tatbestandskräftige Rüge des zahnärztlichen Bezirksverbandes Z Stadt und Land vom 13.07.2022 vorliegt.
AA ist körperlich und geistig gesund, bestehen keine Hinweise für ansteckende Krankheiten (ärztliche Bescheinigung vom 21.11.2023).
Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Z, Zl ***, wurde gegen AA eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je Euro 250,00 (Gesamtgeldstrafe Euro 17.500,00) verhängt. Diesem Strafbefehl zu Grunde lag folgender Sachverhalt: AA bot mit einem zweiten Täter in ihrer Zahnarztpraxis in Z kosmetische Zahnaufhellungen (sogenanntes „Bleaching“) an. Ihr war bewusst, dass diese rein kosmetische Leistung weder durch gesetzliche Krankenkassa noch durch private Krankenversicherung erstattungsfähig war. Um ihren Patienten eine Abrechnung zu ermöglichen, stellte sie im Zeitraum zwischen März 2013 und Juli 2016 in 14 Fällen, andere, in Wirklichkeit nicht erbrachte, aber erstattungsfähige zahnmedizinische Leistungen in Rechnung (die bei 12 Gelegenheiten zur Erstattung eingereicht wurden). Dadurch nahm sie die Schädigung der erstattenden Krankenversicherungen billigend in Kauf. Der entstandene Gesamtstaden belief sich auf Euro 4.809,08.
Gegen Frau AA liegt eine bestandskräftige Rüge des zahnärztlichen Bezirksverbandes Z Stadt und Land vom 13.07.2022 vor (Bestätigung der X Landeszahnärztekammer vom 14.12.2023).
Im Zuge der Anmeldung für die Eintragung in die Zahnärzteliste bei der österreichischen Zahnärztekammer am 01.12.2023 gab AA an, dass unabhängig, ob im In- oder Ausland keine justizstrafrechtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen, disziplinarrechtliche Verurteilungen oder Vorerhebungen, verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen mit Geldstrafe von über Euro 5.000,00 bzw Freiheitsstrafe oder laufende zivilgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung behängen. Das Formular enthielt folgenden Hinweis:
„Mir ist bewusst, dass unrichtige aber auch unvollständige Angaben geeignet sind, die ‚Vertrauenswürdigkeit‘ zu verneinen und somit eine Abweisung des Antrages bzw. spätere Streichung aus der Zahnärzteliste zu begründen, dies unabhängig von disziplinärer und weitergehender rechtlicher Verantwortung.“
Im Zuge der Anmeldung für die Eintragung in die Zahnärzteliste bei der österreichischen Zahnärztekammer am 01.12.2023 legte AA zudem – neben weiteren Unterlagen zum Nachweis ihrer der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Zahnarztberufes – das oben angeführte erweiterte Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz der Bundesrepublik Deutschland vom 17.11.2023 sowie eine Bestätigung der Regierung von X vom 28.09.2023 vor, die folgende Ausführungen enthielt:
„Es liegt ein abgeschlossenes Verfahren bezüglich standesrechtliche oder berufsaufsichtliche Maßnahmen vor.
Es liegt ein abgeschlossenes strafrechtlich relevantes Delikt vor.
Bezüglich des strafrechtliches relevanten Delikts:
AG Z, Strafbefehl vom 09.03.2022, rechtskräftig seit 29.03.2022 (Az. ***), 70 Tagessätze je 250,00 Euro wegen Beihilfe zum Betrug in 12 Fällen gemäß § 263 Abs. 1, 27, 53 StGB.“
Mit der Stellungnahme vom 04.12.2023 (ohne Zustellnachweis, laut Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2024 am 05.12.2023 bzw am 14.12.2023 eingelangt) legte AA den oben angeführten Strafbefehl des Amtsgerichtes Z, Zl *** vor.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der österreichischen Zahnärztekammer. Insoweit bestimmte Sachverhaltselemente aus spezifischen Urkunden hervorgehen, sind diese bei den obigen Feststellungen in Klammer ausdrücklich angeführt.
Die Vorlage der Bestätigung der Regierung von X sowie die – bezüglich ihrer Unbescholtenheit inkorrekten – Angaben der Beschwerdeführerin im Formular „Ergänzende Erklärung zur Vertrauenswürdigkeit“ bei der Anmeldung zur Eintragung in die österreichische Zahnärzteliste ergeben sich ebenso aus dem vorgelegten Akt, insbesondere aus den Beilagen zur Anmeldung vom 01.12.2023 (OZ 2). Die Vorlage des Strafbefehles durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus der dem vorgelegten Akt einliegenden Stellungnahme (OZ 1) und dem Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2024 (OZ 2).
Die Feststellungen zum Strafbefehl des Amtsgerichtes Z, zur Rüge des zahnärztlichen Bezirksverbandes Z Stadt und Land und zum erweiterten Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich aus den diesbezüglichen unbedenklichen Urkunden. Die Feststellungen zur zahnärztlichen Ausbildung ergeben sich aus dem zahnärztlichen Prüfungszeugnis der medizinischen Hochschule W vom 21.11.1989, der Approbationsurkunde vom 18.12.1989 sowie der Promotionsurkunde der medizinischen Hochschule W vom 12.05.1993. Die Feststellungen zur Erfüllung der Mindestanforderungen nach Art 34 der Richtlinie RL 2005/36/EG ergeben sich aus der EU-Konformitätsbescheinigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 04.12.2023. Die Feststellungen zur körperlichen und geistigen Gesundheit ergeben sich aus der ärztlichen Bestätigung des BB vom 21.11.2023.
IV.Rechtsgrundlagen:
Zahnärztegesetz, BGBl I Nr 126/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 191/2023:
„3. Abschnitt
Berufsberechtigung
Erfordernisse der Berufsausübung
§ 6. (1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
2. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
3. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
4. die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
5. einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und
6. die Eintragung in die Zahnärzteliste.
(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
1. bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.
(3) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
[…]
Eintragung in die Zahnärzteliste
§ 12. (1) Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
(2) Personen gemäß Abs. 1, die die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.
(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind
1. eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis
vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 Z 3) ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.
(5) Hat die Österreichische Zahnärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle dieses Staats davon unterrichten und sie ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person in diesem Staat ermittelt wird, ein disziplinarrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder eine disziplinarrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(7) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat die Österreichische Zahnärztekammer sie in die Zahnärzteliste einzutragen. Die zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Zahnärzteliste aufgenommen werden.
(8) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 9 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a) spätestens innerhalb von vier Monaten,
2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten
nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 5 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.
(9) Die Österreichische Zahnärztekammer hat jede Eintragung in die Zahnärzteliste ohne Verzug im Wege der jeweiligen Landeszahnärztekammer dem nach dem gewählten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
Versagung der Eintragung
§ 13. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.
[…]
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 45. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn
1. mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder
2. hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
1. die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,
2. der Zahnärzteausweis einzuziehen und
3. der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.
(Anm.:Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(4) Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.
(5) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Abs. 4 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 46. (1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
1. für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder
2. gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die
1. wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder
2. wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 45), verlängert werden.
(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich
1. das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB bzw.
2. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau sowie die Österreichische Zahnärztekammer über
1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
2. die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
betreffend einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO).
(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.
(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Die Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs 1 Z 2 Zahnärztegesetz ist ein unabdingbares und hoch einzustufendes Erfordernis für die Ausübung des Zahnärzteberufes. Vor der Eintragung in die Zahnärzteliste hat die Zahnärztekammer – neben anderen Voraussetzungen – die Vertrauenswürdigkeit eines jeden Antragstellers zu überprüfen. Liegt die Vertrauenswürdigkeit nicht vor, so hat die Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen (§ 13 Zahnärztegesetz).
Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen, haben an der Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie die erforderlichen Nachweise zur Beurteilung dieser Voraussetzungen vorzulegen (§ 12 Abs 1 Zahnärztegesetz). Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, kommt dieser Selbsterklärung gerade für die spätere Prüfung der Vertrauenswürdigkeit erhebliche Bedeutung zu.
Zur „Vertrauenswürdigkeit“ als Voraussetzung für die ärztliche und psychotherapeutische Berufsausübung besteht langjährige Judikatur des VwGH, aus der hervorzuheben ist, dass Vertrauensunwürdigkeit nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch (sonstige) Berufspflichtverletzungen begründet werden kann. Dieses Begriffsverständnis der „Vertrauenswürdigkeit“ zum Ärztegesetz kann auch auf das Verständnis nach dem Zahnärztegesetz übertragen werden (siehe VwGH 11.10.2016, Ra 2016/11/0140; 16.11.2017, Ro 2016/11/0020).
Vertrauenswürdig ist eine Person (ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch) dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, dass bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag (VwGH 17.12.1998, 97/11/0317; 27.09.2007, 2006/11/0230 jeweils mwN). Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich verlassen können darauf, dass ein Arzt (bzw ein Zahnarzt) bei der Ausübung des Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit solchen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können (VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252).
Die Vertrauenswürdigkeit ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen (VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252; 24.07.2013, 2010/11/0075). Die Vertrauenswürdigkeit ist zum Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden Bescheides zu prüfen (VwGH 20.04.2010, 2010/11/0047; 15.12.2016, Ra 2016/11/0111). Dabei ist eine Wertung des Verhaltens insgesamt vorzunehmen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und beruflicher Tätigkeit ist dabei nicht erforderlich (VwGH 27.09.2007, 2006/11/0230). Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitliches Wohlverhalten weniger schwer wiegt, als „aktuelle“ Verstöße (VwGH 20.04.2010, 2010/11/0047, 24.07.2013, 2010/11/0075; zur Berücksichtigung eines allfälligen Wohlverhaltens seit dem Fehlverhalten siehe auch VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111).
Für den vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum vom März 2013 bis Juli 2016 in wiederholten Fällen gesetzt wurde. Der belangten Behörde ist dabei zunächst zuzustimmen, dass sich der Tatzeitraum über eine längere Periode erstreckt und auch zumindest 12 Fälle zum Zwecke der betrügerischen Einreichung falscher Rechnungen zur Leistungserstattung erfasste. Die belangte Behörde hat es allerdings unterlassen, in gleichem Maße zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ungeachtet der späteren Bestrafung bereits auch eine lange Zeit zurückliegt. Zwischen Juli 2016 und der Antragstellung auf Eintragung in die Zahnärzteliste im Dezember 2023 (sohin zumindest sieben Jahre) hat sich die Beschwerdeführerin wohlverhalten. Dies geht auch aus dem erweitertem Führungszeugnis des deutschen Bundesamtes für Justiz vom 17.11.2023 hervor, in dem keine Eintragungen (mehr) aufscheinen (zur Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf im Führungszeugnis bzw zur Tilgung siehe §§ 33f bzw §§ 45f dt Bundeszentralregistergesetz). Nimmt man die Regelungen des österreichischen Tilgungsgesetzes 1972 zum Maßstab, so erlöschen mit einer Tilgung alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind. Insofern dürfen nicht mehr aufscheinende strafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin nicht mehr nachteilig vorgehalten werden (§ 1 Abs 2 Tilgungsgesetz, siehe vergleichbar § 51 dt Bundeszentralregistergesetz für getilgte Eintragungen). Bei einer gesamthaften Betrachtung umfasst dies auch die noch in Vormerkung befindliche Rüge der X Landeszahnärztekammer, da diese aufgrund desselben Sachverhaltes ausgestellt wurde.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass das damalige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zwar in hohem Maße sozialschädlich war, zumal es die Regelungen zur Finanzierung des Gesundheitssystems unterminierte, jedoch keine unwiederbringlichen Schäden (insbesondere keine Gefährdung von Patienten) entstanden ist. Damit unterscheidet sich das Fehlverhalten deutlich von gravierenden Fällen von Organisationsmängeln und Patientengefährdungen, die im Hinblick auf die Beurteilung der Vertrauens(un)würdigkeit besonders gewichtig zu bewerten sind (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2015/11/0117 zu massiven Mängeln der Ordinationsausstattung und ärztlichen Fortbildung; VwGH 10.06.2015, 2013/11/0210 zu einer sexuellen Beziehung eines Psychotherapeuten mit einer Patientin während der Therapie).
Im Hinblick auf die zwar sozialschädlichen, aber nicht unwiederbringlichen Handlungen der Beschwerdeführerin und dem mittlerweile langen Zeitraum des Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin kommt das Landesverwaltungsgericht zum Zwischenergebnis, dass die im Zeitraum 2013 bis 2016 begangenen Handlungen (zumindest 12 Fälle des Ausstellens von falscher Rechnungen zum Zwecke der Vorlage als erstattungsfähige Leistungen) nicht mehr zu einer Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin führen.
In einem zweiten Schritt zu beurteilen ist das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragsstellung zur Eintragung in die österreichische Zahnärzteliste: Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen Antrag (im Formular „Ergänzende Erklärung zur Vertrauenswürdigkeit“) falsche Angaben zu bestehenden Verurteilungen gemacht hat. Im Verfahren gab sie an, dass sie davon ausging, die Erklärung umfasse nur aktuell behängende Verfahren. Dieser Argumentation steht entgegen, dass das Formular sowohl von justizstrafrechtlichen „Verurteilungen“ und „Vorerhebungen, unabhängig in welchem Verfahrensstadium“ spricht und somit jedenfalls laufend behängende Verfahren als auch bereits abgeschlossene Verfahren umfasst. Umgekehrt ist der Beschwerdeführerin zu Gute halten, dass der Einleitungssatz „es besteh(t)en bei Unterfertigung dieser Erklärung, unabhängig ob im In- oder Ausland, folgende mir bekannte“ sprachlich nicht korrekt formuliert ist. Insofern auch vormalige vergangene Verurteilungen mit umfasst sein sollten, so müsste das Verb lauten „bestehen/bestanden“. Da die Beschwerdeführerin bereits bei der Antragstellung am 01.12.2023 die Bestätigung der Regierung von X vom 28.09.2023 vorgelegt hat, aus der das gegen die Beschwerdeführerin abgeschlossene Verfahren bezüglich standesrechtlicher oder berufsrechtlicher Maßnahmen und das abgeschlossene strafrechtlich relevante Delikt hervorgegangen ist, geht das Landesverwaltungsgericht – ungeachtet der Angabe im entsprechenden Formular – nicht von einer vorsätzlichen Täuschung im Hinblick auf das relevante strafrechtliche Fehlverhalten in der Vergangenheit aus. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das erweiterte Führungszeugnis des deutschen Bundesamtes für Justiz vom 17.11.2023, keine Eintragungen (mehr) ausgewiesen hat, kommt vielmehr dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie gemeint hat, frühere (zumindest bereits getilgte) Verurteilungen seien nicht mehr erfasst, entsprechende Glaubwürdigkeit zu. Für die Beschwerdeführerin spricht zudem, dass sie im weiteren Verfahren aktiv mitgewirkt und bereits mit ihrer Stellungnahme vom 04.12.2023 transparent alle Unterlagen vorgelegt hat. Dies unterscheidet sich massiv von dem Sachverhalt, der dem Erkenntnis LVwG-*** zu Grunde gelegen ist (unzulängliche Angaben, Verschweigen strafrechtlicher Verurteilungen, Zurückziehung der Zustimmung zur Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen bei den zuständigen Behörden) und von der belangten Behörde zur vergleichenden Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogen wurde.
Insofern ist auch hinsichtlich der objektiv falschen Erklärung im Formular „Ergänzende Erklärung zur Vertrauenswürdigkeit“ bezüglich der früheren Verurteilungen festzuhalten, dass dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht per se im Weg steht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Nicht-Eintragung in die Zahnärzteliste einem Erwerbsaufnahmeverbot gleichkäme und somit gravierend in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Beschwerdeführerin eingreifen würde. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit kann – unter Berücksichtigung des langjährigen Wohlverhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer aktiven Mitwirkung im Verfahren – daher mit den gesetzlichen Möglichkeiten der Entziehung der Berufsberechtigung und der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung nach § 45f Zahnärztegesetz für den Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin das Auslangen gefunden werden.
Insgesamt liegt daher die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin iSd § 6 Abs 1 Z 2 Zahnärztegesetz vor. Diese erfüllt im Übrigen auch die übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 Z 1 sowie 3 bis 5 Zahnärztegesetz.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Österreichische Zahnärztekammer hat Frau AA, geb am XX.XX.XXXX, (nebenwohnsitzlich) wohnhaft in **** Y, Adresse 2, gemäß § 12 Abs 7 Zahnärztegesetz in die Zahnärzteliste einzutragen.
Hinweis:
Die zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Zahnärzteliste aufgenommen werden (§ 12 Abs 7 zweiter Satz Zahnärztegesetz).
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Ungeachtet eines Parteienantrages können die Verwaltungsgerichte von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch eine weitere Klärung der Sachlage wäre bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten, insbesondere zumal die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden Bescheides zu prüfen ist (VwGH 20.04.2010, 2010/11/0047; 15.12.2016, Ra 2016/11/0111). Da die für die Beurteilung der Vertrauens(un)würdigkeit relevanten Tatsachen zum maßgeblichen Zeitpunkt feststehen und auch im Wesentlichen unbestritten sind, erschöpft sich die zu klärende Rechtsfrage in der gesamthaften Wertung der Vertrauens(un)würdigkeit.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr handelt es sich bei der Beurteilung der Vertrauens(un)würdigkeit um eine Einzelfallprüfung (VwGH 24.02.2005, 2003/11/0252; 24.07.2013, 2010/11/0075), die das Verwaltungsgericht auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes im Wege einer Gesamtbeurteilung zum Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden Bescheides (VwGH 20.04.2010, 2010/11/0047; 15.12.2016, Ra 2016/11/0111) geprüft hat.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
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