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LVwG-2024/50/0739-5Landesverwaltungsgericht23.05.2024
Folge gegeben<br/>Straßenverwaltungsrechtliche Widmung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerden von AA, BB, CC, DD, EE, FF, alle vertreten durch RA GG, Adresse 1, ****Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y (belangte Behörde) vom 7.2.2024, betreffend Baueinstellung nach dem Tiroler Straßengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 7.2.2024, D/3773/1-2024 wurden die Straßenverwalter AA, BB, CC, DD, EE, FF gemäß § 48 Abs 4 Tiroler Straßengesetz (T-StG) verpflichtet, die Abgrabungen/Aufschüttungen für die Herstellung eines Weges auf den GSt. **1, **2, **3, **3 und **4 KG Y, unverzüglich einzustellen.
Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:
„Sachverhalt
Beim Lokalaugenschein am 6.2.2024 wurde festgestellt, dass auf den Gst. **1, **2, **3, **4 der KG Y Abgrabungen von mehr als 1,50 m gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau durchgeführt werden. Augenscheinlich dienen die Abgrabungen/Aufschüttungen zur Herstellung einer Straße/Weg. Laut Bauanzeige nach TBO 2022 (als unzulässig zurückgewiesen) soll ein Zufahrtsweg für landwirtschaftliche Fahrzeuge errichtet werden. Eine Abschrankung ist laut Bauanzeige nicht geplant.
Die genannten Grundstücke stehen im Eigentum der Herren BB, CC, DD, EE, AA und Frau FF.
Rechtliche Grundlage:
§ 40 Abs. 2 T-StG lautet: Der Neubau eines Weges und jede nicht unter Abs. 1 fallende bauliche Änderung einer Straße sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Laut Abs. 5 leg. cit. darf mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige das Bauvorhaben nicht untersagt oder vor dem Ablauf dieser Frist der Ausführung des Bauvorhabens schriftlich zugestimmt hat.
Die Behörde hat dem Straßenverwalter die weitere Bauausführung gemäß § 48 Abs. 4 T-StG zu untersagen, wenn ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt wird.
Aufgrund obiger Bestimmungen hatte im Ergebnis die Behörde die weitere Ausführung des Vorhabens unverzüglich zu untersagen.“
Gegen diesen Bescheid wurde firstgerecht Beschwerde eingebracht.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.05.2024, ****wurde die belangte Behörde aufgefordert mitzuteilen, ob für den verfahrensgegenständlichen „Weg/Straße“ (GSt. **1, **2, **3, **3und **4 KG Y) eine straßenverwaltungsrechtliche Widmung für den Gemeingebrauch vorliegt.
Mit Schreiben vom 16.5.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass keine straßenverwaltungsrechtliche Widmung für den Gemeingebrauch vorliegt.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichem Akt.
III.Erwägungen:
Nach § 1 Abs 1 Tiroler Straßengesetz gilt dieses Gesetz
a) für öffentliche Straßen und Wege, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, und
b) für private Straßen, die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen, mit Ausnahme von Parkplätzen, nach Maßgabe des 13. und des 15. Abschnittes.
Nach § 3 Abs 3 leg cit sind öffentliche Straßen und Wege dem Gemeingebrauch gewidmete Straßen und Wege. Alle nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen sind private Straßen und Wege.
Wie die belangte Behörde selbst mitteilte, liegt eine straßenverwaltungsrechtliche Widmung für den Gemeingebrauch verfahrensgegenständlich nicht vor. Es liegt somit keine öffentliche Straße bzw kein öffentlicher Weg vor. Ob es sich verfahrensgegenständlich um einen privaten Weg oder eine private Straße handelt kann dahingestellt bleiben, weil § 1 Abs 1 Tiroler Straßengesetz im Falle einer Privatstraße die dem öffentlichen Verkehr im Sinn der straßenpolizeilichen Vorschriften dient den Anwendungsbereich des Gesetzes auf den 13. und 15. Abschnitt einschränkt. Da die belangte Behörde aber die „Baueinstellung“ auf § 48 leg cit stützte (7. Abschnitt), war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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