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LVwG-2024/45/0659-7•LVwG T LVwG-2024/45/0659-7
LVwG-2024/45/0659-7Landesverwaltungsgericht24.05.2024
Kostenbeitrag aus Unterhalt<br/>Existenzminimum<br/>Zeitraumbezogenheit der Kostenbeiträge<br/>Härtefall
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerden der 1. AA und 2. BB, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Vorschreibung von Kostenbeiträgen), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die unter Spruchpunkt II. vorgeschriebenen Kostenbeiträge aus Anlass der Beschwerde wie folgt abgeändert werden:
Der monatliche Kostenbeitrag aus Pflegegeld betreffend AA (Spruchpunkt II.1.) wird für den Zeitraum 06.11.2023 bis 31.12.2023 mit Euro 402,00 und für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.10.2025 mit Euro 441,00 festgesetzt.
Der monatliche Kostenbeitrag aus Unterhaltspflicht betreffend BB (Spruchpunkt II.3.) wird für den Zeitraum 06.11.2023 bis 31.12.2023 mit Euro 74,00 und für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.10.2025 mit Euro 53,00 festgesetzt.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II.2. (Kostenbeitrag aus Einkommen) als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2023 wurden AA über Antrag vom 28.09.2023 Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) zuerkannt, nämlich konkret die Maßnahme „Wohnen exklusive Berufsvorbereitung“ und die Maßnahme „Berufsvorbereitung“. Gleichzeitig wurden folgende Kostenbeiträge vorgeschrieben: für AA ein Kostenbeitrag von Euro 402 pro Monat aus Pflegegeld (Euro 13,20 pro Kalendertag) sowie ein Kostenbeitrag von Euro 384 pro Monat aus Einkommen (Euro 12,61 pro Kalendertag) und für ihre Mutter BB ein Kostenbeitrag von Euro 142 pro Monat aus Unterhaltspflicht (Euro 4,66 pro Kalendertag).
Dagegen erhoben beide Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde gegen die ihnen vorgeschriebenen Kostenbeiträge. Begründend führten sie an, dass die Kostenbeiträge ihre finanziellen Mittel übersteigen würden. Sie ersuchten unter Bezugnahme auf ihre familiäre Situation um eine Sonderregelung. Die Mutter sei blind, beziehe Invaliditätspension und Pflegegeld und sei alleinerziehend für die Beschwerdeführerin und ihre zwei Brüder, die beide Schüler seien. Die enorm gestiegenen Lebenserhaltungskosten der letzten Jahre ließen keinen Spielraum für weitere finanzielle Belastungen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 16.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in deren Rahmen der Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen sowie einem Vertreter der belangten Behörde erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin AA ist am XX.XX.XXXX geboren. Sie hat eine Sehbehinderung (blind) und eine kombinierte Entwicklungsstörung, der Grad der Behinderung beträgt 90%. Sie bezieht erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld der Stufe 3 (2023 monatlich Euro 502,80, ab Jänner 2024 monatlich Euro 551,60). Sie erhält monatlichen Unterhalt von ihrem (nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden) Vater in der Höhe von Euro 480,00. Der Unterhalt wird seit ihrer Volljährigkeit auf ihr Konto überwiesen, in der Folge wird der gesamte Betrag auf das Konto der Mutter zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten überweisen. Die Beschwerdeführerin hat eine private Krankenversicherung abgeschlossen, die monatlichen Kosten von Euro 235 werden aus ihrem Pflegegeld bezahlt. Sie hat eine Freizeitassistenz für die keine Kosten entstehen, allerdings muss sie Kosten für Fahrten und gegebenenfalls Eintritte, die für sie und ihre Assistenz anfallen, übernehmen.
Die Beschwerdeführerin AA wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter BB, der zweiten Beschwerdeführerin, und zwei XXXX geborenen Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Mutter bezieht Invaliditätspension samt Ausgleichszulage, diese betrug im Jahr 2023 (abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge) Euro 1.406,37 und ab 01.01.2024 Euro 1.512,54. Sie bezieht Pflegegeld der Stufe 4 (2023 monatlich Euro 754; ab Jänner 2024 monatlich Euro 827,10). Die Mutter ist blind, ihr wurde eine Assistenzleistung im Ausmaß von 220 Stunden bewilligt, die sie im Haushalt sowie bei Terminen unterstützt. Dafür hat sie einen Kostenbeitrag aus Pflegegeld in der Höhe von Euro 470,80 zu leisten.
Die Familie der Beschwerdeführerinnen wohnt in einem Miethaus, die Gesamtkosten für Miete und Betriebskosten belaufen sich auf Euro 1.930,-- monatlich. Die beiden Söhne sind Schüler und erhalten Unterhalt vom Vater, dieser beträgt monatlich pro Sohn Euro 420,--.
Am 26.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem TTHG, konkret „§ 11 Arbeit – Tagesstruktur“ und „§ 12 Wohnen“. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2023 wurden AA für den Leistungszeitraum vom 06.11.2023 bis 31.10.2025 diese Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) zuerkannt, nämlich unter Spruchpunkt I.1. gemäß §§ 4, 12 Abs 1 und 2 lit a und 26 Abs 1 TTHG die Maßnahme „Wohnen exklusive Berufsvorbereitung“ und unter I.2. gemäß §§ 4, 11 Abs 1 und 2 lit a und 26 Abs 1 TTHG die Maßnahme „Berufsvorbereitung“. Unter Spruchpunkt II. wurden folgende Kostenbeiträge vorgeschrieben: Unter II.1. für AA ein Kostenbeitrag von Euro 402 pro Monat aus Pflegegeld (Euro 13,20 pro Kalendertag); unter II.2. für AA ein Kostenbeitrag von Euro 384 pro Monat aus Einkommen (Euro 12,61 pro Kalendertag) und unter II.3. für BB ein Kostenbeitrag von Euro 142 pro Monat aus Unterhaltspflicht (Euro 4,66 pro Kalendertag).
Die Beschwerdeführerin AA nimmt diese Leistungen seit dem 06.11.2023 in Anspruch. Laut Im Akt einliegender Auflistung hat sie diese ihr zuerkannten Leistungen im Monat November an 12 Kalendertagen, im Dezember an 11 Tagen, im Jänner an 15 Tagen, im Februar an 17 Tagen und im März an 14 Tagen in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme der bewilligten Maßnahmen ist dabei prinzipiell von Montag bis Freitag möglich.
Am 23.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin BB einen Antrag auf Mindestsicherung. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2024 wegen Richtsatzüberschreitung von Euro 226,16 abgewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Sämtliche festgestellte Leistungsbeträge sind durch im Akt einliegende Nachweise belegt.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Tiroler Teilhabegesetzes (THG), LGBl Nr 32/2018 idF LGBl Nr 17/2022, lautet wie folgt:
§ 23
Kostenbeitrag an das Land Tirol
(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten:
a) Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a),
b) Internat (§ 10 Abs. 1 lit. b),
c) Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 10 Abs. 1 lit. c),
d) Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a),
e) Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b),
f) Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs. 2 lit. a),
g) Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (§ 12 Abs. 2 lit. b),
h) Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c),
i) Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. d),
j) Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. e).
(2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
(3) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über ein Einkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, welches kein Erwerbseinkommen ist, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zusätzlich auch die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung eines Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung beträgt für das Kalenderjahr 2017 425,70 Euro. Die Landesregierung hat jährlich unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG durch Verordnung eine Aufwertungszahl festzusetzen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
a) die (pauschale) Höhe des Kostenbeitrages unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person,
b) die allfällige Berücksichtigung von in Kombination in Anspruch genommenen Leistungen bei der Berechnung des Kostenbeitrages,
c) ein dem Menschen mit Behinderungen zur Deckung sonstiger persönlicher Bedürfnisse jedenfalls verbleibender Anteil.
Darüber hinaus kann die Landesregierung in dieser Verordnung unter Berücksichtigung des § 3 lit. i nähere Regelungen über das heranzuziehende Einkommen bzw. die anrechenbaren Einkommensbestandteile treffen.
(6) Erreicht das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der betreffenden Leistung nach diesem Gesetz, so darf diese nicht gewährt werden.
(7) Im Fall von besonderer sozialer Härte kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.
(8) Wird das Einkommen eines Menschen mit Behinderungen nach § 324 Abs. 3 ASVG, § 185 Abs. 3 GSVG, § 173 Abs. 3 BSVG oder § 121 Abs. 3 B-KUVG an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(9) Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die im Abs. 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
(10) Wird das Pflegegeld des Menschen mit Behinderungen nach § 13 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung in sinngemäßer Anwendung von Abs. 5 lit. a und b Regelungen über den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Verordnung festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Verordnung können auch über den in Abs. 9 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 10. Juli 2018 über die Höhe des Kostenbeitrages nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Kostenbeitrags-Verordnung), LGBl Nr 84/2018, lauten wie folgt:
§ 1
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Kostenbeiträge werden als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person nach den folgenden Bestimmungen vorgeschrieben.
(2) Kostenbeiträge fallen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen an. Zu viel bezahlte Kostenbeiträge sind der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person rückzuerstatten.
(3) Die gerichtlich bestätigte Unterhaltspflicht eines nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Menschen mit Behinderungen, der eine Leistung, für die ein Kostenbeitrag nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes vorgesehen ist, in Anspruch nimmt, ist bei der Berechnung seines Einkommens abzuziehen.
(4) Bei gesetzlichem oder kollektivvertraglichem Anspruch auf einen 13. und 14. Gehalt wird dieser sowohl bei der Berechnung eines Kostenbeitrags aus Einkommen (§ 3), als auch aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5), nicht herangezogen.
(5) Bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5) hat der Unterhaltspflichtigen hinsichtlich ihres Einkommens das Existenzminimum nach § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, jedenfalls zu verbleiben.
(6) Sämtliche Kostenbeiträge nach dieser Verordnung sind auf ganze Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
§ 2
Beitragssätze
(1) Die Kostenbeiträge für Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz werden wie folgt festgesetzt:
[…]
d) Kostenbeitrag für Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a des Tiroler Teilhabegesetzes):
2. aus Unterhalt: ein Drittel;
f) Kostenbeitrag für Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs. 2 lit. a des Tiroler Teilhabegesetzes):
2. aus Unterhalt: zwei Drittel;
[…]
(4) Wird neben einer Leistung, für die nach Paragraph 23 Abs. 1 lit. a, d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, auch eine Leistung nach Paragraph 23 Abs. 1 lit b, f, g, oder h des Tiroler Teilhabegesetzes in Anspruch genommen und kommt § 23 Abs. 8 bzw. Abs. 10 des Tiroler Teilhabegesetzes nicht zur Anwendung, so ist nur der Kostenbeitrag für letztgenannte Leistungen vorzuschreiben.
(5) Wird neben einer nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Leistung eine Leistung in Anspruch genommen, für die ein Kostenbeitrag nach § 24 vorgesehen ist, so entfällt der Kostenbeitrag an die Dienstleisterin nach § 24 des Tiroler Teilhabegesetzes.
§ 4
Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Unterhaltsansprüchen gegenüber Eltern (Kindesunterhalt)
(1) Bei der Kostenbeitragsberechnung aus der Unterhaltsverpflichtung (Kindesunterhalt) ist nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode vorzugehen. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich dabei zum einen aus dem Alter der unterhaltsberechtigten Leistungsempfängerin, zum anderen aus der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigten und deren Alter sowie dem Einkommen der Ehepartnerin der Unterhaltsverpflichteten.
(2) Die Prozentsätze, abhängig vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes, mit welchen aus dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen der Kindesunterhalt berechnet wird, werden in folgender Höhe festgesetzt:
Alter der unterhaltsberechtigten PersonHöhe des Prozentsatzes
unter dem vollendeten 6. Lebensjahr16 v.H.
ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und bis unter
dem vollendeten 10 Lebensjahr18 v.H.
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr und bis unter
dem vollendeten 15. Lebensjahr20 v.H.
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr22 v.H.
Von diesen Prozentsätzen wird für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter dem vollendeten 10. Lebensjahr ein Prozentpunkt, für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr werden zwei Prozentpunkte abgezogen.
§ 6
Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Pflegegeld
(1) Bei der Berechnung eines Kostenbeitrages aus Pflegegeld, wird der tatsächliche Auszahlungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen.
(2) Regelmäßig und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, die rechtmäßig aus dem Pflegegeld gezahlt werden und von dazu Befugten erbracht werden, können dann in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO), in der im § 1 Abs 5 Kostenbeitrags-Verordnung vorgenommenen Version RGBl Nr 79/1986 idF BGBl I Nr 32/2018, lauten wie folgt:
Unpfändbarer Freibetrag
(„Existenzminimum“)
§ 291a.
(1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich
1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.
[…]
Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen
§ 291b.
(1) Bei einer Exekution wegen
1. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs,
2. eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist,
3. eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegen
4. der Prozeß- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind,
gilt Abs. 2.
(2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.
[…]
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführerin AA wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2023 die beantragten Leistungen „Wohnen exklusive Berufsvorbereitung“ gemäß §§ 4, 12 Abs 1 und 2 lit a und 26 Abs 1 TTHG und „Berufsvorbereitung“ gemäß §§ 4, 11 Abs 1 und 2 lit a und 26 Abs 1 TTHG im Zeitraum 06.11.2023 bis 31.10.2025 zuerkannt. Für derartige Leistungen ist gemäß § 23 Abs 1 lit d bzw lit f TTHG grundsätzlich ein Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten. § 2 Abs 4 der Kostenbeitrags-Verordnung bestimmt, dass in den Fällen, in denen neben einer Leistung, für die nach Paragraph 23 Abs 1 lit d des TTHG ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, auch eine Leistung nach § 23 Abs 1 lit f TTHG in Anspruch genommen wird, nur der Kostenbeitrag für letztgenannte Leistung vorzuschreiben ist. Da im gegenständlichen Fall zwei derartige Maßnahmen vorliegen, kommt nur ein Kostenbeitrag nach § 23 Abs 1 lit f TTHG zur Anwendung.
Die konkrete Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus der oben zitierten Kostenbeitrags-Verordnung und beträgt für die Maßnahme Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs 2 lit a des Tiroler Teilhabegesetzes) aus Einkommen 80 vH, aus Unterhalt zwei Drittel und aus Pflegegeld 80 vH.
Gemäß § 1 Abs 1 der Kostenbeitrags-Verordnung werden Kostenbeiträge als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person vorgeschrieben.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass Kostenbeiträge immer in Zusammenhang mit der Zuerkennung einer bestimmten gewährten Leistung der Behindertenhilfe zu leisten und damit bescheidmäßig gegenüber den hierzu Verpflichteten festzulegen sind. Bereits der Wortlaut des § 23 Abs 1 TTHG, wonach der Kostenbeitrag „bei Inanspruchnahme“ einer bestimmten Leistung zu leisten ist, deutet auch den zeitlichen Zusammenhang der Festlegung des Kostenbeitrages zum Zeitraum der Leistungsgewährung hin. § 1 Abs 1 der Kostenbeitrags-Verordnung sieht folglich auch die Vorschreibung von Kostenbeiträgen als „monatlich einzuhebende Beträge“ vor. Dass sich diese monatliche Vorschreibung nur auf den Leistungszeitraum beziehen kann, ergibt sich wiederum unter Rückgriff auf § 23 Abs 1 TTHG und aufgrund des offenkundigen Zusammenhangs zwischen Leistungsgewährung und Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags nach dem TTHG. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrags sowohl dem Grunde nach als auch in zeitlicher Hinsicht akzessorisch zur Gewährung bestimmter Leistungen der Behindertenhilfe nach dem TTHG ist. Folglich kann aber auch das für die Bemessung der Höhe des Kostenbeitrags gemäß § 23 Abs 1 TTHG maßgebliche Einkommen nur jenes Einkommen sein, das „bei Inanspruchnahme“ der betreffenden Leistung, also während des Leistungszeitraums erzielt wird. Nichts anderes kann im Fall der zum Unterhalt verpflichteten Personen, wenn diese neben oder anstelle der Leistungsbezieherin für einen Kostenbeitrag herangezogen werden, gelten. Auch hier ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes das maßgebliche Einkommen dieser Personen ebenso zeitraumbezogen der Berechnung des Kostenbeitrages zugrunde zu legen. (vgl LVwG Tirol 28.03.2024, LVwG-2023/19/2043)
Im konkreten Fall wurde die Maßnahme für den Zeitraum 06.11.2023 bis 31.10.2025 bewilligt. Im Verfahren hat sich ergeben, dass sich beim Pflegegeld der Beschwerdeführerin AA sowie beim Einkommen der Beschwerdeführerin BB eine Änderung (Erhöhung) ergeben hat, die im Sinne der oben zitierten Zeitraumbezogenheit des Kostenbeitrages im beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren entsprechend Berücksichtigung zu finden hat. Daraus ergeben sich leicht abweichende monatliche Vorschreibungen für den Zeitraum November/Dezember 2023 einerseits sowie den Zeitraum ab Jänner 2024 andererseits.
Gemäß § 1 Abs 6 Kostenbeitrags-Verordnung sind sämtliche Kostenbeiträge nach dieser Verordnung auf ganze Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
Zu Spruchpunkt II.1. – Kostenbeitrag aus Pflegegeld AA
Aus § 2 Abs 1 lit f Z 3 Kostenbeitrags-Verordnung ergibt sich, dass der Kostenbeitrag aus Pflegegeld 80 vH beträgt. Das Pflegegeld betrug im Jahr 2023 Euro 502,80, 80vH davon entspricht einem gerundeten Betrag von Euro 402,00, der auch dem im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen entspricht.
Im Jahr 2024 beträgt das Pflegegeld Euro 551,60 – daraus ergibt sich ein Kostenbeitrag von gerundet Euro 441,00.
Die Beschwerdeführerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass aus dem Pflegegeld die monatlichen Kosten von Euro 235 für eine private Krankenversicherung bezahlt werden. Nach § 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes fallen Kosten für eine private Krankenversicherung nicht unter diesen Zweckbegriff des BPGG. Sie sind daher im konkreten Fall nicht zu berücksichtigen.
Somit hat die belangte Behörde im Ergebnis den Kostenbeitrag aus Pflegegeld für AA korrekt berechnet, wobei für den Leistungszeitraum ab Jänner 2024 wie ausgeführt eine entsprechende Anpassung aufgrund der Erhöhung des Pflegegeldes vorzunehmen war.
Zu Spruchpunkt II.2. – Kostenbeitrag aus Einkommen AA
§ 2 Abs 1 lit f Z 1 Kostenbeitrags-Verordnung normiert, dass der Kostenbeitrag aus Einkommen 80 vH beträgt. Aus der Begriffsbestimmung des § 3 lit i Z 3 TTHG ergibt sich, dass „gesetzliche Unterhaltsansprüche, sofern die unterhaltsberechtigte Person mit der unterhaltsverpflichteten Person nicht im gemeinsamen Haushalt lebt“ als Einkommen gilt.
AA erhält monatliche Unterhaltszahlungen ihres Vaters, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, in der Höhe von Euro 480,--. Dieser Betrag ist somit als Einkommen iSd TTHG zu werten. Die in der Kostenbeitrags-Verordnung normierten 80 vH ergeben daher die von der belangten Behörde errechneten Euro 384,--.
Zu Spruchpunkt II.3. – Kostenbeitrag aus Unterhaltspflicht BB
§ 23 Abs 3 TTHG normiert, dass im Fall, dass der Mensch mit Behinderungen über ein Einkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs 2 ASVG, welches kein Erwerbseinkommen ist, verfügt, die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zusätzlich auch die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben, trifft. Die Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2023 bei Euro 500,91, 2024 liegt sie bei 518,44. AA hat ein Einkommen aus Unterhalt des Vaters in der Höhe von 480,00 und liegt damit unterhalb dieser Geringfügigkeitsgrenze. Damit ist die im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter nach § 23 Abs 3 TTHG zum Kostenbeitrag verpflichtet. Dabei beträgt der Kostenbeitrag aus Unterhalt gemäß § 2 Abs 1 lit f Z 2 Kostenbeitrags-Verordnung zwei Drittel.
Bei der Kostenbeitragsberechnung aus Unterhaltsverpflichtung ist gemäß § 4 Abs 1 Kostenbeitrags-Verordnung nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode vorzugehen. Diese beträgt für eine unterhaltsberechtigte Person ab dem vollendeten 15. Lebensjahr 22 %. Von diesem Prozentsatz werden für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr zwei Prozentpunkte abgezogen. Da im konkreten Fall die Beschwerdeführerin BB zwei weitere unterhaltsberechtigte Kinder hat, führt dies zu einem Prozentsatz von 18%.
Die Invaliditätspension der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2023 wie festgestellt Euro 1.406,37. 18 % davon sind Euro 253,14, davon zwei Drittel nach § 2 Abs 1 lit f Z 2 der Kostenbeitrags-Verordnung ergeben Euro 168,76.
Gemäß § 1 Abs 5 Kostenbeitrags-Verordnung hat bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einer Unterhaltspflicht der Unterhaltspflichtigen hinsichtlich ihres Einkommens das Existenzminimum nach § 291b der Exekutionsordnung (EO) jedenfalls zu verbleiben. Nach § 291b Abs 2 EO haben dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach § 291a zu verbleiben. Dieser unpfändbare Freibetrag („Existenzminimum“) betrug für das Jahr 2023 Euro 1.110,00. Nach § 291a Abs 1 EO haben dem Verpflichteten beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag), ein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 73 AVG ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Nach § 291a Abs 2 Z 2 EO erhöht sich dieser Betrag um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag; 2023 Euro 222,00).
Für das Landesverwaltungsgericht ist bei der Beschwerdeführerin BB dabei von drei Unterhaltspflichten auszugehen (drei nicht selbsterhaltungsfähige Kinder). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes findet dabei § 291b Abs 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung, da die Voraussetzung der Exekutionsführung des Unterhaltsberechtigten iSd Abs 1 nicht vorliegt. Dies führt zu einem Existenzminimum gemäß 291a Abs 2 Exekutionsordnung in der Höhe von 1.776,00. Gemäß § 291b Exekutionsordnung, auf die im § 1 Abs 5 Kostenbeitrags-Verordnung verwiesen wird, haben dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach § 291a zu verbleiben, das wären bei Euro 1.776,00 Euro 1.332,00 (vgl in diesem Zusammenhang auch die Existenzminimum-Tabelle des Bundesministeriums für Justiz, für das Jahr 2023, https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Drittschuldnererklärung.html; Tabelle 2 a m, die zu exakt diesem Betrag führt). Setzt man dieses Existenzminimum, das der Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1 Abs 5 Kostenbeitrags-Verordnung jedenfalls zu verbleiben hat, dem Einkommen von 1.406,37 gegenüber, führt dies zu einem Kostenbeitrag von Euro 74,37 Euro im Jahr 2023 bzw gerundet Euro 74,00 (vgl § 1 Abs 6 Kostenbeitrags-Verordnung).
Für das Jahr 2024 ergibt sich folgende Berechnung: Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 beträgt Euro 1.512,54. Nach der oben angeführten Existenzminimum-Tabelle des Bundesministeriums für Justiz für das Jahr 2024 (konkret Tabelle 2 a m) ergibt dies ein Existenzminimum von Euro 1.459,50 für die Beschwerdeführerin BB. Setzt man dieses Existenzminimum dem Einkommen von 1.512,54 gegenüber, führt dies zu einem Kostenbeitrag von 53,04 Euro im Jahr 2024 bzw gerundet Euro 53,00.
Im Ergebnis ergibt sich somit für die Monate November und Dezember 2023 ein Kostenbeitrag aus Unterhalt gemäß § 2 Abs 1 lit f Z 2 iVm § 1 Abs 5 Kostenbeitrags-Verordnung in der Höhe von Euro 74,00 und ab Jänner 2024 ein Kostenbeitrag aus Unterhalt in der Höhe von Euro 53,00.
Zum Härtefall nach § 23 Abs 7 TTHG
Gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen war im konkreten Fall das Vorliegen eines Härtefalles iSd § 23 Abs 7 TTHG zu prüfen: Demnach kann im Fall von besonderer sozialer Härte der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.
Die Zäuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung führen dazu aus: „Durch § 23 Abs. 7 soll ein Ermessensspielraum geschaffen werden, um bei besonderen sozialen Härtefällen nach eingehender Prüfung Kostenbeiträge reduzieren oder ganz von ihrer Vorschreibung absehen zu können. Diese besondere Situation könnte beispielsweise in folgenden Fällen vorliegen: alleinerziehende Person bei unbekanntem Aufenthalt, Tod oder Unkenntnis des anderen Elternteils, ausständige Unterhaltszahlungen, gerichtlich genehmigte Exekutionen, mehrere beeinträchtigte Personen im gleichen Haushalt, etc. Hohe finanzielle Belastungen für sich stellen keinen Härtefall im Sinne dieses Gesetzes dar.“
Im Jahr 2023 verfügte die Beschwerdeführerin BB über ein monatliches (nicht aliquotiertes) Einkommen von Euro 1.406,37. Der Unterhalt der drei Kinder, der gemäß § 3 lit i TTHG als Einkommen gilt, betrug monatlich Euro 1.320. Die Beschwerdeführerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sämtliche Unterhaltsansprüche regelmäßig geleistet werden und es keine offenen Ansprüche gibt. Beide Beschwerdeführerinnen beziehen Pflegegeld und Assistenzleistungen. Dazu haben sie in der Verhandlung angegeben, dass das Pflegegeld dafür in manchen Monaten vollständigen aufgebraucht wird, in anderen Monaten nicht. Weitere Angaben zu pflegebedingten Mehraufwänden, die durch das Pflegegeld nicht gedeckt werden, sind in den Einvernahmen nicht vorgebracht worden. Das Landesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass im konkreten Fall ein in den erläuternden Bemerkungen beispielsweise angeführter Fall von mehreren beeinträchtigten Personen vorliegt. Jedoch sind im Verfahren wie ausgeführt keine regelmäßigen erhöhten Kosten, die nicht durch Pflegegeld gedeckt werden können, hervorgekommen. Die private Krankenversicherung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes wie ausgeführt in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerinnen bewohnen ein Miethaus, dessen Kosten sich auf gesamt Euro 1.930 monatlich belaufen. Diese Kosten für Wohnen sind relativ hoch, zum Vergleich beträgt der Höchstsatz für Wohnen im Rahmen der Mindestsicherung im Bezirk Y für vier Personen Euro 1.024. Die Tatsache, dass das gewählt Mietobjekt diese Kosten signifikant (beinahe das Doppelte) übersteigt, kann bei der Beurteilung des Härtefalles keine Berücksichtigung finden. Dies gilt ebenso für die von den Beschwerdeführerinnen angeführten allgemein erhöhten Lebenserhaltungskosten. Der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin wurde wegen deutlicher Richtsatzüberschreitung abgewiesen. In der Gesamtschau ergeben sich somit im konkreten Fall für das Landesverwaltungsgericht keine hinreichenden Nachweise für das Vorliegen eines Härtefalles. Eine Anwendung des § 23 Abs 7 TTHG bei der Festsetzung der Kostenbeiträge scheidet somit aus.
Im Ergebnis ergeben sich daher die im Spruch angeführten Kostenbeiträge bzw die Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt II.2.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 1 Abs 5 Kostenbeitrags-Verordnung nimmt einen generellen Verweis auf § 291b EO vor und führt aus, dass bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einer Unterhaltspflicht der Unterhaltsverpflichteten hinsichtlich ihres Einkommens das Existenzminim nach § 291b EO jedenfalls zu verbleiben hat. Offen ist dabei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, ob durch diesen Verweis die Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich dem Unterhaltsberechtigten, auf dessen Maßnahme bezogen der Kostenbeitrag vorgeschrieben wird, Berücksichtigung zu finden hat oder nicht. Die in § 291b Abs 1 EO normierten Voraussetzungen der Exekution liegen in diesen Fällen nicht vor. Eine Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflicht für den betroffenen Unterhaltspflichtigen, dem eine Maßnahme gewährt wurde, könnte unter diesen Umständen zu einem unbilligen Ergebnis führen, dies insbesondere deshalb, weil es nicht der Unterhaltsberechtigte selbst ist, der Exekution iSd § 291b Abs 2 iVm Abs 1 EO führt.
Da diese Rechtsfrage nicht nur für den gegenständlichen Fall, sondern von grundsätzlicher Bedeutung ist, und soweit ersichtlich Rechtsprechung dazu fehlt, ist die ordentliche Revision hinsichtlich dieser Rechtsfrage zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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